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Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)
Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:
- nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen):
Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Nachunternehmen folgende Befugnisse und Pflichten zu vereinbaren:
Das Unternehmen hat als prüfende Stelle die Befugnis, Kontrollen bei seinen Nachunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.
Für diese Kontrollen haben die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Nachunternehmen haben personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie haben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
Die Nachunternehmen treffen den vorstehenden Punkten entsprechende Vereinbarungen mit ihren eigenen Nachunternehmen. Sie verpflichten diese, ihrerseits entsprechende Vereinbarungen mit Nachunternehmen auf weiteren Stufen der Vertragshierarchie zu treffen.
Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsun- ternehmen gelten als Nachunternehmen.
- nach Maßgabe von § 16 TVgG M-V (Sanktionen):
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Pflichten, die nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, verwirkt das Unterneh- men eine Vertragsstrafe in Höhe von
5 Prozent (vom Auftraggeber einzutragen)
der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen
10 Prozent (vom Auftraggeber einzutragen)
der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) erreichen. Übersteigt die geschuldete Vergütung (ohne Umsatzsteuer) den geschätzten Auftragswert, so tritt der geschätzte Auftragswert an deren Stelle.1
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Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
1 Erläuterung: Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Unter- nehmen für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auf- tragswertes zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Pro- zent des Auftragswertes nicht überschreiten. Das Gesetz meint den geschätzten Auftragswert. Aus dem Urteil des BGH vom 15.02.2024 (Az.: VII ZR 42/22) ergibt sich allerdings, dass auf den endgülti- gen Vergütungsanspruch (bei Bauleistungen: „Abrechnungssumme“) abzustellen ist. In diesem Sinne ist die vorstehende formularmäßige Erklärung zu verstehen. Dabei bildet der geschätzte Auftragswert nach § 16 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V die absolute Obergrenze.
Bezeichnung des erklärenden Unternehmens (Unterschrift optional):
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