Teil C - Anlage C-01a
Vergabenummer VOEK 607-25
Zusätzliche Vertragsbedingungen
zwischen
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, Ellerstraße 56, 53119 Bonn,
– im Folgenden „Auftraggeberin“ –
und
den für das Los 1 bezuschlagten Bieter.
– im Folgenden „Auftragnehmerin1“ –
1 Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird die weibliche Form für alle in diesen Vertragsbedingungen benannten Unternehmensformen verwendet. Sie schließt die männliche Form gleichermaßen ein. 18.08.2026 - Seite 1 von 11 Vergabenummer VOEK 607-25, Los 1 Version 1.10 – Stand: 16.09.2025
Inhaltsverzeichnis
Seite
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Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile .............................................................................. 3
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Vertragsdauer, Verlängerungsoption ............................................................................................... 3
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Ansprechpersonen ................................................................................................................................ 4
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Leistungen der Auftragnehmerin ...................................................................................................... 4
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Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte ............................................................................... 6
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Einsatz von Unterauftragnehmern .................................................................................................... 6
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Haftung, Versicherung ......................................................................................................................... 7
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Zahlungsbedingungen ......................................................................................................................... 7
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Mitwirkung der Auftraggeberin ......................................................................................................... 9
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Recht zur Leistungskontrolle ............................................................................................................. 9
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Weiterleistungspflicht der Auftragnehmerin bei Vertragsstörungen ....................................... 9
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Gewährleistung, Mängelansprüche .................................................................................................. 9
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Vertragsstrafe ...................................................................................................................................... 10
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Kündigung aus wichtigem Grund ................................................................................................... 10
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Gerichtsstand ...................................................................................................................................... 11
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Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 11
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- Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
Vertragsgegenstand
Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Durchführung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) beschriebenen Leistung.
Vertragsbestandteile
1.2.1 Vertragsbestandteile sind ergänzend zu diesen zusätzlichen Vertragsbedingungen: • Besondere Vertragsbedingungen (Anlage C-01b) • Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) • Wirtschaftseinheiten-Liste (Anlage C-03) • Baumkataster(-muster) (Anlage C-03a) • Abnahmeprotokoll(-muster) (Anlage C-03b) • Einweisungsprotokoll(-muster) (Anlage C-03c) • Ansprechpersonen (Anlage C-04) – Aushändigung nach Zuschlagserteilung • Informationsblatt - Meldung und Erkennung von IT-Sicherheits- und Geheimschutzrele- vanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen (Anlage C-05) • Datenschutzerklärung der Auftraggeberin (Anlage A-02) • Angebot der Auftragnehmerin (das Angebot umfasst alle vom Bieter im Vergabeverfahren eingereichten Erklärungen und Zertifikate): o Preisblatt mit integriertem Leistungsverzeichnis (Anlage B-02) o Angebotsschreiben (Anlage B-01) o Bieterauskunftsbogen (Anlage B-03) o Bietergemeinschaftserklärung (Anlage B-05) o Unterauftragsnehmererklärung (Anlage B-06) o Ggf. Konzepte, Zertifikate • Zuschlagsschreiben • Zugelassene Bieterfragen sowie deren Beantwortung/Ergänzende Bieterinformationen • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 5. August 2003.
1.2.2 Verbleiben nach Auffassung der Auftragnehmerin Widersprüche innerhalb der Vertragsbestandteile, hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen und diese aufzufordern, die Unstimmigkeit zu klären. Die Auftraggeberin konkretisiert dann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Belange der Auftragnehmerin die geschuldete Leistung.
1.2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin sind ausgeschlossen.
- Vertragsdauer, Verlängerungsoption
Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande.
Der Leistungsbeginn ist der 01.03.2027
Die Laufzeit des Vertrages endet am 28.02.2029
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Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Auftraggeberin dies spätestens sechs Monate vor dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform verlangt. Die Auftragnehmerin kann diesem Gesuch innerhalb von 10 Werktagen widersprechen. Der Vertrag endet spätestens zum 28.02.2031.
Für die in der gültigen Vertragslaufzeit beauftragten Leistungen gelten die vertraglichen Bestimmungen dieses Vertrages bis zur Erfüllung fort.
- Ansprechpersonen
Die Vertragsparteien benennen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung in der Anlage Ansprechpersonen (Anlage C-04) ständige Ansprechpersonen und deren Stellvertretungen (im Folgendem Ansprechpersonen genannt) nebst den üblichen Kontaktdaten (E-Mail, Telefax, Telefon). Soweit die benannten Ansprechpersonen ausgetauscht werden, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten.
- Leistungen der Auftragnehmerin
Leistungsumfang und Leistungsausführung
Art und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Vertrag inklusive der in Ziffer 1.2 genannten Vertragsbestandteile bestimmt.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, ihre Leistungen sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (auch Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften), technischen Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen
4.2.1 Die Auftraggeberin hat das Recht, einseitig unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Art und Weise oder des Umfangs der Leistungserbringung zu verlangen. Die Einzelheiten sind der Anlage „Besondere Vertragsbedingungen (Anlage C-01b)“ zu entnehmen. Zusätzliche Leistungen, die weder als Regelleistungen noch als Änderungen der Regelleistungen gemäß Ziffer 4.1, Satz 1 zu qualifizieren sind, werden nur nach gesonderter Beauftragung durch die Auftraggeberin vergütet. Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Anlage C-02).
4.2.2 Sowohl Leistungsänderungen als auch zusätzliche Leistungen sind in einem separaten Nachtrag zum Vertrag in Textform zu regeln.
Informationen, Unterlagen und Dokumentation
Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der Auftragnehmerin die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit die Auftragnehmerin diese nicht selbst zu beschaffen oder anzufertigen hat und diese der Auftraggeberin vorliegen.
Fehlende Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, wird die Auftraggeberin auf schriftliche Mitteilung (Textform genügt) der Auftragnehmerin hin binnen einer angemessenen Frist bereitstellen. Ist der Auftraggeberin dies nicht möglich, ist sie berechtigt, die Auftragnehmerin mit der Erstellung der fehlenden Unterlagen gegen Entgelt zu beauftragen, soweit
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sich dadurch der gesamte Auftragswert um weniger als 10 % erhöht (VgV). Weitere Einzelheiten sind ggf. der Anlage „Besondere Vertragsbedingungen (Anlage C-01b)“ zu entnehmen.
Die Auftragnehmerin führt die Dokumentation über die vertraglich geschuldeten Leistungen durch und hält die Dokumentation vor. Die Dokumentation ist kontinuierlich um alle vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen zu ergänzen und jeweils auf dem neuesten Stand zu halten.
Etwaige Kosten zu Schnittstelleneinrichtungen bei direkter digitaler Weitergabe an die Auftraggeberin trägt die Auftragnehmerin.
Sowohl von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte als auch während der Vertragsdauer entstandene Daten und Dokumente verbleiben im Eigentum der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle ihr in Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen der Auftraggeberin sowie die Kopien hiervon ordnungsgemäß aufzubewahren. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind die Unterlagen jederzeit an die Auftraggeberin herauszugeben und/oder im Bereich der Auftragnehmerin dergestalt zu vernichten, dass ein weiterer Zugriff der Auftragnehmerin auf diese Unterlagen und die sich aus diesen ergebenden Informationen nicht mehr möglich ist.
Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht
Die Auftragnehmerin und die Auftraggeberin haben alle Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Kenntnisse über Verfahren und Geschäftsmethoden der Vertragsparteien, ihrer Unternehmen und Geschäftspartner in technischer, kaufmännischer und sonstiger Hinsicht, Kenntnisse über Daten und sonstige Informationen, die den Finanzstatus und die Mitarbeiterführung der Vertragsparteien und deren Unternehmen berühren, Informationen über die Einzelheiten aus Verkaufs-, Sanierungs- und sonstigen Geschäftshandlungen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Die geltenden geheimhaltungsrelevanten Vorschriften und die Vorgaben im Informationsblatt - Meldung und Erkennung von IT-sicherheitsrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen (Anlage C-05) sind einzuhalten.
Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte, Empfehlungen und Pressemitteilungen oder Teile davon, die sich auf den Vertrag und die Auftraggeberin beziehen, darf die Auftragnehmerin nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlich erteilter Einwilligung der Auftraggeberin Dritten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtungen gelten nach der Beendigung des Vertrages fort.
Die Auftragnehmerin hat ihr Personal zur Verschwiegenheit zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
Datenschutz
Soweit die Auftragnehmerin in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist sie verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz- Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.
Die Auftragnehmerin ist mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung einverstanden. Zum Umgang mit den von der Auftraggeberin während des Vertragsverhältnisses erhobenen Daten der Auftragnehmerin wird auf die Datenschutzerklärung der 18.08.2026 - Seite 5 von 11 Vergabenummer VOEK 607-25, Los 1 Version 1.10 – Stand: 16.09.2025
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, abrufbar unter: www.bundesimmobilien.de/datenschutz verwiesen.
Bei Weitergabe der Daten an dritte Personen ist die vorherige schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin einzuholen. Ferner hat die Auftragnehmerin sicherzustellen, dass alle von ihr mit der Erfüllung des Vertrages betrauten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Beachtung der Datenschutzbestimmungen im Sinne dieser Regelung verpflichtet werden. Auf Verlangen ist der Auftraggeberin diese Verpflichtung auf den Datenschutz nachzuweisen.
Verbot der Vorteilnahme, Korruptionsprävention
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Insbesondere verpflichtet sich die Auftragnehmerin weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen zu Sportveranstaltungen, Konzerten, kulturellen Veranstaltungen), Mitarbeiter und Führungskräften der Auftraggeberin einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen oder dies in Hinblick auf den Vertragsschluss getan zu haben.
Verstöße gegen diese Bestimmung, mit Ausnahme von Bagatellfällen (Geschenke im Wert von bis zu 10,00 €) berechtigen die Auftraggeberin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages.
- Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte
Die Auftraggeberin darf alle Unterlagen der Auftragnehmerin, die ihr von dieser überlassen wurden und die mit der Leistung dieses Vertrages in Verbindung stehen, ohne Mitwirkung und Einwilligung der Auftragnehmerin nutzen und ändern. Eine zusätzliche Vergütung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin ein uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 UrhG an sämtlichen bei Erbringung ihrer Leistung entstehenden Patent- und sonstigen Schutzrechten ein. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen und Instandsetzungen der geschützten Gegenstände und erfasst sämtliche Werke, die von der Auftragnehmerin bei der Durchführung des Vertrags gefertigt oder entwickelt werden. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere ihrer Unterauftragnehmer, der Einräumung der genannten Nutzungsrechte nicht entgegenstehen und stellt die Auftraggeberin insoweit von Ansprüchen frei.
Die Auftragnehmerin steht dafür ein, dass bei der Erbringung ihrer Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Auftragnehmerin hat die Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und die Auftraggeberin auch sonst schadlos zu halten.
- Einsatz von Unterauftragnehmern
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen an die von der Auftragnehmerin benannte Unterauftragnehmerinnen in dem durch das Vergabeverfahren festgelegten Umfang zu vergeben.
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Sämtliche Verpflichtungen der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für die Unterauftragnehmerin. Ferner ist in dem mit einer Unterauftragnehmerin abzuschließenden Vertrag sicherzustellen, dass die Auftraggeberin unmittelbar von der Unterauftragnehmerin auftragsbezogene Auskünfte einholen und Einsicht in die auftragsbezogenen Unterlagen nehmen kann.
Die Auftragnehmerin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zu einem Austausch einer Unterauftragnehmerin oder zur Übertragung von weiteren Teilleistungen an andere Unterauftragnehmerinnen gemäß § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B berechtigt. Eine Zustimmung ist davon abhängig, dass die Auftragnehmerin sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens für die Unterauftragnehmerin beizubringenden Unterlagen vorlegt.
Setzt die Auftragnehmerin ohne vorherige schriftliche Zustimmung andere als nach Ziff. 6.1 bei der Angebotsabgabe benannte Unterauftragnehmerinnen ein, hat die Auftraggeberin das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Unterauftragnehmerin der Auftragnehmerin ist grundsätzlich nicht berechtigt, ihr übertragene Leistungen an ein weiteres Unternehmen abzutreten.
- Haftung, Versicherung
Die Auftragnehmerin haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch sie verursacht werden. Wird die Auftraggeberin seitens Dritter wegen pflichtwidrigen Handelns der Auftragnehmerin in Anspruch genommen, hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin von sämtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen.
Zur Absicherung von Ersatzansprüchen der Auftraggeberin aus diesem Vertrag hat die Auftragnehmerin mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese muss die von der Auftraggeberin geforderten und mit der Bieterauskunft im Vergabeverfahren zugesagten Deckungssummen für die Laufzeit dieses Vertrages abdecken. Diese müssen pro Versicherungsjahr mindestens zweifach maximiert sein.
Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz gemäß den vorgenannten Bedingungen zu jedem Zeitpunkt ohne Unterbrechung besteht. Die Auftragnehmerin weist den Versicherungsschutz innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung durch Vorlage des Versicherungsscheines oder einer entsprechenden Bestätigung (Deckungszusage) seitens des Versicherungsunternehmens nach. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin unaufgefordert und rechtzeitig, spätestens jedoch 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Deckungszusage eine erneute Bestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen, in welcher dieses den Versicherungsschutz für den Folgezeitraum bestätigt.
- Zahlungsbedingungen
Für die zu erbringenden Leistungen erhält die Auftragnehmerin das im Preisblatt (Anlage B-02) vereinbarte Entgelt jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Damit sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten. In der Vergütung sind sämtliche Nebenkosten enthalten.
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Für Leistungen, welche die Auftragnehmerin abweichend von diesem Vertrag erbringt, ohne dazu in Textform durch die Auftraggeberin beauftragt worden zu sein, steht ihr weder eine Vergütung noch eine Kostenerstattung zu.
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer Rechnungslegung unter Beifügung der rechnungsbegründenden Unterlagen seitens der Auftragnehmerin. Die rechnungsbegründenden Unterlagen sind der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) zu entnehmen.
Die Abrechnung erfolgt nach Leistungserbringung.
Gemäß 5.6 der Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage C-01b) sind Abschlagszahlungen möglich. Die Rechnungen sind als Abschlags- bzw. Schlussrechnung zu bezeichnen. Für jede Abrechnungseinheit wird eine getrennte Rechnung für die erbrachte Leistung erstellt.
Die Rechnung muss alle für die Abrechnung relevanten Daten und Preisbestandteile gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) enthalten. Dies betrifft sowohl die spezifischen Werte als auch die resultierenden Beträge.
Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E- Rechnungsverordnung verpflichtend.
Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Datenformat nach EN 16931, wie z. B. XRechnung.
Rechnungen sind ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/. Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind:
- Rechnungserstellung auf der Plattform
- Rechnungsupload über die Plattform
- Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse
- Rechnungsübermittlung über Peppol
Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33
Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter www.bundesimmobilien.de -> Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.
Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 E-RechV.
Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 15 Nr. 1 VOL/B aufgestellten Rechnung ein, die auch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.
Die Zahlung erfolgt auf ein von der Auftragnehmerin noch zu benennendes Konto. Anfallende Überweisungsgebühren trägt die Auftragnehmerin.
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Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurück zu erstatten und können nicht aufgerechnet werden. Der Auftragnehmerin wird hierfür durch die Auftraggeberin eine Bankverbindung benannt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Bankverbindung zu überweisen.
- Mitwirkung der Auftraggeberin
Der Auftraggeberin obliegt die Mitwirkung an der Leistungserbringung der Auftragnehmerin, soweit ihre Handlungen dafür erforderlich sind.
- Recht zur Leistungskontrolle
Die Auftraggeberin ist berechtigt, sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten zu lassen.
Die Auftragnehmerin hat ihre Leistungen und die Leistungen ihrer Unterauftragnehmerinnen kontinuierlich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Sie ist verpflichtet Voraussetzungen zu schaffen, damit die Auftraggeberin sachgerecht beurteilen kann, ob die Leistungen bei Abnahme mangelfrei sind. Der Nachweis ordnungsgemäßer Organisation obliegt der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf deren Verlangen die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen, der tarifvertraglichen und der weiteren in § 128 Abs. 1 GWB genannten rechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen.
- Weiterleistungspflicht der Auftragnehmerin bei Vertragsstörungen
Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien über vertragliche Ansprüche ist die Auftragnehmerin nicht berechtigt, die vertraglichen Leistungen vorübergehend einzuschränken.
- Gewährleistung, Mängelansprüche
Erbringt die Auftragnehmerin eine kauf- oder werkvertragliche Leistung mangelhaft, fordert die Auftraggeberin sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung auf. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Auftraggeberin den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern oder den Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und die dadurch entstandenen Kosten der Auftragnehmerin in Rechnung stellen oder von der laufenden Vergütung in Abzug bringen. Bei einem Mangel einer kauf- oder werkvertraglichen Leistung kann die Auftraggeberin stattdessen vom Vertrag zurücktreten. Bei werkvertraglichen Mängeln kann die Auftraggeberin unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 14 den Vertrag fristlos kündigen. Hat die Auftragnehmerin den Mangel zu vertreten, kann die Auftraggeberin darüber hinaus Schadensersatz verlangen.
Verbindet die Auftraggeberin ihr Nacherfüllungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung, treten die genannten Rechtsfolgen erst ein, wenn die Nacherfüllung nach erneuter Aufforderung durch die Auftraggeberin zum zweiten Mal fehlschlägt. Im Übrigen schlägt sie bei endgültiger Erfüllungsverweigerung der Auftragnehmerin fehl oder wenn aus sonstigen Gründen eine Fristsetzung entbehrlich ist.
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Unterschreitet bei werkvertraglichen Leistungen die von der Auftragnehmerin erbrachte Stundenzahl eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Stundenzahl, wird vermutet, dass ein festgestellter Mangel auf dieser Minderleistung beruht. Die Parteien stimmen überein, dass die im Preisblatt (Anlage B-02)) gegebenenfalls angegebenen Stunden für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung angemessen und notwendig sind. Liegen die Voraussetzungen einer Minderung vor, kann die Auftraggeberin die Rechnung in dem Monat, in den die Beanstandungen fallen, mindestens im Wert der nicht erbrachten Stunden kürzen.
Hat die Auftragnehmerin vertragliche Leistungen nicht erbracht und ist die Nachholung nicht möglich oder für die Auftraggeberin nicht mehr von Interesse, kann die Auftraggeberin die Vergütung im Wert der nicht erbrachten Leistung herabsetzen.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen richten sich im Übrigen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
- Vertragsstrafe
Im Falle der verspäteten und/oder nicht vertragsgemäßen Erbringung der in der Anlage Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) aufgelisteten Leistungen durch die Auftragnehmerin ist die Auftraggeberin berechtigt, die in der Anlage „Besondere Vertragsbedingungen (Anlage C-01b)“ jeweils der Höhe nach bezifferte Vertragsstrafe geltend zu machen.
Die Summe aller Vertragsstrafen in einem Vertragsjahr ist auf 5 % des dem Auftragnehmer für das Jahr geschuldeten Vergütung ohne Umsatzsteuer beschränkt.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe(n) besteht nicht, wenn die Auftragnehmerin die zur Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen führenden Umstände nicht zu vertreten hat.
Eine Begrenzung der Haftung der Auftragnehmerin ist mit der Vertragsstrafenregelung nicht verbunden. Sowohl Minderungsrechte als auch weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Das Recht der Auftraggeberin zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Im Falle der einvernehmlichen Änderung von Vertragsterminen gilt diese Vertragsstrafenregelung auch für die einvernehmlich festgelegten neuen Vertragstermine, soweit diese gemäß Ziffer 13.1 aufgelistet wurden.
- Kündigung aus wichtigem Grund
Etwaige, über das Leistungsbestimmungsrecht der Ziffer 4.2.1 hinausgehende Sonderkündigungsrechte der Vertragsparteien ergeben sich aus „Besondere Vertragsbedingungen (Anlage C-01b)“.
Der Vertrag kann weiterhin aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: • die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt, wiederholt in Verzug gerät oder wiederholt mangelhaft ausführt, • wiederholt vereinbarte Reaktionszeiten oder Ausführungsfristen überschritten wurden,
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• die Auftragnehmerin in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen tarif-, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften verstößt; die Auftragnehmerin ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin Unterauftragnehmerinnen austauscht oder Teilleistungen auf Unterauftragnehmerinnen überträgt. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen. • die Auftragnehmerin von der Auftraggeberin erfolglos mit angemessener Fristsetzung zum Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes aufgefordert worden ist; • die Auftragnehmerin, gegen die sich aus Ziffer 4.6 (Verbot der Vorteilnahme, Korruptionsprävention) dieses Vertrages ergebenden Verpflichtungen verstößt; • zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag; • die Auftragnehmerin ihre wesentlichen vertraglichen Pflichten einmal vorsätzlich oder grob fahrlässig oder trotz wiederholter Abmahnung mehrmals fahrlässig verletzt, • die Auftraggeberin Kenntnisse erlangt, welche darauf schließen lassen, dass die Auftragnehmerin im Vergabeverfahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien falsche Angaben getätigt oder Auskünfte zurückgehalten hat.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dadurch unberührt.
Die Kündigung bedarf der Textform, sie kann fristlos oder unter Bestimmung einer Frist von bis zu drei Monaten erklärt werden. Die Kündigung kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden.
- Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn.
- Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen hinsichtlich der Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Es wird die Verwendung der deutschen Sprache vereinbart.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Im Falle der Abtretung einer Geldforderung gilt § 354 a HGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam.
Dieser Vertrag bedarf keiner Unterschrift, da er wirksam durch Zuschlagserteilung geschlossen wurde.
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