BESONDERE
VERTRAGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE BAUMKONTROLLE IM RAHMEN DER VERKEHRSSICHERUNG AN EINZELBÄUMEN UND IN WÄLDERN FÜR DIE SPARTE WOHNEN DER BUNDESANSTALT FÜR IMMOBILIENAUFGABEN
(BVB – VKS BK – Wohnen)
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich ................................................................................................................................................... 2
2 AN-Pflichten ........................................................................................................................................................ 2
3 AG-Pflichten/Zusammenarbeit zwischen AG und AN ........................................................................................ 5
4 Wegebenutzung ................................................................................................................................................... 5
5 Abrechnung der Leistung/Vergütung .................................................................................................................. 5
6 Betriebs- und Umwelthaftpflicht ......................................................................................................................... 7
7 Kündigung ............................................................................................................................................................ 7
8 Störung der Geschäftsgrundlage ......................................................................................................................... 7
9 Besonderheiten bei militärisch oder ehemals militärisch genutzten Flächen ..................................................... 8
10 Vertragsstrafen ................................................................................................................................................... 8
11 Haftung/Schadenersatz ..................................................................................................................................... 9
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Stand: Februar 2025
1 GELTUNGSBEREICH
Für die Vergabe von Baumkontrolle-Dienstleistungen an Unternehmen, im Folgenden AN (Auftragnehmerin) genannt, gelten die BVB – VKS BK – Wohnen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), im Folgenden AG (Auftraggeberin) genannt.
2 AN-PFLICHTEN
2.1. Adressaten
Alle hier genannten AN-Pflichten gelten nicht nur für die AN, sondern auch für etwaige Unterauftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen der AN.
2.2. Leistungen
Die AN hat ihre Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen der AG zu erfüllen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind (Weisungsbefugnis). Die AN hat die beauftragten Leistungen und die von ihren vorgeschlagenen Änderungen vor ihrer endgültigen Durchführung mit der AG abzustimmen. Die Haftung der AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Leistungen wird durch die Abstimmung mit der AG nicht eingeschränkt.
2.3. Einsatzleitung
Benennung einer verantwortlichen Person (Einsatzleitung): Die Einsatzleitung ist am Arbeitsort für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung verantwortlich und für die AG während der Auftragserledigung ständig erreichbar. Sie beherrscht die deutsche Sprache. Die AN informiert die AG rechtzeitig vor Arbeitsbeginn (im Einweisungsprotokoll) über Namen, Telefon-Nr. und Anschrift der Einsatzleitung.
2.4. Koordinator/in
Bei der Zusammenarbeit von Arbeitskräften der AG und der AN wird ein Beschäftigter / eine Beschäftigte der AG als Koordinator/in i.S. §6 (1) DGUV Vorschrift „Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention“ bestimmt. Die AN stellt sicher, dass Ihre Beschäftigten den sicherheitsrelevanten Weisungen des Koordinators Folge leisten.
2.5. Nachweise
Sämtliche Erklärungen und Nachweise der AN, die nur befristet gültig sind, müssen unverzüglich und ohne Aufforderung erneut in gültiger Fassung der AG vorgelegt werden. Die AN hat der AG, auf deren Verlangen, aktuelle Nachweise jederzeit vorzulegen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sämtliche Nachweise und Bescheinigungen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2.6. Weisungen
Weisungen bei Gefahr in Verzug: Die AN muss den Weisungen der AG unmittelbar folgen, sofern diese z.B.:
a.- Zum Schutz von Menschen, Maschinen und Geräten der AG, b.- Zur Schonung von Boden, Bestand Wegen, weiteren AG-Einrichtungen
geboten sind.
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2.7. Geeignete Arbeitskräfte
Die AN setzt zur Ausführung gefährlicher Arbeiten nur geeignete Arbeitskräfte ein (siehe DGUV- Vorschrift „Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention“). Sofern eingesetzte Arbeitskräfte:
c.- den Anforderungen nicht entsprechen, d.- u.a. wiederholt oder in einem besonders schweren Fall gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, besonders gegen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, AG-Anordnungen verstoßen, e.- oder bei Leistungsdurchführung die Anforderungen nicht einhalten,
sind die eingesetzten Arbeitskräfte auf Aufforderung der AG umgehend zu stoppen und ohne Mehrkosten durch geeignete Arbeitskräfte zu ersetzen. Dies wirkt sich nicht auf die festgelegten Fristen aus.
2.8. Geprüfte Arbeitsmittel
Grundsätzlich sollen geprüfte Arbeitsmittel (mindestens CE, etc.) verwendet werden.
2.9. Arbeitsmaschinen
Die AN stellt sicher, dass sich die eingesetzten Arbeitsmaschinen in einem betriebs- sowie verkehrssicheren Zustand befinden und über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügen. Diese Vorgaben gelten auch für Begleitfahrzeuge, Anhänger, An- und Aufbaugeräte. Bei der Beprobung von Kraftstoffen/Ölen muss die AN die Probenentnahme dulden. Beanstandungen sind der AN sofort vor Ort anzuzeigen und von dieser unverzüglich zu beheben. Die dem Prüfsiegel zugrundeliegenden Prüfbücher bzw. deren Kopien sind der AG, auf deren Verlangen, vorzulegen.
2.10. Regeln der Technik
Die AN führt die Tätigkeiten nach den anerkannten Regeln der Technik auf Basis eines schriftlichen Einweisungsprotokolls durch.
2.11. Überprüfung Arbeitskräfte
Überprüfungen des eingesetzten AN-Personals werden von der AN geduldet. Daher sind amtliche Ausweispapiere, Sozialversicherungsausweis, ggf. Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigung, sowie arbeits- und aufenthaltsrechtliche Genehmigungen bei Staatsangehörigen von Nicht-EU-Staaten mitzuführen.
2.12. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die AN ist während der Arbeitsdurchführung für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich und verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger einzuhalten. Die AN gewährleistet die Rettungskette über geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen. Informationen zur Rettungskette werden von ihr auch an Unterauftragnehmer weitergegeben.
2.13. Befahrbarkeit von Straßen
Die AN stellt sicher, dass die Befahrbarkeit von Straßen und Wegen bzw. Ableitung von Wasser durch sie so gering wie möglich beeinträchtigt wird. Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge werden, unter Beachtung von diesem Grundsatz, entsprechend abgestellt und geparkt.
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2.14. Arbeitsausführung
Die AN beginnt die Arbeitsausführung zum vereinbarten Termin, nachdem sie von der AG in den Arbeitsort eingewiesen wurde. Die AN informiert mittels einer Fertigstellungsanzeige in Textform die AG über den (Teil-) Abschluss der Arbeiten. Rechtzeitig, spätestens 5 Kalendertage vor dem Abschluss der Tätigkeiten, hat die AN die AG zu informieren. Angemessene Fristverlängerungen der AN sind in Textform möglich, wenn die AN in der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten aus Gründen, die die AN nicht zu vertreten hat (z.B. Witterung, höhere Gewalt), behindert war.
2.15. Behinderungen und Arbeitsunterbrechungen
Behinderungen und Arbeitsunterbrechungen sind der AG in jedem Fall unverzüglich in Textform anzuzeigen und zu begründen. Die AG ist zur Anordnung von Arbeitsunterbrechungen aus wichtigem Grund (siehe bzw. „Weisung bei Gefahr in Verzug“) berechtigt. In diesen Fällen ist eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
2.16. Verkehrssicherungspflicht
Die AN ist für die Verkehrssicherungspflicht am Arbeitsort von Arbeitsbeginn bis Abnahme der Arbeiten verantwortlich. Hierunter fallen u.a. Sperrungen von Wegen und die fachgerechte Sicherung von Gefahrenstellen/Wegen. Hinsichtlich öffentlicher Straßen sind abweichende Einzelfallregelungen mit der AG möglich, die in Textform zu dokumentieren sind.
2.17. Lagerplätze/Zufahrtswege
Von der AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze und Zufahrtswege sind nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich vor Beginn der Arbeiten befanden, sofern es sich nicht um Holzlagerplätze handelt oder nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat die AN, die durch die Arbeiten hervorgerufenen, Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
2.18. Unfälle
Bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden sowie Umweltschäden informiert die AN die AG unverzüglich und leitet die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Die AG ist berechtigt von der AN einen Schadensbericht zu fordern, der von der AN innerhalb von 14 Kalendertagen zu liefern ist. Der Schadensbericht entbindet die AN nicht von gesetzlichen Meldepflichten.
2.19. Abfall
Abfall wird von der AN selbstständig auf eigene Kosten beseitigt. Sofern die AG die AN hierzu auffordert, ist dies von der AN spätestens innerhalb von einer Woche nach Aufforderung umzusetzen. Sofern die AN dieser Aufforderung nicht nachkommt, steht der AG ein Zurückhaltungsrecht bei der Zahlung des Entgeltes in Höhe der voraussichtlichen Entsorgungskosten zu.
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3 AG-PFLICHTEN/ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN AG UND AN
3.1. Anordnungen/Anregungen
Anordnungen und Anregungen der AG hat die AN zu prüfen. Hält die AN Entscheidungen, Anordnungen und/oder sonstige Erklärungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, hat sie der AG die Bedenken unverzüglich in Textform mitzuteilen, die Anordnungen usw. jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche, vertragliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
3.2. Ortsbezogene Informationen
Die AG stellt der AN die für die Ausführung der Leistungen notwendigen ortsbezogenen Informationen im Rahmen einer Einweisung durch einen Mitarbeiter der AG zur Verfügung. Die Einweisung hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Die Einweisung ist in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von der AG und der AN durch Unterschrift anzuerkennen ist.
3.3. Zusammenarbeit
Zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit ist die AN verpflichtet, Abstimmungen über Datenformate und Software mit der AG zu treffen. Hierbei hat sich die AN auf vorhandene EDV-Systeme bei der AG einzustellen und die Vorgaben der AG zu beachten. Sofern erforderlich wird die AG die notwendigen Lizenzen, Zugangsdaten und das entsprechende Handbuch für die Benutzung des jeweiligen Systems der AN zur Verfügung stellen.
3.4. Zugänglichkeit der Leistungsorte
Für den Fall, dass für das entsprechende Objekt ein oder mehrere Nutzungsverträge existieren, sorgt die AG dafür, dass das Grundstück für den Zeitraum, der für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich ist, zugänglich ist (Terminabsprache zwischen AG und Nutzer).
4 WEGEBENUTZUNG
4.1. Betretungsgenehmigung
In Verbindung mit der Betretungsgenehmigung ist die Benutzung von Straßen und Wegen der AG durch die AN nur in dem Umfang zulässig, wie dies ausdrücklich erlaubt und zur Vertragserfüllung notwendig ist.
4.2. Benutzung von Straßen/Wegen
Die Benutzung der Straßen und Wege erfolgt prinzipiell auf eigene Gefahr.
4.3. Ausnahmegenehmigung
Es gilt grundsätzlich die StVO. Ggf. erforderliche Ausnahmegenehmigungen zur StVO werden von der AN beantragt.
5 ABRECHNUNG DER LEISTUNG/VERGÜTUNG
5.1. Abrechnungseinheiten
Abrechnungseinheit sind die im Preisblatt angegebenen Einheiten (z B. Quadratmeter, Stück).
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5.2. Rechnungsinhalt
In Ergänzung zu § 8 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind Rechnungen je WE eindeutig zu bezeichnen. Sie müssen in jedem Fall zudem das Datum, Rechnungsnummer, USt-ID, den Leistungszeitraum sowie Rechnungssumme enthalten. Die Bestellnummer ist mit anzugeben.
5.3. Rechnungsadresse
Die von der AN zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen, Dateien / Datenbanken sind nicht mit der Rechnung mitzusenden, sondern an die, in Anlage C-04 „Ansprechpersonen“, angegebene zuständige Stelle zu senden.
5.4. Zeitlohnarbeiten
Werden im Einzelfall Zeitlohnarbeiten vereinbart, sind der Vergütungssatz und der voraussichtliche Zeitumfang vor Arbeitsbeginn festzulegen. Zur Abrechnung ist von der AN ein täglich geführter Stundennachweis der Rechnung beizufügen, der neben dem Namen des jeweiligen Mitarbeiters, den Arbeitsort mit Kurzbeschreibung des Arbeitsobjektes, die Anzahl der geleisteten Stunden mit gesonderter Ausweisung der Pausenzeit und die eingesetzten Arbeitsmittel enthält.
5.5. Mehrvergütung
Auf Grund der in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung erläuterten Besonderheiten und / oder anderer Beeinträchtigungen kann bei Eintritt von störenden Faktoren keine Mehrvergütung berechnet oder gefordert werden.
5.6. Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 85% des Auftragswertes sind gemäß § 17 Nr. 2 VOL/B nur zu leisten, wenn der Wert der jeweils erbrachten und abgerechneten (Teil-) Leistungen den Betrag von € 2.500 netto übersteigt.
5.7. Preisanpassungen
Verweis zu Ziffer 8.1. der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
Ergeben sich nach dem für die Angebotskalkulation maßgeblichen Zeitpunkt tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so wird auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragspartnerinnen der vereinbarte Preis angepasst. Die Höhe des verbindlichen Lohnkostenanteils ist der Anlage B-04 “Grundlagen der Angebotskalkulation“ zu entnehmen und für die Berechnung des neuen Entgeltes zu Grunde zu legen.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifliche Lohnänderung oder eine andere tarifliche Änderung im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist der für die Auftragnehmerin verbindliche Tarifvertrag maßgebend.
Preisänderungen treten frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z. B. Lohnänderung) eingetreten und wirksam geworden ist. Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis maximal zum 1. des Monats, der zwei Monate vor dem Zugang des vollständigen schriftlichen Antrags (einschließlich anspruchsbegründender Unterlagen) bei der Vertragspartnerin liegt, möglich. Der Eingang eines Änderungsantrages ist der Antragstellerin unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
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Sofern bei Angebotsabgabe bereits ein Tarifvertrag vorliegt, ist dieser zwingend in Anlage B-04 anzugeben.
6 BETRIEBS- UND UMWELTHAFTPFLICHT
6.1. Versicherungspflicht
Die AN verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive Umwelthaftpflichtversicherung. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Verkehrssicherung sowie die Arbeitssicherheit.
6.2. Haftungsbefreiung
Eine Haftungsbefreiung der AN ist mit dem Versicherungsschutz nicht verbunden.
7 KÜNDIGUNG
7.1. Gründe für außerordentliche Kündigung
In Ergänzung der Regelungen des § 8 VOL/B und § 14 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ist die AG auch dann berechtigt, den Vertrag aus einem der AN zu vertretenden Grund außerordentlich zu kündigen, wenn
a.- die AN nicht oder nicht mehr über die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen (z.B. Forstunternehmer-Zertifikate) verfügt,
b.- ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der es der AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar macht, den Vertrag bis zur Fertigstellung der Leistung bzw. bis zum Ende der Laufzeit fortzuführen. Z. B. wenn gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 09.12.2004 Flächen, die nicht für Verwaltungszwecke des Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Bundes benötigt werden, verwertet werden oder der Besitz auf andere übergeht.
8 STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE
8.1. Anzuwendende Regelungen
Die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind insbesondere anzuwenden, wenn unvorhersehbare, aus der Zweckbestimmung der Liegenschaft resultierende Behinderungen, die eine Durchführung der Arbeiten nur eingeschränkt möglich/ unmöglich machen, eintreten.
8.2. Informationspflicht
Die AG informiert die AN umgehend in Textform über den Eintritt einer der vorgenannten Fallgestaltungen.
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9 BESONDERHEITEN BEI MILITÄRISCH ODER EHEMALS MILITÄRISCH GENUTZTEN FLÄCHEN
9.1. Gefahrenlage
Auf gegenwärtig oder früher militärisch genutzten Flächen können überall und insbesondere abseits von Wegen gefährliche Gegenstände vorkommen. Auf die damit verbundenen Gefahren wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Es ist verboten, herumliegende Waffen, Munition oder Munitionsteile, Spreng- oder Leuchtkörper, Kampfmittel und deren Reste, sowie nicht identifizierbare und damit potenziell gefährliche Gegenstände zu berühren. Bei eindeutiger oder zweifelhafter Gefahrenlage ist die Arbeit am Fundort einzustellen. Die zuständige Stelle der AG ist über den Fund der vorgenannten Gegenstände/Stoffe unverzüglich zu informieren.
9.2. Atypische Gefahren
Darüber hinaus können weitere atypische Gefahren, z. B. durch Fahrzeugverkehr im Wald oder auf der Freifläche, Stacheldraht oder herumliegende scharfe oder spitze Gegenstände, Bodenveränderungen, bauliche Anlagen und deren Reste, unebenes und unübersichtliches Gelände und Weiteres mehr bestehen.
9.3. Betreten und Aufenthalt
Das Betreten und der Aufenthalt auf gegenwärtig oder früher militärisch genutzten Flächen geschieht auf eigene Gefahr der AN und ihrer Erfüllungsgehilfen. Die AN übernimmt jedes sich im Zusammenhang mit dem Betreten/ dem Aufenthalt auf gegenwärtig oder früher militärisch genutzten Flächen ergebende Risiko für Leben, Körper und Gesundheit, sowie für die von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen mitgeführten Sachen. Die AN ist auf derartigen Flächen gegenüber ihren Erfüllungsgehilfen für die Erfüllung sämtlicher Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Von dieser Risikoübernahme sind lediglich Schädigungen ausgenommen, für die die AG oder ihre Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen haften.
9.4. Informationspflicht gegenüber Erfüllungsgehilfen
Die AN ist verpflichtet, alle Personen, die sie zur Erfüllung dieses Werkvertrages einsetzt, über die Gefahren, die mit dem Betreten der militärisch oder ehemals militärisch genutzten Flächen verbunden sind und über die einzuhaltenden Verhaltensregeln zu belehren oder durch einen Fachkundigen belehren zu lassen und sich eine Bestätigung über die erfolgte Sicherheitsbelehrung von den Unterwiesenen unterzeichnen zu lassen, bevor sie die Flächen befahren bzw. betreten. Diese Bestätigung ist bei Außenarbeiten ebenso mitzuführen, wie eventuell erforderliche Betretungsgenehmigungen und/oder Berechtigungsausweise und sind der AG auf Verlangen vorzulegen.
10 VERTRAGSSTRAFEN
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes der AN gegen die Vertraulichkeit/Geheimhaltungspflicht nach Ziff. 4.4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, vereinbaren die Parteien die Fälligkeit einer Vertragsstrafe. Diese beträgt 10% des Auftragswertes pro Einzelabruf und ist mit dem Nachweis des Verstoßes durch die AG fällig. Durch die Vertragsstrafe sind weitere Schadensersatzansprüche der AG, die erst später entstehen, nicht ausgeschlossen.
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11 HAFTUNG/SCHADENERSATZ
11.1. Übergabe von Daten
Die AN übernimmt mit jeglicher Übergabe von Daten an die AG die Gewähr für deren Virenfreiheit. Für alle Schäden, die der AG durch Übertragung von Computerviren entstehen, haftet die AN in vollem Umfang.
11.2. Wettbewerbsbeschränkung
Wenn die AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gem. § 8 Nr. 2 VOL/B darstellt, ist die AN der AG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der AG steht mindestens ein Pauschalbetrag in Höhe von € 10.000 zu, es sei denn, die AN weist nach, dass der AG ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist und entstehen wird. Diese Regelung gilt unabhängig von einer Kündigung oder Erfüllung des Vertrages.
11.3. Haftung infolge mangelhafter Leistung
Die AN haftet für Schäden, die der AG oder Dritten entstehen, wenn diese auf ihre mangelhafte Baumkontrolle zurückzuführen sind. Sie stellt die AG insofern von Forderungen Dritter frei. Dies gilt auch nach Ablauf des Vertrages (Gewährleistungsfrist 1 Jahr nach Zahlung).
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