FB_WRRL_EÜ Venloer Str_V2.0.pdf

Bauüberwachung Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße

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Erneuerung EÜ Venloer Straße Köln

Str 2630, km 1,131

P-K000882P

DB InfraGO AG

Brügelmannstraße 16-18

50679 Köln

Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

DB Engineering & Consulting GmbH

Umwelt- & Geo-Services (FD.TV-W-U-S 1)

Königsberger Allee 28

47058 Duisburg

24.03.2026

DB Engineering & Consulting

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Prüf- und Freigabezeichnung für die aktuell gültige Version

ErstellerFachgeprüft
Ort/DatumDuisburg, 24.03.2026Duisburg, 26.03.2026
ErstellerM. Sc. Alexandra WzietekDr. Tobias Vaitl
OrganisationseinheitFD.TV-W-U-S 1FD.TV-W-U-S 1

Versionen

VersionDatumAutorÄnderungen
1.025.02.2026A. WzietekErstfassung
2.024.03.2026A. WzietekErgänzung Ergebnisse der Aufstau- berechnung

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Inhaltsverzeichnis Seite

1 Einleitung .................................................................................................................... 7

1.1 Anlass und Aufgabenstellung................................................................................... 7

2 Rechtsgrundlagen und methodische Grundlagen .......................................................... 8

2.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 8

2.2 Methodik und Datengrundlage .............................................................................. 10

3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirkfaktoren sowie

Ermittlung möglicher Vorkehrungen .......................................................................... 14

3.1 Allgemeinverständliche kurze technische Vorhabensbeschreibung ........................... 14

3.2 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange .................................................. 16

3.3 Vorkehrungen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) und deren

Wirkungsweise ..................................................................................................... 16

3.4 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren ................................................. 17

4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper .............................. 19

4.1 Identifizeirung der von den Wirkfaktoren betroffenen Wasserkörper ....................... 19

4.1.1 Oberflächenwasserkörper ..................................................................................... 20

4.1.2 Grundwasserkörper .............................................................................................. 20

4.2 Ist Zustandsbeschreibung der betroffenen Oberflächenwasserkörper ...................... 21

4.3 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundwasserkörper ............................... 21

4.3.1 Mengenmäßiger Zustand ...................................................................................... 21

4.3.2 Chemischer Zustand ............................................................................................. 22

4.3.3 Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme ........................................................... 22

4.4 Betroffenheit von Schutzgebieten ......................................................................... 23

4.5 Bewirtschaftungsziele der Wasserkörper................................................................ 23

5 Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen WK und QK - Prüfung auf Verstoß

gegen das Verschlechterungsverbote ......................................................................... 24

5.1 Grundwasserkörper, mengenmäßiger Zustand ....................................................... 24

5.2 Grundwasserkörper, chemischer Zustand .............................................................. 25

5.3 Grundwasserkörper, Lebensräume und Schutzgebiete ............................................ 26

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6 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und Trendumkehrgebot ........... 27

7 Zusammenfassung ..................................................................................................... 28

7.1 Oberflächenwasserkörper ..................................................................................... 28

7.2 Grundwasser ....................................................................................................... 28

8 Quellen ...................................................................................................................... 31

Abbildungen Seite

Abbildung 1: Lageplan mit Darstellung des Vorhabens (rotes Rechteck) /U1/.............................. 7

Abbildung 2: Übersicht des Bewertungssystems für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper (verändert nach ANLIEGEN NATUR (40 (2) 2018). .................................... 12

Abbildung 3: Grundriss des geplanten Bauvorhabens EÜ Venloer Straße /U7/. ......................... 14

Abbildung 4: Querschnitt des geplanten Bauwerkes EÜ Venloer Straße /U9/. ........................... 15

Abbildung 5 : Lageplan der Baustelleneinrichtungsflächen (rot) im Bereich EÜ Venloer Straße und EÜ Vogelsanger Straße /U10/. ........................................................................................ 16

Abbildung 6: Lageplan mit Darstellung des betroffenen Wasserkörpers (violett: GWK) im Bereich des Vorhabens (rotes Rechteck) /U2/. ....................................................................... 19

Abbildung 7: Lage des GWK „Terrassen des Rheins“ inkl. Lage des Vorhabens (rotes Rechteck) /U4/. ................................................................................................................... 20

Abbildung 8: Darstellung der Schutzgebiete (grün gestreift: Landschaftsschutzgebiet) inkl. Lage des Vorhabens (EÜ Venloer Straße, rotes Rechteck) /U3/. ............................................... 23

Tabellen Seite

Tabelle 1: Wirkfaktorenmatrix. Es ist ausschließlich der GWK von dem Vorhaben betroffen. Es liegt keine Betroffenheit eines OWK vor. ................................................................................ 18

Tabelle 2: Informationen des GWK „Terrassen des Rheins“ /U2//U4/. ..................................... 21

Tabelle 3: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der mengenmäßigen Qualitätskomponenten /U4/. ................................................................................................ 22

Tabelle 4: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der chemischen Qualitätskomponenten /U4/. ................................................................................................ 22

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Abkürzungsverzeichnis
Abs.Absatz
Art.Artikel
BE-FlächeBaustelleneinrichtungsfläche
BfGBundesanstalt für Gewässerkunde
BTEXBenzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole
Bahnübergang
BVerwGBundesverwaltungsgericht
BWPBewirtschaftungspläne
ca.Circa
CKWChlorkohlenwasserstoffe
DBDeutsche Bahn
DINDeutsche Industrie-Norm
Eisenbahnüberführung
FGGFlussgebietsgemeinschaft
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung
GKGewässerkörper
GWKGrundwasserkörper
GPGenehmigungsplanung
haHektar
HpHaltepunkt
kmKilometer

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LAWABund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
lLiter
mMeter
NHNNormalhöhennull
Nr.Nummer
OGewVVerordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
OWKOberflächenwasserkörper
PAKPolycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
PFAPlanfeststellungsabschnitt
PFTPerfluorierte Tenside
PUPersonenunterführung
QKQualitätskomponenten
sSekunde
Straßenüberführung
UQNUmweltsqualitätnorm
VUmwSVerordnung zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen
WHGWasserhaushaltsgesetz
WRRLEuropäische Wasserrahmenrichtlinie
WRRL-FBWasserrahmenrechtlicher Fachbeitrag
WSGWasserschutzgebiet

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Zum Erhalt der Streckenverfügbarkeit im Bereich des Bahnhofes Köln-West, ist u.a. die Erneue-

rung der Eisenbahnüberführung Venloer Straße der Strecke 2630, Bahn-Kilometer 1,131 in Köln

geplant.

Das Brückenbauwerk EÜ Venloer Straße befindet sich unmittelbar im Bahnhof Köln-West. Die

Durchführung der Baumaßnahme ist in den Jahren 2027 bis 2030 vorgesehen. Zur Baumaßnahme

gehört ebenfalls die Erneuerung der südlich des Bahnhofes Köln-West gelegenen EÜ Vogelsanger

Straße. Da diese flach gegründet wird und somit keinen dauerhaften Eingriff ins Grundwasser dar-

stellt, wird sie in diesem Fachbeitrag zur WRRL nicht näher betrachtet.

Für die Tiefgründung der EÜ werden Bohrpfähle in das Grundwasser eingebracht. Zusätzlich ist

bauzeitlich eine (Teil-)Versiegelung von Flächen erforderlich. Demnach findet ein Eingriff ins

Grundwasser gemäß § 9 WHG Abs. 1, Nr. 4 statt.

Gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es verboten den Zustand eines Wasserköpers

zu verschlechtern. Grundsätzlich ist daher zu überprüfen, ob das Bauvorhaben mit den Bewirt-

schaftungszielen nach §§ 27 ff. WHG und § 47 WHG: Verschlechterungsverboten, Verbesserungs-

geboten und Trendumkehrgebot der Wasserrahmenlichtlinie (WRRL) vereinbar ist. Mit diesem

Fachbeitrag zur WRRL werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Wasserkörper ge-

prüft.

Abbildung 1: Lageplan mit Darstellung des Vorhabens (rotes Rechteck) /U1/.

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2 Rechtsgrundlagen und methodische Grundlagen

2.1 Rechtliche Grundlagen

Wasserrahmenrichtlinie

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG, kurz WRRL) vom 23.10.2000, dient

der Schaffung eines Ordnungsrahmes zum Schutz von Oberflächengewässern und des Grundwas-

sers. Sie formuliert verbindliche Ziele für die Gewässerbewirtschaftung, um eine weitere Ver-

schlechterung der aquatischen Ökosysteme in Europa und der direkt von ihnen abhängigen

Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und eine Verbesserung ihres Zustandes zu er-

reichen (Art. 1 WRRL). Bis 2027 sollen alle Oberflächengewässer gemäß den Umweltzielen in Art.

4 der WRRL in einen guten ökologischen (im Falle erheblich veränderter Wasserkörper in ein gutes

ökologisches Potential) und chemischen Zustand überführt werden (Verbesserungsgebot). Die

Einleitung ausgewählter, prioritärer gefährlicher Stoffe in Oberflächengewässer ist sukzessive zu

reduzieren bzw. zu beenden („Phasing-out-Verpflichtung“). Für die GWK sind ein guter chemi-

scher und mengenmäßiger Zustand zu erreichen. Die Verschmutzung des Grundwassers ist

schrittweise zu reduzieren. Die normativen Vorgaben der WRRL werden durch Bewirtschaftungs-

pläne und die Maßnahmenprogramme für jede Flussgebietseinheit umgesetzt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Die Implementierung der WRRL in bundesdeutsches Recht erfolgte durch Überführung der Um-

weltziele der WRRL in Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 – 30 WHG) und

das Grundwasser (§ 47 WHG). § 31 WHG regelt diesbezüglich die Ausnahmen von den Bewirt-

schaftungszielen.

Oberirdische Gewässer sind nach § 27 WHG, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheb-

lich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

 eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird

und

 ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

Das Grundwasser entsprechend § 47 WHG ist so zu bewirtschaften, dass

 eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden

wird;

 alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf-

grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden („Trendumkehr“)

und

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 ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen

Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) vom 20.06.2016 dient der Um-

setzung der WRRL hinsichtlich der Festlegung der Anforderungen an den guten Gewässerzustand.

Die Einstufung des ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässerkörpers (OWK) richtet sich

gemäß § 5 Abs. 1 nach den in der Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der chemische

Zustand richtet sich gemäß § 6 nach den in der Anlage 8 OGewV gelisteten Umweltqualitätsnor-

men (UQN). Maßgebend für die Einstufung des Oberflächengewässers sind die jeweils schlech-

teste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten sowie die Einhaltung der UQN.

Grundwasserverordnung

Die Grundwasserverordnung vom 09.11.2010 setzt die Wasserrahmenrichtlinie und die Grund-

wasserrichtlinie (2006/118/EG) in bundesdeutsches Recht um und legt Kriterien für die Einstu-

fung des mengenmäßigen und Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands fest.

Um bundeseinheitlich zu beurteilen, bis zu welchen Schadstoffkonzentrationen anthropogene,

räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit als geringfügig einzustufen sind,

wurde von der LAWA eine Handlungsempfehlung zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für

das Grundwasser erarbeitet.

Verschlechterungsverbot in der Rechtspraxis

Das aus dem Art. l 4 WRRL abzuleitende Verschlechterungsverbot wurde durch das Urteil des 7.

Senats des BVerwG 2015 für die Rechtspraxis konkretisiert. Demnach liegt eine Verschlechterung

des Zustands eines OWK bereits vor, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskompo-

nente im Sinne des Anhangs 5 der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich die betref-

fende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse stellt jede weitere Verschlechterung

dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK dar.

Dieser Grundsatz kann nach dem jüngsten Urteil des BVerwG zur Elbvertiefung vom 09.02.2017

(7A 1/15) auf den chemischen Zustand übertragen werden. Die Wasserrahmenrichtlinie und die

Oberflächengewässerverordnung sehen zwar für die Bewertung des chemischen Zustands anders

als beim ökologischen Zustand/Potenzial nicht fünf Klassenstufen, sondern nur zwei Bewertungs-

möglichkeiten ("gut" und "nicht gut") vor. Der EuGH hat bei der Konkretisierung des Verschlech-

terungsbegriffs aber nicht allein auf den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial ab-

gestellt, sondern den chemischen Zustand in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Daraus folgt,

dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines OWK vorliegt, sobald durch die

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Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (An-

lage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits

überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine un-

zulässige Verschlechterung.

Aufgrund des Fehlens von anerkannten Standardmethoden und Fachkonventionen für die Aus-

wirkungsprognose bei der Vorhabenzulassung erfordert derzeit jede Prüfung des Verschlechte-

rungsverbots eine fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall (BVerwG 7 A 2.15 - Urteil vom

09.02.2017). Die Aspekte zur sachgerechten Beachtung der Zielvorgaben der WRRL wurden in

den letzten Jahren schrittweise durch verschiedene Urteile geklärt. Zu den oben genannten Ge-

richtsgerichtsurteilen kommen die folgenden Urteile ergänzend hinzu:

 EuGH-Urteile vom 4. Mai 2016 (C-346/14) (Schwarze Sulm) und vom 27.05.2020 – (C-

535/18)

 BVerwG vom 11. August 2016 - Az. 7 A 1/15 (Weservertiefung), vom 02.11.2017 - Az. 7 C

25.15 (Kraftwerk Staudinger), vom 27.11.2018 – Az. 9 A 8.17 (Nord-West-Umfahrung

Hamburg), vom 11.07.2019 – Az. 9 A 13.18 (A 39) sowie vom 24.02.2021 – Az. 9 A 8.20.

Ziel des WRRL-FB

Ziel des vorliegenden WRRL-FB ist die Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen, unter Be-

rücksichtigung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, auf die Bewirtschaf-

tungsziele nach §§ 27-31 und § 47 WHG. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:

 Sind vorhabenbedingt Verschlechterungen des chemischen Zustands und des ökologischen

Zustands der Oberflächengewässer zu erwarten (Verschlechterungsverbot)?

 Sind Verschlechterungen des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwas-

sers durch das Vorhaben zu erwarten (Verschlechterungsverbot)?

 Steht das Vorhaben im Widerspruch zu den im aktuell gültigen Bewirtschaftungsplan/Maß-

nahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen für die betroffenen Wasserkörper? Bleiben

der gute Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers erreichbar (Verbesse-

rungsgebot)?

2.2 Methodik und Datengrundlage

Oberflächenwasserkörper (OWK)

Für die Bewertungsmatrix im Rahmen des WRRL-FB ist grundsätzlich zunächst zwischen den

Oberflächenwasserkörpern und den Grundwasserkörpern zu unterscheiden. OWK der Fließge-

wässer sind einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Gewässers, welche mindestens ein Ein- zugsgebiet von 10 km2 aufweisen müssen. Einleitungen in Kleinstgewässer (< 10 km²) sind nur zu

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betrachten, wenn sie in definierte OWK münden und dies zu einer Verschlechterung des Haupt-

gewässers führen kann (BVerwG – 9 A 18.15 – Urteil vom 10.11.2016 [Elbquerung]).

Die aktuellen Bewirtschaftungspläne werden als Bewertungsgrundlage für den Ist-Zustand der

OWK zugrunde gelegt.

Im Anhang V der WRRL werden die Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zu-

standes von Oberflächengewässern vorgegeben. § 5 der OGewV differenziert bei der Einstufung

des ökologischen Zustandes zwischen den biologischen Qualitätskomponenten und den „unter-

stützenden“ hydromorphologischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponen-

ten). Dabei wird ein fünfklassiges Bewertungssystem von „sehr gut“ bis „schlecht“ verwendet.

Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustandes ist nach § 5 Abs 4 OGewV die jeweils

schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3, Nr. 1 in

Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die

hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3, Nr. 2 sowie die entsprechenden

allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung

mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 OGewV). Wird eine Umwelt-

qualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Ver-

bindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens als mäßig einzu-

stufen (§ 5 Abs. 5 OGewV). Das heißt, überschreitet auch nur ein für die Beurteilung des Gewäs-

serzustandes zu betrachtender Parameter eine definierte Schwelle, so kann das Gewässer insge-

samt den angestrebten Zielzustand nicht erreichen.

Der ökologische Zustand für Flüsse ermittelt sich entsprechend Anhang 5, Nr. 1.1.1 WRRL und

Anlage 3 OGewV in der Summe aus den in der folgenden Tabelle dargestellten Qualitätskompo-

nenten:

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Abbildung 2: Übersicht des Bewertungssystems für Oberflächenwasserkörper und Grundwasser-

körper (verändert nach ANLIEGEN NATUR (40 (2) 2018).

Flussgebietsspezifische Schadstoffe sind Stoffe, bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts

als bedenklich für die Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ angesehen wird. Im Gegen-

satz zu den prioritären Stoffen, die in die Bewertung des chemischen Grundwasserzustands ein-

fließen, werden die insgesamt 67 flussgebietsspezifischen Schadstoffe als unterstützende Kompo-

nente für die Bewertung des ökologischen Zustands von OWK verwendet.

Die Bewertung des chemischen Zustands von OWK wird durch 46 Stoffe (Anlage 8 OGewV) und

deren Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt. Vierzig dieser Stoffe weisen aufgrund ihrer To-

xizität, Persistenz und Fähigkeit zu Bioakkumulation eine besonders hohe Gefährdung für Mensch

und Natur auf. Werden alle UQN nach Anlage 8 OGewV eingehalten, wird der chemische Zustand

als „gut“ eingestuft. Wird nur eine UQN überschritten, erhält der OWK die chemische Bewertung

„nicht gut“.

Grundwasserkörper (GWK)

Nach der WRRL ist ein GWK definiert als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines

oder mehrerer Grundwasserleiter. Für GWK erfolgt die Bewertung anhand einer chemischen und

einer mengenmäßigen Teilbewertung.

Für die Bewertung des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers gibt es die Bewertungsklas-

sen „gut“ und „schlecht“. Der gute mengenmäßige Zustand definiert sich nach Anhang 5, Abs.

2.1.2 WRRL und § 4 GrwV dadurch, dass nicht mehr Grundwasser für die verschiedenen Nutzun-

gen entnommen als durch Niederschläge neu gebildet wird, sowie dadurch, dass an das

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Grundwasser angeschlossene aquatische und terrestrische Ökosysteme in ihrer Funktion und Be-

deutung nicht gefährdet werden.

Grundlage für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers sind gem. § 5 GrwV

Abs. 2 die Schwellenwerte der Anlage 2. Der chemische Grundwasserzustand ist gem. § 7 GrwV

gut, wenn die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 festgelegten

Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im GWK überschritten werden. Wird ein

Schwellenwert überschritten, werden in § 7 GrwV Abs. 2 Kriterien genannt bei deren Einhaltung

trotz der Überschreitung des Schwellenwertes keine signifikante Gefährdung der Umwelt besteht.

Es darf zu keinem anthropogenen Eintrag von Schadstoffen, zu keiner Verschlechterung des Zu-

standes der mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Oberflächengewässer und zu keiner

signifikanten Verschlechterung der vom GWK abhängigen Landökosysteme kommen sowie nach

Abs. 3 die Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers nicht signifikant beeinträchtigt werden. An-

dernfalls ist der chemische Zustand des Grundwassers als „schlecht“ zu beurteilen.

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3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirkfaktoren so-

wie Ermittlung möglicher Vorkehrungen

3.1 Allgemeinverständliche kurze technische Vorhabensbeschreibung

Die EÜ Venloer Straße soll vollständig erneuert werden. Aufgrund der Variantenuntersuchung in

der Vorplanung ergibt sich für das neue Bauwerk eine abweichende Konstruktionsart im Vergleich

zum Bestand. Die geänderte Überbauform von einem Bogentragwerk auf flachen Überbauten

führt zu einer Änderung in der Lastverteilung und Bodenpressung unter den Widerlagerfunda-

menten. Daher ist eine Tiefgründung der Widerlager notwendig.

Die Tiefgründung der Widerlager erfolgt mit Bohrpfählen, die senkrecht hergestellt und entlang

der Widerlager in drei Reihen angeordnet werden. Die Länge der für die Gründung in den Unter-

grund eingebrachten Bohrpfähle beträgt 14,0 m. Der Durchmesser der Bohrpfähle beträgt

0,90 m. Die jeweils drei Bohrpfahlreihen werden in einem Abstand von 1,79 m zueinander in den

Untergrund eingebracht. Der Abstand der Bohrpfähle innerhalb einer Reihe variiert zwischen

0,89 m bis 1,45 m. Die Bohrpfähle binden in einer Tiefe von 32,6 m NHN in den Untergrund ein.

Gemäß Planung liegt die Gründungsebene bei 46,60 m NHN. Der Bauwasserstand liegt bei

40,00 m NHN.

Abbildung 3: Grundriss des geplanten Bauvorhabens EÜ Venloer Straße /U7/.

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Um Mitnahmesetzungen zu vermeiden, die sich negativ auf das darunterliegende Tunnelbauwerk

auswirken können, werden die Bohrpfähle in etwa 12,0 m langen Mantelrohren hergestellt. Für

die Mantelrohre ist, nach aktuellem Planungsstand, eine dauerhafte reibungsmindernde Beschich-

tung aus PE/PP-, Bitumen- oder Wachsschicht vorgesehen.

Abbildung 4: Querschnitt des geplanten Bauwerkes EÜ Venloer Straße /U9/.

Entwässerung im Endzustand

Im Endzustand erfolgt die Entwässerung des Brückenbauwerkes, wie im Bestand, über Entwässe-

rungsleitungen an den Mischwasserkanal im Bereich der Straße. Das anfallende Niederschlags-

wasser wird über ein Freispiegelgefälle zu den Widerlagern geführt und dort über Filtersteine und

ein teilporöses Grundrohr der Entwässerungsleitung zugeführt.

BE-Flächen

Die Baustelleneinrichtungsflächen sind beidseits der Bahnstrecke im Bereich der EÜ Venloer

Straße sowie EÜ Vogelsanger Straße geplant. Die Zufahrt erfolgt über eine bauzeitlich zu errich-

tende Rampe am Stadtgarten Köln.

Für die Einrichtung der BE-Flächen sollen gemäß Planung Park- und Grünflächen, Schotterwege

sowie Abstellgleise genutzt werden. Demnach ergibt sich eine Fläche von insgesamt etwa

3.900 m², für die Grünflächen genutzt werden sollen. Die Fläche der Abstellgleise beträgt

15.933 m².

Die Flächen sind nach Abschluss der Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückzufüh-

ren. /U6/

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Abbildung 5 : Lageplan der Baustelleneinrichtungsflächen (rot) im Bereich EÜ Venloer Straße und

EÜ Vogelsanger Straße /U10/.

Im Rahmen des Hydrogeologischen Berichtes /U13/ wurde der durch die Bohrpfähle resultie-

rende Aufstau berechnet. Dieser beträgt 1,14 cm. Der Wert für den maximalen Aufstau liegt un-

terhalb der natürlichen Grundwasserschwankung von bis zu 2 m.

3.2 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange

Aus den Unterlagen der Planung konnten wasserrechtliche Tatbestände herausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Baumaßnahme wird der § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 gem. WHG tangiert.

Im Rahmen des Vorhabens binden Bauteile der EÜ dauerhaft in das Grundwasser ein. Darüber

hinaus ist die bauzeitliche (Teil-)Versiegelung von Flächen vorgesehen.

3.3 Vorkehrungen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) und deren

Wirkungsweise

Folgende Maßnahmen werden für das Vorhaben empfohlen bzw. sind umzusetzen.

001: Allgemeine technische Schutzmaßnahmen

Zur Vermeidung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch auslaufendes Öl und Ben-

zin ist darauf zu achten, dass nur sorgfältig gepflegte Maschinen eingesetzt werden. Schadstoff-

einträge in das Grundwasser sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand

der Technik entsprechend zu vermeiden. Kraftstoffe, Hydraulik- und Mineralöle sind nur auf be-

festigten und gegenüber dem Boden abgedichteten Flächen in dafür zugelassenen Behältnissen

zu lagern. Ölbindemittel sind auf der Baustelle in ausreichender Menge vorzuhalten.

002: Einsatz einer zertifizierten umweltfachlichen Bauüberwachung

Es ist eine zertifizierte umweltfachliche Bauüberwachung einzusetzen, die die sachgerechte Ein-

richtung der Baustelle hinsichtlich des Bodenschutzes sowie landschaftspflegerischer und

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artenschutzfachlicher Belange zusammen mit der örtlichen Bauüberwachung sicherstellt (ins-be-

sondere Vermeidungs-, Verminderungs-, Schutzmaßnahmen) und das Personal hinsichtlich um-

weltrechtlicher Belange einweist. Darüber hinaus ist eine Kontrolle der Baustelle durch die um-

weltfachliche Bauüberwachung in regelmäßigen Abständen vorzusehen.

003: Grundwasserschutzmaßnahme

Schadstoffeinträge in das Grundwasser sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß der

aktuellen Gesetzeslage (WHG, LWG) und dem Stand der Technik zu vermeiden. Kraftstoffe, Hyd-

raulik- und Mineralöle sind nur auf befestigten und gegenüber dem Untergrund abgedichteten

Flächen in dafür zugelassenen Behältnissen zu lagern. Ölbindemittel sind auf der Baustelle in aus-

reichender Menge vorzuhalten.

3.4 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren

In einer überschlägigen Analyse der Wirkfaktoren können hinsichtlich der GK mehrere Wirkfakto-

ren festgestellt werden, die potenziell Auswirkungen auf den chemischen und mengenmäßigen

Zustand bzw. ökologischen und chemischen Zustand haben könnten. Hierbei wurde bereits fest-

gestellt, dass keine Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer und damit einen Oberflächenge-

wässerkörper vorliegen. Lediglich hinsichtlich des Grundwassers konnten mögliche Wirkfaktoren

identifiziert werden. Aus diesem Grund werden diese Wirkfaktoren und die dazugehörigen Wirk-

pfade sowie der betroffene GWK in dem folgenden Kapitel näher beleuchtet.

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Tabelle 1: Wirkfaktorenmatrix. Es ist ausschließlich der GWK von dem Vorhaben betroffen. Es liegt keine Betroffenheit eines OWK vor.

WirkfaktorenMöglicher Wirkzusammenhang bei
OWKGWK
Ökologischer ZustandChemischer Zustand (UQN)Mengenmä- ßiger Zu- standChemischer Zustand
e h c s iFo h t -n oe r k a b o Mo zs- y h p o r k an Me tn o - ot k t y h P n a lp- r o m o r d - ig o lo K Q e y H h p h c sn ie - - e K Q m e g llA a k is y h h c h s c - e h c s im p i l- iz -e e g s s u lF p s s t e ib e h c s if - d a h c S e ffo t s ) N Q U (
Einsatz von Maschinen und BaufahrzeugenX
Bauzeitliche Versiege- lung von FlächenX
Einbringen von Bautei- len (Bohrpfähle) in das GrundwasserXX
Einbringen von Stoffen (beschichtete Schutz- rohre) in das Grundwas- serX

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4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper

In diesem Kapitel werden zunächst alle im Wirkraum des Vorhabens befindlichen Grund- und

Oberflächenwasserkörper vorgestellt und ihr aktueller Ist-Zustand dargelegt.

Die Bewertung der Wasserkörper erfolgt nach den Vorgaben der OGewV und der GrwV. Die Be-

wertung der Gewässerkörper wird alle 6 Jahre im Rahmen der Berichtspflichten an die europäi-

sche Kommission vorgenommen. Für die Beurteilung der Einhaltung des Verschlechterungsverbo-

tes ist diese offizielle Bewertung des Wasserkörpers maßgeblich. Dies gilt, soweit der Zustand

nicht offensichtlich, z. B. durch Maßnahmen, verändert wurde, so dass die offizielle Bewertung

offensichtlich nicht mehr der Realität entspricht.

4.1 Identifizeirung der von den Wirkfaktoren betroffenen Wasserkörper

Im Nahbereich des Vorhabens befinden sich keine Gewässer. Folglich ist kein Oberflächenwasser-

körper von dem Vorhaben betroffen.

Das Vorhaben der EÜ Venloer Straße befindet sich vollständig innerhalb des Grundwasserkörpers

„Terrassen des Rheins“. Durch das dauerhafte Einbringen von Bauteilen ist der GWK von dem

Vorhaben betroffen. Die Wasserkörper sind in Abbildung 5 dargestellt.

Abbildung 6: Lageplan mit Darstellung des betroffenen Wasserkörpers (violett: GWK) im Bereich

des Vorhabens (rotes Rechteck) /U2/.

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4.1.1 Oberflächenwasserkörper

Entfällt, da keine Betroffenheit vorliegt.

4.1.2 Grundwasserkörper

Die geplante Baumaßnahme liegt innerhalb des 191,784 km² großen Grundwasserkörpers „Ter-

rassen des Rheins“ (DEGB_DENW_27_19).

Der GWK wird aus einem silikatischen Porengrundwasserleiter (Kies und Sand) gebildet. Die Er-

giebigkeit des hoch durchlässigen Aquifers wird als „sehr ergiebig“ beschrieben. Die wasserwirt-

schaftliche Bedeutung des GWK ist hoch, da eine hohe Grundwasserentnahme für die Trink- und

Brauchwasserversorgung vorliegt. /U2/.

Abbildung 7: Lage des GWK „Terrassen des Rheins“ inkl. Lage des Vorhabens (rotes Rechteck)

/U4/.

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Tabelle 2: Informationen des GWK „Terrassen des Rheins“ /U2//U4/.

KenndatenTerrassen des Rheins
GWK-Nr.DEGB_DENW_27_19
Gültigkeit3. Bewirtschaftungszeitraum – 2022-2027
FlussgebietseinheitRhein
BearbeitungsgebietNiederrhein
BundeslandNordrhein-Westfalen
Fläche191,784 km²
Hydrologische Kennwerte
Grundwasserentnahme> 100 m³/d
Durchlässigkeit / Ergiebigkeithoch / sehr ergiebig

4.2 Ist Zustandsbeschreibung der betroffenen Oberflächenwasserkörper

Entfällt, da keine Betroffenheit vorliegt.

4.3 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundwasserkörper

Durch das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser liegt eine Betroffenheit für den Grundwas-

serkörper vor.

4.3.1 Mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand wird im 3. WRRL-Bewirtschaftungsplan als „schlecht“ bewertet. Die

Belastungen aus kontaminierten Gebieten oder aufgegebenen Industriegeländen und Minenwas-

ser sowie der Ablauf aus Siedlungsgebieten haben eine Versauerung sowie Verschmutzung mit

Schadstoffen und Nährstoffen zur Folge. Des Weiteren überschreitet die Entnahme die verfügba-

ren Grundwasserressourcen (sinkender Wasserspiegel) /U4/. Weniger strenge Umweltziele sind

bereits erreicht worden.

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Tabelle 3: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der mengenmäßigen Quali-

tätskomponenten /U4/.

Bezeichnung Grund-Terrassen des Rheins
wasserkörper
Wasserkörper-Nr.DEGB_DENW_27_19
Mengenmäßiger Zu-Bewertung
stand
Mengenmäßiger Zu- standschlecht
StandFebruar 2026

4.3.2 Chemischer Zustand

Der chemische Zustand wird im 3. WRRL-Bewirtschaftungsplan als „schlecht“ bewertet. Nach An-

lage 2 GrwV werden die Schwellenwerte von Ammonium-N, Arsen und Sulfat überschritten. Die

Erreichung des guten chemischen Zustandes ist nach 2027 vorgesehen.

Tabelle 4: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der chemischen Qualitäts-

komponenten /U4/.

Bezeichnung Grundwas-Terrassen des Rheins
serkörper
Wasserkörper-Nr.DEGB_DENW_27_19
Chemische Qualitätskom-Bewertung
ponenten
Chemischer Zustand ge- samtschlecht
Überschreitung Anlage 2 GrwV• Ammonium-N • Arsen • Sulfat
StandFebruar 2026

4.3.3 Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme

Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme sind im Bereich der Baumaßnahme nicht vorhanden.

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4.4 Betroffenheit von Schutzgebieten

Das Vorhaben grenzt im Westen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „LSG Innerer Grün-

gürtel“ (LSG-5007-0003). In diesem ist die Versiegelung von Flächen verboten /U12/.

Wasserrechtliche Schutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

Die geplante Baumaßnahme befindet sich in keinem vorläufig gesicherten oder festgesetzten

Überschwemmungsgebiet. Auch eine Lage in einem Hochwasserrisikogebiet ist nicht gegeben.

Abbildung 8: Darstellung der Schutzgebiete (grün gestreift: Landschaftsschutzgebiet) inkl. Lage

des Vorhabens (EÜ Venloer Straße, rotes Rechteck) /U3/.

4.5 Bewirtschaftungsziele der Wasserkörper

Gemäß LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog sind die folgenden Maßnahmen für den GWK „Terras-

sen des Rheins“ vorgesehen /U4/.

• Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme für den Bergbau (LAWA-Code: 56)

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5 Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen WK und QK - Prüfung auf

Verstoß gegen das Verschlechterungsverbote

Aus der Planung können die im Folgenden beschriebenen Wirkungen auf den GWK resultieren.

Grundsätzlich wird zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen unterschieden. Da-

bei sind baubedingte Wirkungen solche, die Veränderungen und der örtlichen Wirkungszusam-

menhänge durch die Bautätigkeit selbst und während der Bauphase zur Folge haben. Unter anla-

gebedingten Wirkungen sind diejenigen Wirkungen auf den GWK und die lokalen Wirkungszusam-

menhänge zu verstehen, die durch die neu errichteten Gleisanlagen selbst und sämtliche dazuge-

hörige Bauwerke entstehen. Die betriebsbedingten Wirkungen werden durch den Betrieb und den

Unterhalt der Anlage verursacht.

5.1 Grundwasserkörper, mengenmäßiger Zustand

Flächenversiegelung

Die bauzeitlich für die BE-Flächen in Anspruch genommenen Grünflächen werden nach dem Ab-

schluss der Maßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Im Vergleich zur

Gesamtgröße des GWK von 191,784 km² stellt die temporäre Inanspruchnahme durch die BE-

Flächen von < 0,001 % nur eine minimale bauzeitliche Versiegelung dar, eine dauerhafte Verrin-

gerung der Grundwasserneubildung ist nicht gegeben.

Die Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf den Wasserhaushalt sind gering, sodass auch

die Beeinträchtigungen als gering eingestuft werden können. Das Bauvorhaben wird sich daher

mengenmäßig nicht dauerhaft negativ auf den Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ aus-

wirken.

Bauteile im Grundwasser

Für die Tiefgründung des Brückenbauwerkes werden Bohrpfähle in das Grundwasser eingebunden

und können so zu einem Aufstau und damit einer Änderung der Fließdynamik führen.

Die eingebrachten Bohrpfähle binden maximal 14 m in den Untergrund und damit in den Grund-

wasserleiter ein, der aus kiesigen Sanden gebildet wird. Diese Schichten stellen hydraulisch gut

durchlässige Schichten dar. Die Bohrpfähle werden mit ausreichend Abstand zueinander herge-

stellt, sodass zwischen diesen das Grundwasser strömen kann. Die Bauteile binden nur punktuell

in das Grundwasser ein, so dass ein Umfließen sowie Unterfließen weiterhin möglich ist. Nach der

Worst-Case Betrachtung des Aufstaus in /U13/ liegt dieser dauerhaft maximal bei 1,14 cm. Unter

Berücksichtigung der Ausdehnung des GWK und der natürlichen Grundwasserschwankungen liegt

nur ein sehr geringer und lokaler dauerhafter Aufstau vor. Eine Änderung der Grundwasserströ-

mungsrichtung des GWK erfolgt somit nicht.

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Es ist nicht mit einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers zu rech-

nen.

5.2 Grundwasserkörper, chemischer Zustand

Bauzeitlicher Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen

Generell ist das Grundwasser während der Bautätigkeiten durch den Eintrag von Schadstoffen

(insbesondere durch lösliche und mobile Spurenstoffe durch Maschineneinsatz, Leckagen oder

Unfälle) gefährdet. Schadstoffe können durch Baustoffe, Baumaterialien oder den Betrieb von

Baufahrzeugen mittels Versickerung in den Grundwasserkörper gelangen und führen zu einer Be-

lastung des Bodes sowie des Grundwassers. Dies sorgt für eine Verschlechterung des chemischen

Zustandes des Grundwasserkörpers.

Bei Beachtung der geltenden technischen Vorschriften zur Beseitigung von ggf. freigesetzten,

wassergefährdenden Betriebsmitteln, Schadstoffen u. a. und einem ordnungsgemäßen Bauablauf

ist eine Verschlechterung der Grundwasserqualität weitestgehend auszuschließen. Die Abführung

von Bauabwässern stellt sicher, dass es nicht zu einer Belastung des Grundwassers kommt. Die

Lagerung von Baustoffen in den Baugruben ist verboten, wenn sich diese unterhalb der Grund-

wasseroberkante befinden. Bereitgestellte Materialien sind vor Kontaminationsaustrag durch Nie-

derschlagswässer und / oder Staubverwehungen durch Folienabdeckung arbeitstäglich zu schüt-

zen.

Weiterhin finden die Baumaßnahmen unter den empfohlenen Gewässerschutzmaßnahmen statt

und werden von einer zertifizierten umweltfachlichen Bauüberwachung begleitet. Im Zuge der

Bauarbeiten ist daher mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den mengenmäßigen und chemi-

schen Zustand des Grundwassers zu rechnen.

Schadstoffeintrag Baustoffe

Für die Gründung werden Bohrpfähle in den Untergrund eingebracht. Zusätzlich sind Stahlrohre

vorgesehen, die die Pfähle ummanteln und mit einer dauerhaften reibungsmindernden Beschich-

tung versehen werden. Die Beschichtung erfolgt mittels PE/PP-, Bitumen- oder Wachsschicht.

Folglich erfolgt eine dauerhafte Einbindung von Fremdstoffen ins Grundwasser. Durch die Ver-

wendung von gewässerverträglichen Baustoffen bei der Herstellung der Gründung (Bohrpfähle

und Schutzrohre) wird gewährleistet, dass sich das Einbringen der Materialien nicht negativ auf

die Grundwasserbeschaffenheit auswirkt. Hierfür ist ein Qualitätsnachweis (europäische techni-

sche Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach

dem Bauproduktengesetz) vorzulegen.

Durch die Verwendung von Beton ist eine chemische Veränderung des Grundwasserkörpers nicht

ausgeschlossen. Beim Kontakt mit den nicht verfestigten und den nicht ausgehärteten Baustoffen

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mit dem Grundwasser kann es zu einem Schadstoffaustrag (Auslaugung) kommen. Untersuchun-

gen zeigen jedoch, dass aus Frischbeton nur unbedenklich geringfügige Mengen umweltrelevanter

Stoffe eluiert werden. Im Hinblick auf die Konzentration der gelösten Verbindungen zeigt sich bei

mehrfachem Kontakt eine deutliche Abnahme. Es ist davon auszugehen, dass abgesehen von einer

im Ausmaß tolerierbaren, temporären pH-Wert-Verschiebung lediglich geringe Auswirkungen im

Hinblick auf den Gehalt an anorganischen Inhaltsstoffen im Grundwasserleiter resultieren können.

Im Umfeld der Baumaßnahme eventuell auftretende „Belastungen“ können daher als zeitlich be-

grenzt angesehen werden.

Eine anlagenbedingte, dauerhafte chemische Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit

durch die Gründung ist aufgrund des gewählten grundwasserverträglichen Betons und einer

grundwasserverträglichen Beschichtung der Schutzrohre nicht zu erwarten.

Es erfolgt keine Versickerung von Sicker- und Niederschlagswasser in das Grundwasser im End-

zustand, das anfallende Wasser wird in die städtische Kanalisation abgeleitet. Eine betriebsbe-

dingte Beeinflussung des chemischen Zustandes des GWK kann so ausgeschlossen werden.

Daher ist mit keiner bau-, betriebs- und anlagebedingten Verschlechterung des chemischen Zu-

standes des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“ zu rechnen.

5.3 Grundwasserkörper, Lebensräume und Schutzgebiete

Das Vorhaben befindet sich weder in einem festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutz-

gebiet noch in einem vorläufig gesicherten/festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Wasserab-

hängige terrestrische Ökosysteme sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.

Folglich ist eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers bezogen auf den chemischen sowie

mengenmäßigen Zustand nach den Vorgaben der GrwV nicht anzunehmen.

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6 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und Trendumkehrge-

bot

Widersprüche der geplanten Baumaßnahme zum Verbesserungsgebot werden im folgenden Kapi-

tel überschlägig ermittelt, indem die für den jeweiligen Wasserkörper geplanten Verbesserungs-

maßnahmen den Wirkfaktoren der Planung in einer Wirkmatrix gegenübergestellt werden. Maß-

nahmen, die weder hinsichtlich ihrer Wirkung noch ihres angestrebten Umsetzungszeitraums

durch die Planung beeinflusst werden, können so identifiziert werden. Widersprüche zwischen

den mit diesen Maßnahmen angestrebten Verbesserungen bei dem jeweiligen Wasserkörper und

den Auswirkungen der Planung können so sicher ausgeschlossen werden.

Bei der Einstufung wurde davon ausgegangen, dass baubedingte Auswirkungen grundsätzlich nur

in besonderen Fällen der Umsetzbarkeit einer Verbesserungsmaßnahme entgegenstehen, da

diese zeitlich begrenzt sind. Sofern zur besseren Nachvollziehbarkeit erforderlich, werden ein-

zelne Einstufungen in der Wirkmatrix zudem zusätzlich hergeleitet.

Die einzige Maßnahme des GWK behandelt die Entnahme von Grundwasser im Zuge bergbaulicher

Aktivitäten. Da durch das Vorhaben keine Grundwasserentnahme erfolgt, wird der Maßnahme

nicht entgegengewirkt.

Durch eine integrative Prüfung ergibt sich, dass ein Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot nicht

vorhanden ist, da die Auswirkungen des Vorhabens auf den GWK zu keiner messbaren Verschlech-

terung des Wasserkörpers führen. Auch die Bewirtschaftungsziele des GWK werden durch das

Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Das Bauvorhaben kann keinen steigenden Trend von Schadstoffkonzentrationen hervorrufen und

behindert keine Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10, § 11 GrwV in Verbindung mit Anlage 6

GrwV. Der Absicht der Trendumkehr für Schadstoffe im Grundwasser steht im Zuge des Bauvor-

habens nichts entgegen.

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7 Zusammenfassung

Zum Erhalt der Streckenverfügbarkeit im Bereich des Bahnhofes Köln-West, ist u.a. die Erneue-

rung der Eisenbahnüberführung Venloer Straße der Strecke 2630, Bahn-Kilometer 1,131 in Köln

geplant.

Die Tiefgründung der Widerlager erfolgt mit Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 0,90 m und

einer Länge von 14,0 m. Diese werden senkrecht hergestellt und entlang der Widerlager in drei

Reihen angeordnet. Sie binden in einer Tiefe von 32,6 m NHN in den Untergrund ein. Die Bohr-

pfähle werden in etwa 12,0 m langen Mantelrohren hergestellt, die mit einer PP/PE-, Bitumen-

oder Wachsschicht beschichtet werden. Der Bauwasserstand liegt bei 40,0 m NHN. Somit binden

sowohl die Bohrpfähle als auch die Mantelrohre in das Grundwasser ein.

Im Endzustand wird das anfallende Niederschlagswasser über ein Freispiegelgefälle zu den Wi-

derlagern geführt und dort über Filtersteine und ein teilporöses Grundrohr der Entwässerungslei-

tung zugeführt, die an den im Straßenbereich gelegenen Mischwasserkanal anschließt.

Die rechtlichen Grundlagen für diesen WRRL-FB liefern neben der WRRL das WHG, die GrWV und

die OGewV. Das Ziel dieses WRRL-FB ist es, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ver-

schlechterungsverbot sowie den festgelegten Maßnahmen zur Erreichung des Verbesserungsge-

bots zu bewerten.

Die Erneuerung der EÜ Venloer Straße ist mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27-31 und

§ 47 WHG vereinbar.

Die Prüfung einer Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG auf Basis der Ergeb-

nisse der Prüfungen zum Verschlechterungsverbot und zur Zielerreichung ist nicht erforderlich.

7.1 Oberflächenwasserkörper

Es liegen keine Auswirkungen und damit keine Betroffenheit für einen OWK vor.

7.2 Grundwasser

Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ ist durch das Vorhaben betroffen, da für die Tief-

gründung des Brückenbauwerkes Bohrpfähle unterhalb des Grundwasserniveaus eingebunden

werden. Zusätzlich ist bauzeitlich für die Errichtung der BE-Flächen bzw. der Zufahrt eine Versie-

gelung von Flächen notwendig.

Bezüglich des GWK ist festzustellen, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemi-

schen Zustandes des Grundwassers durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. Erhebliche Schwan-

kungen des Grundwasserspiegels oder Kontaminationen mit Schadstoffen sind mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erwarten und Beeinträchtigungen von grundwasserabhän-

gigen Lebensräumen demnach nicht vorauszusehen.

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Duisburg, 24.03.2026

DB Engineering & Consulting GmbH

Gez. M.Sc. Alexandra Wzietek

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Literatur

 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli

2009 (GBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S.

  1. geändert worden ist.

 Grundwasserverordnung (GwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch

Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.

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Gewässer und Küstengewässer (2013): RaKon Monitoring Teil B, Arbeitspapier I, Gewäs-

sertypen und Referenzbedingungen.

 LAWA-AO – Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, ständiger Ausschuss „Oberirdische

Gewässer und Küstengewässer (2015): RaKon Monitoring Teil B, Arbeitspapier II, Hinter-

grund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur un-

terstützenden Bewertung von Wasserkörpern entsprechend EG-WRRL.

 LAWA-AO – Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, ständiger Ausschuss „Oberirdische

Gewässer und Küstengewässer (2016): RaKon Monitoring Teil B, Bewertungsgrund- lagen

und Methodenbeschreibung, Arbeitspapier III, Untersuchungsverfahren für biologische

Qualitätskomponenten.

 LAWA - Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (2017): Handlungsempfehlung Ver-

schlechterungsverbot. Karlsruhe.

 LAWA - Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (2015): LAWA-BLANO Maßnahmenkata-

log (WRRL, HWRMRL, MSRL) beschlossen auf der 150. LAWA-Vollversammlung am 17./18.

September 2015 in Berlin.

 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember

2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372

vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.5.2007, S. 39).

 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der

Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie

2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.

 Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung –

OgewV) vom 20. Juni 2016 (BGBI. I S. 1373).

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(2), Bayrische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, 2018.

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8 Quellen

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web.nrw.de/elwas-web/index.xhtml, abgerufen am 17.02.2026.

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https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de, abgerufen: 17.02.2026.

/U4/ Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG): Wasserkörpersteckbrief GWK „Terrassen

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tal.bafg.de/birt_viewer/frameset?__report=GW_WKSB_21P1.rptdesign&param_was-

serkoerper=DEGB_DENW_27_19&agreeToDisclaimer=true, abgerufen am

17.02.2026.

/U5/ Baugrund- und Gründungsgutachten – Ersatzneubau EÜ Venloer Straße in Köln, I-

BES Baugrundinstitut GmbH, Duisburg, 27.05.2011.

/U6/ Erläuterungsbericht – Erneuerung EÜ Venloer Str. / EÜ Vogelsanger Str. in Köln, DB

Engineering & Consulting GmbH, Köln, 18.02.2026.

/U7/ Bauwerksplan Grundriß – Erneuerung EÜ Venloer Str. Köln, DB Engineering & Con-

sulting GmbH, Köln, Juni 2025.

/U8/ Bauwerksplan Schnitte und Ansicht Ost – Erneuerung EÜ Venloer Str. Köln, DB En-

gineering & Consulting GmbH, Köln, Juni 2025.

/U9/ Bauwerksplan Schnitte und Ansicht West – Erneuerung EÜ Venloer Str. Köln, DB

Engineering & Consulting GmbH, Köln, Juni 2025.

/U10/ Erneuerung EÜ Venloer Str. und EÜ Vogelsanger Str. in Köln – Baustelleneinrich-

tungs- und Bereitstellungsflächenplan 2, DB Engineering & Consulting GmbH, Köln,

August 2025.

/U11/ Stellungnahme – Erneuerung der EÜ Venloer Straße in Köln – Gründung der neuen

Widerlager im Einflussbereich des U-Bahntunnels, Dipl.-Ing. Uwe Hopp, Köln,

23.12.2025.

/U12/ Landschaftsplan der Stadt Köln – Band I und Band II, Stadt Köln, Köln, 16.12.2010.

/U13/ Hydrogeologischer Bericht – Erneuerung EÜ Venloer Straße Köln, DB Engineering &

Consulting GmbH, Duisburg, März 2026.

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