MinArbV M-V v. 30.4.25 mit Erster Änderung v. 12.03.26.pdf

Bauphysikalische Planung für den Neubau einer Zweifeldsporthalle in Boizenburg

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216 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2025 Nr. 10

Verordnung über die Mindestarbeitsbedingungen für die Ausführung ö(cid:3445) entlicher

Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern

(Mindestarbeitsbedingungenverordnung – MinArbV M-V)

Vom 30. April 2025

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 5 - 2

Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1, des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklen- burg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 18. De- zember 2023 (GVOBl. M-V S. 934), verordnet das Ministerium Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:

§ 1 1.9 Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsor- Repräsentative Tarifverträge ge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bAV-TV EVG) vom 9. Oktober 2023 (1) Im Schienenpersonennahverkehr sind folgende Tarifverträge repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Ver- 1.10 Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Perso- gabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern: nal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des DB Konzerns (DemografieTV) vom 9. Oktober 2023. 1 Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsver- band der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV 2 Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschafts- MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft verband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (EVG): (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomo- tivführer (GDL): 1.1 Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Ta- rifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen ver- 2.1 Bundes-Rahmen-Lokomotivführer-Tarifvertrag für die Schie- schiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom nenbahnen des Personen- und Güterverkehrs (BuRa-ZugTV 9. Oktober 2023 AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024

1.2 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten 2.2 Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrs- der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahrzeuginstand- unternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV MOVE GDL) haltung – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 26. März 2024 (FGr 1-TV) vom 9. Oktober 2023

2.3 Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von 1.3 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereitstellung, Ver- AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 kehrliche Aufgaben SGV – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 9. Oktober 2023 2.4 Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrs- unternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV MOVE GDL) 1.4 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten vom 26. März 2024 der Funktionsgruppe 3 – Bahnbetrieb und Netze – verschie- dener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 2.5 Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunter- 7. November 2023 nehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024. 1.5 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – verschiedener 3 Tarifverträge mit Bezug auf die Ostdeutsche Eisenbahn Unternehmen des DB Konzerns (FGr 4-TV) vom 1. De- zember 2023 GmbH (ODEG):

1.6 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten 3.1 Konzern-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (KoRa- der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – ver- ZugTV NE) für die Schienenbahnen des Personen- und Gü- schiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) terverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland zwischen vom 9. Oktober 2023 der NETINERA Deutschland GmbH, Die Länderbahn GmbH, erixx GmbH, erixx Holstein GmbH, metronom Ei- 1.7 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten senbahngesellschaft mbH, ODEG – Ostdeutsche Eisenbahn der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschie- GmbH sowie vlexx GmbH und der Gewerkschaft Deut- dener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom scher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezember 2023 9. Oktober 2023 3.2 Haustarifvertrag ODEG (HausTV ODEG) zwischen der 1.8 Zusatz-Tarifvertrag für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst ODEG – Ostdeutsche Eisenbahn GmbH und der Gewerk- und Bordservices im FGr 5-TV (ZusatzTV FGr 5-TV) vom schaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezem- 9. Oktober 2023 ber 2023

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Nr. 10 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. Mai 2025 217

(2) Im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr ist folgender § 3 Tarifvertrag repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Maßgaben zur Anwendung von § 2

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vor- (1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer pommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Meck- ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder lenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Vereinten Dienstleis- das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. tungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung (2) Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich des 7. Änderungstarifvertrages vom 12. März 2024. ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung ver- schiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend (3) Der Wortlaut der Tarifverträge ist über den Internetauftritt des der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätig- Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit keit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend. unter folgendem Link zugänglich: https://www.regierung-mv.de/ Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftrags- (3) Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, wesen/. so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

§ 2 (4) Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätig- Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von keitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auf- Branchentarifverträgen trags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermo- nat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. (1) Es gelten Mindestarbeitsbedingungen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern) (5) Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu (Stand: 4. November 2024): gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit ver- gleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender entspricht.

  1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01) (6) Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezem- ber des Jahres fällig.
  2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01) § 4 Vergaberechtlicher Mindestlohn
  3. Metall- und Elektroindustrie Der Vergaberechtliche Mindestlohn nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01) Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern be- trägt 13,98 Euro pro Stunde brutto.
  4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01) § 5 Übergangsregelung
  5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03) Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einge- leitet wurden, sind ohne Beachtung der Verordnung zu beenden.
  6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01) § 6 Inkrafttreten (2) Die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen sind als Übernah- Anhang me aus dem Tarifregister im Anhang aufgeführt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 30. April 2025

Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Dr. Wolfgang Blank

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Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 199

Erste Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung*

Vom 12. März 2026

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit verordnet aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1, des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934):

Artikel 1 verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (FGr 6-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025

Die Mindestarbeitsbedingungenverordnung vom 30. April 2025 1.8 ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und (GVOBl. M-V S. 216) wird wie folgt geändert: Bordservices im FGr 5-TV AGV MOVE EVG (Zu- satzTV FGr 5-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025

  1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 1.9 Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Alters- vorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Mit- „1 Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschafts- gliedsunternehmen des AGV MOVE (bAV-TV AGV verband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 (AGV MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsge- werkschaft (EVG): 1.10 Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in verschiedenen 1.1 Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (Demogra- Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifver- fieTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025. trägen verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (BasisTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 2 Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirt- schaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleis- 1.2 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- ter e. V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deut- keiten der Funktionsgruppe 1 – Anlagen- und Fahr- scher Lokomotivführer (GDL): zeuginstandhaltung – verschiedener Mitgliedsunter- nehmen des AGV MOVE (FGr 1-TV AGV MOVE 2.1 Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der EVG) vom 7. Mai 2025 Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV 1.3 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- MOVE GDL) vom 26. März 2024 keiten der Funktionsgruppe 2 – Zugbildung/-bereit- stellung, Verkehrliche Aufgaben SGV – verschiedener 2.2 Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenver- Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 2-TV kehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 MOVE GDL) vom 26. März 2024

1.4 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- 2.3 Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen keiten der Funktionsgruppe 3 – Bahnbetrieb und Net- von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE ze – verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV (ZubTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 MOVE (FGr 3-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 2.4 Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenver- kehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV 1.5 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- MOVE GDL) vom 26. März 2024 keiten der Funktionsgruppe 4 – Lokfahrdienst – ver- schiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE 2.5 Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrs- (FGr 4-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025 unternehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 1.6 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- keiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Ver- 2.6 Bundes-Rahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instand- trieb – verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV haltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU MOVE des DB Konzerns (FGr 5-TV AGV MOVE FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024 EVG) vom 7. Mai 2025 2.7 Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Ei- 1.7 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätig- senbahnverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EVU keiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024

  • Ändert VO vom 30. April 2025; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 5 - 2

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200 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

2.8 Tarifvertrag Allgemeine Aufgaben bei Schienen- verkehrsunternehmen des AGV MOVE (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024.“

  1. In § 1 wird Absatz 2 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr ist fol- gender Tarifvertrag repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpom- mern:

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg- Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeber- verband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Ver- einten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 28. März 2025.“

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Stand: 4. November 2024“ durch die Angabe „Stand: 28. Juli 2025“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen sind als Übernahme aus dem Tarifregister in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt.“

  1. In § 4 wird die Angabe „13,98 Euro“ durch die Angabe „14,68 Euro“ ersetzt.

  2. Der Anhang wird durch die folgende Anlage ersetzt:

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Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 201

„Anlage

(zu § 2 Absatz 2)

Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen

1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)

2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)

3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)

4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)

5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)

6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)

Geldbeträge ohne Währungsbezeichnung verstehen sich in Euro.

1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)

a) Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden

Abschnitte I bis IV fallen.

– Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-

bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art er-

stellen.

– Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der

betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen

Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung

von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung

oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

– Abschnitt Ill

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art

der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen

Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige

bauliche Leistungen erbringen.

– Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;

2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;

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202 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anla-

gen, soweit nicht unter Abschnitt II oder Ill erfasst, einschließlich von Dämm-(Iso-

lier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder meh-

reren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses — unbe-

schadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Bau-

gewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwal-

tung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten überneh-

men, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu ei-

nem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt

betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst

werden.

5. Erfasst werden ferner überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtsper-

sönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der

Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewer-

bes getragen werden und in denen nicht der Bundes-Angestelltentarifvertrag

(BAT) oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts i. S. des § 20 Absatz 2

Buchst. c) BAT angewandt wird.

– Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis Ill genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejeni-

gen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken

und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs-und

Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des

Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;

3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Ent-

fernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);

4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des

Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen

oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;

5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanie-

rungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;

6. Bohrarbeiten;

7. Brunnenbauarbeiten;

8. chemische Bodenverfestigungen;

9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,

Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Un-

terkonstruktionen;

10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbei-

ten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schall-

schutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);

11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit,

Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

12. Fassadenbauarbeiten;

13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung,

Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen

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Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 203

von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen an-

deren Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen-

schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform durch den Betrieb mindestens ei-

nes beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;

14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;

15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;

16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von

Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauer-

plastische Verfugungen aller Art;

17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;

18. Gleisbauarbeiten;

19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen

(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestell-

ten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betrie-

bes desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammen-

schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform die Baustellen des Betriebes

mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;

20. Hochbauarbeiten;

21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;

22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;

23. Maurerarbeiten;

24. Rammarbeiten;

25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Boden-

durchpressungen;

26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

27. Schalungsarbeiten;

28. Schornsteinbauarbeiten;

29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;

30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leis-

tungen des Betriebes ausgeführt werden;

31. Stakerarbeiten;

32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr-

bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, so-

fern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb

desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüs-

sen - unbeschadet der gewählten Rechtsform der Betrieb mindestens eines be-

teiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;

33. Straßenwalzarbeiten;

34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unter-

konstruktionen und Putzträgem;

35. Terrazzoarbeiten;

36. Tiefbauarbeiten;

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau bzw. -

verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putz-

trägem;

38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen

mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;

40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;

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204 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum

Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);

42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes aus-

geführt werden.

– Abschnitt VI

Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen über-

wiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung.

Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären

Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche

Arbeiten ausführt.

Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Ar-

beiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag

erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

– Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe

1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,

2. des Dachdeckerhandwerks,

3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche

Erstellung von Gerüsten erstreckt,

4. des Glaserhandwerks,

5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV

oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,

6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder

V aufgeführten Art ausgeführt werden,

7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt

I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,

8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes er-

fasst werden,

9. des Parkettlegerhandwerks,

10. der Säurebauindustrie,

11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit

nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder

Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elekt-

roinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes

sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V

aufgeführten Art ausgeführt werden,

13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine

überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-

werk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tä-

tigkeiten überwiegend ausgeübt werden.

b) Lohngruppen

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Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 205

Lohngruppe 1 Werker / Maschinenwerker

einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung oder einfache

Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach

Anweisung.

Regelqualifikation: keine

Lohngruppe 2 Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer

fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder

angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung

Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten

Stufe oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten-

und Landschaftsbauer, Tischler oder anerkannte Ausbildung, deren

Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet

oder Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleich-

wertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 2a Gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der

bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unab-

hängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeits-

verhältnisses.

Lohngruppe 3 Facharbeiter / Baugeräteführer / Berufskraftfahrer

Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten

Stufe im ersten Jahr oder baugewerbliche Stufenausbildung in der

ersten Stufe und Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung au-

ßerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung oder anerkannte

Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,

Tischler jeweils mit Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung,

deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit

findet, und Berufserfahrung oder Berufsausbildung zum Baugeräte-

führer oder Prüfung als Berufskraftfahrer oder durch längere Berufs-

erfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter / Baumaschinenführer

(Ecklohn) Regelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten

Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit oder Prüfung als Bauma-

schinenführer oder Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem

dritten Jahr der Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung er-

worbene gleichwertige Fertigkeiten.

Lohngruppe 5 Vorarbeiter / Baumaschinen-Vorarbeiter

Regelqualifikation: Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Um-

gruppierung zum Vorarbeiter oder Anstellung als bzw. Umgruppie-

rung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung oder Prüfung als Bau-

maschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung.

Lohngruppe 6 Werkpolier / Baumaschinen-Fachmeister

Regelqualifikation: Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Um-

gruppierung zum Werkpolier oder Anstellung als bzw. Umgruppie-

rung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.

[Seite 10]

206 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

c) Gehaltgruppen

Gehaltsgruppe A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Ein-

arbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung aus-

II führen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine

durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erfor-

derlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner

III Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung

und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch Berufser-

fahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbststän-

IV dig ausführen. für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer

staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichba-

ren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und

Wirtschaftsakademie) oder eine durch umfassende Berufserfah-

rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und

V teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlos-

sene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule

oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsaka-

demie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entspre-

chende Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfah-

rung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig

VI und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abge-

schlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer ver-

gleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwal-

tungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder

eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch be-

rufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch

umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation

erforderlich ist.

[Seite 11]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 207

Gehaltsgruppe A Angestellte. die schwierigere Tätigkeiten selbstständig und weitge-

VII hend eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene

Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an

einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie,

Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomab-

schluss) und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abge-

schlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche

Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfas-

sende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erfor-

derlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der "Verordnung

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Polier" er-

folgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die

als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu ha-

ben, sowie Meister.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig

VIII und eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene

Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und

die entsprechende Berufserfahrung oder eine abgeschlossene

Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren

Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirt-

schaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte

Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor-

bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche

die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum aner-

kannten Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben

und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wur-

den, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben sowie Meister.

Gehaltsgruppe A Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigen-

IX verantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung

an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine ver-

tiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an ei-

ner Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum

Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung

oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige

Qualifikation erforderlich ist.

Gehaltsgruppe A Angestellte. die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen,

X eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dis-

positions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die eine abge-

schlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Uni-

versität und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlos-

sene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleich-

baren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie Verwaltungs- und

Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte

Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erwor-

bene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

[Seite 12]

208 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

d) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag Ost in Euro

01.05.202401.04.202501.04.2026
Lohngruppe 114,5415,2715,86
Lohngruppe 217,0417,9018,73
Lohngruppe 2a21,1722,2223,40
Lohngruppe 321,7322,8223,97
Lohngruppe 4 (Ecklohn)23,5624,7426,05
Stuck-, Putz- und Trocken- bauarbeiten24,2925,5126,84
Fliesen-, Platten- und Mosaik- leger24,2925,5126,84
Baumaschinenführer23,9325,1326,45
Lohngruppe 524,7125,9427,29
Lohngruppe 626,8728,2229,72

Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe

In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngrup-

pen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten:

- oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädi-

gung, Abdichtarbeiten, Sanierungsputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung,

Anspruch auf nachstehende Löhne in Euro:

ab

01.04.2024

Lohngruppe 3 17,52

Lohngruppe 4 18,44

In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten (§ 1 Abschn. V

Nummer 34 u. 37 Bundesrahmentarifvertrag) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohn-

gruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten:

- Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau, einschl. Unterkonstruktio-

nen, Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), Sanieren

von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, Herstellen von Wärme-

dämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster und un-

terster Geschossdecke und an den Wänden,

Anspruch auf folgende Löhne in Euro:

ab

01.04.2024

Lohngruppe 3 17,52

[Seite 13]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 209

Lohngruppe 4 18,44

e) Monatsgehälter gemäß Gehaltstarifvertrag Ost in Euro

Angestellte und Poliere01.05.202401.04.2026
Gehaltsgruppe A I2 700,002 835,00
Gehaltsgruppe A II3 082,003 263,00
Gehaltsgruppe A III3 496,003 671,00
Gehaltsgruppe A IV3 927,004 123,00
Gehaltsgruppe A V4 372,004 591,00
Gehaltsgruppe A VI4 833,005 075,00
Gehaltsgruppe A VII5 319,005 585,00
Gehaltsgruppe A VIII5 819,006 110,00
Gehaltsgruppe A IX6 462,006 785,00
Gehaltsgruppe A X7 199,007 559,00
Poliere im feuerungstechnischen Ge- werbe
Feuerungs- und Ofenbau-Poliere, Koksofen- und Gaswerksofenbau-Poliere sowie Ofen- meister5 881,006 175,00
Schornsteinbau-Poliere6 117,006 423,00

f) Regelarbeitszeit

40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monat

g) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

h) Urlaubsgeld

gewerbliche Arbeitnehmer 25 Prozent des Urlaubsentgelts

Angestellte/Poliere 24,00 Euro je Urlaubstag

i) Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)

[Seite 14]

210 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

gewerbliche Arbeitnehmer 54-fache des Gesamttarifstun-

denlohnes

Angestellte/Poliere 32 Prozent des Tarifgehaltes

j) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit 75 Prozent

gesetzliche Feiertage 200 Prozent

Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 200 Prozent

2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)

a) Geltungsbereich

Alle Betriebe, die folgende der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausü-

ben:

1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an

Bauwerken aller Art,

2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer-

ken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Gerä-

ten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bo-

denbelägen aller Art und Verglasungen,

3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Pro-

duktionsrückständen,

4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flug-

zeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen

und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,

5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Win-

terdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder

Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,

6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen über-

wiegend erbracht werden, als Ganzes unter die Tarifverträge. Betriebe im Sinne der

Tarifverträge sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Be-

triebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern

1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkei-

ten ausführt.

b) Lohngruppen

[Seite 15]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 211

Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung,

pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwer-

ken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen,

Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in

Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haus-

technischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in

Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art,

maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrück-

ständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der

Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese

nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie

zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren

(Beseitigung von Griffspuren)

Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, lsolier-, Intensiv-, Dia-

lyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und lsotopenlabors (qualifi-

zierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten)

Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, aner-

kannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift-

und Umweltschutz-Beauftragte)

Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Un-

terhaltsreinigung

Lohngruppe 5 entfällt

Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pfle-

gende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme

der lnnenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen

an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen,

Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von

Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege

von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen)

und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von

Außenbeleuchtungsanlagen

Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarif-

vertrages neu eingestellt werden.

Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die

durch eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Lohngruppe 8 Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für

die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.

Lohngruppe 9 Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.

c) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag in Euro

01.01.202501.01.2026
Lohngruppe 1*14,2515,00

[Seite 16]

212 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

Lohngruppe 214,7115,46
Lohngruppe 315,2015,95
Lohngruppe 415,9116,66
Lohngruppe 5seit 2011 entfallen
Lohngruppe 6*17,6518,40
Lohngruppe 718,6419,39
Lohngruppe 819,6720,42
Lohngruppe 920,8921,64

* Zugleich Stundenlöhne (Mindestlöhne) nach dem Tarifvertrag zur Regelung der

Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15.11.2024.

d) Mindestlohn je Stunde nach Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für

gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung – TV Mindestlohn

(Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäude-

reinigung) in Euro

01.01.202501.01.2026
Lohngruppe 1*14,2515,00
Lohngruppe 6*17,6518,40

* Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer

der Lohngruppen 2, 3, 4.

** Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt ebenfalls mindestens für Arbeitnehmer

der Lohngruppen 7 und höher.

e) Regelarbeitszeit

39,0 Stunden/Woche ≙ 169,0 Stunden/Monat

f) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

g) Urlaubsgeld

1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag

h) Zulagen

[Seite 17]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 213

Sonn- und Feiertagsarbeit 80 Prozent

Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 200 Prozent

Nachtarbeit (22- 5 Uhr) 30 Prozent

3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)

a) Geltungsbereich

– Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheide-

anstalten usw.

– Gießereien

– Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung

– Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden

– Klempnereien, Rohrinstallationen

– Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen

– Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau

– Automobilindustrie und Fahrzeugbau

– Luft- und Raumfahrtindustrie

– Schiffbau (incl. Schiffsreparaturen und -wartung)

– Elektrotechnik, Elektro- und Elektronik-Industrie

– Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hard-

wareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle üb-

rigen IT-Dienstleistungen

– Feinmechanik und Optik

– Uhren-Industrie und -Handwerk

– Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie

– Musikinstrumente

– Spiel- und Sportgeräte

– Schmuckwaren

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung im Einzelnen festgelegt

sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder Ge-

schicklichkeit bei der Arbeitsausführung, die durch eine zweckgerich-

tete Einarbeitung und Übung von bis zu vier Wochen erlernt werden.

Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.

Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt

sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder beson-

dere Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, wie sie in der Regel

durch ein systematisches Anlernen von mehr als vier Wochen Dauer

erworben werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich.

[Seite 18]

214 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel

durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung oder

durch eine abgeschlossene 3-jährige fachfremde Berufsausbildung

erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledi-

(Eckentgelt) gung weitgehend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und

Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fach-

spezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder durch eine

abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige

fachspezifische Berufserfahrung erworben werden oder auf einem

anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Fach-

arbeiten, deren Erledigung überwiegend vorgegeben ist. Erforderlich

sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine ab-

geschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbil-

dung und eine mehrjährige Berufserfahrung oder durch eine abge-

schlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fach-

spezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbil-

dung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wur-

den.

Entgeltgruppe 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder umfassende

Facharbeiten innerhalb des Fachgebietes, deren Erledigung teil-

weise vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten,

wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische min-

destens 3-jährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufser-

fahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden

oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 8 Fachgebietsübergreifende Aufgabengebiete, deren Erledigung im

Rahmen von bestimmten Richtlinien erfolgt. Erforderlich sind Kennt-

nisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlos-

sene 2-jährige Fachschulausbildung oder durch eine abgeschlos-

sene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und

eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle

Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege er-

worben wurden.

Entgeltgruppe 9 Komplexe Aufgabengebiete im Rahmen von Richtlinien. Erforderlich

sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine ab-

geschlossene Hochschulausbildung oder durch eine abgeschlos-

sene 2-jährige Fachschulausbildung und eine mehrjährige Berufser-

fahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben

werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.

Entgeltgruppe 10 Aufgabenbereiche im Rahmen von allgemeinen Richtlinien. Erforder-

lich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine

abgeschlossene Hochschulausbildung erworben werden oder auf ei-

nem anderen Wege erworben wurden.

[Seite 19]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 215

Entgeltgruppe 11 Komplexe Aufgabenbereiche - teilweise nach allgemeinen Richtli-

nien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Re-

gel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine lang-

jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie eine entsprechende

Fortbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erwor-

ben wurden.

c) Monatsentgelt gemäß Entgelttarifvertrag in Euro

01.05.202401.04.202501.04.2026
Entgeltgruppe 2 Grundstufe2 766,002 821,002 908,00
Hauptstufe nach 6 Monaten2 867,002 924,003 015,00
Entgeltgruppe 3 Grundstufe2 853,002 910,003 000,00
Hauptstufe nach 6 Monaten2 956,003 015,003 108,00
Entgeltgruppe 4 Grundstufe3 007,003 067,003 162,00
Hauptstufe nach 6 Monaten3 094,003 156,003 254,00
Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) Grundstufe3 311,003 377,003 482,00
Hauptstufe nach 12 Monaten3 397,003 465,003 572,00
Entgeltgruppe 6 Grundstufe3 548,003 619,003 731,00
Hauptstufe nach 12 Monaten3 629,003 702,003 817,00
Entgeltgruppe 7 Grundstufe3 781,003 857,003 977,00
Hauptstufe nach 12 Monaten3 895,003 973,004 096,00
Entgeltgruppe 8 Grundstufe4 406,004 494,004 633,00
Hauptstufe nach 12 Monaten4 517,004 607,004 750,00
Entgeltgruppe 9 Grundstufe5 059,005 160,005 320,00
Hauptstufe nach 24 Monaten5 214,005 318,005 483,00
Entgeltgruppe 10 Grundstufe5 739,005 854,006 035,00
Hauptstufe nach 24 Monaten5 975,006 095,006 284,00
Entgeltgruppe 11 Grundstufe6 451,006 580,006 784,00
Hauptstufe nach 24 Monaten6 717,006 851,007 063,00

d) Regelarbeitszeit

38,0 Stunden/Woche ≙ 164,7 Stunden/Monat

[Seite 20]

216 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Urlaubsgeld

für jeden Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 Prozent der für

den Urlaubstag ermittelten (durchschnittlicher Arbeitsverdienst letzten abgerechneten

13 Wochen bzw. abgerechneten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs) Vergü-

tung

g) Sonderzahlung

Arbeitnehmer nach 6 Monaten Betriebszugehö- 20 Prozent eines Monatsver-

rigkeit dienstes

nach 12 Monaten Betriebszuge- 30 Prozent eines Monatsver-

hörigkeit dienstes

nach 24 Monaten Betriebszuge- 40 Prozent eines Monatsver-

hörigkeit dienstes

nach 36 Monaten Betriebszuge- 50 Prozent eines Monatsver-

hörigkeit dienstes

h) Zulagen

Mehrarbeit

für die beiden ersten zwei Stunden täglich 25 Prozent

für die folgenden Mehrarbeitsstunden 40 Prozent

Sonntagsarbeit 50 Prozent

für Arbeiten am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag 150 Prozent

bzw. am Neujahrs- und 1. Weihnachtsfeiertag

für Arbeiten an den übrigen gesetzlichen Feierta- 100 Prozent

gen, soweit sie auf einen Sonntag fallen,

für Arbeiten soweit sie auf einen Wochentag 100 Prozent

fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht ge-

arbeitet wird

soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem 150 Prozent

im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird

Nachtarbeit (20 – 24 Uhr und 4 – 6 Uhr) 25 Prozent

Nachtarbeit (0 – 4 Uhr) 35 Prozent

[Seite 21]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 217

4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)

a) Geltungsbereich

Alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte er-

bringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die

mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.

Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen.

Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern ei-

nes Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind der Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum

Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahn-

betrieb, Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, für kerntechnische An-

lagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie Kernkraftwerke, in denen sich

noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen so-

wie Standortzwischenlager, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem

LuftSiG.

b) Lohngruppen

Entgeltgruppe 1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten, Arbeitnehmer als Serviceper-

sonal (Arbeitnehmerüberlassung).

Entgeltgruppe 2 Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforde-

rungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter.

Entgeltgruppe 3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder er-

höhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsab-

schluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungs-

prüfung (IHK).

Entgeltgruppe 4 Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3-jährige Ausbildung).

Entgeltgruppe 5 Meister

c) Gehaltsgruppen

Gruppe I Angestellte mit überwiegend selbstständiger Tätigkeit und abge-

schlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Be-

rufserfahrung (zum Beispiel Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter)

und Mitarbeiter im Empfangsdienst.

[Seite 22]

218 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

Gruppe II Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit in gehobener Verantwor-

tung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen

fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (zum Beispiel abschlusssi-

cherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/

Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Ab-

teilungs-/ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern,

Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdspra-

chenkenntnissen).

Gruppe III Angestellte für selbstständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit

großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der

Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, zum Beispiel Abteilungsleiter

mit mehr als zehn Mitarbeitern.

d) Stundenlöhne gemäß Entgelttarifvertrag in Euro

01.03.202401.01.2025
Entgeltgruppe 1-1-1
Entgeltgruppe 214,3315,05
Entgeltgruppe 314,9715,72
Entgeltgruppe 416,0416,85
Entgeltgruppe 519,5720,56

e) Monatsgehälter gemäß Entgelttarifvertrag in Euro

01.03.202401.01.2025
Gruppe I2 564,002 693,00
Gruppe II2 853,002 997,00
Gruppe III3 297,003 463,00

f) Regelarbeitszeit

40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monat

g) Urlaubsdauer

Arbeitnehmer gültig ab 01.01.2023

1 Die Entgeltgruppe wird bei öffentlichen Auftragsvergaben nicht angewandt (Protokollnotiz zum Entgelttarifver- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 09.02.2024)

[Seite 23]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 219

bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage

ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage

ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage

ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktage

h) Zulagen

Sonntagsarbeit 25 Prozent

gesetzliche Feiertage 50 Prozent

Sonn- und Feiertagszuschlag bei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 im

Veranstaltungsdienst 10 Prozent

Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 10 Prozent

5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)

a) Geltungsbereich

Betriebe der IT-Dienstleistungsbranche sowie verwandter oder verbundener Branchen

(einschließlich ihrer Hilfs-und Nebenbetriebe)

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 0 Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zu zwei Monaten

beherrscht werden.

Entgeltgruppe 1 Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit

geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis

(erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der

Regel durch systematisches Anlernen oder durch eine abgeschlos-

sene berufliche Ausbildung erworben werden).

Entgeltgruppe 2 Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit

geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf

(erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der

Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsaus-

bildung erworben werden).

Entgeltgruppe 3 Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder

mit begrenzter Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeits-

ablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie

in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Be-

rufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden).

[Seite 24]

220 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

Entgeltgruppe 4 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben mit deutlicher Vielseitigkeit

oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rah-

men spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert

üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel

durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung

und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjäh-

rige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser

Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homo-

genen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgelt-

gruppe 5 führen.

Entgeltgruppe 5 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen ei-

nes Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Ent-

scheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Auf-

gabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse,

wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene

Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkennt-

nisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine

abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor oder Ähnliches] er-

worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder

disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können

zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 führen.

Entgeltgruppe 6 Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im

Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und

mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eige-

nen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kennt-

nisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abge-

schlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergrei-

fende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfah-

rung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Ba-

cheloroder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung er-

worben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche

oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten.

Entgeltgruppe 7 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art

im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung

und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Ziel-

setzungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fer-

tigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens

3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufga-

benübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Be-

rufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung

[Master oder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung

erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachli-

che oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder um-

fangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten.

[Seite 25]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 221

Entgeltgruppe 8 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben ganzheitlicher Art

im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Speziali-

sierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien

und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich (erfordert üblicher-

weise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine

mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätz-

liche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige (7

Jahre) Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschul-

ausbildung (Master oder Ähnliches) und umfangreiche (5 Jahre] Be-

rufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe

können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Um-

feld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.

Entgeltgruppe 9 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Kom-

plexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs

oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von er-

heblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im

Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen (erfordert übli-

cherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch

eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und

zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjäh-

rige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene

Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und langjährige [7

Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Ent-

geltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im hete-

rogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich bein-

halten.

c) Jahresentgelt gemäß Entgelttabelle in Euro

01.05.202501.05.2026
Entgeltgruppe 027 363,0028 211,00
Entgeltgruppe 132 717,0033 731,00
Entgeltgruppe 237 875,0039 049,00
Entgeltgruppe 344 556,0045 937,00
Entgeltgruppe 451 077,0052 660,00
Entgeltgruppe 557 495,0059 277,00
Entgeltgruppe 664 156,0066 145,00
Entgeltgruppe 769 540,0071 696,00
Entgeltgruppe 878 235,0080 660,00
Entgeltgruppe 986 927,0089 622,00

d) Regelarbeitszeit

[Seite 26]

222 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

37,5 Stunden/Woche ≙ 162,5 Stunden/Monat

e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit 70 Prozent

Gesetzliche Feiertage 100 Prozent

Feiertage: 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag und 1. 150 Prozent

Weihnachtstag

Nachtarbeit (22 – 6 Uhr) 25 Prozent

6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)

a) Geltungsbereich

Für Betriebe in den Bereichen Umweltschutz, Industrieanlagenservice sowie im

Dienstleistungsbereich Reinigung und Sanierung.

b) Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Anlernung nicht

erforderlich ist, sodass sie nach kurzer Einweisung verrichtet werden

können.

Entgeltgruppe 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Einarbeitungszeit

notwendig ist.

Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für welche Kenntnisse bzw.

Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie durch eine Einarbeitungszeit und

Erfahrungszeit erworben werden.

Entgeltgruppe 4 Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der

Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch eine abge-

schlossene 2-jährige Berufsausbildung oder eine entsprechende an-

dere Ausbildung oder durch entsprechende Berufs- und Betriebser-

fahrung erworben worden sind.

[Seite 27]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 223

Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungen

der Entgeltgruppe 4 hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten

voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen aus-

geführt werden.

Entgeltgruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Auf-

sicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch eine abge-

schlossene 3-jährige Berufsausbildung, eine entsprechende andere

Ausbildung oder durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erwor-

ben worden sind.

Entgeltgruppe 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertig-

keiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliche

Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer ohne eine entspre-

chende fachgerechte Berufsausbildung, die aufgrund mehrjähriger Er-

fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten verrichten,

für die ein über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliches Spezialwissen

notwendig ist oder Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Berufsaus-

bildung, die aufgrund langjähriger Erfahrung eine entsprechende Tä-

tigkeit ausüben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in ei-

nem nicht einfachen Arbeitsgebiet mit Teilverantwortung verrichten.

Entgeltgruppe 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten selbststän-

dig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch umfangreiche Be-

rufserfahrung auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Ent-

geltgruppe 7 erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkei-

ten in einem nicht einfachen Arbeitsgebiet ausführen und für den ihnen

zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten

10 selbstständig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Ab-

schluss einer zusätzlichen Ausbildung (zum Beispiel Fachschule) oder

durch gleichwertige entsprechende Berufserfahrung erworben. Arbeit-

nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem schwierigen Ar-

beitsgebiet ausführen und für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbe-

reich die Verantwortung tragen.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig

11 Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderung der Entgeltgruppe

10 hinaus eine mehrjährige Berufserfahrung notwendig ist.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständige

12 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun-

gen Spezialkenntnisse auf Teilgebieten auf einem Arbeitsplatz mit den

Anforderungen der Entgeltgruppe 10 erworben worden sind. Arbeit-

nehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem vielseitigen oder

nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich ausü-

ben. Ein solcher Aufsichtsbereich liegt insbesondere dann vor, wenn

Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigt werden.

[Seite 28]

224 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2026 Nr. 9

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig

13 Tätigkeiten verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Ab-

schluss an einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Bildungs-

einrichtung oder durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Ar-

beitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 12 erworben. Ar-

beitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem besonders

vielseitigen und schwierigen Bereich ausüben.

Entgeltgruppe Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig

14 Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrun-

gen entweder Spezialwissen vorausgesetzt wird oder bei denen be-

grenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind. Arbeitnehmer, die auf-

sichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen oder nach

Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beauf-

sichtigen, insbesondere wenn ihnen Arbeitnehmer der Entgeltgruppe

11 oder der Entgeltgruppe 12 zugeordnet sind.

c) Stunden- und Monatsentgelte gemäß Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifver-

trag in Euro

01.01.2025
StundeMonat*
Entgeltgruppe 114,812 495,00
Entgeltgruppe 216,432 769,00
Entgeltgruppe 318,053 042,00
Entgeltgruppe 419,463 279,00
Entgeltgruppe 520,543 461,00
Entgeltgruppe 621,623 643,00
Entgeltgruppe 722,703 825,00
Entgeltgruppe 823,784 007,00
Entgeltgruppe 924,864 189,00
Entgeltgruppe 1025,954 372,00
Entgeltgruppe 11.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr)26,494 463,00
Entgeltgruppe 11.227,574 645,00
Entgeltgruppe 12.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr)28,114 736,00
Entgeltgruppe 12.229,194 918,00

[Seite 29]

Nr. 9 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 30. März 2026 225

Entgeltgruppe 13.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr)31,355 282,00
Entgeltgruppe 13.233,515 647,00
Entgeltgruppe 14.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr)35,676 011,00
Entgeltgruppe 14.237,836 375,00

*Das Monatsentgelt errechnet sich durch: Stundenentgelt multipliziert 168,5.

d) Regelarbeitszeit

165,0 Stunden/Monat

e) Urlaubsdauer

30 Arbeitstage

f) Jahressondervergütung

112 Prozent des Monatsentgeltes

g) Zulagen

Mehrarbeit 25 Prozent

Sonntagsarbeit sowie Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,

sofern diese auf einen Sonntag fallen 65 Prozent

gesetzliche Feiertage, sofern sie nicht auf einen Sonntag

fallen 150 Prozent

Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und am 1. Weih-

nachtstag 150 Prozent

Nachtarbeit (20-6 Uhr) 25 Prozent

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 12. März 2026

Der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Dr. Wolfgang Blank

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