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Kliniken der Stadt Köln gGmbH
Kliniken der Stadt Köln gGmbH Tel.: 0221/8907-0 Ostmerheimer Straße 200, 51109 Köln
Betriebsordnung
für Fremdfirmen und fremde Mitarbeiter
Fassung vom 17.03.2025
In den Kliniken der Stadt Köln gGmbH (im folgenden KdSK genannt) hat die Betriebssicherheit den gleichen Stellenwert wie alle anderen Unternehmensziele. Diese Betriebsordnung dient so- wohl Ihrer als auch der Sicherheit unserer Mitarbeiter/innen, Patienten/innen und Besucher/innen. Die hier enthaltenen Gebote, Verbote und Verhaltensanweisungen sind in Ihrem und unserem Interesse unbedingt einzuhalten.
- Allgemeine Hinweise
1.1 Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechni- schen und arbeitsmedizinischen Regeln einschließlich der für unser Unternehmen gelten- den Unfallverhütungsvorschriften müssen von Ihnen und Ihren Mitarbeitern/innen bei der Ausführung des Auftrags beachtet werden. Dies gilt auch für alle technischen Regelwerke in der jeweils neuesten Fassung. Ihre für die Durchführung der Arbeiten in unserem Unter- nehmen eingesetzten Führungskräfte und/oder Aufsichtspersonen sind für die gründliche Unterweisung Ihrer Mitarbeiter/innen zuständig und verantwortlich.
1.2 In allen Fragen der Sicherheit betreut Sie auch unser Fachbereich für Arbeitssicherheit und/oder die im Einzelfall als Ansprechpartner benannten zuständigen klinikinternen Fach- abteilungen. Diese stehen Ihnen gern für Auskünfte zur Verfügung und werden Sie bei Be- darf, z. B. über die durch die einzelnen Anlagen und Verfahren entstehenden Gefährdun- gen und Maßnahmen zu deren Verhütung, beraten. Anträge auf Genehmigungen und Er- laubnisse sowie Meldungen, die diese Betriebsordnung vorschreibt, gehen über den/die Koordinator/in des Hauses auch an den Fachbereich für Arbeitssicherheit.
1.3 Bei Unfällen können Sie unsere Erste-Hilfe-Einrichtungen und Dienstleistungen in An- spruch nehmen. Melden Sie dem/der Koordinator/in alle Arbeitsunfälle Ihrer Mitarbeiter/in- nen, die auf unserem Betriebsgelände stattfinden. Unabhängig davon sind Sie verpflichtet, bei einem Arbeitsunfall die üblichen gesetzlichen Meldepflichten zu erfüllen. Bei Feueraus- bruch oder Explosion ist sofort über die interne Notrufnummer (0)112 UND (8888) Alarm zu geben.
1.4 Die Baustellensprache ist Deutsch. Alle auf der Baustelle tätigen Unternehmer mit nicht deutschsprachigen Arbeitnehmern sind verpflichtet, mit deutscher Sprache in Wort und Schrift vertrautes Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, dass mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften hinreichend vertraut sowie er- mächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen.
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- Allgemeine innerbetriebliche Sicherheitsbestimmungen
2.1 Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt sein, dass sie die Arbeitssicherheit, den Arbeitsablauf und den Transport- und Verkehrsfluss nicht gefährden. Der Platz für die Baustelleneinrichtung ist mit dem/der Koordinator/in abzustimmen.
2.2 Ausschachtungen, Gräben, offenstehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind überall aus- reichend zu sichern. Die Sicherungsmittel sind von Ihnen bereitzuhalten.
2.3 Es besteht grundsätzlich Alkoholverbot. Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkoholeinfluss und/oder Drogeneinfluss stehen, werden vom Betriebsgelände verwiesen.
2.4 Rauchverbote sind unbedingt zu beachten. Zu Rauchverboten zählen auch Dampfen und Cannabiskonsum.
2.5 Auf dem Gelände unseres Unternehmens gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung. Parken ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Diese werden Ihnen, sofern von Seiten der KdSK möglich, vor Arbeitsaufnahme zugewiesen. Die Höchstge- schwindigkeit für Kraftfahrzeuge aller Art innerhalb unseres Geländes beträgt 30 km/h.
2.6 Rangier- und Verkehrsflächen der Ver- und Entsorgungsbetriebe, des Patiententransportes sowie Feuerwehrbewegungszonen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehraufstellflächen, Feuer- wehrumfahrungen sind jederzeit freizuhalten.
2.7 Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
2.8 Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet. Sie sind jederzeit in ihrer vollen Breite freizuhalten. Fluchttüren (Rauch- und Brandschutztüren) dürfen nicht verkeilt, verstellt oder festgebunden werden. Einschlägige Markierungen dürfen nicht entfernt oder sonstig un- kenntlich gemacht werden.
2.9 Feuerlöscheinrichtungen wie Hydranten, Feuerlöscher und entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbrauchbar gemacht werden. Sie müs- sen jederzeit zugänglich sein. Beschädigungen und Benutzung sind sofort zu melden.
- Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen
3.1 Unterrichten Sie den/die Koordinator/in vom Beginn und Ende Ihrer Arbeiten. Diese/r wird dann den Leiter des Bereiches, in dem Sie tätig sind oder waren, davon unterrichten.
3.2 Reichen Sie eine Liste aller Nachunternehmer (ggf. auch deren Mitarbeiter/innen) ein, die bei der Ausführung des Auftrages auf unserem Gelände tätig werden (→ 5.2).
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3.3 Weisen Sie den/die Koordinator/in auf evtl. Störungen des Betriebsablaufes hin und melden Sie uns alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die bei der Ausführung Ihres Auftrages auftreten.
3.4 Die von Ihnen eingesetzten technischen Arbeitsmittel, insbesondere Leitern und Gerüste, müssen in sicherem Zustand sein. Für diese gelten die Bestimmungen der Betriebssicher- heitsverordnung. Sie sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss zu bringen und einer unbefugten Benutzung zu entziehen, so dass keine Gefahren für Personen oder Sachen von ihnen ausgehen.
3.5 Stellen Sie vor Beginn von Arbeiten, die besonderer Genehmigungen bedürfen, deren Frei- gabe durch den/die Koordinator/in sicher (Erlaubnisschein, Befahr-Erlaubnis, Heißarbeits- erlaubnisschein, Staubarbeitserlaubnisschein, usw.).
3.6 Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter/innen die Persönliche Schutz-Ausrüstung wie z.B. Schutzschuhe, Schutzbrillen, Staubschutzmasken, usw.) in einwandfreiem Zustand mit sich führen und vorschriftsmäßig benutzen.
3.7 Der Arbeitsbereich ist stets sauber und ordentlich zu führen. Abfälle, z. B. Verpackungs- material, defekte Arbeitsmittel und -geräte, Kabelreste o. ä. sind von Ihnen täglich aus dem Betriebsgelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abfallentsorgung ist über die beauftragte Firma vertragsgemäß zu gewährleisten. Ist eine Abfallentsorgung ver- traglich nicht festgeschrieben, so hat die beauftragte Firma den Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.8 Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Anlagen unseres Unternehmens dürfen ohne un- sere Erlaubnis nicht benutzt werden.
3.9 Eigene Elektrogeräte dürfen erst zum Einsatz kommen, sofern sie gemäß §14 BetrSichV durch eine befähigte Person nach z.Zt. DGUV V3/DGUV V4 geprüft wurde und der Prüfbe- richt digital oder in Papierform vorgehalten werden kann.
3.10 Elektrische Arbeitsmittel sind gemäß der Herstellervorgaben einzusetzen (z.B. Kabeltrom- meln sind vor Arbeitsaufnahme komplett abzutrommeln; es dürfen keine Verlängerungen in Verlängerungen genutzt werden (Kaskadieren), usw.
3.11 Das Betreten nicht zu Ihrem Einsatzbereich gehörender Betriebsteile ist im Interesse Ihrer eigenen und unserer Sicherheit verboten. Ausnahmsweise dürfen andere Betriebsteile nach Absprache mit dem/der Koordinator/in betreten werden, soweit dies zur Erfüllung Ih- res Auftrages notwendig ist.
3.12 Bei Arbeiten in Rauchmelder überwachten Bereichen ist vorher der/die Koordinator/in zu informieren.
3.13 Müssen im Arbeitsbereich Brand-Melder vorübergehend freigeschaltet werden, so sind diese zusätzlich nach Freischaltung mit Staubschutzkappen zu versehen. Diese sind zum Arbeitsende wieder von den Meldern zu entfernen, so dass über Nacht für den Ernstfall, eine notwendig gesicherte Alarmierung möglich ist.
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3.14 Der/die Koordinator/-in hat sich persönlich zum Arbeitsende davon zu überzeugen, dass alle Brandfrüherkennungssysteme in betriebsbereitem Zustand sind. (Staubschutzkappen wurden entfernt)
3.15 Der Brandschutzbeauftragte der KdSK ist über die Staubschutzkappenanbringung vor Arbeitsbeginn, sowie die Entfernung nach Arbeitsende per E-Mail durch den/die Koordina- tor/-in zu unterrichten.
- Gefährliche Arbeiten
4.1 Gefährliche Arbeiten, auch im Sinne von DGUV V1 §8, Baustellenverordnung §2 Abs.3 mit Anhang II bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung unseres Hauses.
Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere:
- Der Umgang mit gefährlichen Stoffen und brennbaren Flüssigkeiten in Mengen nicht nur zum Handgebrauch
- Arbeiten an oder in Nähe elektrischer Anlagen und Einrichtungen
- Feuerarbeiten (Schweißen, Brennen, Heizen, Trennschleifen etc.)
- Arbeiten mit großer Staubbelastung
- Arbeiten mit Flurförderzeugen und Hubarbeitsbühnen
- Arbeiten in engen Räumen
- Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
- Arbeiten in infektionsgefährdeten Bereichen
- Arbeiten mit Asbest und/oder asbesthaltigen Stoffen/Erzeugnissen
- Arbeiten, die sonstige besondere Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahr für Ihre und unsere Mitarbeiter besteht
- Arbeiten an sicherheitsrelevanten Einrichtungen (u. a. sämtliche dem vorbeugenden Brandschutz dienenden Einrichtungen)
Im Einzelnen gilt folgendes:
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Beim Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere Chemikalien, Ölen, Kraftstoffen usw. sind die besonderen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
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Bei Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Anlagen oder Einrichtungen muss auch die für diesen Bereich zuständige Fachabteilung (Abteilung Betriebsplanung Bau Betriebe/Sachgebiet Elektrotechnik oder Abteilung Medizintechnik) eingeschaltet wer- den. Elektrische Energie darf nur an den Ihnen besonders zugeordneten Speisepunkten entnommen werden. Andere elektrische Anschlüsse an das Betriebsnetz dürfen nur vom Sachgebiet Elektrotechnik, unter Einschaltung des/der Koordinator/in, durchgeführt wer- den.
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Bei der Nutzung elektrischer Arbeitsmittel ist ein FI-Schalter (RCD) auf Baustellen vor- zuschalten.
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Falls im Zuge der Auftragserledigung mit offenem Feuer gearbeitet werden muss, ist vor Arbeitsbeginn die Abteilung Arbeitssicherheit und der Brandschutzbeauftragte per E- Mail zu benachrichtigen. Hierfür ist über den/die Koordinator/in das hausinterne Erlaub- nisscheinverfahren einzuleiten. Schweiß- und Lötarbeiten dürfen nur von hierfür qualifi- ziertem Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Erlaubnis vorgenommen werden. Die Mitarbeiter/innen sind gemäß DGUV Information 205-023 Abs. 6 Abschnitt 2 ff.
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„Anforderungen an Baustellen“ im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult und können den Befähigungsnachweis vorweisen.
- Mitarbeiter/innen, die Flurförderzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen betätigen, müssen im Besitz einer entsprechenden schriftlichen Berechtigung, sowie einer schriftlichen Be- auftragung sein und können diese während ihrer Tätigkeit jederzeit vorweisen.
4.2 Setzen Sie nur besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen für gefährliche Arbeiten ein.
- Koordination
5.1 Zur Abstimmung der Tätigkeiten und zum Ausschluss gegenseitiger Gefährdung wird von unserem Unternehmen vor Baubeginn/Arbeitsaufnahme ein/e Koordinator/in eingesetzt (u. a. DGUV V1, § 5/6 Baustellenverordnung § 3). Diese/r wird Ihnen mit der Auftragser- teilung bekannt gegeben. Er/Sie ist in Sicherheitsfragen Ihnen und Ihren Mitarbeiter/innen gegenüber weisungsbefugt. Der/die Koordinator/in entbindet Sie jedoch nicht von der Auf- sichtspflicht und der Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeiter/innen. Sprechen Sie vor Beginn der Arbeiten mit dem/der Koordinator/in ab, ob und welche Sicherheitsmaßnah- men oder anderweitig vorbeugende Maßnahmen notwendig sind.
5.2 Vor Arbeitsaufnahme haben Sie bei der örtlich zuständigen Werkstattleitung bzw. der be- auftragenden Abteilung ein Fremdfirmenmeldeblatt mit den erforderlichen Angaben voll- ständig auszufüllen. Dies entbindet Sie nicht von der Pflicht, evtl. notwendige Nachweise, über geleistete Arbeitsstunden bei Ihrem Auftraggeber oder der zuständigen Fachabtei- lung zu führen.
5.3 Bei Sicherheitsverstößen sind unsere Koordinatoren/Beauftragten berechtigt, die Einstel- lung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen sowie zuwiderhandelnde Mitarbeiter/innen von der weiteren Tätigkeit auszuschließen. Befolgen Sie unbedingt die Anordnungen und Weisungen unserer Beauftragten, Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und des/der Koordinator/in.
- Inkrafttreten und Geltungsbereich
6.1 Diese Betriebsordnung tritt am 17.03.2025 in Kraft.
6.2 Diese Betriebsordnung gilt für alle Fremdfirmen, den Bereich von Baustellen, für sonstige Bauarbeiten sowie verwandte Tätigkeiten im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Re- gelwerke und für alle „gefährlichen“ oder sonstig erlaubnisbedürftigen Arbeiten und/oder Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
6.3 Ausnahmen (z. B. bei großen Bauvorhaben) werden nur nach Rücksprache mit dem/der Koordinator/in unter Einschaltung der jeweiligen zuständigen Fachabteilungen und Beauf- tragten unseres Hauses genehmigt.
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Rufnummern
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Feuer ................................................................. (0)112 UND 0221/8907-8888
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Koordinator/in ........................................................Bekanntgabe im Einzelfall
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Zentralempfang ........................................................................... 0221/8907-0
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Arbeitssicherheit/ZeKris ...................................................... 0221/8907-12843
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Brandschutzbeauftragter ...........................................................0174 6431407
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Werkstattleitung Merheim ................................................... 0221/8907-18515
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Werkstattleitung Holweide und Riehl ................................... 0221/8907-12536
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Abteilung Betriebsplanung Bau Betriebe ............................... 0221/8907-2752
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Medizinischer Notfall ............................................................................. (0)112
mit internen Geräten bitte die 0 (Amtsleitung) vorwählen!
- Erklärung
Sie sind verpflichtet, Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter, insbesondere auch von Ihnen be- auftragte Nachunternehmer, vor Auftragsausführung über den Inhalt unserer „Betriebsord- nung für Fremdfirmen und fremde Mitarbeiter“ zu unterweisen und dafür zu sorgen, dass diese eingehalten wird.
Obige Betriebsordnung haben wir erhalten, gelesen und diese gilt als Bestandteil des er- teilten Auftrags.
.............................................................................................................................. Ort, Datum, Unterschrift und Stempel
Weitere Exemplare dieser Betriebsordnung können bei der beauftragten Stelle unseres Unternehmens bzw. bei dem/der Koordinator/in angefordert werden.
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