[Seite 1]
GMW
Anlage 3 zur DA Bauabfälle i.d.4. Fsg. vom 28.01.202ü
5Geb'aä duedr eSmtadat nWaugpeprenrteanl t
Vertragsbedingungen Abfall
- Vertragsbedingungen bei Entsorgungsleistungen
1.1 Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen so- wie der weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die NachwV, die GewAbfV und die Abfa!Iwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal sind einzuhalten. Des Weiteren sind die LAGA-Bestimmungen sowie die aus dem Gefahrstoffrecht abgeleiteten Vorschriften zu beachten.
Verstöße gegen rechtliche Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werderi kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
1.2 Entsorgung von Ba4- und Abbruchabfällen
Für Verpackungsabfälle und Baustellenabfälle, die nicht aufgrund des erklärten Auftragsziels angefallen sind,ist gemäß VOB und Verpackungsverordnung der Auftragnehmer als Abfallerzeuger verantwortlich und diese Abfälle sind durch ihn zu entsorgen.
Bau- und Abbruchabfälle, die durch bauliche Tätigkeiten aus dem Grundstück des Auftraggebers bzw. den darauf befindlichen Gebäuden oder Gegenständen entstehen (z.B. Straßenaufbruch, Bodenaushub, Bauschutt etc.), sind grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen. Der Auftraggeber übernimmt insoweit die Pflichten des Abfallerzeugers i.s. des KrWG. Für alle nicht gefährlichen Abfälle und alle gefährlichen Abfälle < 20 t/a und Abfallschlüssel-Nr. je Baustelle wird die vollständige Sachherrschaft über die Abfälle und damit die Eigen- schaft als Abfallbesitzer gemäß § 3 KrWG mit den daran geknüpften gesetzlichen Pflichten auf den Auftragnehmer übertragen.
Den Ausschreibungsunterlagen ist das Formblatt ,,Verwertungs- und Beseitigungsziele" beigefügt, das zusammen- fassend die vora ussichtlichen Abfalla rten und -mengen aufführt.
Zu einigen Abfallgruppen liegen dem Auftraggeber bereits detaillierte Informationen über die stoffliche Zusammen- setzungvor. Die Ergebnisse von Schadstoffanalysen sind angegeben.
Gefährliche Abfälle i.s. des KrWG bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädlichen Schadstoffgehalts einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Ab- fällen geboten. Gefährliche Abfälle sind unbedingt getrennt voneinander und von unbelasteten Abfällen zu sam- meln und zu halten (Vermischungsverbot).
Soweit die Menge der aus der baulichen Tätigkeit zu entsorgenden gefährlichen Abfallarten je Abfallart 20 t pro Jahr überschreitet, ist der Auftraggeber GMW als Abfallerzeuger verantwortlich für die notwendigen Entsorgungsnafö- weise (EN) und beantragt diese mit seiner Erzeuger-Nr.. Dem Auftraggeber obliegtin diesem Fall damitim Weiteren
1
[Seite 2]
?
lage 3 zur DA Bauabfälle '.d.4. Fsg. vom 28.01.2020
?Gebäudernanagement !!!!mm!W'W';Wi der Stadt Wuppertal Vertragsbedingungen Abfall
auch die zugehörige Verbleibskontrolle über das Begleitscheinverfahren und die zugehörige Registerpflicht.
Kleinmengen gefährlicher Abfälle unter 20 t pro Jahr und Abfallart sind über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers zu entsorgen. Hier überträgt der Auftraggeber die volle Sachherrschaft über die'erzeugten Bau- und Abbruchabfälle einschließlich der Verpflichtung zu der eigenverantwortlichen Entsorgung auf den Auftragneh- mer. Dieser wird somit Besitzer derAbfällei.s. § 3 KrWG. Da mit wird dem Auftragneh mer als Abfallbesitzer die mit dem Abfallbesitz verbundenen Nachweis- und Registerpflichten für diese Abfall mengen übertragen.
Nach Zuschlagserteilung sind dem Auftraggeber nach gesonderter Aufforderung hierzu auf dem Formblatt ,,Slerwer- tungs- und Beseitigungsziele" binnen 5 Arbeitstagen die Angaben zu der geplanten Entsorgung der dort vermerkten Bau- und Abbruchabfälle zu vervollständigen und vorzulegen. Die geforderten Zertifikate gemäß Entsorgungsfach- betriebsverordnung sind in jedem Falle beizufügen, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt oder nicht gefährli- che Abfälle beseitigt werden müssen und nicht verwertet werden können. Die vom Auffragnehmer gemachten Angaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann die Genehmigung allerdings nur verweigern, wenn abfallrechtliche Vorgaben einschließlich der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal missachtetwerden.
Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der bauliföen Tätigkeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Geneh migung des Auftraggebers möglich.
Der Containerabtransport von gefährlichen Abfällen, die über einen Entsorgungsnachweis des Auftraggebers zu entsorgen sind, ist bei der Bauleitung des Auftraggebers mindestens 48 Stunden im Voraus anzumelden und ist erst nach Freigabe durch die Bauleitung des Auftraggebers als Abfallerzeuger zu- lässig.
Bei der Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen eines Beförderers ist in den zugehörigen Übernahmesche?inen der Auftragnehmer als Abfallerzeuger in seiner Eigenschaft als Abfallbesitzer mit seiner eigenen Erzeuger-Nr. aufzu- führen. Die Übernahmescheine sind entsprechend durch den Auftragnehmer zu signieren. Gemäß § 21 NachwV ist die Führung der Übernahmescheine nicht zwingend in elektronischer Form vorzunehmen, sondern kann in Papier- formdurchgeführtwerden.
Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die dem Ai.iftraggeber dadurch entstehen, dass die Vorgaben zur elektronischen Nachweisführung gemäß NachwV vom Auftfögnehmer nicht erfüllt werden können, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
1.3 Dokumentationspflicht:
Spätestens zur Schlussrechnung sind dem GMW sämtliche unten weiter spezifizierte Einzelbelege zur Ab- fallentsorgungin zweifacher Ausführung zu übergeben.
Soweit dem Auftraggeber nicht schon in elektronischer Form vorliegen, sind folgende PraxiSbelege zu übergeben:
2
[Seite 3]
bei Entsorgung über Einzelentsorgungsnachweis: chronologische Sortierung der zugehöri- gen Wiegescheine bzw. bei Entsorgung überSam melentsorgu ngsnachweis : chronologische Sortieru ng der Übernah me- u nd Wiegescheine
und für nicht gefährliche Abfälle Liefer-,Wiegescheine, Rechnungen
Die Einzelbelege haben zu dokumentieren:
Name und Anschrift des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers, * Anfallstelle (z.B. Angaben zu Ort der Baustelle), *
Abfallart und Abfallschlüssel, * Abfallmenge, * Name und Anschrift des Beförderers, @
Name und Anschrift der Entsorgungsanlage. *
1.4 Hinweise zu Containern und Transport:
Die Abfallart ist auf dem Container durch eine deutliche Beschilderung zu kennzeichnen. Gefährliche Abfälle sind ge m ä ß Gefa h rstoff-VO zusätzlich zu ken nzeich n e n.
Der Aufragnehmer hat die strikte Einhaltung der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) zu überwachen. Er kon- trolliert, falls erforde rlich die Tra nsportgeneh migu ngen der Tra nspo rte u re.
Eine Transportgenehmigung ist erforderlich bei gefährlichen Abfällen (egal ob zur Verwertung oder Beseitigung) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle, außer bei Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt (soweit diese Abfälle nicht durch schädliche Verunreinigungen kontaminiert sind: dann sind es auch ge- fährliche Abfälle).
- Einsatzm'obilerAnlagentechnik
Bei Einsatz von Brecher-/Sortieranlagen auf der Baustelle müssen die erforderlichen arbeitsschutztechnischen und ordnungsbehördlichen Voraussetzungen (z.B. Lärmschutzmaßnahmen gemäß LärmschutzV NRW) erfüllt sein und vor Erstellung der Anlagentechnik dem Auftraggeber vorgelegt werden. Angebote zum mobilen Einsatz von Aijfbe- reitungstech nik a uf der Bau- stelle sind als Nebenangebote einzureichen.
Insbesondere beim Betrieb von Brecheranlagen ist sicherzustellen, dass keine Fundmunition in die Anlage gelangt. 1st dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, so sind die zum Schutz der Beschäftigten und des Umfel-
3
i
GMW
Anlage 3 zur DA Bauabfälle - i.d.4. Fsg. vom 28.01.202ü
5Geb'Wäfiu0 ddeer mStaadnt aWgueppmeretanl t
Vertragsbedingungen Abfall
[Seite 4]
GMW
Anlage 3 zur DA Bauabfälle i.d.4. Fsg. vom 28.ül.202ü
dGeer bSätuaddet mWaunpapgeermtaelnt
Vertragsbedingungen Abfall
des erforderlichen Ma ßnahmen mit dem staatlichen Amt für Arbeitsschutz a bzusti m men.
- Leistungspositionen Entsorgung
In diesem Abschnitt sind die Entsorgungspositionen für die voraussichtlich anfallenden Abfallarten mit zugehörigen Mengen aufgeführt. Alle Arbeiten zur Abfallseparation, Aufbereitung sowie Verpackungsmaterial sind in den Einheitspreisen bei den Demontagen zu berücksichtigen.
Soweit von dem Auftraggeber als Abfallerzeuger Entsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle in Formblatt ,,Ver- wertungs- und Beseitigungsziele" vorgegeben sind, werden die reinen Entsorgungskosten unmittelbar zwischen Auftraggeber und Entsorger abgerechnet und sind hier nicht zu berücksichtigen. Der Bieter kalkuliert nur Verladen, Zwischenlagerung, und Transportkosten. Die Entsorgungsnachweise sind in diesem Fallin Kopie als Anlage beigefügt.
Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen < 1 Tonne oder 1 m3 sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
A
28.01.2020, Dr. Flunkert
4