26FEI88284_Planänderungsbeschluss.pdf

Bauüberwachung Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln

Az. 641pä/019-2026#010 Datum: 12.08.2026

Planänderungsbeschluss

zur 1. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (nachfolgend PÄ)

vom 30.09.2025, Az.: 641pa/002-2016#003,

„Köln: Erneuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und

Vogelsanger Straße“

gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG

EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln -

Erneuerung - 1. PÄ

in Köln

Bahn-km 1,131 bis 1,465

der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf

Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln

[Seite 2]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

Inhaltsverzeichnis

A. Verfügender Teil ........................................................................................................ 3 A.1 Feststellung des Plans ........................................................................................... 3 A.2 Planunterlagen ....................................................................................................... 3 A.3 Hinweise ................................................................................................................ 4 A.4 Entscheidung über Rechte und Belange Dritter ..................................................... 4 A.5 Sofortige Vollziehung ............................................................................................. 4 A.6 Gebühr und Auslagen ............................................................................................ 4 A.7 Konzentrationswirkung ........................................................................................... 4 B. Begründung ............................................................................................................... 5 B.1 Sachverhalt ............................................................................................................ 5 B.1.1 Gegenstand der Planänderung .......................................................................... 5 B.1.2 Einleitung des Planänderungsverfahrens ........................................................... 5 B.1.3 Gelegenheit zur Stellungnahme ......................................................................... 6 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ............................................................................ 6 B.2.1 Rechtsgrundlage ................................................................................................ 6 B.2.2 Zuständigkeit ...................................................................................................... 7 B.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ................................................... 7 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Änderungsvorhabens ...................................... 7 B.4.1 Planrechtfertigung .............................................................................................. 7 B.4.2 Betroffenheit, Rechte und Belange Dritter .......................................................... 8 B.5 Gesamtabwägung .................................................................................................. 8 B.6 Sofortige Vollziehung ............................................................................................. 8 B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen .............................................................. 8 C. Rechtsbehelfsbelehrung ............................................................................................ 9

Seite 2 von 9

[Seite 3]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

Auf Antrag der DB InfraGO Aktiengesellschaft (Vorhabenträgerin, nachfolgend VT) erlässt

das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach §§ 18, 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

i. V. m. § 76 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden

Planänderungsbescheid

A. Verfügender Teil

A.1 Feststellung des Plans

Der geänderte Plan für das Vorhaben

EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ

in Köln, Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, wird festgestellt. Von

der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens wird abgesehen.

Der ursprüngliche Plan wird aufgehoben, soweit er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt,

und durch die geänderte Planung ersetzt oder ergänzt wird. Im Übrigen bleibt der

festgestellte Plan einschließlich seiner besonderen Entscheidungen, Nebenbestimmungen,

Zusagen und Vorbehalte unberührt.

Gegenstand dieser Zulassung ist im Wesentlichen eine von der Ursprungsplanung bauliche

abweichende Änderung der Gründung der Brückenwiderlager.

A.2 Planunterlagen

Folgende Planunterlagen werden festgestellt und ersetzen bzw. ergänzen die mit

Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2025 festgestellten Planunterlagen.

Planungsstand ist der 07.04.2026.

Unter- lageUnterlagen- bzw. PlanbezeichnungBemerkung
1.1Erläuterungsbericht zur 1. Planänderung, 12 Seitenergänzt Anlage 1.1, festgestellt
4.1Bauwerksverzeichnis, 10 Seitenersetzt Anlage 4.1, festgestellt
7.2Bauwerkspläne 7.2.1 bis 7.2.3 (7.2.4 entfällt)ersetzen Anlagen 7.2, festgestellt
10.1Landschaftspflegerischer Begleitplan, 32 Seitenersetzt Anlage 10.1, festgestellt

Seite 3 von 9

[Seite 4]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

A.3 Hinweise

a) Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (einschließlich Nebenanla-

gen) entstehen, haftet die VT nach den allgemeinen wasser- und zivilrechtlichen

Vorschriften.

b) Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, die gegen die wasserrechtlichen

Bestimmungen – insbesondere gegen die Bestimmungen des WHG – verstoßen, gelten

gemäß § 103 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Ordnungswidrigkeit und können

mit einer Geldbuße von derzeit bis zu 50.000,- € geahndet werden.

A.4 Entscheidung über Rechte und Belange Dritter

Soweit durch die Planänderung Belange von Dritten berührt werden, liegt deren schriftliches

Einverständnis zur Änderung vor und wird als Bestandteil dieses Bescheids festgestellt.

A.5 Sofortige Vollziehung

Der Planänderungsbescheid ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.

A.6 Gebühr und Auslagen

Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der

Gebühr und der Auslagen wird in gesonderten Bescheiden festgesetzt.

A.7 Konzentrationswirkung

Mit diesem Bescheid nach § 76 Abs. 3 VwVfG wird die Zulässigkeit des bereits festgestellten

Plans in Gestalt der beantragten Änderung im Hinblick auf alle von ihm berührten

öffentlichen Belange festgestellt. Der ursprüngliche Plan und die Planänderung bilden

zusammen eine Einheit. Neben dieser sind andere behördliche Entscheidungen,

insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,

Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG

i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 VwVfG).

Eine Verlängerung der Geltungsdauer des ursprünglichen Planes ist mit der Zulassung der

Änderung nicht verbunden.

Seite 4 von 9

[Seite 5]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

B. Begründung

B.1 Sachverhalt

B.1.1 Gegenstand der Planänderung

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2025, Az. 641pa/002-2016#003 hat das EBA,

Außenstelle Köln, die Planfeststellung für das Vorhaben „Köln: Erneuerung

Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße“, Bahn-km 1,131 bis 1,465

der Strecke Köln – Bingen Hbf in Köln erteilt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die 1. Änderung der Ursprungsplanung, die

sich auf die bauliche Ausführung der Gründung der Brückenwiderlager bezieht.

Im Zuge des Planungsverlaufes stellte sich bei der EÜ Venloer Straße heraus, dass die

baustatischen Auswirkungen auf den vorhandenen unterirdischen Stadtbahntunnel unterhalb

der Venloer Straße differenzierter zu betrachten sind. Durch die Anordnung der

Rettungstreppen und der damit verbundenen Herstellung von neuen Öffnungen in der Decke

des Tunnels ergab sich eine neu zu bewertende Bestandssituation.

Das Ergebnis war die Feststellung, dass die Herstellung einer Flachgründung sich auf das

geänderte Tunnelbauwerk schädigend auswirken würde. Die Flachgründung der Widerlager

musste dementsprechend als nicht bauwerksverträglich eingestuft werden. In der

Konsequenz müssen die Widerlager der EÜ Venloer Straße als sogenannte Tiefgründung

ausgeführt werden.

Die Umplanung mit dem neuen Ziel einer Tiefgründung der Widerlager der EÜ Venloer

Straße stellte eine relevante Änderung gegenüber der bisherigen Planung dar.

B.1.2 Einleitung des Planänderungsverfahrens

Die DB InfraGO Aktiengesellschaft (VT) hat mit Schreiben vom 07.04.2026, Az. V.II-W-K-K,

die Planänderung nach § 18 AEG i. V. m. § 76 VwVfG beantragt. Der Antrag ist am gleichen

Tag beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, eingegangen.

Die Eingangsprüfung wurde am 27.04.2026 ohne wesentliche Mängel abgeschlossen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20.05.2026, Az. 641pä/019-2026#010, hat das EBA

festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung

einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff. Gesetz über die

Seite 5 von 9

[Seite 6]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Das gegenständliche (Planänderungs-)Vorhaben ist

von der UVP-Pflicht freigestellt.

B.1.3 Gelegenheit zur Stellungnahme

B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Das EBA hat die Stadt Köln als Trägerin öffentlicher Belange über die beantragte

Planänderung benachrichtigt und ihr gemäß § 76 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ebenso wurde die Wasserbehörde des Bundes beim EBA (Sachbereich 6, Köln) hausintern

um Stellungnahme gebeten.

Seitens der Stadt Köln ging keine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der

Wasserbehörde des Bundes vom 27.05.2026 enthielt Hinweise, aber keine Bedenken.

B.1.3.2 Benachrichtigung von Vereinigungen

-entfällt-

B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung

B.2.1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist §§ 18, 18d AEG

i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der

Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor

festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten

öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der

Abwägung zu berücksichtigen.

Die Durchführung des Vorhabens ist noch nicht abgeschlossen. Da nunmehr vor

Fertigstellung des Vorhabens der Plan geändert werden soll, ist ein Planänderungsverfahren

nach § 76 VwVfG erforderlich.

Eine Planänderung im Sinne von § 76 VwVfG liegt vor, wenn das genehmigte, aber noch

nicht fertiggestellte Vorhaben zwar hinsichtlich sachlich und räumlich abgrenzbarer

Teilmaßnahmen geändert wird, die Identität des Vorhabens jedoch gewahrt bleibt. Die

Planänderung erfasst grundsätzlich auch eine Erweiterung oder Reduzierung des

Vorhabens.

Seite 6 von 9

[Seite 7]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

Für eine Entscheidung nach §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG muss es sich bei

der Änderung des Vorhabens um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung

handeln. Eine solche Änderung von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn Umfang,

Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Verhältnis zur Gesamtplanung im

Wesentlichen gleichbleiben, aber bestimmte räumliche und sachlich abgrenzbare Teile

gegenüber der bisherigen Planung verändert werden sollen.

Die Kriterien sind vorliegend erfüllt.

B.2.2 Zuständigkeit

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung

des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer

planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für

Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf

Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGO Aktiengesellschaft.

B.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

Für das ursprüngliche Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt

worden (verfahrensleitende Verfügung vom 08.09.2026, Gz. 641pa/002-2016#003).

Das antragsgegenständliche Änderungsverfahren betrifft – wie die Ursprungsplanung –

weiterhin die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, für die das UVPG zur

Feststellung der UVP-Pflicht hier gemäß §14a UVPG eine Befreiung von der UVP-Pflicht

vorsieht. Die Prüfwerte (im Sinne von Schwellenwerten) von Nr. 14.8.3.2 der Anlage 1 UVPG

werden nicht erreicht.

Auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden unvermeidbaren

Umweltbeeinträchtigungen der Ursprungsplanung lässt sich in der Gesamtschau keine

nunmehr durch die Änderung möglicherweise entstandene UVP-Pflicht feststellen.

B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Änderungsvorhabens

B.4.1 Planrechtfertigung

Das durch diesen Bescheid geänderte Vorhaben genügt weiterhin dem Gebot der

Planrechtfertigung. Es entspricht den Zielsetzungen der eisenbahnrechtlichen Vorschriften

und wird durch einen konkreten Bedarf getragen. Die dem Ausgangsbescheid zu Grunde

liegenden Zielsetzungen werden durch die Änderungen nicht berührt. Die mit diesem

Seite 7 von 9

[Seite 8]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

Bescheid zugelassene Änderung des Bauwerksverzeichnisses, der Bauwerkspläne sowie

des Landschaftspflegerischen Begleitplans schränkt weder dessen Funktion noch dessen

Kapazität ein und stellt keine tatsächlichen Hindernisse für die Verwirklichung des

Gesamtprojektes dar.

Die Planung ist damit im Sinne des Fachplanungsrechts „vernünftigerweise geboten“.

B.4.2 Betroffenheit, Rechte und Belange Dritter

Soweit Rechte und Belange Dritter von der Planänderung berührt werden, haben die

Betroffenen ihre Zustimmung zur Planänderung im Rahmen der Vorplanungsabstimmung

erklärt.

B.5 Gesamtabwägung

Am Gesamtvorhaben in Gestalt der antragsgegenständlichen Änderung besteht ein

öffentliches Interesse. Die von der Planänderung Betroffenen haben der Änderung

zugestimmt.

Unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten ist die Planänderung insgesamt als unkritisch zu

bewerten. Qualität und Quantität des Eingriffs sowie diesbezügliche Schutz- und

Vermeidungsmaßnahmen lassen weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen besonderer

Schwere nicht erwarten.

Das Abwägungsergebnis des Planfeststellungsbeschlusses wird daher von der Änderung in

seiner Struktur nicht berührt.

B.6 Sofortige Vollziehung

Der Planänderungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar

(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO).

B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen

Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4

des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverordnung des

Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare

öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Gebührenverordnung

Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV). Über die Höhe ergehen gesonderte Bescheide.

Seite 8 von 9

[Seite 9]

Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026

C. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach

Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster erhoben werden.

Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur

Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Die Anfechtungsklage den vorstehenden Planänderungsbescheid hat kraft Gesetzes keine

aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster gestellt und begründet werden.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,

so kann der durch den Planänderungsbescheid Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag

nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und

begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen

Kenntnis erlangt.

Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Köln, den 12.08.2026 Az. 641pä/019-2026#010 VMS-Nr. 3556462

Im Auftrag

Gärtner (Dienstsiegel)

Seite 9 von 9

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung