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Bauüberwachung Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Angebotserklärung

(Diese Angebotserklärung wird nicht Vertragsbestandteil.) Hinweis für die Bieter: Erforderlichen Eintragungen/Ergänzungen durch die Bieter sind im beiliegenden Ingenieurvertrag mit einem senkrechten Strich am Seitenrand gekennzeichnet.

(Büro und Sitz des Bieters)

Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur FE.EI 71 Wilhelm-Leuschner-Str. 78 60329 Frankfurt a. Main

(Anschrift des zuständigen Einkaufs) Ansprechpartner Telefon Mail

Angebot Bauüberwachungsleistungen für Ern. EÜ Venloer Straße, Str, 2630, km 1,131 + EÜ Vogelsanger Straße, Str. 2630, km 1,465

Los Nr. 1 BüW für die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße: 1 Los Nr. 2 Übergeordnete BüW für sämtliche Maßnahmen innerhalb des NIC Kölner Brücken ein- schließlich des PPA-Projekts Köln-Süd.: 2

Wir bieten die in anliegender Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zu den von uns eingesetzten Honoraren gemäß den Bedingungen des beigefügten Ingenieurvertrages an.

Bindefrist An dieses Angebot halten wir uns bis zum 18.12.2026 gebunden.

Verbundenheit mit anderen Unternehmen am gleichen Projekt

Wir teilen mit, ob und in wieweit wir mit dem/den unten genannten weiteren vom AG für dieses Projekt be- auftragten Unternehmen verbunden (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaft- lich) oder wirtschaftlich abhängig sind. Bei Bietergemeinschaften gilt diese Verpflichtung bezogen auf jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied.

Beteiligte Unternehmen:

  1. DB Engineering & Consulting (Planung), Auenweg 7 50679 Köln
  2. IBES Baugrundinstitut GmbH, Fritz-Voigt-Straße 4 67433 Neustadt
  3. Marx Ingenieurgesellschaft mbH (Vermessung), Erlenstraße 65 46149 Oberhausen

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 1 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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  1. KD-Sicherung GmbH (Sicherungsleistungen), Dieselstraße 7 45770 Marl
  2. DB Kommunikationstechnik GmbH (Planung)
  3. Geschw. Balter Bauunternehmung GmbH - Kabelverlegung und Erdarbeiten, Prümer Straße 46 53940 Hellenthal
  4. KREBS+KIEFER FRITZ AG - Schalltechnische Untersuchung, Heinrich-Hertz-Straße 2 64295 Darmstadt Art der Verbundenheit: keine zu Nummer …………………………………. wirtschaftlich zu Nummer …………………………. gesellschaftsrechtlich / verwandtschaftlich zu Nummer ………………….

Weiterhin erklären wir, dass wir im Rahmen des hier vorliegenden Projektes keine Bauleistungen und damit im Zusammenhang stehenden Arch./ing.-Leistungen erbracht haben.

Insolvenzverfahren

Wir erklären, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist. Wir erklären, dass ein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist.

Erklärungen zu gesetzlichen Verpflichtungen Wir sind unserer gesetzlichen Pflicht, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslo- senversicherung), sowie Verpflichtungen z.B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften nachgekommen.

Eigenerklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft

Wir sind nicht von der DB AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden.

Wir erklären, dass im Zeitraum der letzten fünf Jahre keine rechts- oder bestandskräftig festgestellten Ver- stöße im Sinne von GWB § 123 Abs. 1 und 4, Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) § 21, Aufenthaltsgesetz § 98c, Mindestlohngesetz (MiLoG) § 19 und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 21 vorliegen.

Wir erklären dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eig- nungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehal- ten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.

Wir erklären weiterhin, dass keinerlei Verfehlungen begangen wurden, die unsere Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellten (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Wir erklären, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe bzw. und darüber hinaus auch in den vergan- genen zehn Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbe- werbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkun- gen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabspra- chen).

Wir erklären, dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionspräven- tion bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.

Wir erklären, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 2 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.

Einhaltung von Sanktionen und Embargos

a) Wir versichern nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ent- sprechend der für uns national geltenden Rechtsakte, dass das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder UN- Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sankti- onsmaßnahmen unterliegt. Wir versichern auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Wir versichern au- ßerdem, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer na- türlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.

b) Wir versichern, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktu- ellen Sanktionen, insbesondere nach den Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschafts- vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen.

c) Wir versichern,

  • dass wir keine russischen Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person sind bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
  • dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält,
  • dass wir bzw. unser Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter Anstrich 1 fal- lenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln bzw. handelt.

d) Wir versichern, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO.

Hinweis: Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannten Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates ab, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Bieter als Einzelperson erklären darüber hinaus folgendes:

  1. Ich versichere, Selbständiger im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI zu sein.

  2. Ich sichere zu,

a) dass ich im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für ei- nen Auftraggeber tätig bin und daher weniger als fünf Sechstel meiner gesamten Einkünfte allein aus Aufträgen mit dem Auftraggeber oder mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stammen,

b) dass ich neben dem Auftraggeber dieses Vertrages bzw. mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG ver- bundenen Unternehmen weitere Auftraggeber habe und

c) dass ich für die weiteren Auftraggeber gemäß b) nicht nur unwesentliche Tätigkeiten als Selb- ständiger ausübe.

  1. Über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages halte ich Informationen zum Nachweis dieser Zusicherungen vor und lasse sie dem Auftraggeber auf dessen Anforderung unverzüglich zukommen. Bei jeder nicht nur

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 3 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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unwesentlichen Änderung eines die Zusicherungen betreffenden Umstandes informiere ich den Auftragge- ber unverzüglich in Textform.

  1. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass ich entgegen der von mir abgegebenen Erklärung nicht als Selbständiger im Sinne des SGB VI gelten oder dass ich unzutreffende Zusicherungen gemäß Zif- fer 2 abgegeben habe bzw. dass ich meine Nachweispflicht nicht nachgekommen bin, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

  2. Zudem ist der Auftraggeber in den Fällen der Ziffer 4 berechtigt, von mir eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftrag- gebers bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Aufwendungsersatzforderung wegen Verletzung der Nachweispflicht angerechnet.

Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu unserem Ausschluss vom Vergabever- fahren sowie zur fristlosen Kündigung eines erteilten Auftrags wegen Verletzung einer vertraglichen Neben- pflicht aus wichtigem Grund führen kann.

Wir erklären, dass das Unternehmen

Hinweis: Wird keine der vier nachfolgenden Möglichkeiten ausgewählt, wird das Angebot bereits deswegen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner unter http://www.deutschebahn.com – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genommen hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsver- trägen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder ei- nes mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhalten.

oder

die BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. unter http://www.bme.de – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genommen hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflich- tungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhalten.

Hinweis: Aus der BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct und deren Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutschen Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deut- sche Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leis- tungsverträgen. Bei Verstößen gegen die BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor.

oder

die VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct des Bundesverbandes der Bahnindustrie in Deutsch- land e.V. unter https://bahnindustrie.info/de – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genom- men hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unterneh- mens) jeweils einzuhalten. Hinweis: Aus der VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct und deren Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutschen Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deut- sche Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leis- tungsverträgen. Bei Verstößen gegen die VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor. oder

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 4 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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einen eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbare Regelungen) hat, der mit dem DB Verhaltensko- dex für Geschäftspartner im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für das Unternehmen festlegt und sich hiermit verpflichtet, diese Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Kon- zerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhal- ten, und versichern hiermit, dass die geltende Fassung dieser Eigenerklärung für eine mögliche Über- prüfung der Vergleichbarkeit der Prinzipien beigefügt ist. Uns ist bewusst, dass das Unternehmen möglicherweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann bzw. diesbezüglich geschlossene Verträge gekündigt werden können, wenn sich im Rahmen dieser Überprüfung herausstellt, dass keine Vergleichbarkeit der Prinzipien vorliegt. Hinweis: Aus dem eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbaren Regelungen) des Unternehmens und dessen Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutschen Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deutsche Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen. Bei Verstößen gegen den eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbaren Regelungen) durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (siehe unter http://www.deutschebahn.com – (Stichwort: „Merkblatt Lieferanten Risikogruppe“) oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhaltung der beschrie- benen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Über- prüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Ge- schäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer werden die Auditergebnisse übermittelt.

Wir werden diese Erklärung im Falle der Auftragserteilung von jedem vorgesehenen Nachunternehmer vor dessen Beauftragung einholen und diese dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert vorlegen. Wir sind uns bewusst, dass der Auftraggeber bei fehlender Erklärung den Einsatz des vorgesehenen Nachunter- nehmers untersagen kann.

Diese Erklärung gilt bei Bietergemeinschaften für jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied.

Wir erklären hiermit, dass die vorgesehenen Bauüberwacher bei folgenden anderen Maßnahmen eingesetzt bzw. vorgesehen sind. keine s. Anlage (anzugeben sind Vorname, Nachname, Baumaßnahme, Leistungsumfang)

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 5 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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Präqualifikation Wir sind für die folgenden Leistungsbereiche bei der Deutschen Bahn AG präqualifiziert:

Bauüberwachung IOH: Bauüberwacher Bahn Oberbau und Konstruktiver Ing.bau Bauüberwachung STE-bahntechnische Ausrüstung: Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung (Leit- und Sicherungstechnik) Bauüberwachung STE-bahntechnische Ausrüstung: Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung (Elektrotechnik)

Dieser Angebotserklärung liegen als Rücklaufexemplar bei:

 Vertrag  Anlage 2.0 Personaleinsatzliste  Anlage 3.1 Ermittlung der Vergütung übertragene Leistg. Für Los 1 und/oder Los 2

Nachweise der Eignung:  SiGeKo Zertifikat Los 1 und/oder Los 2

Miteinander verbundene Unternehmen, die in diesem Vergabeverfahren getrennte Angebote einrei- chen oder sich als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer an getrennten Angebo- ten beteiligen, sind verpflichtet, ihre Konzernverbindung offen zu legen. Zudem ist mitzuteilen, durch welche Maßnahmen der Geheimwettbewerb nach dem GWB sichergestellt ist.

Schlusserklärung:

Wir sind uns bewusst, dass hier und im Angebot fahrlässig oder vorsätzlich abgegebene falsche Erklärungen von uns

  • den Ausschluss vom Vergabeverfahren und von weiteren Vergabeverfahren des Konzerns Deutsche Bahn zur Folge haben kann
  • nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.

Mit Abgabe des Angebots bestätigen wir die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 6 26FEI88284 Gültig ab: 15.06.2026

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Ingenieurvertrag

- Bauüberwachung-

26FEI88284 zwischen dem Auftraggeber

DB InfraGO AG V.II-W-K-K Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - vertreten durch die beschaffende Stelle

und

dem Büro (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder)

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

über Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/Projekt(e):

Bauüberwachungsleistungen: Ern. EÜ Venloer Straße, Str, 2630, km 1,131 + EÜ Vogelsanger Straße, Str. 2630, km 1,465

Beteiligte / zuständige Stellen: Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO AG, V.II-W-K-K, Hermann-Pünder Straße 3, 50679 Köln Beschaffende Stelle: Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur FE.EI 71 Wilhelm-Leuschner-Str. 78 60329 Frankfurt a. Main für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN für die Baustellenlogistik: DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg, Logistik, Werke und Maschinepool, I.IAW, Rheinstraße 4 B, 55116 Mainz für die Fahrbahn zuständige Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN für Leit- und Sicherungstechnik zuständige Mitteilung auf Anforderung durch den AN Stelle: für Elektrotechnik zuständige Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com Adresse für Bürgschaften: Deutsche Bahn AG SSC Buchhaltung Team Bürgschaften, EU- REF-Campus 17, 10829 Berlin für zuständige Stelle:

Beteiligte Behörden:

Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Auf- Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 gaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außen- 50733 Köln stelle:

208.1212V43 Vertrag Bauüberwachung Seite 1 Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 15.06.2026

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Inhaltsverzeichnis § 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand des Vertrages § 3 Bestandteile des Vertrages § 4 Haftpflichtversicherung § 5 Termine und Ausführungsfristen § 6 Vertragsstrafen § 7 Abnahme § 8 Mängelansprüche § 9 Vergütung § 10 Sicherheitsleistung § 11 Arbeitsgemeinschaft § 12 Kündigung § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Vertretung des Auftragnehmers § 15 Vertretung des Auftraggebers § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Nachunternehmer § 18 Schlussbestimmungen

Anlagenverzeichnis Vertragsteile Anlage 0.1 bleibt frei Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben Anlage 0.3 Protokolle und vertragsrelevanter Schriftverkehr siehe Zuschlagsschreiben Anlage 0.4 Nachlass bei gemeinsamer Vergabe von Losen Anlage 1.0 Leistungsbeschreibung Anlage 1.1a Grundleistungen Bauvertragliche fachtechnische BÜW Anlage 1.1b Grundleistungen Bauvertragliche fachtechnische BÜW Anlage 1.2a Eisenbahnbetriebl. Leistungen und Sicherungsüberw. Anlage 1.2b Eisenbahnbetriebl. Leistungen und Sicherungsüberw. Anlage 1.3a bauaufsichtl. Leistg. nach VV Bau bzw. VV Bau STE Anlage 1.3b bauaufsichtl. Leistg. nach VV Bau bzw. VV Bau STE Anlage 1.4a Leistungen nach Baustellenverordnung (BaustellV) Anlage 1.4b Leistungen nach Baustellenverordnung (BaustellV) Anlage 1.7 Abfallmanagement Anlage 1.9 BÜW Landschaftsbau Anlage 1.11 Umweltfachliche BÜW Anlage 2.0 Personaleinsatzliste Anlage 3.1 Ermittlung der Vergütung übertragene Leistg.

Anlage 4 Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing.) Anlage 5 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen des AG durch Dritte (ZVB-EDV) Anlage 6 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für die Bauüberwachung durch Dritte (ZVB – Bauüberwachung) Anlage 7 Merkblatt Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung Anlage 8 Angebot für Nachtragsleistungen Arch.-/Ing. Anlage 9 zu beachtende Unterlagen Anlage 10 Projektspezifischer Prüfkatalog „Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen“ Anlage 11 - 12 bleibt frei Anlage 13 Quality Gates Anlage 14 bleibt frei Anlage 15 Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (BIM-Vorgaben) der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe Anlage 16 BIM-Projektabwicklungsplan der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe Anlage 17 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der PKP der DB InfraGO AG

  • Geschäfsbereich Personenbahnhöfe Anlage 18 Auftraggeberinformationsanforderungen (AIA) der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg

Seite 2 Gültig ab: 15.06.2026

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Anlage 23 Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zum
Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit)

Anlage 24 Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue) Anlage 25 Erläuterungsbericht Anlage 26 Baugrund Anlage 27 WRRL-Fachbeirag Anlage 28 Planfeststellungsbeschluss Anlage 29 LBP Anlage 30 Artenschutzfachbeitrag Anlage 31 KrV Anlage 32 Auszug BBPNeo Anlage 33 BoVeK Kurzkonzept Anlage 34 Schalltechnische Untersuchung

Seite 3 Gültig ab: 15.06.2026

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§ 1 Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei.

1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfeh- lungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vor- sichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehand- lung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigenVorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewäh- rung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunter- nehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger ,für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandats- träger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Ei- gennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen- nutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Sub- missions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahe stehen, unzulässige Vorteile angeboten, verspro- chen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

Seite 4 Gültig ab: 15.06.2026

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1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unbe- rührt.

1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftragge- bers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vor- stand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auf- tragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde,

b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbe- vollmächtigten begangen wurde,

c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunterneh- mer des Auftragnehmers begangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber in- folge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm be- schäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen ge- mäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Ge- schäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auf- traggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Seite 5 Gültig ab: 15.06.2026

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Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auf- tragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnah- men zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten König- reichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlä- gigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaa- ten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschrif- ten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinig- ten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftrag- nehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auf- traggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisatio- nen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hier- von unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Ver- einbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boy- kott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.

Seite 6 Gültig ab: 15.06.2026

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§ 2 Gegenstand des Vertrages

Der AG überträgt dem AN die in § 2 Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Leistungen der Bauüberwachung für folgende(s) Maßnahme(n)/ Projekt(e)

2.1 Der AG überträgt dem AN

  • Grundleistungen Bauvertragliche fachtechnische Bauüberwachung, gemäß Anlage 1.1a (Los 1) und 1.1b (los2)
  • Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung, gemäß Anlage 1.2a (los1) und 1.2b (los2)
  • Leistungen nach VV BAU und VV BAU-STE des EBA, gemäß Anlage 1.3
  • Leistungen nach Baustellenverordnung (während der Ausführungsphase), gemäß Anlage 1.4
  • Abfallmanagement, gemäß Anlage 1.7
  • Bauüberwachung Landschaftsbau, gemäß Anlage 1.9
  • Umweltfachliche BÜW, gemäß Anlage 1.11

2.2 bleibt frei

2.3 Die Überwachungstätigkeit umfasst folgende technische Fachgebiete:

  • Fahrbahn
  • Oberleitungsanlagen
  • konstruktiver Ingenieurbau
  • sonstige elektrotechnische Anlagen
  • Leit- und Sicherungstechnik
  • Umwelt
  • Abfallmanagement

2.4 Grundlagen der Leistungserbringung:

  • Bauleistungsvertrag/-verträge mit dem/den AN für die gewerblichen Leistung(en)
  • sonstige Verträge (z. B. Einzelvertrag Sicherungsleistungen mit Sicherungsplan)
  • planungsrechtliche Zulassungsentscheidung des EBA
  • bauaufsichtlich geprüfte Ausführungsunterlagen des EBA
  • bautechnisch geprüfte Nachweise des EBA (Standsicherheit, Brandschutz, Wärmetechnik, Schall- schutz, etc.)
  • sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse (soweit aufgrund gesetzlicher Regelungen andere Behör- den zuständig sind)
  • ingenieurgeologische und hydrogeologische Unterlagen

2.5 Die/das Maßnahme/Projekt unterliegt der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in der entsprechend aktuellen Fassung und muss den dort genannten Technischen Spezifikati- onen entsprechen.

2.6 Der AG ist berechtigt

  • eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
  • eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, anzuordnen.

Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die Anordnung bedarf der Textform. Der AN ist grundsätzlich zur Ausführung der Anordnung verpflichtet. Er darf die Ausführung der angeordneten Änderung verweigern, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der an- geordneten Leistung nicht eingerichtet oder ihm die Ausführung nicht zumutbar ist. 2.7 Die Höhe der Vergütung für die nach 2.6 angeordnete Leistung bestimmt sich nach der HOAI, soweit diese für die Leistung Honorare in den Teilen 2 bis 4 regelt. Sofern die anrechenbaren Kosten ober- halb der HOAI-Tafelwerte liegen, wird das Honorar auf der Grundlage der Bund-RIFT-Tabellen be- rechnet. Im Übrigen bestimmt sich das Honorar auf der Grundlage der in § 9 in Verbindung mit der Anlage 3 vereinbarten Vergütungssätze.

Seite 7 Gültig ab: 15.06.2026

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Für Zeiträume von weniger als einem Monat werden pro Kalendertag 1/21 oder pro angefangene Stunde 1/170 der jeweiligen Mannmonatssätze vergütet.

Das Nachtragsangebot ist unverzüglich, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Nach- tragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß § 16 Nr. 16.6 ausgeschlossen - sonst unter Verwendung der Anlage 8 des Vertrages vorzulegen.

§ 3 Bestandteile des Vertrages

3.1 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 3.1.1 Protokolle über die Aufklärung des Angebotsinhalts und vertragsrelevanter Schriftverkehr (s. Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben) (Von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle / vertragsrelevanter Schriftverkehr das jüngere Do- kument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). 3.1.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes

3.1.3 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen

3.1.3.1 Leistungsbeschreibung

3.1.3.2 Vorbemerkungen/Projektbeschreibung zur Leistungsbeschreibung

3.1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen (Anlage 4)

3.1.5 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Anlage 5 und 6)

3.1.6 die übrigen Anlagen des Ingenieurvertrages

3.2 Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Ver- tragsunterlagen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden in Protokollen ausdrücklich erwähnt.

§ 4 Haftpflichtversicherung

4.1 Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbe- zug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage(n) Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertra- ges. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungs- steuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, de- ren Deckung dieser vom AG beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.

§ 5 Termine und Ausführungsfristen

5.0 Die Leistungen des AN sind wie folgt zu beginnen und zu vollenden:

5.1 Übertragene Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff:

5.1.1 Beginn unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. am 18.12.2026

Beginn der Ausführung auf der Baustelle: 04.01.2026

Fertigstellung zur Abnahme Bau-AN 31.12.2033

Seite 8 Gültig ab: 15.06.2026

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5.1.2 Fachtechnische/bauvertragliche Leistungen Die Tätigkeit des AN beginnt in der Regel mit der Bauausführung und endet mit der vorbehaltslosen Annahme der Schlusszahlung durch den/die Bauunternehmer bzw. der Erledigung beauftragter ad- ministrativer Aufgaben (z. B. Bauschlussmeldung, Zusammenstellung Bauakte, Aufstellen Bauwerks- buch, Aufstellen Fristenblatt zur Mängelbeseitigung).

Für die Bearbeitung von Nachtragsforderungen gilt: Verzögert sich die Vorlage der Schlussrechnung bzw. die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung aus Gründen die vom AN nicht zu vertreten sind, wird als spätestes Leistungsende für die Bearbei- tung der Nachträge der Termin der rechtsgeschäftlichen Abnahme der Bauleistungen zzgl. 3 Monate vereinbart.

5.1.3 Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung Die erforderlichen Anträge und Anmeldungen zum Baubetriebsmanagement (BBM), Langsamfahr- stelle (La) und Betra sind in der Regel vor Beginn der Bauausführung zu stellen bzw. zu veranlassen. Die Ausführung der betreffenden Teilleistungen hat daher in enger Abstimmung mit der vertragsab- wickelnden Stelle und der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle zu erfolgen. Die übrigen Teilleis- tungen sind im Rahmen der unter 5.1 genannten Ausführungsfrist(en) zu erbringen.

5.1.4 Bauaufsichtliche Leistungen nach VV BAU bzw. VV BAU-STE des EBA Die Leistungen fallen im Zuge der Bauausführung an und erstrecken sich bis einer (erstmaligen) Inb- triebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Kapitel 4 (erst- malig) bzw. Kapitel 5 der EIGV (Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung - EIGV)) des Bundes- ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

5.1.5 Leistungen nach BaustellV Mit Ausnahme der Vorankündigung entsprechend § 2 (2) der BaustellV, die der zuständigen Behörde 2 Wochen vor Baubeginn vorzulegen ist, fallen die Leistungen im Zuge der Bauausführung an.

5.2 Ergeben sich im Zuge der Vergabe der Bauleistung(en) und/oder der Bauausführung Änderungen, so muss sich der AN diesen Änderungen anpassen.

5.3 Leistungen, die erst nach Abnahme der Bauleistungen erbracht werden können, (z. B. Prüfung der Schlussrechnung(en), administrativer Abschluss) sind nach Vorliegen der Voraussetzungen ohne Ver- zug zu erbringen. Die Vorlage der geprüften und entsprechend bescheinigten Schlussrechnung(en) einschl. der rechnungsbegründenden Unterlagen an die vertragsabwickelnde Stelle hat spätestens 2 Wochen nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung(en) beim AN zu erfolgen.

§ 6 Vertragsstrafen

6.1 Verschuldet der Bauüberwacher Überschreitungen von in Bau- / Betriebsanweisungen festgelegten Sperrzeiten, so sind in jedem Einzelfall vom AN für jede Überschreitungsminute folgende Beträge zu zahlen:

  • bei IC/ICE-Strecken bzw. Bahnhofsgleisen 170,- EUR
  • bei allen übrigen Strecken bzw. Bahnhofsgleisen 85,- EUR

Die Vertragsstrafe wegen Sperrzeitüberschreitung wird auf 5 % der Abrechnungssumme -netto- be- grenzt.

6.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird/werden die verwirkte/n Vertragsstrafe/n angerech- net.

6.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Termine.

6.4 Ohne das schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auf- trages zu informieren bzw. Presseerklärungen abzugeben oder sonstige Kontakte zu Medien zu unter- halten, die sich thematisch direkt oder indirekt auf die/das Bauvorhaben beziehen. Verstößt der AN

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schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch 5.000 EUR, je Verstoß zu bezahlen.

6.5 Bei Verstoß gegen die in § 1 Nr. 1.2 genannten Verpflichtungen (Integritätsklausel) zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe nach § 1 Nr. 1.3 des Vertrages. Sofern das Bundestariftreuegesetz (BTTG) für den Vertrag gilt, zahlt der AN im Fall des Verstoßes gegen Vorgaben dieses Gesetzes eine Vertrags- strafe nach Ziffer 3. a) der EVB Bundestariftreue.

6.6 Die im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafen werden insgesamt in 5 v. H. der Abrechnungssumme netto begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen aus der Integritätsklausel sowie we- gen Verstoß gegen Vorgaben des BTTG. Diese werden mit den jeweils vereinbarten Sätzen zusätzlich geltend gemacht.

6.7 Der AG behält sich vor, die Vertragsstrafe/n bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

§ 7 Abnahme

7.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim AG zu beantragen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anhand der Abnahme- niederschrift (208.1402V10). Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Abnahmeniederschrift. Für Teilabnahmen gilt das Vorgenannte entsprechend.

§ 8 Mängelansprüche

8.1 Für die Mängelansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag.

8.2 Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen die allgemein anerkannten Re- geln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen.

8.3 Haftet neben dem Bauüberwacher auch die Baufirma für einen Mangel, so ist vor einer Inanspruch- nahme des Bauüberwachers zuvor die Baufirma unter angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern (§ 650t BGB). Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Baufirma die Nacherfüllung endgültig verweigert hat, diese unzumutbar ist oder der Anspruch verjährt ist und diese die Einrede der Verjährung erhoben hat.

8.4 Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vor- schriften über die Verjährung.

§ 9 Vergütung

Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus der Anlage 3 ff. in Verbindung mit der An- lage 0.2 Zuschlagsschreiben.

9.1. Verwendete Begriffe für Kostenermittlungsarten entsprechen nach Inhalt und Genauigkeitsgrad de- nen von DIN 276, Ausgabe Dezember 2008; sie werden, soweit es sich um Berechnungshonorare handelt, der Honorarberechnung sowie der DIN 276-1:2008-12 zugrunde gelegt.

9.2 Zu der Vergütung (einschließlich der Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern sie in der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung) gesondert aus- gewiesen ist.

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9.3 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/ Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto- rechnungssumme entsprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten wer- den:

Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto

Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung.

9.4 Für den Fall der Überschreitung von Ausführungsfristen gilt:

9.4.1 Verlängert sich die in § 5 Nr. 5.1 vereinbarte Ausführungsfrist um mehr als 12 Wochen (Toleranzzeit- raum) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so hat er für die weitere Verlängerung An- spruch auf Ausgleich der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten. Dieser ist auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Dabei sind etwaige Minderkosten zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleich der im vereinbarten Toleranzrahmen entstandenen Kosten. Einzelheiten werden durch Vertragsnachtrag geregelt.

9.4.2 Für Zeiträume von weniger als einem Monat werden pro Kalendertag 1/21 oder pro angefangene Stunde 1/170 der jeweiligen Mannmonatssätze vergütet.

9.4.3 Mit der vereinbarten Vergütung ist die abschließende Bearbeitung aller Nachtragsforderungen des AN-Bau bis zum spätesten Leistungsende gemäß § 5, Nr. 5.1.2. abgegolten.

9.4.4 Die Überwachung von Mängelbeseitigungsleistungen innerhalb der Ausführungsfristen und nach Überschreitung der Ausführungsfristen wird nicht gesondert vergütet.

9.4.5 Ist die Bearbeitung von Nachtragsforderungen nach dem spätesten Leistungsende erforderlich, so hat der AN auf Verlangen des AG die Nachtragsforderungen zu bearbeiten unter Anspruch auf zu- sätzliche Vergütung.

9.5 Für die Vergütung von Leistungen nach § 2 Nr. 2.7 die nicht von der HOAI erfasst sind und über ein Zeithonorar beauftragt werden sind der vertragsabwickelnden Stelle wöchentlich fortlaufende, chro- nologisch kumulierte Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten:

  • Vertragsnummer
  • Ing.-Büro
  • Maßnahme/Projekt
  • Projektnummer
  • Ausgeführte Stunden-,Tagesleistung
  • Datum der Ausführung der Leistung
  • Zeitaufwand
  • Name des tätigen MA
  • erforderliche Qualifikation des MA nach den oben genannte Qualifikationen 9.6 Der Zeitaufwand für die örtliche Einweisung durch den jeweiligen Anlagenverantwortlichen ist keine Leistung des AN und zählt daher nicht zur vergütungspflichtigen Einsatzzeit.

§ 10 Sicherheitsleistung

10.1 Von jeder Abschlagsrechnung werden 8 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt dient als Sicherheit für die Erfüllungsansprüche des AG einschließlich etwaiger Ansprü- che wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft nach Abschnitt 11 AVB Arch./Ing. ablösen. Die Aus- zahlung des Einbehaltes bzw. Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung und im Fall der Vereinbarung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zug um Zug ge- gen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche.

10.2 bleibt frei

10.2 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen an die SSC Buchhaltung zu übersenden.

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§ 11 Arbeitsgemeinschaft

11.1 Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrags übernimmt das Mit- glied ; es vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem AG.

11.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, auch nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch.

11.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das geschäftsführende Mit- glied oder nach dessen Weisungen geleistet.

§ 12 Kündigung

12.1 Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung des AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 648 BGB). 12.2 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündi- gung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beschränkt werden. 12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). 12.5 Im Fall der Kündigung hat der AN den Nachweis des erreichten Leistungsstandes zu dokumentieren Die Dokumentation ist dem AG unverzüglich schriftlich und digital in einem gemäß § 16.3 vereinbar- ten Datenformat zu übergeben. Das vom AN gewählte Datenformat muss eine weitere Bearbeitung der Daten ermöglichen. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe an den AG Sorge zu tragen.

§ 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand

13.1 Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Köln vereinbart.

§ 14 Vertretung des Auftragnehmers

14.1 Der Vertreter des Auftragnehmers ist der Anlage 2 Personaleinsatzplan zu entnehmen.

§ 15 Vertretung des Auftraggebers

15.1 Die vom AN bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Perso- nen, insbesondere Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechts- geschäftlich zu vertreten.

Seite 12 Gültig ab: 15.06.2026

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Ausgeschlossen sind daher insbesondere Erklärungen, Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungspflicht des AG begründen können.

15.2 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt. Die Vertretung des AG/der vertragsabwickelnden Stelle wird ausschließlich von den nachfolgend namentlich benannten Personen wahrgenommen:

DB InfaGO AG, V.II-W-K-K, Petra Meid

DB InfaGO AG, V.II-W-K-K, Sebastian Hermanns

DB InfaGO AG, V.II-W-K-K, Xiaolei Guo

DB InfaGO AG, V.II-W-K-K, Ali Dia

DB InfaGO AG, V.II-W-K-K, Maximilian Horn

Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z.B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

§ 16 Besondere Vertragsbedingungen

16.1 Der AN hat die Ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen seiner Sachkunde auf Vollstän- digkeit und Plausibilität zu prüfen. Etwaige Bedenken hat er möglichst frühzeitig, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen unter Darlegung der Gründe, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Formularmaske „Bedenkenanzeige“ auf der Nachtragsplatt- form (NTP) - soweit nicht gemäß § 16 Nr. 16.6 ausgeschlossen - sonst schriftlich mitzuteilen.

16.2 Der AN hat seine Leistungen im Zusammenwirken mit dem AG sowie den

  • Verbundenen Unternehmen der DB AG bzw. deren Fachabteilungen
  • Fachplanern
  • Sonderfachleuten und Gutachtern
  • Betroffenen Kommunen und Körperschaften
  • Genehmigungsbehörden/-stellen
  • Betroffenen Behörden und Aufsichtsinstanzen
  • BÜW tangierender Maßnahmen, u.a. im Sinne der Koordination innerhalb einer gemeinsamen Sperrpausen

zu koordinieren sowie quantitativ und qualitativ so umfassend zu erbringen, dass der werkvertragli- che Erfolg gewährleistet ist. Hierzu gehören auch alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Anlage 1 aufgeführt sind, jedoch im Sinne des Vertrages und der Leistungsbeschreibung zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfolges erforderlich sind.

16.3 Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, BIM-Modelle/Bauwerksdatenmodelle und sonstige Ausarbeitungen sind dem AG

  • in digitaler bearbeitbarer Form einfach zu liefern, Datenformate in Abstimmung mit dem AG (u.a. *.docx, *.xlsx, *.pptx, *.dwg, *.dxf, *.shp, *.kmz, *.rvt, *.X83, ) sowie in *.pdf bzw. *.ifc. Für BIM-Modelle/Bauwerkdatenmodelle gem. den Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe bzw. AIA der DB InfraGO AG – Geschäftsbe- reich Fahrweg

16.4 Für den Fall notwendigen Betretens von Bahnanlagen sind die Sicherungstermine mindestens 6 Kalenderwochen vorher mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle abzustimmen.

16.5 Erfolgt die Auftragsbearbeitung unter Verwendung von DV-Anlagen des AN, sind, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt ist, die anzuwendenden Programme vor Beginn der Bearbeitung mit dem AG abzustimmen. Datenträger und Datenaustauschformat sind so zu wählen, dass eine direkte Übertragung auf DV-Anlagen des AG möglich ist.

Seite 13 Gültig ab: 15.06.2026

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16.6 Nachtragsplattform (NTP)

  • bleibt frei

16.7 Die Leistungen des AN betreffen eine Baumaßnahme des AG, die der hoheitlichen (bauaufsichtlichen) Aufsicht des EBA unterliegt.

16.8 Der AN hat für die Abrechnung folgende Arbeitsverfahren (EDV-Systeme) einzusetzen:

  • AVA-Programm iTWO

Sofern ein eigenes AVA-System hierfür eingesetzt werden soll, so ist dies vorab mit dem AG abzu- stimmen. Die Daten sind in diesem Fall als Datei im GAEB-Format zu übertragen. Die korrekte Ver- knüpfung zwischen Leistungsbeschreibung (je LV-Position) und Kostenplanung/ Projektstruktur/ An- lagen ist gemäß der projektbezogenen Vorgaben des AG durch den AN herzustellen.

16.9 Der AN verpflichtet sich, die zuständige vertragsabwickelnde Stelle rechtzeitig schriftlich vor einem etwaigen Austausch seines eingesetzten Personals zu unterrichten. Zum Zwecke der Unterrichtung ist durch den AN eine entsprechend aktualisierte Anlage 2 einzureichen, die vollständig den sodann beabsichtigten Personaleinsatz abbildet. Durch den Austausch von Personal darf der Erfolg der vom AN geschuldeten Leistungen nicht gefährdet werden. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der AN trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung seinen in diesem Absatz gere- gelten Verpflichtungen nicht oder nicht hinreichend nachkommt.

Auf schriftliches Verlangen des AG tauscht der AN Personal aus, das sich im Verlauf der Arbeiten als ungeeignet zur Vertragsdurchführung erweist.

16.10 bleibt frei

16.11 Sofern der AN mit Leistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit im Sinne vom § 4 Abs. 1 Allgemei- nes Eisenbahngesetz (AEG) bei Arbeiten im Gleisbereich bzw. mit den Aufgaben eines Technisch Be- rechtigten im Sinne der Ril 406.1201, Abschnitt 4 (11) a) beauftragt ist, werden die personenbezoge- nen Daten der von ihm für diesen Bereich eingesetzten Beschäftigten durch dem AG mit Hilfe elekt- ronischer Datenverarbeitung (EDV) gespeichert. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die hierzu erforderlichen Zustimmungen seiner Beschäftigten bei Abschluss des Vertrages vorliegen. Er wird den AG von etwaigen Ansprüchen freistellen, die sich aus einem Verstoß des AN gegen diese Verpflichtung ergeben können.

16.12 Vom AG werden folgende Leistungen erbracht:

  • Dokumentierte Einweisung des/der Beauftragten des AN in die Örtlichkeit

  • Rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistung(en) gem. § 12 VOB/B

  • Übergabe der fertigen Leistung an Dritte

  • Liefern, Beistellen folgender Unterlagen:

  • maßgebende/n Bauleistungsvertrag/-verträge

  • maßgebender Vertrag für Sicherungsleistungen mit Sicherungsplan

  • Bevollmächtigung der vom Unternehmer benannten Bauüberwacher, gemäß den Verwal- tungsvorschriften des EBA

  • planungsrechtliche Zulassungsentscheidung des EBA

  • bauaufsichtlich geprüfte Ausführungsunterlagen des EBA

  • bautechnisch geprüfte Nachweise des EBA

  • sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse

  • genehmigte (Teil-) Kostenanschläge

  • ingenieurgeologische und hydrogeologische Unterlagen

  • Datenerfassungsbelege/Arbeitsunterlagen für DV-Anwendungen

  • Rahmenterminplan

  • Jahresbaubetriebs- und Monatsbaubetriebsplan Der AN hat die im Zuge der Bearbeitung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG schriftlich anzufordern.

16.13 Folgende Leistungen werden von Sonderfachleuten, sonstigen Dritten erbracht:

  • Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

Seite 14 Gültig ab: 15.06.2026

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  • Landschaftspflegerische Begleitplanung
  • Fachbeitrag Artenschutz
  • Vermessungsleistungen
  • Schallgutachten
  • Oberleitung
  • Leit- und Sicherungstechnik
  • Telekommunikationsanlagen Weitere Leistungen von Sonderfachleuten und/oder sonstigen Dritten werden bei Bedarf vom AG veranlasst. Der AN schlägt eine Hinzuziehung ggf. vor.

16.14 Der AN hat die Leistungen des AG gemäß § 16.12 und die Leistungen von Sonderfachleuten, sonsti- gen Dritten gemäß § 16.13 mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzubeziehen.

16.15 Der AN wird sich nicht für die Leistungsbereiche

  • Projektsteuerung der Maßnahme(n)/ der/des Projekte(s) bewerben.

16.16 Der AN ist verpflichtet an den vereinbarten Terminen der Quality Gate (QG) Sitzungen teilzunehmen. Die Termine sind nach Zuschlagserteilung und vor Leistungsbeginn zu vereinbaren. Die Quality Gate- Systematik ist als Anlage 13 beigefügten Handlungsleitfaden beschrieben.

§ 17 Nachunternehmer

17.1 Abweichend von AVB Ziffer 1 (3) werden folgende Leistungen durch Nachunternehmer erbracht:

Leistungen Nachunternehmer

Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der ver- tragsabwickelnden Stelle auszutauschen.

Seite 15 Gültig ab: 15.06.2026

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§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform.

18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst.

18.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Rege- lungslücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.

18.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf.

18.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf.

18.5 Wir sind uns bewusst, dass hier und im Angebot fahrlässig oder vorsätzlich abgegebene falsche Erklä- rungen von uns

  • den Ausschluss vom Vergabeverfahren und von weiteren Vergabeverfahren des Konzerns Deutsche Bahn zur Folge haben kann
  • nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.

Mit Abgabe des Angebots bestätigen wir die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

Dieser Vertrag ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Seite 16 Gültig ab: 15.06.2026

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