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Baureinigung für den Neubau einer Instandhaltungshalle am Flugplatz Holzdorf

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 22:57 (Europe/Berlin)

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Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Überzahlung Für die Rückforderungen aus Überzahlungen gilt: Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstellen und den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung von Überzahlungen damit rechnen, dass er auf Erstattung der überzahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

10.2 Aufrechnung Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Brandenburg an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden.

10.3 Auftragssperre Des Weiteren behält sich der Auftraggeber vor, in den Fällen des § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) von einer temporären Auftragssperre Gebrauch zu machen.

10.4 Nachunternehmer Für Auftragnehmer und deren Nachunternehmer gilt § 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 in derjeweils neuesten Fassung, wenn sie ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes als Arbeitgeber beschäftigen. In diesen Fällen haben sie der zuständigen Behörde der Zollverwaltung die Angaben und Erklärungen nach § 3 AEntG vor Beginn der Bauleistung schriftlich in deutscher Sprache vorzulegen. Zuwiderhandlungen von Nachunternehmern, die vom Auftragnehmer vertraglich gebunden sind, muss sich der Auftragnehmer anrechnen lassen.

10.5 Holzprodukte Bei der Anlieferung von Holzprodukten auf der Baustelle oder an der Lieferadresse sind die im Angebot angegebenen Zertifikate oder gleichwertigen Nachweise vorzulegen.

10.6 Baustrom, Bauwasser und Bauwärme Die Kosten für den Verbrauch von Baustrom, Bauwärme und Bauwasser sind nicht in die Einheitspreise einzukalkulieren. Baustrom, Bauwärme und Bauwasser werden dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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