26FEI88284_Anl 1.4a_Leistungen nach Baustellenverordnung.pdf

Bauüberwachung Eisenbahnüberführungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung Leistungen nach der Baustellenverordnung

(während der Ausführungsphase)

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LEISTUNGSBESCHREIBUNG

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Leistungen nach der Baustellenverordnung (während der Ausführungsphase)

Rahmenbedingungen: Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen der EIU sind so zu bauen, zu ändern, instand zu halten und zu nutzen, dass die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Anforderungen, die aus dem Bahnbetrieb herrühren, gewährleistet sind. Personen, die Aufgaben nach der Baustellenverordnung wahrnehmen, müssen neben ausreichenden baufachlichen Kenntnissen auch über ausreichende Arbeitsschutzkenntnisse sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse gemäß den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) verfügen.

208.1212Z50 Leistungen nach Baustellenverordnung Fachautor: I.NPM (V) | Heinz-Ulrich Günther | Tel.: 999-53093 Gültig ab: 07.07.2017

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Leistungsbeschreibung Leistungen nach der Anlage Nr. Baustellenverordnung (während der Ausführungsphase) Blatt 2/2 Zum Vertrag Nr. 26FEI88284

1. Baudurchführung
LeistungstextLeistung
ANAGentfäl lt
1234
(1)Wahrnehmen der Aufgaben während der Ausführungsphase des Bauvorhabens nach § 3, Absatz 3 BaustellV in Verbindung mit Abschnitt 3.2 der RAB 30. Hierzu gehören: x Aktualisieren der Vorankündigung bei Änderungen die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle betreffen. x Aushängen der Vorankündigung auf der Baustelle, so dass sie für alle Betroffenen gut sichtbar und lesbar ist. x Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen. x Informieren und eingehendes Erläutertern der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte). x Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz z.B. durch Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse. x Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehmen z. B. durch Einfordern von Nachweisen. x Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung und des Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. x Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle, ggf. auch auf Basis der Gefährdungsbeurteilungen der/des Bau-AN. x Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. x Fortschreiben und Abschließen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung anhand der aktualisierten Ausführungsplanung/Bestandsunterlagen in Bezug auf die sicherheitstechnischen Einrichtungen für die späteren Instandhaltungs- /Unterhaltungsarbeiten. x Durchführen von Besprechungen zur Koordination des Arbeitsschutzes vor Beginn parallel durchzuführen der Arbeiten verschiedener Gewerke in eng begrenzten Baubereichen (Prävention). Die Projektleitung / der Auftraggeber ist einzubinden. …....x

208.1212Z50 Leistungen nach Baustellenverordnung Fachautor: I.IIG 43 | Liane Weber | Tel.: 0174 19 51 330 Gültig ab: 09.08.2024

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