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Funk BauRisk-Versicherung
Überblick über den Versicherungsschutz für das Bauprojekt „Erweiterungsbau Bundesrat“
FUNK-NR. 01-049000-1200/460-0000-0001 Versicherungsschein-Nr. 402/ 29/ 463405751 (HA) 402/ 82/ 463405751 (TV)
A ALLGEMEINER TEIL
A.1 Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die BlmA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben v. d. BBR Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
A.2 Versicherte
Versicherte dieses Vertrages sind
die mit der Ausführung und den Arbeiten für das versicherte Bauvorhaben beauftragten Bauunternehmen und Arbeitsgemeinschaften einschließlich aller Nachunternehmer, soweit sie vom Versicherungsnehmer oder des- sen Auftragnehmern beauftragt sind,
die an dem versicherten Bauvorhaben beteiligten Sachverständigen, Architekten, Ingenieure, Gutachter, Fachberater, Projektsteuerer/-controller, Projektentwickler, BIM-Manager, BIM-Koordinatoren, Sonderfachleu- te oder sonstige Honorarkräfte einschließlich aller Nachunternehmer, soweit sie vom Versicherungsnehmer oder dessen Auftragnehmern beauftragt sind,
die Koordinatoren für Sicherheits- und Gesundheitsschutz,
die freiberuflich Tätigen für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten für das versicherte Bauvorhaben verursachen,
die Mieter bzw. Nutzer und die von Ihnen beauftragten Unternehmen und oben vorgenannten Personen, so- weit die von Ihnen beauftragten Bauleistungen (z. B. Mieterausbau durch Mieter) in der Gesamt-Bausumme berücksichtigt sind.
das juristische Projektmanagement
Nicht versichert gilt das Interesse des Bauherrn (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben), insofern ohne die Gefahrtragung des Bauherrn, die Bauherren-Haftpflicht-Versicherung und die nachbarrechtliche Ansprüche analog §§ 906 ff. BGB
A.3 Versicherer
Führender Versicherer ist die R+V Versicherung AG mit einem Führungsanteil von 50 %.
A.4 Versicherungsvertragsgrundlage
Dem Vertrag liegen insbesondere zu Grunde
das deutsche Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungs-Versicherung durch Auftraggeber (ABN Fassung Funk BauRisk 2019 auf Basis GDV 0842),
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB, Fassung Funk BauRisk 2019 auf Basis GDV 01/08),
die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB 2015 – Stand 12.10.2017, GDV-Fassung)
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sowie die geschriebenen Bedingungen des Versicherungsvertrages.
A.5 Gegenstand der Versicherung
Sämtliche Leistungen und Tätigkeiten sowie die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für die Folgen von Ver- stößen bei Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „Erweiterungsbau Bundesrat“.
A.6 Beginn und Ende des Vertrages
Der Vertrag beginnt am 11.05.2020 und endet mit der Gesamtabnahme, voraussichtlich am 30.01.2025. Sind nach der Gesamtabnahme noch Restarbeiten auszuführen, besteht hierfür noch Versicherungsschutz.
Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes kann auf Antrag des Versicherungsnehmers automatisch mitver- sichert werden. Die ersten sechs Verlängerungsmonate sind prämienfrei.
A.7 Verzicht auf Rückgriff gegen Versicherte
Es gilt ein Verzicht auf Rückgriff gegen Versicherte vereinbart. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schäden und Verluste hervorgerufen durch Vorsatz der Repräsentanten.
Besteht für den Versicherer darüber hinaus die Möglichkeit zur Regressnahme (beispielsweise gegenüber Nicht- Versicherten), so wird diese nur im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ausgeübt.
A.8 Mitversicherung gegenseitiger Ansprüche
Gegenseitige Ansprüche des Versicherungsnehmers und der Versicherten sowie der Versicherten untereinander sind mitversichert. Dies gilt jedoch nicht bei Ansprüchen der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüchen der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
A.9 Repräsentanten
Der Ausschluss von Schäden, hervorgerufen durch Vorsatz (sowie ggf. die Einschränkung des Versicherungs- schutzes für Schäden und Verluste durch grobe Fahrlässigkeit) der Versicherten, gilt nur für die Repräsentanten. Der Oberbau-/Projektleiter gilt nicht als Repräsentant.
A.10 Gefahrerhöhungen
Gefahrerhöhungen sind mitversichert und beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sind aber anzuzeigen, sobald sie dem Versicherungsnehmer bekannt sind. Dem Versicherer steht ggf. eine angemessene Prämiener- höhung gemäß § 25 VVG zu.
A.11 Vorrang der Bauleistungs-Versicherung
Der Versicherer leistet aus der Haftpflicht-Versicherung keine Entschädigung, soweit eine Ersatzpflicht über die Bauleistungs-Versicherung besteht.
A.12 Kündigungsverzicht
Abweichend von §§ 92, 111 VVG sowie Ziffer C.4 AHB und Abschnitt B § 14 ABN verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall. Die Ziffern C.5 und C.6 AHB gelten gestrichen.
A.13 Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen ausschließlich deutschem Recht. Ausschließlich zuständig sind deut- sche Gerichte. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Ort des Bauvorhabens, soweit sich dieser in der Bundes- republik Deutschland befindet.
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B BAULEISTUNGS-VERSICHERUNG
B.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das bezeichnete Bauvorhaben einschließlich der technischen Ausstattung und dazugehöriger Außenanlagen.
Mitversichert sind (ohne summenmäßige Begrenzung) besondere Bau- und Gründungsmaßnahmen, insbesonde- re Abbrucharbeiten, Baugrubenverbau, Bohrpfahlgründung, Grundwasserabsenkungen und Maßnahmen zu Wasserhaltung, wasserdruckhaltende Dichtungen und Baugrundverbesserungen.
Mitversichert sind medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen.
Mitversichert sind Stromerzeugungsanlagen und Stromversorgungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen.
Mitversichert sind Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
Mitversichert sind Hotelausstattung (FF&E Furniture, Fittings & Equipment).
Mitversichert sind Gartenanlagen und Pflanzen (Ausnahme Anwachsrisiko).
Mitversichert sind auf Erstes Risiko
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe,
Baugrund- und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen und nicht in der Bausumme enthalten sind,
Gerüste, wie z. B. Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte,
Baustelleneinrichtungen, insbesondere Baubüros, -container, -buden und -baracken, Werkstätten, Magazine, Labore, Gerätewagen (jeweils ohne Inhalt), Baustromversorgung, Bauaufzüge, Bauzäune, Bauschilder und Werbetafeln, Baustellenbeleuchtungen, Bauheizungen und Bautrocknungsgeräte,
Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes, unabhängig davon, wem sie gehören und soweit sie aus Anlass der Ausführung des versicherten Bauvorhabens einen im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schaden erleiden,
Akten, Zeichnungen, Pläne, Daten und Datenträger.
B.2 Versicherte Gefahren
Entschädigung wird geleistet für
unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden),
Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Sachen; darüber hinaus besteht für das versicherte Interesse des Versicherungsnehmers und/oder des Bauherrn Versicherungsschutz für Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl oder Raub nicht fest verbauter versicherter Sachen. Die Entschädigungsleistung für nicht fest verbaute Sachen ist auf 250.000 € begrenzt,
Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten,
Schäden durch ungewöhnliches und außergewöhnliches Hochwasser,
Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen,
Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und örtlichen Verhältnisse ge- rechnet werden muss, wenn für den Witterungsschaden eine andere versicherte Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirkende Ursache war oder wenn nach den anerkannten Regeln der Technik entspre- chende Vorkehrungen getroffen wurden,
Schäden während teilweiser oder gänzlicher Unterbrechungen der Bauarbeiten bis zu drei Monaten,
Schäden durch Streik, Aussperrung, Aufstand, Rebellion, innere Unruhen und darauf zurückzuführende Plün- derungen,
Glasbruchschäden, die auch nach dem fertigen Einbau bis zur Gesamtabnahme entstehen,
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Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignis- sen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
B.3 Umfang der Entschädigung
Schäden an der Leistung eines Auftragnehmers, für welche dieser die Gefahr trägt (z. B. gemäß § 7 VOB/B), werden von der Versicherung mit den nachgewiesenen Selbstkosten (ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn, nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten und allgemeine Geschäftskosten) bzw. mit 95 % der Preise des Leistungsverzeichnisses entschädigt.
Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten.
Der Versicherer leistet alternativ Entschädigung in Höhe der Kosten, die für die Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, wenn keine Wiederherstellung der beschädigten Sache erfolgt.
Bei Schäden, bei denen der für die Bauüberwachung und Baukoordination über das Grundhonorar gemäß HOAI abgedeckte Aufwand nachweislich überschritten ist, werden diese Kosten ersetzt.
B.4 Versicherungsort
Als Versicherungsort gelten das gesamte Baustellengelände, die u. a. für das Bauvorhaben genutzten Lagergele- genheiten und die Verbindungswege zwischen den vorgenannten Orten.
B.5 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme entspricht der Gesamt-Bausumme gemäß der Din 276 Kostengruppe 200 bis 700 in Höhe von 77.431.092 € ohne Mehrwertsteuer. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversiche- rung.
B.6 Versicherte Kosten
Mitversichert sind auf „Erstes Risiko“ nachfolgende Kosten:
Akten, Zeichnungen, Pläne, Daten und Datenträger 100.000 €,
Gerüste 100.000 €,
zusätzliche Bergungskosten bzw. Kosten zur Zugänglichmachung der Schadstelle 100.000 €,
zusätzliche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens 100.000 €,
Beschleunigungskosten 100.000 €,
Sachverständigenkosten 100.000 €,
Baugrund und Bodenmassen 250.000 €,
zusätzliche Schadensuchkosten 250.000 €,
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe 250.000 €,
Baustelleneinrichtungen 250.000 €,
Sachen im Gefahrenbereich 250.000 €,
Dekontaminations-/Entsorgungskosten für Erdreich und sonst. Grundstücksbestandteile 500.000 €,
zusätzliche Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten 2.000.000 €,
Hat der Versicherer Entschädigung zu leisten, so wird die jeweilige Erstrisikosumme prämienfrei wieder aufgefüllt.
B.7 Beginn und Ende der Haftung
Die Haftung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle, frühestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt, und endet mit der Gesamtabnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung des gesamten Bauvorhabens. Die Inbenutzungnahme von Teilen des Bauvorhabens vor der Gesamtabnahme führt nicht zum Ende des Versicherungsschutzes.
Nach dem vorgenannten Haftungsende besteht weiterhin Versicherungsschutz für Restarbeiten bis zu deren Abnahme.
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B.8 Nachhaftung
Nach dem Haftungsende leistet der Versicherer während einer Nachhaftungszeit (Extended Maintenance) von 24 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschäden), die bei der Ausführung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertrag- lich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden bzw. die während der versicherten Bauzeit an dem Versiche- rungsort verursacht werden.
B.9 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € je Versicherungsfall.
Hinsichtlich der Versicherungssumme und des Selbstbehaltes werden alle Schäden an versicherten Sachen durch Naturereignisse (insbesondere Erdbeben, Sturm, Hurrikan, Wirbelsturm, Bodensenkung, Erdrutsch oder Hochwasser), sofern sie während eines Zeitraumes von 72 aufeinanderfolgenden Stunden eintreten, als ein schadenfall angesehen.
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C HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG (GEMEINSAME KLAUSELN, AUSNAHME UMWELTSCHADEN-VERSICHERUNG)
C.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen einen Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Ar- beitsgemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden. Dies gilt entspre- chend bei der Teilnahme an Planungsringen und der Beteiligung Partnergesellschaften.
Mitversichert sind Schäden an Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen und Anlagenteilen, die vor Beginn der Bau- maßnahme im Eigentum oder Besitz des Versicherten stehen, in gleichem Umfange wie Schäden an Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen Dritter.
Mitversichert sind Aufopferungsansprüche wegen Schäden an Gebäuden, Gebäudeteilen, Straßen, Wegen und Plätzen, Grundstücken oder Leitungen unabhängig davon, ob es sich um einen zivilrechtlichen oder öffentlich- rechtlichen Anspruch handelt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Halten, Führen, Verwenden oder Verleihen von Gerä- ten, die sich nicht durch eigene Kraft fortbewegen können (Kräne, Winden, Be-/Entladevorrichtungen etc.), Ar- beitsmaschinen, Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie sonstigen nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Flugdrohnen.
Mitversichert sind sog. Mängelbeseitigungsnebenkosten (Personen- und Sachschäden), die als Folge eines man- gelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Wer- kleistung zum Zwecke der Mangelbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Mitversichert sind sog. Nachbesserungsbegleitschäden aufgrund gesetzlicher Aufwendungs- und Schadener- satzansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten Sachen beschädigt werden müssen.
Mitversichert sind vertragliche Haftpflichten über den Umfang des gesetzlichen Umfangs hinaus. Der Versiche- rungsschutz bezieht sich auf
die Haftpflicht aus Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Bahnanlagen und genormten Verträgen über die Benutzung von Hafenanlagen
die Haftpflicht aus Verträgen genormten oder üblichen Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentli- chen Rechts oder aus sog. Gestattungs- und Einstellverträgen
die durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, wenn die Ursache im ursprünglichen Verant- wortungsbereich des Versicherten gesetzt wurde
die vom Versicherten als Mieter, Pächter, Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners
vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht einschließlich Freistellung Dritter von gesetzlichen Haft- pflichtansprüchen, soweit der Versicherte den Schaden verursacht hat.
Mitversichert sind Ansprüche, wenn der Versicherte abweichend von den gesetzlichen Fristen längere Verjäh- rungs- bzw. Gewährleistungsfreisten vertraglich zugesteht.
Mitversichert sind Auslandsschäden im üblichen Umfang.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Diskriminierung, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung resultieren, insbesondere dem AGG.
Mitversichert sind Verteidigungskosten aus einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, auch soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
Mitversichert sind Gerichtskosten und Kosten der Rechtsverteidigung, welche im Zusammenhang mit einem Er- eignis entstehen, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folgen haben könnte.
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Mitversichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Honorarforderungen des Versicherten.
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer A.7.7, A.7.14 und A.7.10 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sach- schäden durch
Senkungen und Hebungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen) sowie Unterfangen, Überspannen oder Unterfahren,
Erdrutschungen, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten (insbesondere Rammen, Rütteln, Herstellen von Schlitz- und Spundwänden, Zieh-, Bohr-, Verdichtungs- und ähnliche Arbeiten),
Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer,
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.),
Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden).
Mitversichert sind (auch öffentlich-rechtliche) Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausge- lösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- oder sonstige Dienste).
Mitversichert sind Schäden an Freileitungen sowie Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Rohrleitungen etc.) unter Ein- schluss der sich daraus ergebenden Folgeschäden und Medienverluste.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftung wegen Austretens bzw. Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen und Behältern.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Erstellen von Energieausweisen sowie der Abgabe von Emp- fehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Mitversichert sind Mietsachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden an beruflich oder ge- werblich gemieteten, geliehenen oder gepachteten Räumen, Gebäuden (inkl. Container und Zelte) und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Räumlichkeiten aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen sowie aus der Teilnahme von Messen und Ausstellungen sowie an beweglichen Sachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen und Kraftfahrzeugen der mitversicherten Personen, Betriebsangehörigen und Besucher.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter inkl. Codekarten und Transponder.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Kriegsfolgen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sowie mit Laser- und Maserstrahlern.
Mitversichert ist nach Maßgabe des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der gesetzlichen Vertreter und der zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben bestellten Personen in dieser Eigenschaft
der Repräsentanten sowie aller leitenden Mitarbeiter und aller Aufsichtspersonen im Betrieb
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und freien Mitarbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstli- chen Verrichtungen verursachen
der aus den Diensten ausgeschiedenen (ehemaligen) vorgenannten Personen
der natürlichen Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung von Grundstücken beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen (nur subsidiär Deckung)
der Betriebsangehörigen bei Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen (nur subsidiäre Deckung)
der im Betrieb tätig werdenden Ärzte und des Sanitätspersonals (nur Subsidiäre Deckung)
der Personen, die aus ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit für den Versicherten in Anspruch genommen wer- den
der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren
der verantwortlichen Bauleiter.
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C.2 Ausschlüsse
Ausgeschlossen gelten Ansprüche wegen Schäden
die die Versicherten durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers, Wasserfahr- zeuges oder Luftfahrzeuges verursachen
die unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen
die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Terrorakten stehen
nach den Art.1792 ff. und damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des fran- zösischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
C.3 Versicherungssummen
Im Rahmen des jeweiligen Haftpflicht-Vertragsteils gelten folgende Sublimits vereinbart:
Für Nachbesserungsbegleitschäden gilt ein Sublimit von jeweils 1.000.000 €, dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Für die Strafrechtsschutz-Versicherung gilt ein Sublimit von jeweils 100.000 €, zweifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Für die Rechtsschutz-Versicherung gilt ein Sublimit von jeweils 250.000 €, zweifach maximiert während der Lauf- zeit des Vertrages.
Für das Abhandenkommen von Sachen gilt ein Sublimit von jeweils 500.000 €, dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Für das Abhandenkommen von Schlüsseln Dritter gilt ein Sublimit von jeweils 500.000 €, dreifach maximiert wäh- rend der Laufzeit des Vertrages.
Für Schäden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gilt ein Sublimit von jeweils 9.000.000 €, zweifach maximiert für die Laufzeit des Vertrages.
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D BERUFS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
D.1 Versichertes / nicht versichertes Risiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der direkt/indirekt beauftragten Versicherten für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung sämtlicher zwischen den Parteien vertraglich vereinbarter Leistungen bzw. Tätigkei- ten/Berufsbilder.
Wenn die Versicherten
Bauten ganz oder teilweise erstellen (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer etc.)
selbst Bauleistungen erbringen (z. B. als Generalunternehmer, Unternehmer etc.)
Baustoffe liefern (z. B. als Hersteller, Händler etc.)
sind daraus resultierende Ansprüche nicht Gegenstand der Versicherung. Dies gilt jedoch nicht für aus der Tätig- keit als Architekt, Bau- bzw. Planungsingenieur oder beratender Ingenieur entstehende Personen- oder Sach- schäden, soweit es sich nicht um Schäden am geplanten/errichteten Objekt handelt.
Abweichend besteht aber Versicherungsschutz für Ansprüche gegenüber dem Versicherten, sofern das Baupro- jekt nach Gesamtabnahme an Dritte veräußert wird und nicht im Eigentum des Versicherten verbleibt. Handelt es sich bei dem Geschädigten um ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen ermäßigt sich die Ersatzpflicht des Versicherers um den Prozentsatz, welcher der Beteiligung an dem Dritten entspricht.
D.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für den jeweiligen Versicherten umfasst Verstöße, die zwischen dem Beginn seiner Tätigkeit für das Bauprojekt – auch wenn diese Tätigkeit vor Vertragsbeginn stattgefunden hat – und dem Ab- schluss seiner Tätigkeit für das Bauprojekt begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als zehn Jahre nach Abschluss seiner Tätigkeit für das Bauprojekt gemeldet werden, mindestens jedoch zehn Jahre nach Gesamtabnahme des Bauprojektes.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf solche Verstöße, die vor Beginn des Versicherungsver- trages begangen wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluss bekannt waren.
Die Meldefrist von zehn Jahren gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
D.3 Umfang des Versicherungsschutzes
Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind Schäden am Bauwerk, am Grundstück, an Anlagen und an Anlagenteilen. Als Schaden in diesem Sinne gilt auch der Schaden, der darin besteht, dass das Bauwerk bzw. die Anlage ganz oder teilweise nicht die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Dimensionierung, Stärke oder ähnliche geforderte Eigenschaft aufweist und infolgedessen geändert werden muss. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A.7.7 und A.7.10 (b) AHB finden keine Anwendung.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch von den Versicherten erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A.7.7 und A.7.14 AHB finden keine Anwendung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leistungen, die im Bereich der technischen Due Dilligence / Im- mobilienbewertung erbracht werden, z. B. Begutachtung und Beurteilung der Bausubstanz, Feststellung der Mängel, Beurteilung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen, Erstellung einer Flächenanalyse.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Projektsteuerer, Projektcontroller sowie als Pro- jektentwickler. Teilweise abweichend zu den unten genannten Ausschlüssen sind mitversichert Schadenersatz- ansprüche wegen
vermeidbarer Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass von dem Versicherten der Arbeitsablauf verschiede- ner Gewerke in der falschen Reihenfolge vorgesehen wird; ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Ver- tragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus mitversicherter Terminüberschreitung hin- ausgehen
Stillhaltekosten, die aufgrund einer fehlerhaften Terminierung entstanden sind; ausgeschlossen bleiben An- sprüche wegen Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus mitversicherter Termin- überschreitung hinausgehen
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Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte Fehler übersieht, die in Kostenschätzungen, Kostenberechnungen, Kostenanschlägen, Angeboten, Vergabevorschlägen, Rechnungen, Massenaufstellun- gen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen enthalten sind
Schäden aus eigenen Kostenplanungen oder Kostenermittlungen in verschiedenen Genauigkeitsstufen, ent- sprechend der fortschreitenden Projektentwicklung
Schäden aus der Überschreitung von eigenen Fristen und Terminen; dies gilt nicht, wenn von dem Versicher- ten Tätigkeiten als Objekt- und Fachplaner im Sinne der HOAI am identischen Projekt vorgenommen werden.
Mitversichert ist die die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeiten gemäß der Baustellenverordnung, insbesondere die Tätigkeit als Koordinator.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beratung bei Vergabeverfahren nach der VOF, VgV, VOL oder VOB.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als zertifizierter DGNB-Auditor (Deutsche Gesell- schaft für nachhaltiges Bauen mbH).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der projektbezogenen Erstellung, Nutzung und Bereitstellung so- wie dem projektbezogenem Betrieb von Software- und IT-Hardware.
Mitversichert sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit BIM.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten und dessen Betriebsangehörigen einschließlich des Datenschutzbeauftragten wegen eines Vermögensschadens aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Facility Management.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus den als Ersatz der eigenen Ausführungsplanung übernommenen Werksplanungen der Ausführenden.
D.4 Erweiterte Berufs-Haftpflicht-Versicherung
Im Rahmen der sog. erweiterten Berufs-Haftpflicht-Versicherung besteht abweichend zum oben genannten „Ver- sicherten Risiko“ Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an den vom Versicherten zu erstellenden Leistungen, sofern diese Mängel oder Schäden auf einem Verschulden bei der Planung (insbeson- dere Ausführungsplanung, Projektsteuerung, Projektcontrolling, Projektentwicklung), bei statischen Berechnun- gen oder bei der Bauleitung beruhen. Die Beweislast dafür obliegt dem Versicherten.
Für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden, die auf Herstellungs-, Ausführungs- und Montagefehler zurückzu- führen sind, besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn ein Planungs-, Statik- oder Bauleitungsfehler ist mit- wirkende Ursache eines Schadens oder Mangels. In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Quote, die dem Planungs-, Statik- oder Bauleitungsfehler entspricht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben bzw. die Ersatzpflicht umfasst nicht
Ansprüche aufgrund von Bauleitungstätigkeiten, die sachlich und rechtlich den Baufirmen zuzuordnen sind
Ansprüche aufgrund von Tätigkeiten, die dem Bereich der Arbeitsvorbereitung zuzuordnen sind
Ansprüche wegen Schäden die aus Schönheitsfehlern sowie mangelhafter Akustik von Räumen resultieren
Ansprüche die durch ein bewusstes Abweichen von der vereinbarten Bauausführung und/oder Anweisungen des Bauherrn eintreten
eigene Vermögensfolgeschäden, wie den Gewinnanteil des Versicherten, eigene Betriebsunterbrechungs- schäden oder eigene Mehrkosten durch Intensivierungsmaßnahmen
Schadenersatzansprüche, die ihre Ursache haben in der Unterlassung von Leistungen, die nach den aner- kannten Regeln der Baukunst und der Technik für eine mangelfreie Herstellung bei Anwendung der erforderli- chen Fachwissens geboten waren; dieser Ausschluss gilt nicht bzgl. des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Leistungen eingesparten Baukosten (Sowieso-Kosten) übersteigt.
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D.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
aus der Überschreitung von eigenen Fristen und eigenen Terminen sowie aus Zusagen und Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teiles davon
aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes oh- nehin angefallen wären (Sowiesokosten); mitversichert gilt jedoch die Abwehr von unberechtigten Ansprü- chen, die sich auf Sowiesokosten beziehen
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten und aus der Vergabe von Lizenzen
aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Geld, Wertpapieren und Wertsachen
die als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes im Ausland eingetreten sind
die der Versicherte durch ein bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Un- terlassen) verursacht hat; der Versicherungsschutz bleibt bestehen, sofern der Ausschlusstatbestand nicht von dem Versicherten oder seinem Repräsentanten zu vertreten ist; es liegt kein bewusst pflichtwidriges Ver- halten vor, wenn von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird, weil diese nicht eingehalten werden können oder auf nachweislichen Wunsch des Bauherrn/Auftraggeber nicht eingehalten werden sollen; Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr/Auftraggeber auf die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik und zu den sich daraus im Einzelnen ergebenden Folgen schriftlich hingewiesen wurde; die Beweis- last dafür, dass dieser Hinweis vor Ausführungsbeginn erfolgt und dem Bauherrn/Auftraggeber zugegangen ist, obliegt dem jeweiligen mitversicherten Planer.
aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung.
D.6 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 15.000.000 € für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Für Schäden aus der Überschreitung von eigenen Fristen und eigenen Terminen für Projektsteuerer, Projektcon- troller und Projektentwickler gilt ein Sublimit von 500.000 €, zweifach maximiert während der Laufzeit des Vertra- ges.
Für die sog. erweiterte Berufs-Haftpflicht-Versicherung gilt ein Sublimit von 5.000.000 €, zweifach maximiert wäh- rend der Laufzeit des Vertrages.
D.7 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € je Versicherungsfall. Bei Personenschäden wird grundsätzlich kein Selbstbehalt abgezogen.
Für die sog. erweiterte Berufs-Haftpflicht-Versicherung beträgt der Selbstbehalt 10.000 € je Versicherungsfall.
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E BETRIEBS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
E.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrages
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die bis zu zehn Jahren nach Beendigung der versi- cherten Risiken eintreten, wenn deren Ursachen in der Bauzeit liegen.
E.2 Umfang des Versicherungsschutzumfanges
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein Versicherter während der Wirksamkeit des Vertrages wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingetretenen Schadenereignisses auf- grund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten oder einem versi- cherten in Anspruch genommen werden.
Mitversichert sind alle betrieblichen und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere Eigentum und Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Parkplätzen, Wegen, Straßen und Gewässern. Eingeschlossen ist die Haf- tungs-, Sanierungs- oder Kostentragungspflicht als früherer Besitzer, aus der vertraglichen Übernahme von Ver- kehrssicherungs-, Reinigungs- und Streupflichten sowie der Zwangs- und Insolvenzverwalter in dieser Eigen- schaft.
Mitversichert sind Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstehen.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt- Versicherung (AKB).
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Vornahme von Abbruch- und Sprengarbeiten, die im Zusammen- hang mit der durchzuführenden Baumaßnahme stehen.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden im üblichen Umfang.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung/Abgabe von erneuerbaren Energien und konventioneller Energie zur überwiegenden Eigennutzung.
Mitversichert sind Schadenverhütungskosten, sofern eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erfolgt ist.
Mitversichert sind Be- und Entladeschäden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, soweit diese durch von den Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht werden.
E.3 Ausschlüsse
Die Versicherung umfasst nicht die Haftpflicht
aus Ansprüchen der Versicherten gegen ihre eigenen Betriebsangehörigen
aus Ansprüchen wegen Schäden und Mängeln an den von dem Versicherten für das versicherte Projekt zu erstellenden Bauleistungen
aus jeder Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der versicherten Baumaßnahme steht
wegen Schäden aus Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge bzw. Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen
aus vorsätzlich vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.
Des Weiteren wird auf die Ausschlüsse der AHB verwiesen.
E.4 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 20.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden, dreifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Für Schadenverhütungskosten gilt ein Sublimit von 500.000 €, dreifach maximiert während der Laufzeit des Ver- trages.
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E.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € je Versicherungsfall. Bei Personenschäden wird grundsätzlich kein Selbstbehalt abgezogen.
F UMWELT-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG
F.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrages. Es gilt eine dreijährige Nachhaftung.
F.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers und der Versicherten wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Ge- wässer) für das Bauobjektrisiko.
Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
Versicherungsschutz besteht für
Anlagen der Versicherten, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen)
Anlagen der Versicherten gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen)
Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt
Abwasseranlagen der Versicherten oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir- ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Was- sers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko)
Anlagen der Versicherten gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen – Pflichtversicherung)
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung der vorgenannten Anla- gen (Anlagen-Produkte-Deckung)
sonstige Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang stehen mit dem beschriebenen Risiko, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von den vorgenannten Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind.
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles).
Hinsichtlich des weiteren Umfanges des Versicherungsschutzes und der üblichen Ausschlüsse wird auf das Um- weltverbandsmodell verwiesen.
F.3 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 20.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und mitversi- cherte Vermögensschäden, einfach maximiert im Rahmen der Versicherungssumme der Betriebs-Haftpflicht- Versicherung während der Laufzeit des Vertrages.
Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gilt ein Sublimit von 1.500.000 €, zweifach maximiert wäh- rend der Laufzeit des Vertrages.
F.4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € je Versicherungsfall. Bei Personenschäden wird grundsätzlich kein Selbstbehalt abgezogen.
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G UMWELTSCHADEN-VERSICHERUNG
G.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrages. Es gilt eine dreijährige Nachhaftung.
G.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der Versicherten gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer und des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherten auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden.
Der Versicherer ersetzt – auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist – nach einer Störung des Betrie- bes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles).
Mitversichert ist die Umweltschaden-Basis-Versicherung inkl. des Zusatzbausteins 1..
Hinsichtlich des weiteren Umfanges des Versicherungsschutzes und der üblichen Ausschlüsse wird auf das Um- weltverbandsmodell und die mitversicherten Risiken in der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung verwiesen.
G.3 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 10.000.000 €, einfach maximiert im Rahmen der Versiche- rungssumme der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung während der Laufzeit des Vertrages.
Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gilt ein Sublimit von 1.500.000 €, zweifach maximiert wäh- rend der Laufzeit des Vertrages.
Für die Kosten einer Ausgleichssanierung gilt ein Sublimit von 1.500.000 €, einfach maximiert während der Lauf- zeit des Vertrages.
Für den Zusatzbaustein 1 gilt jeweils ein Sublimit von 2.500.000 €, einfach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
G.4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 5.000 € je Versicherungsfall.
Funk Versicherungsmakler GmbH Berlin, den 01.06.2021
Dieser Überblick über den Versicherungsschutz dient nur der Übersichtlichkeit. Allein rechtlich verbindlich gelten die Regelun- gen der jeweils abgeschlossenen Versicherungsverträge.