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Erneuerung EÜ Venloer Straße Köln
Str 2630, km 1,131
P-K000882P
DB InfraGO AG
Brügelmannstraße 16-18
50679 Köln
Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
DB Engineering & Consulting GmbH
Umwelt- & Geo-Services (FD.TV-W-U-S 1)
Königsberger Allee 28
47058 Duisburg
24.03.2026
DB Engineering & Consulting
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Prüf- und Freigabezeichnung für die aktuell gültige Version
| Ersteller | Fachgeprüft | |
|---|---|---|
| Ort/Datum | Duisburg, 24.03.2026 | Duisburg, 26.03.2026 |
| Ersteller | M. Sc. Alexandra Wzietek | Dr. Tobias Vaitl |
| Organisationseinheit | FD.TV-W-U-S 1 | FD.TV-W-U-S 1 |
Versionen
| Version | Datum | Autor | Änderungen |
|---|---|---|---|
| 1.0 | 25.02.2026 | A. Wzietek | Erstfassung |
| 2.0 | 24.03.2026 | A. Wzietek | Ergänzung Ergebnisse der Aufstau- berechnung |
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Inhaltsverzeichnis Seite
1 Einleitung .................................................................................................................... 7
1.1 Anlass und Aufgabenstellung................................................................................... 7
2 Rechtsgrundlagen und methodische Grundlagen .......................................................... 8
2.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 8
2.2 Methodik und Datengrundlage .............................................................................. 10
3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirkfaktoren sowie
Ermittlung möglicher Vorkehrungen .......................................................................... 14
3.1 Allgemeinverständliche kurze technische Vorhabensbeschreibung ........................... 14
3.2 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange .................................................. 16
3.3 Vorkehrungen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) und deren
Wirkungsweise ..................................................................................................... 16
3.4 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren ................................................. 17
4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper .............................. 19
4.1 Identifizeirung der von den Wirkfaktoren betroffenen Wasserkörper ....................... 19
4.1.1 Oberflächenwasserkörper ..................................................................................... 20
4.1.2 Grundwasserkörper .............................................................................................. 20
4.2 Ist Zustandsbeschreibung der betroffenen Oberflächenwasserkörper ...................... 21
4.3 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundwasserkörper ............................... 21
4.3.1 Mengenmäßiger Zustand ...................................................................................... 21
4.3.2 Chemischer Zustand ............................................................................................. 22
4.3.3 Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme ........................................................... 22
4.4 Betroffenheit von Schutzgebieten ......................................................................... 23
4.5 Bewirtschaftungsziele der Wasserkörper................................................................ 23
5 Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen WK und QK - Prüfung auf Verstoß
gegen das Verschlechterungsverbote ......................................................................... 24
5.1 Grundwasserkörper, mengenmäßiger Zustand ....................................................... 24
5.2 Grundwasserkörper, chemischer Zustand .............................................................. 25
5.3 Grundwasserkörper, Lebensräume und Schutzgebiete ............................................ 26
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6 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und Trendumkehrgebot ........... 27
7 Zusammenfassung ..................................................................................................... 28
7.1 Oberflächenwasserkörper ..................................................................................... 28
7.2 Grundwasser ....................................................................................................... 28
8 Quellen ...................................................................................................................... 31
Abbildungen Seite
Abbildung 1: Lageplan mit Darstellung des Vorhabens (rotes Rechteck) /U1/.............................. 7
Abbildung 2: Übersicht des Bewertungssystems für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper (verändert nach ANLIEGEN NATUR (40 (2) 2018). .................................... 12
Abbildung 3: Grundriss des geplanten Bauvorhabens EÜ Venloer Straße /U7/. ......................... 14
Abbildung 4: Querschnitt des geplanten Bauwerkes EÜ Venloer Straße /U9/. ........................... 15
Abbildung 5 : Lageplan der Baustelleneinrichtungsflächen (rot) im Bereich EÜ Venloer Straße und EÜ Vogelsanger Straße /U10/. ........................................................................................ 16
Abbildung 6: Lageplan mit Darstellung des betroffenen Wasserkörpers (violett: GWK) im Bereich des Vorhabens (rotes Rechteck) /U2/. ....................................................................... 19
Abbildung 7: Lage des GWK „Terrassen des Rheins“ inkl. Lage des Vorhabens (rotes Rechteck) /U4/. ................................................................................................................... 20
Abbildung 8: Darstellung der Schutzgebiete (grün gestreift: Landschaftsschutzgebiet) inkl. Lage des Vorhabens (EÜ Venloer Straße, rotes Rechteck) /U3/. ............................................... 23
Tabellen Seite
Tabelle 1: Wirkfaktorenmatrix. Es ist ausschließlich der GWK von dem Vorhaben betroffen. Es liegt keine Betroffenheit eines OWK vor. ................................................................................ 18
Tabelle 2: Informationen des GWK „Terrassen des Rheins“ /U2//U4/. ..................................... 21
Tabelle 3: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der mengenmäßigen Qualitätskomponenten /U4/. ................................................................................................ 22
Tabelle 4: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der chemischen Qualitätskomponenten /U4/. ................................................................................................ 22
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| Abkürzungsverzeichnis | |
|---|---|
| Abs. | Absatz |
| Art. | Artikel |
| BE-Fläche | Baustelleneinrichtungsfläche |
| BfG | Bundesanstalt für Gewässerkunde |
| BTEX | Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole |
| BÜ | Bahnübergang |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| BWP | Bewirtschaftungspläne |
| ca. | Circa |
| CKW | Chlorkohlenwasserstoffe |
| DB | Deutsche Bahn |
| DIN | Deutsche Industrie-Norm |
| EÜ | Eisenbahnüberführung |
| FGG | Flussgebietsgemeinschaft |
| GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| GK | Gewässerkörper |
| GWK | Grundwasserkörper |
| GP | Genehmigungsplanung |
| ha | Hektar |
| Hp | Haltepunkt |
| km | Kilometer |
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| LAWA | Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser |
|---|---|
| l | Liter |
| m | Meter |
| NHN | Normalhöhennull |
| Nr. | Nummer |
| OGewV | Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer |
| OWK | Oberflächenwasserkörper |
| PAK | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe |
| PFA | Planfeststellungsabschnitt |
| PFT | Perfluorierte Tenside |
| PU | Personenunterführung |
| QK | Qualitätskomponenten |
| s | Sekunde |
| SÜ | Straßenüberführung |
| UQN | Umweltsqualitätnorm |
| VUmwS | Verordnung zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen |
| WHG | Wasserhaushaltsgesetz |
| WRRL | Europäische Wasserrahmenrichtlinie |
| WRRL-FB | Wasserrahmenrechtlicher Fachbeitrag |
| WSG | Wasserschutzgebiet |
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1 Einleitung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Zum Erhalt der Streckenverfügbarkeit im Bereich des Bahnhofes Köln-West, ist u.a. die Erneue-
rung der Eisenbahnüberführung Venloer Straße der Strecke 2630, Bahn-Kilometer 1,131 in Köln
geplant.
Das Brückenbauwerk EÜ Venloer Straße befindet sich unmittelbar im Bahnhof Köln-West. Die
Durchführung der Baumaßnahme ist in den Jahren 2027 bis 2030 vorgesehen. Zur Baumaßnahme
gehört ebenfalls die Erneuerung der südlich des Bahnhofes Köln-West gelegenen EÜ Vogelsanger
Straße. Da diese flach gegründet wird und somit keinen dauerhaften Eingriff ins Grundwasser dar-
stellt, wird sie in diesem Fachbeitrag zur WRRL nicht näher betrachtet.
Für die Tiefgründung der EÜ werden Bohrpfähle in das Grundwasser eingebracht. Zusätzlich ist
bauzeitlich eine (Teil-)Versiegelung von Flächen erforderlich. Demnach findet ein Eingriff ins
Grundwasser gemäß § 9 WHG Abs. 1, Nr. 4 statt.
Gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ist es verboten den Zustand eines Wasserköpers
zu verschlechtern. Grundsätzlich ist daher zu überprüfen, ob das Bauvorhaben mit den Bewirt-
schaftungszielen nach §§ 27 ff. WHG und § 47 WHG: Verschlechterungsverboten, Verbesserungs-
geboten und Trendumkehrgebot der Wasserrahmenlichtlinie (WRRL) vereinbar ist. Mit diesem
Fachbeitrag zur WRRL werden die Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Wasserkörper ge-
prüft.
Abbildung 1: Lageplan mit Darstellung des Vorhabens (rotes Rechteck) /U1/.
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2 Rechtsgrundlagen und methodische Grundlagen
2.1 Rechtliche Grundlagen
Wasserrahmenrichtlinie
Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG, kurz WRRL) vom 23.10.2000, dient
der Schaffung eines Ordnungsrahmes zum Schutz von Oberflächengewässern und des Grundwas-
sers. Sie formuliert verbindliche Ziele für die Gewässerbewirtschaftung, um eine weitere Ver-
schlechterung der aquatischen Ökosysteme in Europa und der direkt von ihnen abhängigen
Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und eine Verbesserung ihres Zustandes zu er-
reichen (Art. 1 WRRL). Bis 2027 sollen alle Oberflächengewässer gemäß den Umweltzielen in Art.
4 der WRRL in einen guten ökologischen (im Falle erheblich veränderter Wasserkörper in ein gutes
ökologisches Potential) und chemischen Zustand überführt werden (Verbesserungsgebot). Die
Einleitung ausgewählter, prioritärer gefährlicher Stoffe in Oberflächengewässer ist sukzessive zu
reduzieren bzw. zu beenden („Phasing-out-Verpflichtung“). Für die GWK sind ein guter chemi-
scher und mengenmäßiger Zustand zu erreichen. Die Verschmutzung des Grundwassers ist
schrittweise zu reduzieren. Die normativen Vorgaben der WRRL werden durch Bewirtschaftungs-
pläne und die Maßnahmenprogramme für jede Flussgebietseinheit umgesetzt.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Implementierung der WRRL in bundesdeutsches Recht erfolgte durch Überführung der Um-
weltziele der WRRL in Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (§§ 27 – 30 WHG) und
das Grundwasser (§ 47 WHG). § 31 WHG regelt diesbezüglich die Ausnahmen von den Bewirt-
schaftungszielen.
Oberirdische Gewässer sind nach § 27 WHG, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheb-
lich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird
und
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
Das Grundwasser entsprechend § 47 WHG ist so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden
wird;
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf-
grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden („Trendumkehr“)
und
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ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen
Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) vom 20.06.2016 dient der Um-
setzung der WRRL hinsichtlich der Festlegung der Anforderungen an den guten Gewässerzustand.
Die Einstufung des ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässerkörpers (OWK) richtet sich
gemäß § 5 Abs. 1 nach den in der Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der chemische
Zustand richtet sich gemäß § 6 nach den in der Anlage 8 OGewV gelisteten Umweltqualitätsnor-
men (UQN). Maßgebend für die Einstufung des Oberflächengewässers sind die jeweils schlech-
teste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten sowie die Einhaltung der UQN.
Grundwasserverordnung
Die Grundwasserverordnung vom 09.11.2010 setzt die Wasserrahmenrichtlinie und die Grund-
wasserrichtlinie (2006/118/EG) in bundesdeutsches Recht um und legt Kriterien für die Einstu-
fung des mengenmäßigen und Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands fest.
Um bundeseinheitlich zu beurteilen, bis zu welchen Schadstoffkonzentrationen anthropogene,
räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit als geringfügig einzustufen sind,
wurde von der LAWA eine Handlungsempfehlung zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für
das Grundwasser erarbeitet.
Verschlechterungsverbot in der Rechtspraxis
Das aus dem Art. l 4 WRRL abzuleitende Verschlechterungsverbot wurde durch das Urteil des 7.
Senats des BVerwG 2015 für die Rechtspraxis konkretisiert. Demnach liegt eine Verschlechterung
des Zustands eines OWK bereits vor, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskompo-
nente im Sinne des Anhangs 5 der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich die betref-
fende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse stellt jede weitere Verschlechterung
dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK dar.
Dieser Grundsatz kann nach dem jüngsten Urteil des BVerwG zur Elbvertiefung vom 09.02.2017
(7A 1/15) auf den chemischen Zustand übertragen werden. Die Wasserrahmenrichtlinie und die
Oberflächengewässerverordnung sehen zwar für die Bewertung des chemischen Zustands anders
als beim ökologischen Zustand/Potenzial nicht fünf Klassenstufen, sondern nur zwei Bewertungs-
möglichkeiten ("gut" und "nicht gut") vor. Der EuGH hat bei der Konkretisierung des Verschlech-
terungsbegriffs aber nicht allein auf den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial ab-
gestellt, sondern den chemischen Zustand in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Daraus folgt,
dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines OWK vorliegt, sobald durch die
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Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (An-
lage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits
überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine un-
zulässige Verschlechterung.
Aufgrund des Fehlens von anerkannten Standardmethoden und Fachkonventionen für die Aus-
wirkungsprognose bei der Vorhabenzulassung erfordert derzeit jede Prüfung des Verschlechte-
rungsverbots eine fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall (BVerwG 7 A 2.15 - Urteil vom
09.02.2017). Die Aspekte zur sachgerechten Beachtung der Zielvorgaben der WRRL wurden in
den letzten Jahren schrittweise durch verschiedene Urteile geklärt. Zu den oben genannten Ge-
richtsgerichtsurteilen kommen die folgenden Urteile ergänzend hinzu:
EuGH-Urteile vom 4. Mai 2016 (C-346/14) (Schwarze Sulm) und vom 27.05.2020 – (C-
535/18)
BVerwG vom 11. August 2016 - Az. 7 A 1/15 (Weservertiefung), vom 02.11.2017 - Az. 7 C
25.15 (Kraftwerk Staudinger), vom 27.11.2018 – Az. 9 A 8.17 (Nord-West-Umfahrung
Hamburg), vom 11.07.2019 – Az. 9 A 13.18 (A 39) sowie vom 24.02.2021 – Az. 9 A 8.20.
Ziel des WRRL-FB
Ziel des vorliegenden WRRL-FB ist die Prognose der vorhabenbedingten Auswirkungen, unter Be-
rücksichtigung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, auf die Bewirtschaf-
tungsziele nach §§ 27-31 und § 47 WHG. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:
Sind vorhabenbedingt Verschlechterungen des chemischen Zustands und des ökologischen
Zustands der Oberflächengewässer zu erwarten (Verschlechterungsverbot)?
Sind Verschlechterungen des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwas-
sers durch das Vorhaben zu erwarten (Verschlechterungsverbot)?
Steht das Vorhaben im Widerspruch zu den im aktuell gültigen Bewirtschaftungsplan/Maß-
nahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen für die betroffenen Wasserkörper? Bleiben
der gute Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers erreichbar (Verbesse-
rungsgebot)?
2.2 Methodik und Datengrundlage
Oberflächenwasserkörper (OWK)
Für die Bewertungsmatrix im Rahmen des WRRL-FB ist grundsätzlich zunächst zwischen den
Oberflächenwasserkörpern und den Grundwasserkörpern zu unterscheiden. OWK der Fließge-
wässer sind einheitliche und bedeutende Abschnitte eines Gewässers, welche mindestens ein Ein- zugsgebiet von 10 km2 aufweisen müssen. Einleitungen in Kleinstgewässer (< 10 km²) sind nur zu
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betrachten, wenn sie in definierte OWK münden und dies zu einer Verschlechterung des Haupt-
gewässers führen kann (BVerwG – 9 A 18.15 – Urteil vom 10.11.2016 [Elbquerung]).
Die aktuellen Bewirtschaftungspläne werden als Bewertungsgrundlage für den Ist-Zustand der
OWK zugrunde gelegt.
Im Anhang V der WRRL werden die Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zu-
standes von Oberflächengewässern vorgegeben. § 5 der OGewV differenziert bei der Einstufung
des ökologischen Zustandes zwischen den biologischen Qualitätskomponenten und den „unter-
stützenden“ hydromorphologischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponen-
ten). Dabei wird ein fünfklassiges Bewertungssystem von „sehr gut“ bis „schlecht“ verwendet.
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustandes ist nach § 5 Abs 4 OGewV die jeweils
schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3, Nr. 1 in
Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die
hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3, Nr. 2 sowie die entsprechenden
allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung
mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 OGewV). Wird eine Umwelt-
qualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Ver-
bindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens als mäßig einzu-
stufen (§ 5 Abs. 5 OGewV). Das heißt, überschreitet auch nur ein für die Beurteilung des Gewäs-
serzustandes zu betrachtender Parameter eine definierte Schwelle, so kann das Gewässer insge-
samt den angestrebten Zielzustand nicht erreichen.
Der ökologische Zustand für Flüsse ermittelt sich entsprechend Anhang 5, Nr. 1.1.1 WRRL und
Anlage 3 OGewV in der Summe aus den in der folgenden Tabelle dargestellten Qualitätskompo-
nenten:
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Abbildung 2: Übersicht des Bewertungssystems für Oberflächenwasserkörper und Grundwasser-
körper (verändert nach ANLIEGEN NATUR (40 (2) 2018).
Flussgebietsspezifische Schadstoffe sind Stoffe, bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts
als bedenklich für die Erreichung des „guten ökologischen Zustands“ angesehen wird. Im Gegen-
satz zu den prioritären Stoffen, die in die Bewertung des chemischen Grundwasserzustands ein-
fließen, werden die insgesamt 67 flussgebietsspezifischen Schadstoffe als unterstützende Kompo-
nente für die Bewertung des ökologischen Zustands von OWK verwendet.
Die Bewertung des chemischen Zustands von OWK wird durch 46 Stoffe (Anlage 8 OGewV) und
deren Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt. Vierzig dieser Stoffe weisen aufgrund ihrer To-
xizität, Persistenz und Fähigkeit zu Bioakkumulation eine besonders hohe Gefährdung für Mensch
und Natur auf. Werden alle UQN nach Anlage 8 OGewV eingehalten, wird der chemische Zustand
als „gut“ eingestuft. Wird nur eine UQN überschritten, erhält der OWK die chemische Bewertung
„nicht gut“.
Grundwasserkörper (GWK)
Nach der WRRL ist ein GWK definiert als ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines
oder mehrerer Grundwasserleiter. Für GWK erfolgt die Bewertung anhand einer chemischen und
einer mengenmäßigen Teilbewertung.
Für die Bewertung des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers gibt es die Bewertungsklas-
sen „gut“ und „schlecht“. Der gute mengenmäßige Zustand definiert sich nach Anhang 5, Abs.
2.1.2 WRRL und § 4 GrwV dadurch, dass nicht mehr Grundwasser für die verschiedenen Nutzun-
gen entnommen als durch Niederschläge neu gebildet wird, sowie dadurch, dass an das
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Grundwasser angeschlossene aquatische und terrestrische Ökosysteme in ihrer Funktion und Be-
deutung nicht gefährdet werden.
Grundlage für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers sind gem. § 5 GrwV
Abs. 2 die Schwellenwerte der Anlage 2. Der chemische Grundwasserzustand ist gem. § 7 GrwV
gut, wenn die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 festgelegten
Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im GWK überschritten werden. Wird ein
Schwellenwert überschritten, werden in § 7 GrwV Abs. 2 Kriterien genannt bei deren Einhaltung
trotz der Überschreitung des Schwellenwertes keine signifikante Gefährdung der Umwelt besteht.
Es darf zu keinem anthropogenen Eintrag von Schadstoffen, zu keiner Verschlechterung des Zu-
standes der mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Oberflächengewässer und zu keiner
signifikanten Verschlechterung der vom GWK abhängigen Landökosysteme kommen sowie nach
Abs. 3 die Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers nicht signifikant beeinträchtigt werden. An-
dernfalls ist der chemische Zustand des Grundwassers als „schlecht“ zu beurteilen.
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3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirkfaktoren so-
wie Ermittlung möglicher Vorkehrungen
3.1 Allgemeinverständliche kurze technische Vorhabensbeschreibung
Die EÜ Venloer Straße soll vollständig erneuert werden. Aufgrund der Variantenuntersuchung in
der Vorplanung ergibt sich für das neue Bauwerk eine abweichende Konstruktionsart im Vergleich
zum Bestand. Die geänderte Überbauform von einem Bogentragwerk auf flachen Überbauten
führt zu einer Änderung in der Lastverteilung und Bodenpressung unter den Widerlagerfunda-
menten. Daher ist eine Tiefgründung der Widerlager notwendig.
Die Tiefgründung der Widerlager erfolgt mit Bohrpfählen, die senkrecht hergestellt und entlang
der Widerlager in drei Reihen angeordnet werden. Die Länge der für die Gründung in den Unter-
grund eingebrachten Bohrpfähle beträgt 14,0 m. Der Durchmesser der Bohrpfähle beträgt
0,90 m. Die jeweils drei Bohrpfahlreihen werden in einem Abstand von 1,79 m zueinander in den
Untergrund eingebracht. Der Abstand der Bohrpfähle innerhalb einer Reihe variiert zwischen
0,89 m bis 1,45 m. Die Bohrpfähle binden in einer Tiefe von 32,6 m NHN in den Untergrund ein.
Gemäß Planung liegt die Gründungsebene bei 46,60 m NHN. Der Bauwasserstand liegt bei
40,00 m NHN.
Abbildung 3: Grundriss des geplanten Bauvorhabens EÜ Venloer Straße /U7/.
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Um Mitnahmesetzungen zu vermeiden, die sich negativ auf das darunterliegende Tunnelbauwerk
auswirken können, werden die Bohrpfähle in etwa 12,0 m langen Mantelrohren hergestellt. Für
die Mantelrohre ist, nach aktuellem Planungsstand, eine dauerhafte reibungsmindernde Beschich-
tung aus PE/PP-, Bitumen- oder Wachsschicht vorgesehen.
Abbildung 4: Querschnitt des geplanten Bauwerkes EÜ Venloer Straße /U9/.
Entwässerung im Endzustand
Im Endzustand erfolgt die Entwässerung des Brückenbauwerkes, wie im Bestand, über Entwässe-
rungsleitungen an den Mischwasserkanal im Bereich der Straße. Das anfallende Niederschlags-
wasser wird über ein Freispiegelgefälle zu den Widerlagern geführt und dort über Filtersteine und
ein teilporöses Grundrohr der Entwässerungsleitung zugeführt.
BE-Flächen
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind beidseits der Bahnstrecke im Bereich der EÜ Venloer
Straße sowie EÜ Vogelsanger Straße geplant. Die Zufahrt erfolgt über eine bauzeitlich zu errich-
tende Rampe am Stadtgarten Köln.
Für die Einrichtung der BE-Flächen sollen gemäß Planung Park- und Grünflächen, Schotterwege
sowie Abstellgleise genutzt werden. Demnach ergibt sich eine Fläche von insgesamt etwa
3.900 m², für die Grünflächen genutzt werden sollen. Die Fläche der Abstellgleise beträgt
15.933 m².
Die Flächen sind nach Abschluss der Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückzufüh-
ren. /U6/
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Abbildung 5 : Lageplan der Baustelleneinrichtungsflächen (rot) im Bereich EÜ Venloer Straße und
EÜ Vogelsanger Straße /U10/.
Im Rahmen des Hydrogeologischen Berichtes /U13/ wurde der durch die Bohrpfähle resultie-
rende Aufstau berechnet. Dieser beträgt 1,14 cm. Der Wert für den maximalen Aufstau liegt un-
terhalb der natürlichen Grundwasserschwankung von bis zu 2 m.
3.2 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange
Aus den Unterlagen der Planung konnten wasserrechtliche Tatbestände herausgearbeitet werden.
Im Rahmen der Baumaßnahme wird der § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 gem. WHG tangiert.
Im Rahmen des Vorhabens binden Bauteile der EÜ dauerhaft in das Grundwasser ein. Darüber
hinaus ist die bauzeitliche (Teil-)Versiegelung von Flächen vorgesehen.
3.3 Vorkehrungen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) und deren
Wirkungsweise
Folgende Maßnahmen werden für das Vorhaben empfohlen bzw. sind umzusetzen.
001: Allgemeine technische Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch auslaufendes Öl und Ben-
zin ist darauf zu achten, dass nur sorgfältig gepflegte Maschinen eingesetzt werden. Schadstoff-
einträge in das Grundwasser sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen dem aktuellen Stand
der Technik entsprechend zu vermeiden. Kraftstoffe, Hydraulik- und Mineralöle sind nur auf be-
festigten und gegenüber dem Boden abgedichteten Flächen in dafür zugelassenen Behältnissen
zu lagern. Ölbindemittel sind auf der Baustelle in ausreichender Menge vorzuhalten.
002: Einsatz einer zertifizierten umweltfachlichen Bauüberwachung
Es ist eine zertifizierte umweltfachliche Bauüberwachung einzusetzen, die die sachgerechte Ein-
richtung der Baustelle hinsichtlich des Bodenschutzes sowie landschaftspflegerischer und
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artenschutzfachlicher Belange zusammen mit der örtlichen Bauüberwachung sicherstellt (ins-be-
sondere Vermeidungs-, Verminderungs-, Schutzmaßnahmen) und das Personal hinsichtlich um-
weltrechtlicher Belange einweist. Darüber hinaus ist eine Kontrolle der Baustelle durch die um-
weltfachliche Bauüberwachung in regelmäßigen Abständen vorzusehen.
003: Grundwasserschutzmaßnahme
Schadstoffeinträge in das Grundwasser sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß der
aktuellen Gesetzeslage (WHG, LWG) und dem Stand der Technik zu vermeiden. Kraftstoffe, Hyd-
raulik- und Mineralöle sind nur auf befestigten und gegenüber dem Untergrund abgedichteten
Flächen in dafür zugelassenen Behältnissen zu lagern. Ölbindemittel sind auf der Baustelle in aus-
reichender Menge vorzuhalten.
3.4 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
In einer überschlägigen Analyse der Wirkfaktoren können hinsichtlich der GK mehrere Wirkfakto-
ren festgestellt werden, die potenziell Auswirkungen auf den chemischen und mengenmäßigen
Zustand bzw. ökologischen und chemischen Zustand haben könnten. Hierbei wurde bereits fest-
gestellt, dass keine Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer und damit einen Oberflächenge-
wässerkörper vorliegen. Lediglich hinsichtlich des Grundwassers konnten mögliche Wirkfaktoren
identifiziert werden. Aus diesem Grund werden diese Wirkfaktoren und die dazugehörigen Wirk-
pfade sowie der betroffene GWK in dem folgenden Kapitel näher beleuchtet.
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Tabelle 1: Wirkfaktorenmatrix. Es ist ausschließlich der GWK von dem Vorhaben betroffen. Es liegt keine Betroffenheit eines OWK vor.
| Wirkfaktoren | Möglicher Wirkzusammenhang bei | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| OWK | GWK | |||||||||
| Ökologischer Zustand | Chemischer Zustand (UQN) | Mengenmä- ßiger Zu- stand | Chemischer Zustand | |||||||
| e h c s iF | o h t -n oe r k a b o Mo zs | - y h p o r k an Me t | n o - ot k t y h P n a lp | - r o m o r d - ig o lo K Q e y H h p h c s | n ie - - e K Q m e g llA a k is y h h c h s c - e h c s im p i l | - iz -e e g s s u lF p s s t e ib e h c s if - d a h c S e ffo t s ) N Q U ( | ||||
| Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen | X | |||||||||
| Bauzeitliche Versiege- lung von Flächen | X | |||||||||
| Einbringen von Bautei- len (Bohrpfähle) in das Grundwasser | X | X | ||||||||
| Einbringen von Stoffen (beschichtete Schutz- rohre) in das Grundwas- ser | X |
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4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper
In diesem Kapitel werden zunächst alle im Wirkraum des Vorhabens befindlichen Grund- und
Oberflächenwasserkörper vorgestellt und ihr aktueller Ist-Zustand dargelegt.
Die Bewertung der Wasserkörper erfolgt nach den Vorgaben der OGewV und der GrwV. Die Be-
wertung der Gewässerkörper wird alle 6 Jahre im Rahmen der Berichtspflichten an die europäi-
sche Kommission vorgenommen. Für die Beurteilung der Einhaltung des Verschlechterungsverbo-
tes ist diese offizielle Bewertung des Wasserkörpers maßgeblich. Dies gilt, soweit der Zustand
nicht offensichtlich, z. B. durch Maßnahmen, verändert wurde, so dass die offizielle Bewertung
offensichtlich nicht mehr der Realität entspricht.
4.1 Identifizeirung der von den Wirkfaktoren betroffenen Wasserkörper
Im Nahbereich des Vorhabens befinden sich keine Gewässer. Folglich ist kein Oberflächenwasser-
körper von dem Vorhaben betroffen.
Das Vorhaben der EÜ Venloer Straße befindet sich vollständig innerhalb des Grundwasserkörpers
„Terrassen des Rheins“. Durch das dauerhafte Einbringen von Bauteilen ist der GWK von dem
Vorhaben betroffen. Die Wasserkörper sind in Abbildung 5 dargestellt.
Abbildung 6: Lageplan mit Darstellung des betroffenen Wasserkörpers (violett: GWK) im Bereich
des Vorhabens (rotes Rechteck) /U2/.
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4.1.1 Oberflächenwasserkörper
Entfällt, da keine Betroffenheit vorliegt.
4.1.2 Grundwasserkörper
Die geplante Baumaßnahme liegt innerhalb des 191,784 km² großen Grundwasserkörpers „Ter-
rassen des Rheins“ (DEGB_DENW_27_19).
Der GWK wird aus einem silikatischen Porengrundwasserleiter (Kies und Sand) gebildet. Die Er-
giebigkeit des hoch durchlässigen Aquifers wird als „sehr ergiebig“ beschrieben. Die wasserwirt-
schaftliche Bedeutung des GWK ist hoch, da eine hohe Grundwasserentnahme für die Trink- und
Brauchwasserversorgung vorliegt. /U2/.
Abbildung 7: Lage des GWK „Terrassen des Rheins“ inkl. Lage des Vorhabens (rotes Rechteck)
/U4/.
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Tabelle 2: Informationen des GWK „Terrassen des Rheins“ /U2//U4/.
| Kenndaten | Terrassen des Rheins | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| GWK-Nr. | DEGB_DENW_27_19 | ||||
| Gültigkeit | 3. Bewirtschaftungszeitraum – 2022-2027 | ||||
| Flussgebietseinheit | Rhein | ||||
| Bearbeitungsgebiet | Niederrhein | ||||
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen | ||||
| Fläche | 191,784 km² | ||||
| Hydrologische Kennwerte | |||||
| Grundwasserentnahme | > 100 m³/d | ||||
| Durchlässigkeit / Ergiebigkeit | hoch / sehr ergiebig |
4.2 Ist Zustandsbeschreibung der betroffenen Oberflächenwasserkörper
Entfällt, da keine Betroffenheit vorliegt.
4.3 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundwasserkörper
Durch das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser liegt eine Betroffenheit für den Grundwas-
serkörper vor.
4.3.1 Mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand wird im 3. WRRL-Bewirtschaftungsplan als „schlecht“ bewertet. Die
Belastungen aus kontaminierten Gebieten oder aufgegebenen Industriegeländen und Minenwas-
ser sowie der Ablauf aus Siedlungsgebieten haben eine Versauerung sowie Verschmutzung mit
Schadstoffen und Nährstoffen zur Folge. Des Weiteren überschreitet die Entnahme die verfügba-
ren Grundwasserressourcen (sinkender Wasserspiegel) /U4/. Weniger strenge Umweltziele sind
bereits erreicht worden.
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Tabelle 3: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der mengenmäßigen Quali-
tätskomponenten /U4/.
| Bezeichnung Grund- | Terrassen des Rheins | ||
|---|---|---|---|
| wasserkörper | |||
| Wasserkörper-Nr. | DEGB_DENW_27_19 | ||
| Mengenmäßiger Zu- | Bewertung | ||
| stand | |||
| Mengenmäßiger Zu- stand | schlecht | ||
| Stand | Februar 2026 |
4.3.2 Chemischer Zustand
Der chemische Zustand wird im 3. WRRL-Bewirtschaftungsplan als „schlecht“ bewertet. Nach An-
lage 2 GrwV werden die Schwellenwerte von Ammonium-N, Arsen und Sulfat überschritten. Die
Erreichung des guten chemischen Zustandes ist nach 2027 vorgesehen.
Tabelle 4: Übersicht des GWK „Terrassen des Rheins“ mit Bewertung der chemischen Qualitäts-
komponenten /U4/.
| Bezeichnung Grundwas- | Terrassen des Rheins | ||
|---|---|---|---|
| serkörper | |||
| Wasserkörper-Nr. | DEGB_DENW_27_19 | ||
| Chemische Qualitätskom- | Bewertung | ||
| ponenten | |||
| Chemischer Zustand ge- samt | schlecht | ||
| Überschreitung Anlage 2 GrwV | • Ammonium-N • Arsen • Sulfat | ||
| Stand | Februar 2026 |
4.3.3 Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme
Wasserabhängige terrestrische Ökosysteme sind im Bereich der Baumaßnahme nicht vorhanden.
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4.4 Betroffenheit von Schutzgebieten
Das Vorhaben grenzt im Westen unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet „LSG Innerer Grün-
gürtel“ (LSG-5007-0003). In diesem ist die Versiegelung von Flächen verboten /U12/.
Wasserrechtliche Schutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Die geplante Baumaßnahme befindet sich in keinem vorläufig gesicherten oder festgesetzten
Überschwemmungsgebiet. Auch eine Lage in einem Hochwasserrisikogebiet ist nicht gegeben.
Abbildung 8: Darstellung der Schutzgebiete (grün gestreift: Landschaftsschutzgebiet) inkl. Lage
des Vorhabens (EÜ Venloer Straße, rotes Rechteck) /U3/.
4.5 Bewirtschaftungsziele der Wasserkörper
Gemäß LAWA-BLANO-Maßnahmenkatalog sind die folgenden Maßnahmen für den GWK „Terras-
sen des Rheins“ vorgesehen /U4/.
• Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme für den Bergbau (LAWA-Code: 56)
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5 Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen WK und QK - Prüfung auf
Verstoß gegen das Verschlechterungsverbote
Aus der Planung können die im Folgenden beschriebenen Wirkungen auf den GWK resultieren.
Grundsätzlich wird zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen unterschieden. Da-
bei sind baubedingte Wirkungen solche, die Veränderungen und der örtlichen Wirkungszusam-
menhänge durch die Bautätigkeit selbst und während der Bauphase zur Folge haben. Unter anla-
gebedingten Wirkungen sind diejenigen Wirkungen auf den GWK und die lokalen Wirkungszusam-
menhänge zu verstehen, die durch die neu errichteten Gleisanlagen selbst und sämtliche dazuge-
hörige Bauwerke entstehen. Die betriebsbedingten Wirkungen werden durch den Betrieb und den
Unterhalt der Anlage verursacht.
5.1 Grundwasserkörper, mengenmäßiger Zustand
Flächenversiegelung
Die bauzeitlich für die BE-Flächen in Anspruch genommenen Grünflächen werden nach dem Ab-
schluss der Maßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Im Vergleich zur
Gesamtgröße des GWK von 191,784 km² stellt die temporäre Inanspruchnahme durch die BE-
Flächen von < 0,001 % nur eine minimale bauzeitliche Versiegelung dar, eine dauerhafte Verrin-
gerung der Grundwasserneubildung ist nicht gegeben.
Die Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf den Wasserhaushalt sind gering, sodass auch
die Beeinträchtigungen als gering eingestuft werden können. Das Bauvorhaben wird sich daher
mengenmäßig nicht dauerhaft negativ auf den Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ aus-
wirken.
Bauteile im Grundwasser
Für die Tiefgründung des Brückenbauwerkes werden Bohrpfähle in das Grundwasser eingebunden
und können so zu einem Aufstau und damit einer Änderung der Fließdynamik führen.
Die eingebrachten Bohrpfähle binden maximal 14 m in den Untergrund und damit in den Grund-
wasserleiter ein, der aus kiesigen Sanden gebildet wird. Diese Schichten stellen hydraulisch gut
durchlässige Schichten dar. Die Bohrpfähle werden mit ausreichend Abstand zueinander herge-
stellt, sodass zwischen diesen das Grundwasser strömen kann. Die Bauteile binden nur punktuell
in das Grundwasser ein, so dass ein Umfließen sowie Unterfließen weiterhin möglich ist. Nach der
Worst-Case Betrachtung des Aufstaus in /U13/ liegt dieser dauerhaft maximal bei 1,14 cm. Unter
Berücksichtigung der Ausdehnung des GWK und der natürlichen Grundwasserschwankungen liegt
nur ein sehr geringer und lokaler dauerhafter Aufstau vor. Eine Änderung der Grundwasserströ-
mungsrichtung des GWK erfolgt somit nicht.
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Es ist nicht mit einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers zu rech-
nen.
5.2 Grundwasserkörper, chemischer Zustand
Bauzeitlicher Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen
Generell ist das Grundwasser während der Bautätigkeiten durch den Eintrag von Schadstoffen
(insbesondere durch lösliche und mobile Spurenstoffe durch Maschineneinsatz, Leckagen oder
Unfälle) gefährdet. Schadstoffe können durch Baustoffe, Baumaterialien oder den Betrieb von
Baufahrzeugen mittels Versickerung in den Grundwasserkörper gelangen und führen zu einer Be-
lastung des Bodes sowie des Grundwassers. Dies sorgt für eine Verschlechterung des chemischen
Zustandes des Grundwasserkörpers.
Bei Beachtung der geltenden technischen Vorschriften zur Beseitigung von ggf. freigesetzten,
wassergefährdenden Betriebsmitteln, Schadstoffen u. a. und einem ordnungsgemäßen Bauablauf
ist eine Verschlechterung der Grundwasserqualität weitestgehend auszuschließen. Die Abführung
von Bauabwässern stellt sicher, dass es nicht zu einer Belastung des Grundwassers kommt. Die
Lagerung von Baustoffen in den Baugruben ist verboten, wenn sich diese unterhalb der Grund-
wasseroberkante befinden. Bereitgestellte Materialien sind vor Kontaminationsaustrag durch Nie-
derschlagswässer und / oder Staubverwehungen durch Folienabdeckung arbeitstäglich zu schüt-
zen.
Weiterhin finden die Baumaßnahmen unter den empfohlenen Gewässerschutzmaßnahmen statt
und werden von einer zertifizierten umweltfachlichen Bauüberwachung begleitet. Im Zuge der
Bauarbeiten ist daher mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den mengenmäßigen und chemi-
schen Zustand des Grundwassers zu rechnen.
Schadstoffeintrag Baustoffe
Für die Gründung werden Bohrpfähle in den Untergrund eingebracht. Zusätzlich sind Stahlrohre
vorgesehen, die die Pfähle ummanteln und mit einer dauerhaften reibungsmindernden Beschich-
tung versehen werden. Die Beschichtung erfolgt mittels PE/PP-, Bitumen- oder Wachsschicht.
Folglich erfolgt eine dauerhafte Einbindung von Fremdstoffen ins Grundwasser. Durch die Ver-
wendung von gewässerverträglichen Baustoffen bei der Herstellung der Gründung (Bohrpfähle
und Schutzrohre) wird gewährleistet, dass sich das Einbringen der Materialien nicht negativ auf
die Grundwasserbeschaffenheit auswirkt. Hierfür ist ein Qualitätsnachweis (europäische techni-
sche Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach
dem Bauproduktengesetz) vorzulegen.
Durch die Verwendung von Beton ist eine chemische Veränderung des Grundwasserkörpers nicht
ausgeschlossen. Beim Kontakt mit den nicht verfestigten und den nicht ausgehärteten Baustoffen
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mit dem Grundwasser kann es zu einem Schadstoffaustrag (Auslaugung) kommen. Untersuchun-
gen zeigen jedoch, dass aus Frischbeton nur unbedenklich geringfügige Mengen umweltrelevanter
Stoffe eluiert werden. Im Hinblick auf die Konzentration der gelösten Verbindungen zeigt sich bei
mehrfachem Kontakt eine deutliche Abnahme. Es ist davon auszugehen, dass abgesehen von einer
im Ausmaß tolerierbaren, temporären pH-Wert-Verschiebung lediglich geringe Auswirkungen im
Hinblick auf den Gehalt an anorganischen Inhaltsstoffen im Grundwasserleiter resultieren können.
Im Umfeld der Baumaßnahme eventuell auftretende „Belastungen“ können daher als zeitlich be-
grenzt angesehen werden.
Eine anlagenbedingte, dauerhafte chemische Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit
durch die Gründung ist aufgrund des gewählten grundwasserverträglichen Betons und einer
grundwasserverträglichen Beschichtung der Schutzrohre nicht zu erwarten.
Es erfolgt keine Versickerung von Sicker- und Niederschlagswasser in das Grundwasser im End-
zustand, das anfallende Wasser wird in die städtische Kanalisation abgeleitet. Eine betriebsbe-
dingte Beeinflussung des chemischen Zustandes des GWK kann so ausgeschlossen werden.
Daher ist mit keiner bau-, betriebs- und anlagebedingten Verschlechterung des chemischen Zu-
standes des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“ zu rechnen.
5.3 Grundwasserkörper, Lebensräume und Schutzgebiete
Das Vorhaben befindet sich weder in einem festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutz-
gebiet noch in einem vorläufig gesicherten/festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Wasserab-
hängige terrestrische Ökosysteme sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
Folglich ist eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers bezogen auf den chemischen sowie
mengenmäßigen Zustand nach den Vorgaben der GrwV nicht anzunehmen.
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6 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und Trendumkehrge-
bot
Widersprüche der geplanten Baumaßnahme zum Verbesserungsgebot werden im folgenden Kapi-
tel überschlägig ermittelt, indem die für den jeweiligen Wasserkörper geplanten Verbesserungs-
maßnahmen den Wirkfaktoren der Planung in einer Wirkmatrix gegenübergestellt werden. Maß-
nahmen, die weder hinsichtlich ihrer Wirkung noch ihres angestrebten Umsetzungszeitraums
durch die Planung beeinflusst werden, können so identifiziert werden. Widersprüche zwischen
den mit diesen Maßnahmen angestrebten Verbesserungen bei dem jeweiligen Wasserkörper und
den Auswirkungen der Planung können so sicher ausgeschlossen werden.
Bei der Einstufung wurde davon ausgegangen, dass baubedingte Auswirkungen grundsätzlich nur
in besonderen Fällen der Umsetzbarkeit einer Verbesserungsmaßnahme entgegenstehen, da
diese zeitlich begrenzt sind. Sofern zur besseren Nachvollziehbarkeit erforderlich, werden ein-
zelne Einstufungen in der Wirkmatrix zudem zusätzlich hergeleitet.
Die einzige Maßnahme des GWK behandelt die Entnahme von Grundwasser im Zuge bergbaulicher
Aktivitäten. Da durch das Vorhaben keine Grundwasserentnahme erfolgt, wird der Maßnahme
nicht entgegengewirkt.
Durch eine integrative Prüfung ergibt sich, dass ein Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot nicht
vorhanden ist, da die Auswirkungen des Vorhabens auf den GWK zu keiner messbaren Verschlech-
terung des Wasserkörpers führen. Auch die Bewirtschaftungsziele des GWK werden durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Das Bauvorhaben kann keinen steigenden Trend von Schadstoffkonzentrationen hervorrufen und
behindert keine Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10, § 11 GrwV in Verbindung mit Anlage 6
GrwV. Der Absicht der Trendumkehr für Schadstoffe im Grundwasser steht im Zuge des Bauvor-
habens nichts entgegen.
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7 Zusammenfassung
Zum Erhalt der Streckenverfügbarkeit im Bereich des Bahnhofes Köln-West, ist u.a. die Erneue-
rung der Eisenbahnüberführung Venloer Straße der Strecke 2630, Bahn-Kilometer 1,131 in Köln
geplant.
Die Tiefgründung der Widerlager erfolgt mit Bohrpfählen mit einem Durchmesser von 0,90 m und
einer Länge von 14,0 m. Diese werden senkrecht hergestellt und entlang der Widerlager in drei
Reihen angeordnet. Sie binden in einer Tiefe von 32,6 m NHN in den Untergrund ein. Die Bohr-
pfähle werden in etwa 12,0 m langen Mantelrohren hergestellt, die mit einer PP/PE-, Bitumen-
oder Wachsschicht beschichtet werden. Der Bauwasserstand liegt bei 40,0 m NHN. Somit binden
sowohl die Bohrpfähle als auch die Mantelrohre in das Grundwasser ein.
Im Endzustand wird das anfallende Niederschlagswasser über ein Freispiegelgefälle zu den Wi-
derlagern geführt und dort über Filtersteine und ein teilporöses Grundrohr der Entwässerungslei-
tung zugeführt, die an den im Straßenbereich gelegenen Mischwasserkanal anschließt.
Die rechtlichen Grundlagen für diesen WRRL-FB liefern neben der WRRL das WHG, die GrWV und
die OGewV. Das Ziel dieses WRRL-FB ist es, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ver-
schlechterungsverbot sowie den festgelegten Maßnahmen zur Erreichung des Verbesserungsge-
bots zu bewerten.
Die Erneuerung der EÜ Venloer Straße ist mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27-31 und
§ 47 WHG vereinbar.
Die Prüfung einer Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 WHG auf Basis der Ergeb-
nisse der Prüfungen zum Verschlechterungsverbot und zur Zielerreichung ist nicht erforderlich.
7.1 Oberflächenwasserkörper
Es liegen keine Auswirkungen und damit keine Betroffenheit für einen OWK vor.
7.2 Grundwasser
Der Grundwasserkörper „Terrassen des Rheins“ ist durch das Vorhaben betroffen, da für die Tief-
gründung des Brückenbauwerkes Bohrpfähle unterhalb des Grundwasserniveaus eingebunden
werden. Zusätzlich ist bauzeitlich für die Errichtung der BE-Flächen bzw. der Zufahrt eine Versie-
gelung von Flächen notwendig.
Bezüglich des GWK ist festzustellen, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemi-
schen Zustandes des Grundwassers durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist. Erhebliche Schwan-
kungen des Grundwasserspiegels oder Kontaminationen mit Schadstoffen sind mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht zu erwarten und Beeinträchtigungen von grundwasserabhän-
gigen Lebensräumen demnach nicht vorauszusehen.
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Duisburg, 24.03.2026
DB Engineering & Consulting GmbH
Gez. M.Sc. Alexandra Wzietek
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Literatur
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli
2009 (GBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S.
- geändert worden ist.
Grundwasserverordnung (GwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch
Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.
LAWA-AO – Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, ständiger Ausschuss „Oberirdische
Gewässer und Küstengewässer (2013): RaKon Monitoring Teil B, Arbeitspapier I, Gewäs-
sertypen und Referenzbedingungen.
LAWA-AO – Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, ständiger Ausschuss „Oberirdische
Gewässer und Küstengewässer (2015): RaKon Monitoring Teil B, Arbeitspapier II, Hinter-
grund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur un-
terstützenden Bewertung von Wasserkörpern entsprechend EG-WRRL.
LAWA-AO – Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, ständiger Ausschuss „Oberirdische
Gewässer und Küstengewässer (2016): RaKon Monitoring Teil B, Bewertungsgrund- lagen
und Methodenbeschreibung, Arbeitspapier III, Untersuchungsverfahren für biologische
Qualitätskomponenten.
LAWA - Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (2017): Handlungsempfehlung Ver-
schlechterungsverbot. Karlsruhe.
LAWA - Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (2015): LAWA-BLANO Maßnahmenkata-
log (WRRL, HWRMRL, MSRL) beschlossen auf der 150. LAWA-Vollversammlung am 17./18.
September 2015 in Berlin.
Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372
vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.5.2007, S. 39).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung –
OgewV) vom 20. Juni 2016 (BGBI. I S. 1373).
Anliegen Natur – Zeitschrift für Naturschutz and angewandte Landschaftsökologie, Heft (40
(2), Bayrische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, 2018.
DB E&C FD.TV-W-U-S 1 | 25.03.2026 Seite 30 von 31
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https://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de, abgerufen: 17.02.2026.
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/U5/ Baugrund- und Gründungsgutachten – Ersatzneubau EÜ Venloer Straße in Köln, I-
BES Baugrundinstitut GmbH, Duisburg, 27.05.2011.
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/U10/ Erneuerung EÜ Venloer Str. und EÜ Vogelsanger Str. in Köln – Baustelleneinrich-
tungs- und Bereitstellungsflächenplan 2, DB Engineering & Consulting GmbH, Köln,
August 2025.
/U11/ Stellungnahme – Erneuerung der EÜ Venloer Straße in Köln – Gründung der neuen
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23.12.2025.
/U12/ Landschaftsplan der Stadt Köln – Band I und Band II, Stadt Köln, Köln, 16.12.2010.
/U13/ Hydrogeologischer Bericht – Erneuerung EÜ Venloer Straße Köln, DB Engineering &
Consulting GmbH, Duisburg, März 2026.
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