Baustellenordnung_KdSK_Stand_07.08.2026.pdf

Baustelleneinrichtung, Gerüst und Bauaufzug für Umbau der Intensivstation 3C im Haus 20B des KH Merheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:58 (Europe/Berlin)

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Kliniken der Stadt Köln gGmbH

Baustellenordnung, Fassung vom 07.08.2026

Geltungsbereich

Für die Baustellen der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (AG) gilt für alle Auftragnehmer (AN) die nachfolgende Baustellenordnung. Der AN ist verpflichtet, diese bei Beauftragung von Nachunternehmern (NU) ebenfalls zum Vertragsbestandteil des Nachunternehmervertrages zu machen und den NU vertraglich zu verpflichten, bei evtl. Weitervergabe an weitere NU gleichfalls die Geltung dieser Baustellenordnung vertraglich zu vereinbaren.

Die Einhaltung der in dieser Baustellenordnung festgelegten Bestimmungen wird von der Objektüberwachung des Auftraggebers kontrolliert. Alle AN und Nachunternehmer (NU) sind verpflichtet, ihrem auf der Baustelle eingesetzten Personal den Inhalt der Baustellenordnung vor Arbeitsaufnahme bekannt zu geben und während der Arbeit deren Einhaltung durch Führungspersonal zu kontrollieren.

Diese Baustellenordnung gilt für alle AN und deren Lieferanten, NU sowie Unterlieferanten, soweit sie auf die Baustelle liefern und / oder dort tätig sind. Sie ist darüber hinaus vom AN seinen verantwortlichen Bauleitern und Bauleitern seiner NU vor Arbeitsaufnahme gegen Unterschrift auszuhändigen. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 BGV A1 „Allgemeine Vorschriften" (UVV, VBG 1) nachzukommen.

Die Nichtbeachtung der Baustellenordnung wird als Verstoß gegen den Liefer- / Leistungsauftrag bzw. als Nichterfüllung des Liefer- / Leistungsauftrages angesehen. Für Schäden bzw. Nachteile, die dem AG durch Nichtbeachtung dieser Baustellenordnung entstehen, haftet der betreffende AN.

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Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 2

  1. Angaben zur Baustelle ................................................................................................... 3 1.1 Allgemeines ........................................................................................................................ 3 1.2 Fotografieren ...................................................................................................................... 3 1.3 Besucher ............................................................................................................................. 3 1.4 Baustellenzufahrt/ Parkmöglichkeiten ............................................................................... 3 1.5 Baustelleneinrichtung ......................................................................................................... 4 1.6 Bauwasseranschlüsse ......................................................................................................... 5 1.7 Baustromanschlüsse ........................................................................................................... 5 1.8 Sanitäre Anlagen ................................................................................................................ 5 1.9 Beleuchtung ....................................................................................................................... 5 1.10 Schlafunterkünfte ............................................................................................................. 5 1.11 Fernsprechanschlüsse ...................................................................................................... 5 1.12 Eigenwerbung ................................................................................................................... 5

  2. Angaben zum Baustellenbetrieb .................................................................................... 6 2.1 Allgemeines ........................................................................................................................ 6 2.2 Vertreter des AN - Bauleiter ............................................................................................... 6 2.3 Baubesprechung, Baubegehung, Koordinationsbesprechung ............................................ 6 2.4 Not- und Havariefälle ......................................................................................................... 6 2.5 Planungsunterlagen ............................................................................................................ 6 2.6 Bautagesberichte ................................................................................................................ 7 2.7 Gemeinsames Aufmaß ....................................................................................................... 7 2.8 Stundenlohnarbeiten .......................................................................................................... 8 2.9 Schutzmaßnahmen ............................................................................................................. 9 2.10 Bestehende Leitungen und Anlagen ................................................................................. 9 2.11 Baustellenreinigung .......................................................................................................... 9 2.12 Postsendungen und Lieferungen ..................................................................................... 10

Teil B: Besondere Angaben und Verhaltenspflichten

2.13 Arbeitszeiten ................................................................................................................... 10 2.14 Firmenanwesenheit oder tägliche Stärkemeldung .......................................................... 11

  1. Angaben zur Arbeitssicherheit ..................................................................................... 11 3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ............................................... 11 3.2 Gewässerschutz ................................................................................................................ 12 3.3 Berichterstattung ............................................................................................................. 12 3.4 Personal, Unterrichtung der Arbeitskräfte und Nachunternehmer .................................. 12 3.5 Nutzung von Sicherungsmaßnahmen ............................................................................... 13 3.6 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege .............................................................. 13 3.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ............................................................................ 13 3.8 Baumaschinen, Geräte ..................................................................................................... 13 3.9 Gerüste ............................................................................................................................. 14 3.10 Gefahrstoffe ................................................................................................................... 14 3.11 Brand- und Explosionsschutz, Feuergefährliche Arbeiten .............................................. 14 3.12 Persönliche Schutzausrüstungen .................................................................................... 14 3.13 Rauschmittelmissbrauch ................................................................................................ 14 3.14 Gefährliche Arbeitsstoffe ................................................................................................ 14 3.15 Kampfmittelfund ............................................................................................................. 15

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  1. Angaben zur Baustelle

Teil A: Allgemeine Angaben und Verhaltenspflichten

1.1 Allgemeines Soweit sich aus den von der AG zur Verfügung gestellten Lageplänen Fahrtwege innerhalb des Baustellengeländes ergeben, ist nicht sichergestellt, dass diese während der gesamten Bauzeit zur Verfügung stehen. Es kann vor allem nicht sichergestellt werden, dass der Bauabschnitt, an dem der AN tätig ist, zu jeder Zeit mit Transportfahrzeugen angefahren werden kann. Die Baustelle ist wegen beengter Flächenverhältnisse unter Ausnutzung des vorhandenen Platzes einzurichten. Vorhandene Gebäude und Bauteile des Klinikums und der Nachbarschaft sowie der benachbarte laufende Küchen-, Versorgungs- und Klinikbetrieb sind bei der Preisbildung und Durchführung der Vertragsleistung entsprechend zu berücksichtigen. Insoweit kann sich der AN nicht auf eine Behinderung berufen.

1.2 Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung der AG gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den AG zu stellen.

1.3 Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Objektüberwachung einzuholen.

1.4 Baustellenzufahrt/ Parkmöglichkeiten Die Zufahrt zum Baubereich wird von der Objektüberwachung festgelegt. Der AN, seine Arbeitskräfte und Lieferanten dürfen die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Davon abweichend wird die Höchstgeschwindigkeit auf Schritttempo (7 km/h) festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Lieferfahrzeuge haben nach dem Be- bzw. Entladen das Gelände unverzüglich zu verlassen. Die Koordination der Material- und Werkzeuglieferungen obliegt ausschließlich dem AN, die Anmeldung beim Pförtner oder anderen von der Objektüberwachung bestimmten Personen ist unter Beachtung der üblichen Arbeitszeiten zwingend erforderlich und kann bei Nichtbeachtung zur Einfahrtverweigerung führen. Die Zufahrt mit Privat-PKW ist nicht gestattet. Parkmöglichkeiten auf dem Gelände bestehen für Privat-PKW generell nicht. Firmenfahrzeuge dürfen nur im Bereich der ausgewiesenen Flächen der Baustelleneinrichtung in Abstimmung mit allen Auftragnehmern parken. Ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Parkflächen auf dem Gelände des AG oder in Baustellennähe besteht auch für Firmenfahrzeuge nicht. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden ohne weitere Ankündigung zu Lasten des Fahrzeughalters kostenpflichtig umgesetzt. Die internen Verbindungsstraßen auf dem Klinikgelände sind grundsätzlich für den Verkehr freizuhalten. Das gilt insbesondere für Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sowie für den laufenden Anlieferverkehr. Notwendige Sperrungen von Versorgungs- und Rettungswegen für spezielle Transport- und Montagearbeiten sind nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Objektüberwachung bzw. der AG möglich.

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1.5 Baustelleneinrichtung Die Lage der Baustelleneinrichtung wird noch mit der Bauleitung der AG abgestimmt. Zur Benutzung oder Mitbenutzung können bestenfalls Flächen in sehr geringem Umfang überlassen werden. Sie sind dem Baustellenplan zu entnehmen. Darüber hinaus stehen in unmittelbarer Nähe der Baustelle keine Flächen zur Verfügung. Wegen beengter Platzverhältnisse auf der Baustelle, ist die Montagedisposition so zu treffen, dass mit geringstem Platzbedarf für die Zwischenlagerung auszukommen ist. Räume innerhalb des Bauvorhabens werden als Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsräume grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt und dürfen als solche auch nicht hergerichtet werden. Eine längerfristige Nutzung von vorhandenen Flächen ist nur mit Genehmigung der Objektüberwachung zulässig. Unerlaubte Flächennutzung kann zur kostenpflichtigen Räumung führen. Lagerräume / -flächen sind nur im Bereich der ausgewiesenen Baustelleneinrichtung vom AN einzurichten, vorzuhalten und abzubauen. Soweit dem AN von der Objektüberwachung im übergebenen bzw. noch zu übergebenen Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan) oder auf andere Weise Lagerflächen oder Stellflächen für Baugeräte, Fahrzeuge etc. zugewiesen sind, kann dies jederzeit von der Objektüberwachung nach den Bedürfnissen des Baustellenbetriebs geändert werden. Dem AN stehen keine Vergütungs- und / oder anderweitige Ersatzansprüche für die Verlegung von Lager- und Stellflächen zu. Der AN hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss seiner Arbeiten hat er die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht. Die Maschinen und Geräte sind gegen Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Zugänge der Baustelle sowie Öffnungen in der Umzäunung sind bei Verlassen der Baustelle zu schließen und mit dem von der Bauleitung des AG bereitgestellten Schloss zu versehen. Der Einsatz von Kränen darf nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung und nach Genehmigung der Luftaufsicht erfolgen (Anträge müssen mindestens 10 Werktage im Voraus bei der Luftaufsicht eingehen). Hierbei sind die besonderen Bedingungen des Hubschraubereinsatzes des Klinikums zu beachten. Der AN hat sich eigenverantwortlich nach Genehmigungen, Zustimmungen beim Flugplatzleiter des Krankenhauses zu erkundigen, die behördlicherseits (insbesondere durch die Luftfahrtbehörde) für den Kraneinsatz ggf. erforderlich sind und diese selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Fest installierte Krananlagen sind, sollten sie über die vorhandene Gebäudehöhe hinausgehen, mit einer dauerhaften Flugwarnbeleuchtung auszustatten. Der AN hat sich nach Auflagen und Anweisungen der Luftfahrtbehörde/Luftüberwachung zu erkundigen und diese zu befolgen. Beim Einsatz mobiler Krananlagen ist ständig ein Mitarbeiter zur Abstimmung mit dem Flugplatzleiter des Krankenhauses abzustellen. Dieser Mitarbeiter muss im direkten Kontakt mit dem Kranführer stehen. Auf Weisung durch den Flugplatzleiter oder durch die Objektüberwachung sind Kranarbeiten sofort einzustellen und der Hubschraubereinsatz zu gewähren. Material und Bauteile sind im Bereich der Anflugzone zusätzlich zu sichern. Notwendige Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Flugwarnbeleuchtung, oder andere von den für die Flugsicherheit zuständigen Behörden angeordnete Maßnahmen, sind in die Einheits- bzw. Pauschalpreise einzukalkulieren und dementsprechend ohne gesonderte Vergütung auszuführen. Liegt der Schwenkbereich von Kränen über Grundstücken, die nicht im Eigentum des AG stehen, ist der AN für die Einholung einer ggf. notwendigen Zustimmung des Grundstückseigentümers selbst verantwortlich. Der Schwenkbereich von Kränen darf nicht über noch benutzten Gebäuden der AG, insbesondere nicht über mit Patienten belegten Klinikgebäuden liegen. Die An- und Abflugsektoren zum Hubschrauberlandeplatz sind zu beachten.

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1.6 Bauwasseranschlüsse Bauwasser wird vom AG bis an das Baufeld herangeführt. Die Verteilung auf der Baustelle sowie die Vorhaltung einer Messeinrichtung ist vom AN zu leisten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch. Sonderregelung für die Baustelle „Haus 20B – Umbau Station 3C zur interdisziplinären Intensivstation“: aufgrund der erwarteten Geringfügigkeit wird auf die Umlage der tatsächlich verbrauchten Medien verzichtet.

1.7 Baustromanschlüsse Baustrom (380 V, 50 Hz, 63 A) wird von der AG bis an das Baufeld herangeführt. Die Verteilung auf der Baustelle sowie die Vorhaltung einer Messeinrichtung ist vom AN zu leisten. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch. Sonderregelung für die Baustelle „Haus 20B – Umbau Station 3C zur interdisziplinären Intensivstation“: aufgrund der erwarteten Geringfügigkeit wird auf die Umlage der tatsächlich verbrauchten Medien verzichtet.

1.8 Sanitäre Anlagen Lässt der AG Wasch- und WC-Einrichtungen einrichten und betreiben, stehen diese allen AN zur Verfügung. Der AN hat seine Mitarbeiter zur Nutzung der Bautoilette aufzufordern. Die Benutzung von Personal- oder Patiententoiletten im Gebäude ist strikt untersagt, dies gilt auch für die Toiletten in den sich im Bau befindlichen Gebäuden. Ebenso ist das Verrichten der Notdurft außerhalb der WC-Einrichtung untersagt. Weitere für die Arbeiten des AN oder gemäß Arbeitsstättenrichtlinien oder anderen Vorschriften benötigte sanitäre Einrichtungen hat der AN außerhalb der Gebäude zu errichten, vorzuhalten und zu beseitigen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind in die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise einzukalkulieren, eine gesonderte Vergütung steht ihm hierfür nicht zu. Die Aufstellung solcher Einrichtungen ist jedoch stets mit der Objektüberwachung der AG abzustimmen.

1.9 Beleuchtung Der AG obliegt die Einrichtung und Vorhaltung einer Sicherheitsbeleuchtung in den Treppenhäusern und Hauptverkehrswegen während der gesamten Bauzeit. Der jeweilige AN hat die zur Durchführung seiner Arbeiten erforderliche Bau- und Arbeitsplatzbeleuchtung entsprechend seinen Bedürfnissen, zumindest aber entsprechend den einschlägigen Bestimmungen (Unfallverhütung, Arbeitsstättenrichtlinien, etc.) einzurichten und zu betreiben. Die Kosten trägt der AN.

1.10 Schlafunterkünfte Schlafunterkünfte dürfen auf dem Baustellengelände nicht unterhalten werden.

1.11 Fernsprechanschlüsse Der AN hat für die ggf. notwendigen Fernsprechanschlüsse selbst zu sorgen und trägt die Kosten für den Aus- und Abbau sowie den Betrieb der Anlagen. Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und –typ sowie die verwendete Frequenz der Objektüberwachung zu melden und die Nutzungsberechtigung hierfür einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

1.12 Eigenwerbung Das Anbringen von Schildern, Plakaten, etc. zur Eigenwerbung auf der Baustelle ist dem AN ausdrücklich untersagt.

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  1. Angaben zum Baustellenbetrieb

Teil A: Allgemeine Angaben und Verhaltenspflichten

2.1 Allgemeines

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass der störungslose Betrieb der Klinik jederzeit gewährleistet ist. Der Baustellenbetrieb ist vom Krankenhausbetrieb getrennt zu halten. Die Krankenhausbereiche dürfen von den am Bau Beteiligten nicht betreten werden. Unzulässig große Lärmbelästigungen sind z. B. durch den Einsatz schallgedämmter Maschinen zu vermeiden. Gegebenenfalls sind mit dem AG Zeiten für Materialtransporte abzustimmen. Der AN hat ausschließlich die ihm zugewiesenen Straßen zu benutzen; bei vom AN, seinen Mitarbeitern oder Lieferanten verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen hat der AN diese unverzüglich zu reinigen bzw. instand zu setzen. Wird der AG wegen durch vom AN, seinen Mitarbeitern, Nachunternehmern oder Lieferanten verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen von öffentlichen Straßen und Gehwegen in Anspruch genommen, hat der AN den AG von solchen Ansprüchen freizustellen.

2.2 Vertreter des AN - Bauleiter

Der AN hat dem AG spätestens bei Vertragsschluss einen fachkundigen, erfahrenen und zuverlässigen Fachbauleiter schriftlich zu benennen, der alle auf die Erfüllung des Vertrages sich beziehenden Entscheidungen rechtswirksam treffen kann und für die Durchführung der Anordnungen der AG sorgt. Während der Bauarbeiten hat eine fachkundige deutschsprechende Aufsicht ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Wird an der Baustelle nicht gearbeitet, so hat der AN alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass ständig ein Vertreter des AN erreichbar ist. Jeder Wechsel in der Person des Bauleiters und des Aufsichtsführenden ist der AG schriftlich mitzuteilen.

2.3 Baubesprechung, Baubegehung, Koordinationsbesprechung

Die Teilnahme des AN an den Baubesprechungen und Baubegehungen ist Pflicht. Der AN muss in erforderlichem Umfang an diesen Besprechungen durch den jeweiligen Fachbauleiter bzw. einen bevollmächtigten Vertreter teilnehmen. Die Termine werden durch die örtliche Objektüberwachung rechtzeitig bekannt gegeben. Erscheint trotz rechtzeitiger Einladung kein Fachbauleiter oder bevollmächtigter Vertreter des AN zu einer der vorgenannten Veranstaltungen, so wird jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € fällig, es sei denn, der AN hat die Abwesenheit nicht zu vertreten.

2.4 Not- und Havariefälle

Der AN verpflichtet sich für Not- und Havariefälle einen zuständigen Ansprechpartner zu benennen. Die Erreichbarkeit dieses Ansprechpartners muss ständig, auch nach Arbeitsschluss, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet sein. Dieser Ansprechpartner ist dem Leiter der Krankenhausalarm- und Einsatzplanung des Krankenhauses mitzuteilen. Bei einem akuten Not- und Havariefall ist der Empfang unverzüglich zu informieren.

2.5 Planungsunterlagen

Dem AN werden die Pläne kostenlos nach Wahl der AG einfach in Papierform und einmal auf Datenträger (als pdf- Datei) oder zweimal in Papierform übergeben. Weitere Fertigungen hat der AN auf eigene Kosten selbst zu ziehen. Ist der AN vertraglich verpflichtet, Ausführungsunterlagen und Abrechnungspläne zu liefern, gilt - soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt ist — folgendes:

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Ausführungsunterlagen in dreifacher Fertigung mit sämtlichen für die Herstellung des Werkes erforderlichen Maß- und sonstigen Angaben, soweit sie nicht von der AG gestellt werden (z. B. Werkstatt- und Montagepläne des Stahlbaus und dergleichen); Abrechnungspläne und Aufmaße in jedem Fall in zweifacher Fertigung mit sämtlichen für die Rechnungsprüfung erforderlichen Angaben.

2.6 Bautagesberichte

Die Bautagesberichte sind gem. DIN A4 Muster der Objektüberwachung täglich zu führen und wöchentlich einzureichen. Es können firmeneigene Tagebücher verwendet werden, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

  • fortlaufende Nummerierung je Blatt;
  • Baustellenbezeichnung, Raumgruppe;
  • Datum;
  • Wetter, Temperatur, Grundwasserstand usw.;
  • Arbeitszeit; Anzahl und Art der Arbeitskräfte (siehe auch: Absatz „Anwesenheitsliste“);
  • Name des Aufsichtsführenden der Firma;
  • Geräteeinsatz (Zu- und Abgang);
  • ausgeführte Arbeiten;
  • angelieferte Baustoffe;
  • Anweisungen des Auftraggebers bzw. Bemerkungen;
  • Arbeitsunterbrechung mit Begründung;
  • Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Not- und Havariefälle;
  • Unterschrift des Auftragnehmers oder seines Beauftragten.

Anwesenheitsliste: Der AN hat zu Kontrollzwecken zusätzlich zu den Baustellenberichten eine Liste zu erstellen und fortzuschreiben, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist ein zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Die arbeitstäglichen Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten. Die AG ist ermächtigt, diese Liste ggf. den zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Dienststellen (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Ordnungsamt, Zoll u. a.) zu übergeben.

2.7 Gemeinsames Aufmaß

Grundsätzlich findet die ATV DIN 18299 Anwendung. Sofern ein gemeinsames Aufmaß erforderlich ist oder dieses zwischen AG und AN vereinbart wird, gilt nur eine Mengen- und Massenermittlung vor Ort, also am Ort der Bauausführung, an der der AN selbst oder ein von ihm ausdrücklich als Fachbauleiter benannter Vertreter, einerseits, und die von der AG als Projektleiter benannte Person mitgewirkt hat. Der AG und der AN können auch einen anderen Vertreter für die gemeinsame Aufmaßnahme bestimmen; diese Bestimmung bedarf der Schriftform.

Hat der AN ohne Mitwirkung des Projektleiters oder eines von der AG schriftlich gegenüber dem AN bestimmten Vertreters ein Aufmaß genommen, entfaltet dies nur dann Bindungswirkung für den AG, wenn die Bindungswirkung und deren Umfang ausdrücklich, vor Aufmaßnahme vereinbart wurde oder der AG das Ergebnis des Aufmaßes nachträglich ausdrücklich anerkennt. Zur Vereinbarung dieser Bindungswirkung oder zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses ist ausschließlich der AG selbst oder der von ihm als Projektleiter genannte Vertreter berechtigt. Die Prüfung der Aufmaße durch den AG oder von ihm hierfür beauftragten Personen, dient lediglich der Plausibilitätskontrolle zur Vorbereitung von

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Zahlungen auf Abschlags- oder Schlussrechnungen; sie gilt auch dann nicht als Anerkenntnis, wenn der AG das geprüfte Aufmaß dem AN zusendet oder übergibt.

Die Aufmaßblätter müssen folgenden Inhalt haben:

  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber,
  • Bezeichnung der Bauleistung (Gewerk, Auftrags- bzw. Vertragsnummer),
  • Nummer des Aufmaßblattes,
  • Name der an der Aufmaßnahme beteiligten Personen
  • Datum der Aufmaßnahme
  • genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle (Bauteil, Geschoss, Raum, Gebäudeachse)
  • Art der ausgeführten und aufgemessenen Leistung unter Angabe der Ordnungszahl, (Position) des LV
  • aufgemessene Menge mit Angabe der zutreffenden Maßeinheit (z.B.: m²; lfd. m; Stück), entsprechend der Maßeinheit des LV für die Position

Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text „aufgestellt enthalten. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN.

Bei Aufmaß und Abrechnung sind die im LV angegebenen Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in EUR auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

2.8 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden gemäß § 2 Absatz 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. § 15 VOB/B ist zudem zu beachten. Die Unterschrift der AG oder der Objektüberwachung auf Regiescheinen bedeutet lediglich, dass die Arbeiten ausgeführt wurden und begründet für sich allein gesehen, ohne vorherige ausdrücklich Vereinbarung über die Ausführung und Vergütung der Stundenlohnarbeiten, keinen Vergütungsanspruch. Die Prüfung darüber, ob die jeweiligen Leistungen von den vereinbarten Preisen umfasst oder besonders zu vergüten sind, erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung. Die Unterschrift bedeutet keine Abnahme.

Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem AG oder dem von ihm als Projektleiter genannten Vertreter zu treffen; die Objektüberwachung sowie die vom AG beauftragten Fachplaner sind zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung nicht bevollmächtigt. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle, Raumgruppe ggf. Raumnummer,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

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  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen

enthalten.

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN. Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.

2.9 Schutzmaßnahmen a) Bereits ausgeführte Leistungen anderer Auftragnehmer sind vor Beschädigungen oder Verschmutzungen zu schützen, abzudecken bzw. zu reinigen. Durch den AN beschädigte oder nicht gereinigte Bauteile werden zu seinen Lasten ausgewechselt, ausgebessert bzw. gereinigt, sofern er nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung seine Verpflichtung zur Auswechslung, Ausbesserung oder Reinigung nicht nachkommt; einer Kündigung des Vertrages bedarf es hierzu nicht. Eine Fristsetzung ist dann nicht erforderlich, wenn die Auswechslung oder Ausbesserung des vom AN beschädigten Bauteils nicht in das Gewerk des AN fällt. b) Materialtransporte in den Geschossen nach Einbau des Estrichs sind nur mit gummibereiften Fahrzeugen unter Berücksichtigung der zulässigen Verkehrslasten zugelassen. c) Die fertigen Beläge, insbesondere Dehnungsfugen sind im Bereich der Transportwege zu schützen bzw. zu überbrücken.

2.10 Bestehende Leitungen und Anlagen Der Betrieb der Ver- und Entsorgungsleitungen zu allen bestehenden Gebäuden sowohl zu den Gebäuden an denen Umbauten vorgenommen werden, als auch zu den anderen, ist ständig sicher zu stellen. Unter Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu verstehen: Strom, Warm- und Kaltwasser, Dampf und Kondensat, Heizung, Gas, Entwässerung, medizinische Gase, Telefon, Feuermeldeanlagen, Uhrenanlagen, TV-Antennen- und Programm- verteilungsanlagen, Daten- und Nachrichtenkabel und vergleichbares. Jede beabsichtigte Unterbrechung von Ver- und Entsorgungsleitungen muss mindestens 5 Arbeitstage zuvor schriftlich bei der Objektüberwachung und beim Leiter der Krankenhausalarm- und Einsatzplanung beantragt werden und darf erst erfolgen, wenn sie von der AG genehmigt wurde. Sind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der AN die Zustimmung der AG einzuholen; daneben hat der AN den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Änderung oder Beseitigung zu verständigen. Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Objektüberwachung.

2.11 Baustellenreinigung Jeder AN ist für die tägliche Reinigung der Baustelle im Rahmen seiner jeweiligen Leistung verantwortlich. Der AN verpflichtet sich, den durch seine Arbeiten anfallenden Schutt sowie Abfall- und Verpackungsmaterial von der Arbeitsstelle und aus dem Gebäude zu beseitigen

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und zu den von der AG eingerichteten Sammelstellen zu transportieren und richtig sortiert in die bereitgestellten Sammelbehälter zu füllen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Mit der Abfuhr des Bauschutts hat der AG ein gesondertes Unternehmen beauftragt, das dieses während der Gesamtbaumaßnahme durchführt.

Es ist vorgesehen, folgende Sammelbehälter aufzustellen:

  • mineralischer Bauschutt
  • unbelastetes Mischholz
  • Schrott (Baustahl, Metalle)
  • Papier / Kartonagen
  • Kunststoffe (wie z. B. Folie, Schaumstoffe, Styropor usw.)
  • Restabfälle

2.12 Postsendungen und Lieferungen Für alle Postsendungen und Lieferungen an den AN ist in Abstimmung mit der Objektüberwachung eine genaue Anschrift anzugeben. An die Adresse des Klinikums oder die Objektüberwachung gerichtete Sendungen werden zurückgewiesen. Es ist durch den AN sicherzustellen, dass Sendungen oder Lieferungen direkt an empfangsberechtigte Vertreter des AN oder eigene Montageleiter zugestellt werden können, die zum Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle bzw. Anlieferungsstelle auch anwesend sein müssen.

Teil B: Besondere Angaben und Verhaltenspflichten

2.13 Arbeitszeiten Folgende Regelarbeitszeiten auf dem Krankenhausgelände gelten:

werktags von 06:00-19:00 Uhr, samstags von 07:00-17:00 Uhr.

Mittagspause: täglich 1 Stunde zu einem festgesetzten Zeitpunkt, welchen der AG dem AN noch gesondert mitteilen wird.

Bis spätestens 20:00 Uhr muss das Gelände verlassen werden. Längere Arbeitszeiten müssen rechtzeitig beantragt und von der Objektüberwachung genehmigt werden.

Die örtliche Objektüberwachung steht werktags außer samstags gewöhnlich in der Zeit von 08:30 bis 16:00 Uhr sowie nach Vereinbarung für Abstimmungen zur Verfügung. Zur Vermeidung von Störungen durch Baulärm sind die Vorgaben der AG einzuhalten. In der Mittagsruhe der Patienten von 12:00 bis 14:00 Uhr sind lärmintensive Arbeiten generell verboten. Erschütterungsintensive Arbeiten hat der AN drei Arbeitstage vor Beginn ihrer Ausführung der Objektüberwachung schriftlich anzukündigen, damit der AG ggf. den Operationsplan darauf abstellen kann. Bei lärm-, staub- und erschütterungsintensiven Arbeiten ist der AG berechtigt, den AN unter Berücksichtigung des Krankenhausbetriebes anzuweisen, diese Arbeiten für die Dauer von Behandlungsmaßnahmen, bei denen nach Einschätzung des AG die Lärm-, Staub- oder

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Erschütterungsbelästigung die Behandlung behindern würde, zu unterbrechen. Weiterhin kann der AG eine zeitweise Unterbrechung solcher Arbeiten anordnen, um den Patienten temporäre Erholungsphasen zu ermöglichen. Wenn zwischen der AG und dem AN nichts anderes vereinbart ist, muss jedoch sichergestellt sein, dass solche Arbeiten arbeitstäglich an mindestens drei Stunden möglich sind. Derartige Anordnungen und Unterbrechungen haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Bauzeit.

2.14 Firmenanwesenheit oder tägliche Stärkemeldung Der AG kann verlangen, dass der AN jeden Morgen bis spätestens 09:00 Uhr der Objektüberwachung eine Liste der an diesem Tag auf der Baustelle für ihn tätigen Arbeitskräfte übergibt. Soweit diese Arbeitskräfte nur zeitweise anwesend sind, hat der AN dies kenntlich zu machen. Die Arbeitskräfte sind darauf namentlich zu benennen. Soweit für den AN Nachunternehmer tätig sind, sind dessen Arbeitskräfte auf der Liste gesondert kenntlich zu machen. Der AG ist berechtigt, stichprobenartig die Anwesenheit der Arbeitskräfte zu kontrollieren.

  1. Angaben zur Arbeitssicherheit

Die Baustellenverordnung (BaustellV) und das Arbeitsschutzgesetz sind zu beachten. Gefährdungsbeurteilungen durch die AN und NU sind für jedes Gewerk und Tätigkeitsbereiche zu Erstellen und im Bereich der Baustelle vorzuhalten. Es sind ausreichend ausgebildete Ersthelfer durch die AN und NU vorzuhalten und allen MA der AN und NU bekanntzugeben.

3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Der AN hat dem SiGeKo vor Einrichten der Baustelle seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (siehe BaustellV § 2) anzugeben. Der SiGeKo legt die Ausschreibung, den Si-Ge-Plan (Der SiGePlan ist ein dynamisches Dokument, das sowohl in der Planungsphase, als auch während der Ausführung des Bauvorhabens angepasst und fortgeschrieben wird) und den Bauablaufplan zugrunde und überprüft die Schutzmaßnahmen des AN und NU auf sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gewerken auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der SiGeKo notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs.

Der SiGeKo überwacht die Anwendung allgemeiner Grundsätze nach § 4 ArbSchG Arbeitsverfahren, SiGePlan, Baustellenordnung, Baustelleneinrichtungsplan hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und schreitet bei akuten und erkennbaren Gefahrenzuständen sofort ein ggf. erfolgt eine Rücksprache mit der GF. Die AN sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet.

Arbeitssicherheit Allgemeines Der AN ist verpflichtet, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung dem SiGeKo vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener AN ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der AN Mängel fest, sind diese unverzüglich der

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Objektüberwachung zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein AN trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der AN hat der Objektüberwachung und dem SiGeKo den Namen und die Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Fachkraft/Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte des AN und NU mitzuteilen.

Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SiGeKo vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

Abbrucharbeiten Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist eine Abbruchanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem SiGeKo vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Die Verpflichtung des AN, weitere für die Abbrucharbeiten notwendige, insbesondere behördliche Genehmigungen einzuholen, bleibt unberührt.

Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind dem SiGeKo zu melden.

3.2 Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

3.3 Berichterstattung Der Objektüberwachung sind alle Arbeitsunfälle und Schadenställe unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. Arbeitsunfälle sind dem AG über das Formular interne Unfallmeldung unverzüglich mitzuteilen. Dem AN wird ein Vordruck des Formulars zur Verfügung gestellt.

3.4 Personal, Unterrichtung der Arbeitskräfte und Nachunternehmer Die Arbeitnehmer des AN müssen für die beauftragte Leistung persönlich geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen der Objektüberwachung oder des SiGeKo nicht Folge leisten, sind abzurufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN alle von ihm an der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte über die Verkehrs- und Unfallverhütungsvorschriften sowie über Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden, Anlagen, Versorgungsleitungen, Kabeln, Kanälen und die besonderen Bedingungen auf der Baustelle zu unterrichten. Dies gilt ebenso für nach Aufnahme der Arbeiten erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal. Die Unterrichtung ist in angemessenen Zeitabständen oder aus gegebenem Anlass (Neueinstellung, Änderung von Vorschriften) zu wiederholen. Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben.

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3.5 Nutzung von Sicherungsmaßnahmen Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, dass die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Es ist strikt verboten, Maßnahmen oder Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, zu entfernen. Ergeben sich im Zuge des Bauablaufs Gefahren für Dritte, mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem SiGeKo festzulegen. Werden Einrichtungen, z. B. Gerüste und Umwehrungen mitbenutzt, so sind diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind der Objektüberwachung umgehend mitzuteilen.

3.6 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege Der AN hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege mit mehr als 2,0 m Absturzhöhe erst benutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen gegen Abstürzen vom Aufsichtsführenden des AN überprüft worden sind. Gefahrenbereiche unterhalb hoch gelegener Arbeitsplätze sind durch geeignete Maßnahmen abzusperren.

3.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Der AN darf eigene elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von den Speisepunkten versorgen, die mit einer FI -Schutzschaltung ausgerüstet sind (Baustromverteiler). Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den einschlägigen VDI-Richtlinien und UVV entsprechen und nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft sein. Der Prüfnachweis von eingesetzten elektrischen Arbeitsmitteln ist bei Kontrollen gemäß §14 BetrSichV vorzuhalten.

3.8 Baumaschinen, Geräte Grundsätzlich sind nur Maschinen und Geräte für den Baustellenbetrieb zugelassen, die einer aktuellen Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden. Die Prüfbescheinigung ist vom Betreiber auf der Baustelle mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Innerhalb der Gebäude dürfen Geräte und Baumaschinen (auch Transportgeräte, Hubwagen, Gabelstapler und dergleichen) mit Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Dort dürfen nur elektrobetriebene Geräte eingesetzt werden. Gleiches gilt sinngemäß für Kompressoren, Bohrmaschinen und dergleichen sowie für deren Antrieb. Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigen- Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der AN, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Maschinen und Geräte sowie Krane sind nur von unterwiesenen und beauftragten Personen unter Beachtung der jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften zu bedienen. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Im Übrigen sind die Arbeitsstättenrichtlinien, insbesondere auch in Bezug auf den erforderlichen Schallschutz zu berücksichtigen. Bedienungsanleitungen von Baumaschinen und Kränen sowie sonstigen Geräten müssen auf der Baustelle vorliegen. Der Standort ortsgebundener Maschinen wird von der Objektüberwachung der AG bestimmt. Überschneiden sich die Arbeitsbereiche von Geräten verschiedener AN ist der Arbeitsablauf einvernehmlich untereinander abzustimmen. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

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3.9 Gerüste Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur von dem Unternehmen vorgenommen werden, das das Gerüst aufgestellt hat. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

3.10 Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Darüber hinaus ist geeignetes Erste-Hilfe-Material (z.B. Augenduschen) vorzuhalten. Ein Gefahrstoffverzeichnis ist zu führen und vorzuhalten.

3.11 Brand- und Explosionsschutz, Feuergefährliche Arbeiten Der AG oder der SiGeKo erlassen eine Baustellenbrandschutzordnung; diese ist vom AN seinen NU sowie seinem auf der Baustelle eingesetzten Personal und dem seiner NU unverzüglich bekannt zu geben, sobald dem AN die Baustellenbrandschutzordnung übergeben wird. Sie ist von allen auf der Baustelle Anwesenden unbedingt zu befolgen.

Für feuergefährliche Arbeiten und Arbeiten mit starker Staubentwicklung ist täglich vor Beginn der Arbeiten ein Feuererlaubnisschein auszufüllen.

Der Feuererlaubnisschein ist vom AN mitzuführen und bei Kontrolle vorzuzeigen.

Erforderliche - geprüfte - Feuerlöscher sind vom AN zu stellen.

Der AN stellt sicher, dass eingesetztes Personal gemäß DGUV Information 205-023 (6) Abs. 2 ff. unterwiesen sind. Der Unterweisungsnachweis ist bei Erstellen der Feuererlaubnis dem zuständigen Koordinator vorzulegen.

3.12 Persönliche Schutzausrüstungen Personen ohne die erforderliche Schutzausrüstung haben keinen Zutritt zur Baustelle. Der AN hat seinem Personal die erforderliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung sicherzustellen (Pflicht des AN und NU). Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.

3.13 Rauschmittelmissbrauch Für alle am Bau tätigen Mitarbeiter des AN gilt Alkohol- und Drogenverbot. Der AN hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen wird von der Objektüberwachung ein Baustellenverbot für den jeweiligen Mitarbeiter ausgesprochen. Hiermit erklärt sich der AN bereits jetzt einverstanden.

3.14 Gefährliche Arbeitsstoffe Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem SiGeKo und der Objektüberwachung mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr, z. B. durch Explosion, Brand, gesundheitsschädlicher Verdunstungen usw. für Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Sinne der Baustellenverordnung entsteht. Für alle gefährlichen Arbeitsstoffe sind alle notwenigen Unterlagen vorzuhalten z.B. Betriebsanweisungen.

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3.15 Kampfmittelfund Alle Mitarbeiter des AN und der NU sind darauf hinzuweisen, dass das Gelände möglicherweise nicht Kampfmittelfrei is t. Sobald ein verdächtiger Gegenstand entdeckt wurde ist die Arbeit unverzüglich einzustellen und eine Person abzustellen, die die Fundstelle lückenlos beaufsichtigt. Zusätzlich ist der Empfang und der Leiter der Krankenhausalarm- und Einsatzplanung zu informieren. Das Krankenhaus ist für die Einbindung aller notwenigen Behörden verantwortlich.

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