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Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln
Az. 641pä/019-2026#010 Datum: 12.08.2026
Planänderungsbeschluss
zur 1. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (nachfolgend PÄ)
vom 30.09.2025, Az.: 641pa/002-2016#003,
„Köln: Erneuerung Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und
Vogelsanger Straße“
gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG
EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln -
Erneuerung - 1. PÄ
in Köln
Bahn-km 1,131 bis 1,465
der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf
Vorhabenträgerin: DB InfraGO AG Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
Inhaltsverzeichnis
A. Verfügender Teil ........................................................................................................ 3 A.1 Feststellung des Plans ........................................................................................... 3 A.2 Planunterlagen ....................................................................................................... 3 A.3 Hinweise ................................................................................................................ 4 A.4 Entscheidung über Rechte und Belange Dritter ..................................................... 4 A.5 Sofortige Vollziehung ............................................................................................. 4 A.6 Gebühr und Auslagen ............................................................................................ 4 A.7 Konzentrationswirkung ........................................................................................... 4 B. Begründung ............................................................................................................... 5 B.1 Sachverhalt ............................................................................................................ 5 B.1.1 Gegenstand der Planänderung .......................................................................... 5 B.1.2 Einleitung des Planänderungsverfahrens ........................................................... 5 B.1.3 Gelegenheit zur Stellungnahme ......................................................................... 6 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ............................................................................ 6 B.2.1 Rechtsgrundlage ................................................................................................ 6 B.2.2 Zuständigkeit ...................................................................................................... 7 B.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ................................................... 7 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Änderungsvorhabens ...................................... 7 B.4.1 Planrechtfertigung .............................................................................................. 7 B.4.2 Betroffenheit, Rechte und Belange Dritter .......................................................... 8 B.5 Gesamtabwägung .................................................................................................. 8 B.6 Sofortige Vollziehung ............................................................................................. 8 B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen .............................................................. 8 C. Rechtsbehelfsbelehrung ............................................................................................ 9
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
Auf Antrag der DB InfraGO Aktiengesellschaft (Vorhabenträgerin, nachfolgend VT) erlässt
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach §§ 18, 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
i. V. m. § 76 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgenden
Planänderungsbescheid
A. Verfügender Teil
A.1 Feststellung des Plans
Der geänderte Plan für das Vorhaben
EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ
in Köln, Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, wird festgestellt. Von
der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens wird abgesehen.
Der ursprüngliche Plan wird aufgehoben, soweit er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt,
und durch die geänderte Planung ersetzt oder ergänzt wird. Im Übrigen bleibt der
festgestellte Plan einschließlich seiner besonderen Entscheidungen, Nebenbestimmungen,
Zusagen und Vorbehalte unberührt.
Gegenstand dieser Zulassung ist im Wesentlichen eine von der Ursprungsplanung bauliche
abweichende Änderung der Gründung der Brückenwiderlager.
A.2 Planunterlagen
Folgende Planunterlagen werden festgestellt und ersetzen bzw. ergänzen die mit
Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2025 festgestellten Planunterlagen.
Planungsstand ist der 07.04.2026.
| Unter- lage | Unterlagen- bzw. Planbezeichnung | Bemerkung |
|---|---|---|
| 1.1 | Erläuterungsbericht zur 1. Planänderung, 12 Seiten | ergänzt Anlage 1.1, festgestellt |
| 4.1 | Bauwerksverzeichnis, 10 Seiten | ersetzt Anlage 4.1, festgestellt |
| 7.2 | Bauwerkspläne 7.2.1 bis 7.2.3 (7.2.4 entfällt) | ersetzen Anlagen 7.2, festgestellt |
| 10.1 | Landschaftspflegerischer Begleitplan, 32 Seiten | ersetzt Anlage 10.1, festgestellt |
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
A.3 Hinweise
a) Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (einschließlich Nebenanla-
gen) entstehen, haftet die VT nach den allgemeinen wasser- und zivilrechtlichen
Vorschriften.
b) Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, die gegen die wasserrechtlichen
Bestimmungen – insbesondere gegen die Bestimmungen des WHG – verstoßen, gelten
gemäß § 103 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Ordnungswidrigkeit und können
mit einer Geldbuße von derzeit bis zu 50.000,- € geahndet werden.
A.4 Entscheidung über Rechte und Belange Dritter
Soweit durch die Planänderung Belange von Dritten berührt werden, liegt deren schriftliches
Einverständnis zur Änderung vor und wird als Bestandteil dieses Bescheids festgestellt.
A.5 Sofortige Vollziehung
Der Planänderungsbescheid ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.
A.6 Gebühr und Auslagen
Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der
Gebühr und der Auslagen wird in gesonderten Bescheiden festgesetzt.
A.7 Konzentrationswirkung
Mit diesem Bescheid nach § 76 Abs. 3 VwVfG wird die Zulässigkeit des bereits festgestellten
Plans in Gestalt der beantragten Änderung im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt. Der ursprüngliche Plan und die Planänderung bilden
zusammen eine Einheit. Neben dieser sind andere behördliche Entscheidungen,
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 Abs. 1 AEG
i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 VwVfG).
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des ursprünglichen Planes ist mit der Zulassung der
Änderung nicht verbunden.
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
B. Begründung
B.1 Sachverhalt
B.1.1 Gegenstand der Planänderung
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2025, Az. 641pa/002-2016#003 hat das EBA,
Außenstelle Köln, die Planfeststellung für das Vorhaben „Köln: Erneuerung
Eisenbahnüberführungen (EÜ) Venloer und Vogelsanger Straße“, Bahn-km 1,131 bis 1,465
der Strecke Köln – Bingen Hbf in Köln erteilt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die 1. Änderung der Ursprungsplanung, die
sich auf die bauliche Ausführung der Gründung der Brückenwiderlager bezieht.
Im Zuge des Planungsverlaufes stellte sich bei der EÜ Venloer Straße heraus, dass die
baustatischen Auswirkungen auf den vorhandenen unterirdischen Stadtbahntunnel unterhalb
der Venloer Straße differenzierter zu betrachten sind. Durch die Anordnung der
Rettungstreppen und der damit verbundenen Herstellung von neuen Öffnungen in der Decke
des Tunnels ergab sich eine neu zu bewertende Bestandssituation.
Das Ergebnis war die Feststellung, dass die Herstellung einer Flachgründung sich auf das
geänderte Tunnelbauwerk schädigend auswirken würde. Die Flachgründung der Widerlager
musste dementsprechend als nicht bauwerksverträglich eingestuft werden. In der
Konsequenz müssen die Widerlager der EÜ Venloer Straße als sogenannte Tiefgründung
ausgeführt werden.
Die Umplanung mit dem neuen Ziel einer Tiefgründung der Widerlager der EÜ Venloer
Straße stellte eine relevante Änderung gegenüber der bisherigen Planung dar.
B.1.2 Einleitung des Planänderungsverfahrens
Die DB InfraGO Aktiengesellschaft (VT) hat mit Schreiben vom 07.04.2026, Az. V.II-W-K-K,
die Planänderung nach § 18 AEG i. V. m. § 76 VwVfG beantragt. Der Antrag ist am gleichen
Tag beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, eingegangen.
Die Eingangsprüfung wurde am 27.04.2026 ohne wesentliche Mängel abgeschlossen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20.05.2026, Az. 641pä/019-2026#010, hat das EBA
festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 5 ff. Gesetz über die
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Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Das gegenständliche (Planänderungs-)Vorhaben ist
von der UVP-Pflicht freigestellt.
B.1.3 Gelegenheit zur Stellungnahme
B.1.3.1 Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Das EBA hat die Stadt Köln als Trägerin öffentlicher Belange über die beantragte
Planänderung benachrichtigt und ihr gemäß § 76 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ebenso wurde die Wasserbehörde des Bundes beim EBA (Sachbereich 6, Köln) hausintern
um Stellungnahme gebeten.
Seitens der Stadt Köln ging keine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der
Wasserbehörde des Bundes vom 27.05.2026 enthielt Hinweise, aber keine Bedenken.
B.1.3.2 Benachrichtigung von Vereinigungen
-entfällt-
B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist §§ 18, 18d AEG
i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der
Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor
festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen.
Die Durchführung des Vorhabens ist noch nicht abgeschlossen. Da nunmehr vor
Fertigstellung des Vorhabens der Plan geändert werden soll, ist ein Planänderungsverfahren
nach § 76 VwVfG erforderlich.
Eine Planänderung im Sinne von § 76 VwVfG liegt vor, wenn das genehmigte, aber noch
nicht fertiggestellte Vorhaben zwar hinsichtlich sachlich und räumlich abgrenzbarer
Teilmaßnahmen geändert wird, die Identität des Vorhabens jedoch gewahrt bleibt. Die
Planänderung erfasst grundsätzlich auch eine Erweiterung oder Reduzierung des
Vorhabens.
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
Für eine Entscheidung nach §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG muss es sich bei
der Änderung des Vorhabens um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung
handeln. Eine solche Änderung von unwesentlicher Bedeutung liegt vor, wenn Umfang,
Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Verhältnis zur Gesamtplanung im
Wesentlichen gleichbleiben, aber bestimmte räumliche und sachlich abgrenzbare Teile
gegenüber der bisherigen Planung verändert werden sollen.
Die Kriterien sind vorliegend erfüllt.
B.2.2 Zuständigkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer
planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für
Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf
Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGO Aktiengesellschaft.
B.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Für das ursprüngliche Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
worden (verfahrensleitende Verfügung vom 08.09.2026, Gz. 641pa/002-2016#003).
Das antragsgegenständliche Änderungsverfahren betrifft – wie die Ursprungsplanung –
weiterhin die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn, für die das UVPG zur
Feststellung der UVP-Pflicht hier gemäß §14a UVPG eine Befreiung von der UVP-Pflicht
vorsieht. Die Prüfwerte (im Sinne von Schwellenwerten) von Nr. 14.8.3.2 der Anlage 1 UVPG
werden nicht erreicht.
Auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden unvermeidbaren
Umweltbeeinträchtigungen der Ursprungsplanung lässt sich in der Gesamtschau keine
nunmehr durch die Änderung möglicherweise entstandene UVP-Pflicht feststellen.
B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Änderungsvorhabens
B.4.1 Planrechtfertigung
Das durch diesen Bescheid geänderte Vorhaben genügt weiterhin dem Gebot der
Planrechtfertigung. Es entspricht den Zielsetzungen der eisenbahnrechtlichen Vorschriften
und wird durch einen konkreten Bedarf getragen. Die dem Ausgangsbescheid zu Grunde
liegenden Zielsetzungen werden durch die Änderungen nicht berührt. Die mit diesem
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Bescheid zugelassene Änderung des Bauwerksverzeichnisses, der Bauwerkspläne sowie
des Landschaftspflegerischen Begleitplans schränkt weder dessen Funktion noch dessen
Kapazität ein und stellt keine tatsächlichen Hindernisse für die Verwirklichung des
Gesamtprojektes dar.
Die Planung ist damit im Sinne des Fachplanungsrechts „vernünftigerweise geboten“.
B.4.2 Betroffenheit, Rechte und Belange Dritter
Soweit Rechte und Belange Dritter von der Planänderung berührt werden, haben die
Betroffenen ihre Zustimmung zur Planänderung im Rahmen der Vorplanungsabstimmung
erklärt.
B.5 Gesamtabwägung
Am Gesamtvorhaben in Gestalt der antragsgegenständlichen Änderung besteht ein
öffentliches Interesse. Die von der Planänderung Betroffenen haben der Änderung
zugestimmt.
Unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten ist die Planänderung insgesamt als unkritisch zu
bewerten. Qualität und Quantität des Eingriffs sowie diesbezügliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen lassen weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen besonderer
Schwere nicht erwarten.
Das Abwägungsergebnis des Planfeststellungsbeschlusses wird daher von der Änderung in
seiner Struktur nicht berührt.
B.6 Sofortige Vollziehung
Der Planänderungsbeschluss ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar
(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO).
B.7 Entscheidung über Gebühr und Auslagen
Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4
des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Gebührenverordnung
Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV). Über die Höhe ergehen gesonderte Bescheide.
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Planänderungsbescheid gemäß §§ 18, 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG für das Vorhaben EÜ Venloer und Vogelsanger Str. - Köln - Erneuerung - 1. PÄ Bahn-km 1,131 bis 1,465 der Strecke 2630 Köln - Bingen Hbf, Az. 641pä/019-2026#010, vom 12.08.2026
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Anfechtungsklage den vorstehenden Planänderungsbescheid hat kraft Gesetzes keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
so kann der durch den Planänderungsbescheid Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und
begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen
Kenntnis erlangt.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Köln, den 12.08.2026 Az. 641pä/019-2026#010 VMS-Nr. 3556462
Im Auftrag
Gärtner (Dienstsiegel)
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