VVB 614 - Rahmenvereinbarung - Besondere Vertragsbedingungen 2688254.pdf

Bauleistungen zur Herrichtung von Wohnungen bei Mieterwechseln

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:09 (Europe/Berlin)

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614 (Rahmenvereinbarung - Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 2688254 Rahmenvereinbarung im Bereich Rahmenvereinbarung mit einem Generalunternehmer zur Durchführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Wohnungen bei Mieterwechseln im Namen der WGS Leistung Rahmenvereinbarung mit einem Generalunternehmer zur Durchführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Wohnungen bei Mieterwechseln im Namen der WGS

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Rahmenvereinbarung, Leistungspflicht 1.1 Diese Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag für die Zeit vom ___15.10.2026(sofort nach Zuschlagserteilung) bis 31.03.2026 1.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit eine Partei erklärt, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt Jahre. 1.3 Die Rahmenvereinbarung verpflichtet den/die Auftragnehmer, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen. 1.4 Die Einzelaufträge werden grundsätzlich in Textform erteilt. Einzelaufträge können ausnahmsweise für sofort zu erledigende Arbeiten mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich in Textform bestätigt. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, Arbeiten anderer Fachlose (Gewerke) geringen Umfangs auszuführen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist.

2 Einzelaufträge 2.1 Zur Erteilung von Einzelaufträgen sind folgende Stellen der in der Rahmenvereinbarung genannten Auftraggeber berechtigt: WGS 2.2 Anordnungen dürfen nur von der Stelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 2.3 Rechnungen sind bei dem Auftraggeber einzureichen, der den Einzelauftrag erteilt hat.

3 Kleinstaufträge Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Einzelauftrages, dessen Vergütung ohne Umsatzsteuer 500 Euro (Kleinstauftragswertgrenze) nicht überschreitet, und kann die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden, wird ein Zuschlag in Höhe von - Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) gewährt. Dies gilt auch bei Stundenlohnarbeiten.

4 Stundenlohnarbeiten und Zuschläge 4.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt. 4.2 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden für die nachgewiesenen zuschlagspflichtigen Stunden neben den vereinbarten Preisen sowie neben gesondert vereinbarten Preisen für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen vergütet.

5 Sicherheitsleistungen Soweit die Auftragssumme des Einzelauftrages mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) des Einzelauftrages zu leisten.

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Soweit die Auftragssumme des Einzelauftrages mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme des Einzelauftrages) zu leisten.

6 Bürgschaften Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ vereinbarte Vorauszahlungen und das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B

7 Baustelle 7.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 7.2 Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 7.3 Wasser und Strom werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen. 7.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. 7.5 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen zu vereinbaren.

8 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: “oder gleichwertig”, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

9 Zusatz für Leistungen, die für Gaststreitkräfte erbracht werden Lieferungen und sonstige Leistungen für die Gaststreitkräfte sind unter den Voraussetzungen des Artikel 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: “Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer”.

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.a. Die Urkalkulation ist eine Woche nach Zuschlagserteilung beim Auftraggeber zu hinterlegen. 10.b. Für evtl. erforderliche Nachtragsvereinbarungen sind die Preise gem. VO-PR 1/72 bzw. 30/53 detailliert aufzugliedern. 10.c. Es werden Festpreise vereinbart 10.d. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre. Als Frist für die Rückgabe der Sicherheit wird die vorgenannte Frist vereinbart. 10.e. Jeder schuldhafte Verstoß gegen § 16 Abs. 1 TVgG M-V kann zu einer Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes führen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 10 % der Auftragssumme begrenzt. 10.f. Gem. § 16 Abs.2 TVgG M-V kann die schuldhafte Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen zur fristlosen Kündigung führen.

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