2_BRA_230321_Baustellenordnung_anonym.pdf

Bauleistungen für drei vertikale Kleinwindkraftanlagen mit Netzanbindung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Baustellenordnung

Projekt: BRA

Bundesrat -

Anbau mit Besucherzentrum

Leipziger Straße 2

10117 Berlin

Aktualisiert am: 21.03.2023

1

[Seite 2]

[Seite 2: Text nur als Bild — nicht lesbar]

[Seite 3]

Erste Hilfe und Alarm

112

RUHE BEWAHREN

WO brennt es / geschah es? WAS brennt / geschah? WIE viele Verletzte? WELCHE Brand- / Verletzungsart? WARTEN nicht auflegen!!

Bei Unfall / plötzlich akuter Erkrankung

• Eigenschutz beachten / Unfallstelle sichern • Ggf. Rettungsgerät/Bergungsgerät holen / einsetzen, ggf. Transport von Verletzten vorbereiten • Notruf / Rettungsdienst verständigen, evtl. Lotsendienst einteilen • Verletzten „Erste Hilfe“ leisten, ggf. Betriebssanitäter und Ersthelfer verständigen • Ggf. Sanitätscontainer oder Sammelpunkt aufsuchen

Im Brandfall / bei Rauch und Gas

• In Sicherheit bringen • Ggf. Löschversuch durchführen • Notruf / Löschfahrzeuge anfordern, evtl. Anfahrtswege mitteilen und Lotsendienst einteilen • Sammelpunkt aufsuchen

Im Havariefall / bei Umweltschaden

• Eigenschutz beachten / Havariestelle absichern • wenn möglich Schaden begrenzen • Notruf / ggf. Polizei ( 0-110), welche die zuständige Behörde informiert • Ggf. spezifische Alarmkette in Gang setzen

Bei sonstigen Vorfällen

(Angriff, Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl, sonstige Straftaten) • bei akuter Gefahr Polizei rufen ( 0-110) • Personenschutz geht vor Sachschutz

3

[Seite 4]

Für das Projekt BRA Bundesrat Anbau gilt die nachfolgende Baustellenordnung.

Dieses Dokument dient der Verbesserung der Arbeitsabläufe und der Erhöhung der Sicherheit auf der Baustelle. Es informiert in kompakter Form Unternehmen und deren Beschäftigte, Lieferanten, Bau- stellenbesucher sowie weitere Beteiligte über die allgemeinen Anforderungen bezüglich firmenüber- greifender Festlegungen zum Verhalten und zur Zusammenarbeit auf der Baustelle. Die Baustellen- ordnung ergänzt oder fasst zusammen Regelungen aus den Bereichen Umweltschutz, Arbeitssicher- heit, Verkehrssicherung und Kombinationen hiervon.

Dieses Dokument widerspiegelt die baustellenbezogenen Regelungen und Informationen aus der Planung und Leistungsbeschreibung, die einschlägigen Unfallversicherungs-Vorschriften und sonstige, den Arbeitsschutz und den Umweltschutz betreffende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und lokal gültige Satzungen,

wie z.B. (Liste nicht vollständig)

ADR Europ. Übereinkommen über die int. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ArbeitszeitG Arbeitszeitgesetzes BaustellV Baustellenverordnung BDSG Bundesdatenschutzgesetz BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BimSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BodSchG Bodenschutzgesetz DIN Deutsches Institut für Normung / Deutsche Industrie Norm GefStoffV Gefahrstoffverordnung KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz NachwV Nachweisverordnung StVO Straßenverkehrsordnung BImSchV Bundesimissionsschutzverordnung USchadG Umweltschadensgesetz DGUV/BGV Vorschriften der Berufsgenossenschaft WHG Wasserhaushaltsgesetz WinterbauV Winterbauverordnung

Dieses Dokument gilt für das gesamte Baugelände, alle Zufahrtsstraßen, Baustraßen und die sozialen Einrichtungen der Baustelle.

Es gilt für alle sich auf dem Baugelände aufhaltenden Personen, insbesondere die am Bau Beteiligten, unabhängig vom Arbeitgeber oder der Behörde und auch für Besucher.

Es gilt während der gesamten Bauzeit bis hin zur vollständigen Räumung der Baustelleneinrichtung / Verkehrsfreigabe.

4

[Seite 5]

NameFunktionDatumUnterschrift
Frei- und Ausgegeben
Erhalten
Kenntnisnahme
Belehrung der Mitarbeiter

5

[Seite 6]

Inhaltsverzeichnis

  1. Erste Hilfe und Gesundheitsschutz 8

1.1 Erste-Hilfe-Einrichtungen und Unfallmeldungen 8

1.2 Ablauf der Ersten Hilfe auf der Baustelle 8

1.3 Alkohol- und Drogenverbot, Rauchverbot 8

1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge 8

  1. Allgemeine Regelungen und Vorgaben 9

2.1 Weisungsbefugnis / Konsequenzen 9

2.2 Ein- und Unterweisung 9

2.3 Persönliche Schutzausrüstung 9

2.4 Meldepflichten von Mitarbeitern, Leiharbeitern und Nachunternehmern 9

2.5 Anwesenheitskontrolle / Ausweispflicht 10

2.6 Besucher / Presse / Filmteams 10

2.7 Kommunikation, Begehungen und Informationsaustausch 11

2.8 Verkehrssicherungspflicht 11

2.9 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr 12

2.10 Kranbetrieb und Lagerung / Handhabung von Lasten / Ver- und Umladen 12

2.11 Betriebssicherheitsverordnung und DIN VDE-Prüfungen 13

  1. Besonders gefährliche Arbeiten 13

3.1 Baubehelfe 13

3.2 Erdarbeiten / Baugruben 13

3.3 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege 13

3.4 Arbeiten mit Gefahrstoffen 14

3.5 Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen 14

3.6 Arbeiten in Druckluft 14

3.7 Abbrucharbeiten 14

3.8 Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen / Montagearbeiten / Fertigteile 14

6

[Seite 7]

  1. Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz 15

4.1 Zusammenlagerung von brennbaren Stoffen / Sicherheitsvorkehrungen 15

4.2 Funde gefährlicher Gegenstände 16

4.3 Brand- und Explosionsschutz 16

  1. Umweltschutzbelange 16

5.1 Gewässerschutz 16

5.2 Energieverbrauch 16

5.3 Schutz bestehender Gebäude / Bauwerke 17

5.4 Gefahrstoffumgang 17

  1. Informationssicherheit und Datenschutz, Schutz des Eigentums 17

6.1 Schutz personenbezogener Daten 17

6.2 Diebstahlschutz 17

7

[Seite 8]

  1. Erste Hilfe und Gesundheitsschutz

1.1 Erste-Hilfe-Einrichtungen und Unfallmeldungen

Die Informationstafel mit Angaben zu Erste-Hilfe, Rettungs- und Notrufnummern, sowie den Aushän- gen über Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitsfachkraft (z.B. in den Havarieplänen) ist an zentraler Stelle aufgebaut und zu beachten.

Auf zusätzliche Gebäudealarme / Alarmeinrichtungen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Jeder Unfall oder sicherheitsrelevante Vorfall ist der Objektüberwachung unverzüglich zu melden. Jede Erste-Hilfe-Leistung ist über die Unfallmeldung zu registrieren.

Die Auftragnehmer haben für ihre Erste-Hilfe-Einrichtungen zusätzlich zu sorgen. Diese müssen in aus- reichender Anzahl und in ordnungsgemäßen Zustand vorhanden sein (z.B.: Verbandskästen).

1.2. Ablauf der Ersten Hilfe auf der Baustelle

  1. Situationsgerecht handeln, d.h. beurteilen, ob ein Notruf abgesetzt werden muss.
  2. Die Unfallstelle absichern, damit nicht noch weitere Mitarbeiter verunglücken. Eventuell Lotsen losschicken, die dem Rettungsdienst/ Notarzt den Weg zum richtigen Bauwerk oder Bauteil weisen können.
  3. Dann die lebenswichtigen Funktionen Bewusstsein, Atmung und Kreis- lauf prüfen.
  4. Soweit möglich, die lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen (z.B. Seitenlagerung, Schocklagerung, Herz-Lungen-Wiederbelebung).
  5. Und ganz wichtig: Kollegen mit einbinden, der eine macht den Notruf, der andere holt den Verbandskasten, und der Dritte bleibt beim Verletzten.
  6. Ersthelfer, Objektüberwachung bzw. den Firmenbauleiter und bei Leiharbeitern den Entleiher informieren, damit diese unverzüglich die Unfallmeldung für die BG-Bau und das Landesamt für Arbeitsschutz erstellen können.
  7. Bei schweren, lebensbedrohlichen Unfällen auch die zuständige Sicherheitsfachkraft/den SIGEKO noch am Unfalltag verständigen.

1.3 Alkohol- und Drogenverbot, Rauchverbot

Auf der Baustelle gilt Alkohol- und Drogenverbot. Dies bezieht sich auch auf das private Bevorraten von Alkohol und Drogen.

Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, sind der Objektüberwachung zu melden. Die betroffenen Personen sind unverzüglich der Baustelle zu ver- weisen.

In den Arbeitsbereichen gilt zusätzlich Rauchverbot. Geraucht werden darf nur an den explizit gekenn- zeichneten Stellen.

1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

In Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, darf nur Personal eingesetzt werden, dessen Eignung durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen belegt wurde. Der Durchführungsnachweis muss der Objektüberwachung vorgelegt werden.

8

[Seite 9]

  1. Allgemeine Regelungen und Vorgaben

2.1 Weisungsbefugnis / Konsequenzen

Weisungsbefugt hinsichtlich Arbeitssicherheit oder Umweltschutz ist:

• der SGU-Koordinator (Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz-Koordinator gem. DGUV Vorschrift1 §6) zur Abwehr besonderer Gefahren beim Tätigwerden mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmern an einem Arbeitsplatz • die Objektüberwachung • die aufsichtführenden Personen gegenüber den ihnen unterstellten Baustellenpersonal • die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht/ des Amtes für Arbeitsschutz • Kampfmittelräumdienst

Die Objektüberwachung behält sich vor, Personen, die gegen die Baustellenordnung oder gegen die Sicherheits-, Sozial- oder Umweltgesetze verstoßen oder Anweisungen bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheit und Umweltschutz nicht Folge leisten, vom Baugelände zu verweisen.

Jeder Auftragnehmer hat einen für die Arbeiten geeigneten deutschsprechenden, aufsichtführenden Verantwortlichen einzusetzen. Dieser Aufsichtsführende ist der Objektüberwachung zu nennen.

2.2 Ein- und Unterweisung

Jegliches erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die beson- deren Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden zu unterweisen. Die Unter- weisung ist zu dokumentieren und der Objektüberwachung vorzulegen.

Jeder Auftragnehmer hat die einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften (z.B. in Form der „Gelben Bausteine-Mappe“ der Berufsgenossenschaft) in einer aktuellen Version auf der Baustelle vorzuhalten.

2.3 Persönliche Schutzausrüstung

Personen ohne persönliche Schutzausrüstung (PSA) haben keinen Zutritt zur Baustelle.

Es besteht Helmpflicht, die Pflicht zum Tragen von Warnschutzkleidung Klasse 2 / 3 sowie zum Tragen von Sicherheitsschuhen der Klasse S3.

Die PSA ist durch die jeweiligen Unternehmer (AN bzw. NU) der durchzuführenden Arbeiten gemäß ihrer Gefährdungsbeurteilung anzupassen und ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.

2.4 Meldepflichten von Mitarbeitern, Leiharbeitern und Nachunternehmern

Der Auftragnehmer hat der Objektüberwachung in geeigneter Form über den Personaleinsatz, beson- dere arbeitssicherheitsrelevante Qualifikationen (z.B. Ersthelfer, Aufsichtsperson), den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfortschritt und über besondere Vorkomm- nisse und Unfälle zu berichten, soweit dies die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betrifft.

Alle sich auf dem Baugelände aufhaltenden Personen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere besteht Meldepflicht für:

9

[Seite 10]

• neu erkannte Gefahren, gefährliche Situationen und Funde (vermutete Kampfmittel), • Unfälle, Vorfälle und Personenschäden, • Brände, Verpuffungen und Explosionen, • Schäden an der Umwelt, z.B. Wasser- oder Bodenverschmutzungen, Missachtung der Abfall- trennung, • vermutete Kontaminationen, • unnötigen übermäßigen Strom-, Gas-, Diesel- oder Trinkwasserverbrauch, • Sachschäden, Brände und Explosionen, Beschädigungen an Baustraßen, Containern und der- gleichen, • Personen, welche sich nicht entsprechend dieser Baustellenordnung verhalten, z.B. die unter Alkoholeinfluss stehen, • den Beginn von besonders gefährlichen Arbeiten (im Sinne des §2 Abs. 3 der BaustellV), • größere Transportvorhaben (große Bauteile, Schwertransporte, Massenbaustoffe, Gefahrstoffe • geplante Personal- und Geräteeinsätze, • Diebstähle und versuchte Diebstähle, • selbst verursachte oder entdeckte Qualitätsmängel, • den Verlust von sensiblen Daten, • ungewöhnliche Vorkommnisse.

2.5 Anwesenheitskontrolle / Ausweispflicht

• Jeder Auftragnehmer hat bei der Objektüberwachung arbeitstäglich die Anzahl seiner Mitar- beiter zu melden.

Der Arbeitnehmer hat unabhängig von seinem Arbeitgeber folgendes mit sich zu führen:

• Personalausweis • Sozialversicherungsausweis oder Krankenversichertenkarte (bei deutschen Arbeitnehmern) • Arbeitsgenehmigung (nicht bei deutschen Arbeitnehmern) • Aufenthaltsgenehmigung (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben) • Baustellenausweis oder Tagesausweis

2.6 Besucher / Presse / Filmteams

Alle Personen haben sich bei Ankunft unverzüglich bei der Objektüberwachung anzumelden.

Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Objektüberwachung im Vorfeld einzu- holen.

Besucher dürfen sich nur in Begleitung einer von der Objektüberwachung bestimmten Person auf der Baustelle bewegen.

Besucher müssen eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, diese wird bei Bedarf von der Objektüberwachung zur Verfügung gestellt.

Das Fotografieren und Filmen ist nur mit Einwilligung des AG gestattet. Veröffentlichungen über die Baustelle sind vorab mit dem AG abzustimmen, Sendetermine sind zu benennen.

10

[Seite 11]

2.7 Kommunikation, Begehungen und Informationsaustausch

Von den Aufsichtsführenden wird die arbeitstägliche Durchführung eines Toolbox-Meetings bzw. einer Last-Minute-Risk-Analysis verlangt, dabei wird vor jedem Arbeitsschritt geprüft:

• Fühlst Du Dich gesund und sicher? • Hast Du Deine PSA dabei und an? • Ist Dein Standplatz fest und sicher? • Ist Dein Werkzeug / Arbeitsmittel i. O. und sicher? • Kannst Du mit dem Material sicher umgehen?

Folgende Personen sollen an den genannten Besprechungen/Begehungen teilnehmen:

Verantwortlicher / Aufsichtsperson / Sicherheitsposten / Sicherheitsbeauftragter

Die Besprechungen hinsichtlich ARBEITSSICHERHEIT, GESUNDHEIT UND UMWELTSCHUTZ finden regelmäßig statt: monatlich

z.B. allgemeine Sicherheitsbegehung mit Gewerbeaufsicht / Amt für Arbeitssicherheit / Berufsgenos- senschaft,

2.8 Verkehrssicherungspflicht

Jeder, der durch seine Arbeit auf der Baustelle eine Situation schafft, die für andere gefährlich werden kann, hat Vorkehrungen zu treffen, die diese Gefahren abwenden.

Sind getrennte Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger eingerichtet, sind diese bestimmungs- gemäß zu nutzen.

Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Wegen sind zu vermeiden oder umgehend zu beseitigen.

Öffnungen und andere Stolperfallen sind zu kennzeichnen, abzudecken und/oder abzuschranken.

Gefahrenbereiche unterhalb von Montagestellen sind vor herabfallenden Gegenständen zu schützen bzw. abzusperren.

Gräben und Böschungen sind stand- und arbeitssicher herzustellen und zu verlassen.

Bauzäune inkl. Bautore zum Schutz von Passanten sind ggf. geschlossen zu halten.

Die Einrichtungen der Verkehrssicherung dürfen nur unter Rücksprache mit der anordnenden Behörde verändert werden.

Der Gefahrenbereich um Maschinen, Geräte und Betriebsmittel ist ggf. zu kennzeichnen (z.B. Schwenk- bereiche mittels Rot-Weißen-Absperrketten).

Gesperrte oder gefährliche Bereiche (z.B. Hochspannungsleitungen, Ex-Atmosphäre, Schwarz-Weiß- Anlagen, Bahntrassen) müssen abgeschrankt, eingezäunt und eindeutig mit Warnhinweisen versehen sein.

11

[Seite 12]

2.9 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr

Wer im Baustellenbereich Gefährdungen schafft, ist für die Absicherung, Abdeckung, Markierung und Beseitigung zuständig. Dies gilt insbesondere für Stolper- und Absturzstellen unabhängig von der zeitlichen Dauer der Gefährdung. Es muss dabei ein zentraler Verantwortlicher seitens des AN benannt werden.

Es gilt die StVO auch innerhalb der Baustelle. Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 10 km/h beschränkt.

Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Im Baustellenbereich sind die Wendemöglichkeiten eingeschränkt.

Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zugänge und Baustraßen betreten/befahren werden.

Beschädigungen an Zufahrten und Baustraßen sind der Objektüberwachung zu melden.

Großgeräte und Fahrzeuge über 3,5 t dürfen nicht ohne Einweiser rückwärtsfahren, es sei denn, sie verfügen über ein zugelassenes Rückfahr-Kamera-System mit akustischem Warnton.

Insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt in die Baustelle ist besonders Rücksicht auf andere Ver- kehrsteilnehmer zu nehmen. Ggf. sind am Fahrzeug zusätzliche Warnleuchten und Warnzeichen anzu- bringen (RSA)

Gegenseitige Gefährdungen durch den Baustellenverkehr sind zu vermeiden. Fahrzeuge sind mit Rück- raumüberwachung auszurüsten oder Einweiser zu postieren.

Fahrzeuge und Maschinen sind ausschließlich von Personen mit ggf. entsprechender Beauftragung, Führererlaubnis und zusätzlicher Einweisung zu bewegen. Maschinisten und andere Geräteführer müs- sen dokumentiert auf ihr Gerät/Gerätegruppe eingewiesen sein.

Fahrzeuge müssen auf den vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden, damit weder der Baustel- lenverkehr noch der Zugang zu Containern und Sicherheitseinrichtungen behindert wird.

Jeder Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung plangerecht (BE-Plan) aufzustellen und einzu- richten. Änderungen oder Ergänzungen der Baustelleneinrichtung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.

2.10 Lagerung und Handhabung von Lasten / Ver- und Umladen

Die Errichtung von Lagern hat plangerecht (BE-Plan) zu erfolgen. Sicherheitsvorschriften sind einzu- halten (z.B. Tankanlagen). Dies gilt insbesondere für die Lagerung von Gefahrstoffen.

Materialstapel müssen sicher sein, so dass Material ohne Gefahr entnommen werden kann. Am Ver- arbeitungsort darf jeweils nur ein Tagesvorrat Material, Hilfs- und Betriebsstoffe vorgehalten werden.

Bei Ver- und Umladevorgängen von größeren Lasten, insbesondere Fertigteilen, sind geeignete Maß- nahmen zum Schutz der Beteiligten zu treffen.

Bei Verladung von Gefahrgütern sind diese entsprechend zu kennzeichnen (ggf. Kleinmengenregelung) und zu sichern (verzurren etc.)

Der Kranbetrieb darf nur von beauftragten Personen durchgeführt werden. Bei Einsatz mehrerer Krane und Hebegeräte ist eine eindeutige Vorfahrtsregel festzulegen.

12

[Seite 13]

2.11 Betriebssicherheitsverordnung und DIN VDE-Prüfungen

Der Einsatz von prüfpflichtigen jedoch ungeprüften Betriebsmitteln ist nicht zulässig. Jeder Verstoß dagegen ist der Objektüberwachung zu melden.

Alle Baumaschinen, Geräte, bzw. elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, dürfen nur von einge- wiesenen und ggf. beauftragten Personen geführt werden.

Maschinen, Geräte, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sind regelmäßig - den entsprechenden Bestimmungen folgend - zu warten bzw. zu prüfen. Die Nachweise hierzu müssen am Gerät angebracht oder bei Nachfrage auf der Baustelle vorhanden sein.

  1. Besonders gefährliche Arbeiten

Für diese Arbeiten ist der Objektüberwachung vorab eine spezielle Gefährdungsbeurteilung gem. ArbSchG und der Nachweis einer Unterweisung in die spezielle Gefährdungsbeurteilung vorzulegen.

3.1 Baubehelfe

Gerüste, Verbauelemente und temporäre Anlagen und Bauaufzüge dürfen nur nach Hersteller- anweisung (Bedienungsanleitung Aufbau- und Verwendungsanleitungen) aufgebaut und bestim- mungsgemäß eingesetzt werden.

Gerüste dürfen erst nach Freigabe durch befähigte Personen und Freigabe-Kennzeichnung genutzt werden.

Die Betriebssicherheit von Gerüsten muss durch eine befähigten Person (z.B. Gerüstbeauftragten) des Auftragnehmers in der Nutzungsphase gewährleistet werden.

3.2 Erdarbeiten / Baugruben

Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben bedarf der Zustimmung der Objektüberwachung. In den Bau-gruben darf erst nach Anbringung der Absicherungen und Einrichtung eines Verkehrsweges gearbeitet werden.

Mit Sparten (Leitungen, Kabel, Kanäle) ist immer zu rechnen und dementsprechend vorsichtig vor- zugehen, bzw. diese sind in jedem Fall vor Ausführung zu erkunden und der Objektüberwachung zu melden.

Für Beprobungen sind Haufenwerke zu bilden und zu kennzeichnen.

3.3 Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege

Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen erst betreten werden, wenn die durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitseinrichtungen angebracht und schriftlich freigegeben worden sind.

Technische Maßnahmen gegen Absturz sind allen anderen Maßnahmen vorzuziehen. Gefahrenbe- reiche unter hochgelegenen Arbeitsplätzen dürfen nicht betreten werden.

13

[Seite 14]

3.4 Arbeiten mit Gefahrstoffen

Der Objektüberwachung ist eine Liste aller Gefahrstoffe, die eingesetzt werden zu übergeben. Der Einsatz von Gefahrstoffen, die explosionsgefährlich, hochentzündlich, krebserzeugend (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder sehr giftig sind, ist der Objektüberwachung gegenüber zu begründen und der arbeitssichere Einsatz darzustellen.

3.5 Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen

Arbeiten mit ionisierender Strahlung sind untersagt.

3.6 Arbeiten in Druckluft

Es gilt die RAB 25 (Arbeiten in Druckluft). Der Nachweis der Einhalt ist vom AN zu erbringen.

3.7 Abbrucharbeiten

Es gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Abbruchgenehmigung und -anweisung. Die Abbruchgenehmigung ist im Voraus der Objektüberwachung vorzulegen.

Die per Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen sind von allen einzuhalten.

Bei Arbeitsunterbrechungen dürfen keine gefahrdrohenden Zustände hinterlassen werden. Die Stand- bzw. Tragsicherheit ist bei Arbeitsunterbrechung zu gewährleisten.

Das Abbruchmaterial ist nach Abfallarten getrennt zu sammeln/anzuhäufen. Die Entsorgung des Ab- bruchs hat gemäß Vorschriften und Analysen zu erfolgen.

3.8 Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen / Montagearbeiten / Fertigteile

Dem Regelwerk der BG-Bau entsprechende Absturzsicherungen sind einzurichten bzw. von Montage- arbeitern zu verwenden.

Am Aufbauort muss eine durch den Auftragnehmer erstellte Montageanweisung oder ein Montage- plan vorliegen, der mindestens folgende Angaben enthält:

o Gewichte der Teile o Lagerung der Teile o Anschlagpunkte o Anschlagen der Teile an Hebezeuge o Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage o Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen o Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile o Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge o Sicherheitsmaßnahmen o Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen während der einzelnen Montagezustände o Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen o Schutz vor Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage o Schutz vor Herabfallen von Gegenständen

14

[Seite 15]

Alle am Aufbau der Massivbauelemente / Fertigteile beteiligten Mitarbeiter sind in die Montagean- leitung zu unterweisen.

  1. Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz

4.1 Zusammenlagerung von brennbaren Stoffen / Sicherheitsvorkehrungen

Gasflaschen (LGK 2a Gase / Explosionsgefahr)

Gasflaschen müssen unabhängig vom Inhalt (alle Gase, Sauerstoff, Propan, Acetylen, Stickstoff, usw.) und unabhängig von der Größe (11 kg, 33 kg, u. ä.) stets im Freien aufgestellt werden. Es gelten weiterhin folgende Maßnahmen:

o Immer stehend und in Gasflaschenpaletten lagern o Immer mit Kappe o Nie mit angeschlossenen Schläuchen/Brennern o Immer einen (geprüften) Feuerlöscher in der Nähe o 2m Mindestabstand zu Gebäuden/Containern oder anderen brennbaren Stoffen, ggf. Umzäunung o Keine Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen

Diesel WGK2

Sicherheitsausstattung von Dieselfässer Maßnahmen

<200l (Kleinmengenschwellenwert) Lagerung in Kanistern und zusätzlich in Auffangwannen (z.B. Mörtelkuften)

getrennte Wannen für Diesel und Benzin

201-1.000l stoffundurchlässige Fläche (mit Nachweis) und Rückhaltevermögen in der Größe bis Maßnahmen wirken

1.001-10.000l stoffundurchlässige Fläche (mit Nachweis) und komplettes Rückhaltevermögen:

einwandiger Tank mit Auffangwanne oder Ausführung doppelwandig mit Leckanzeige

10.000l kein Einsatz auf Baustellen

Benzin, Gemische, Kettensägeöle

Lagermenge Maßnahmen

<200l (Kleinmengenschwellenwert) Lagerung in Kanistern und zusätzlich in Auffangwannen (z.B. Mörtelkuften)

200l kein Einsatz auf Baustellen

Spraydosen Lagermenge Maßnahmen

15

[Seite 16]

Bis 50 Dosen bzw. <20 kg Dosen stets in Kartonverpackungen lagern, damit sind sie besser (Kleinmengen-schwellenwert) vor Herunterfallen geschützt,

getrennt von brennbaren Flüssigkeiten lagern,

vor Temperaturen >50 °C schützen

4.2 Funde gefährlicher Gegenstände

Werden Blindgänger, Munition oder verdächtige unbekannte Gegenstände gefunden, ist die Objekt- überwachung sofort zu informieren, die Fundstelle deutlich sichtbar abzusperren und sich von der Fundstelle bis zu einem sicheren Abstand zu entfernen.

4.3 Brand- und Explosionsschutz

Für Arbeiten in brand- und explosionsgefährlichen Bereichen müssen die Auftragnehmer ihre Mit- arbeiter zusätzlich einweisen.

Für brand- oder explosionsgefährliche Arbeiten sowie für Schweißarbeiten in geschlossenen oder lüftungsarmen Räumen (z. B. Baugruben) muss von der Objektüberwachung vor Beginn eine schrift- liche Erlaubnis/Genehmigung eingeholt werden (z.B. Schweißen, Schneidbrennen). Für Schweißar- beiten muss der gültige Fachkundenachweis vorliegen.

Beim Umgang mit entzündlichen Stoffen sind entsprechende Löscheinrichtungen direkt am Einsatzort bereitzustellen. Ggf. ist die Entsorgung von ölgetränkten, entzündlichen Reinigungstüchern/-lappen sicher zu regeln (zusätzlich Behälter).

Veränderungen an Brandschutz- oder Löscheinrichtungen bedürfen der Zustimmung der Behörden.

Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl gewartet und einsatzbereit vorhanden sein. Die Aufstellorte sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.

Offene Feuerstellen (auch das Grillen) auf der Baustelle sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten.

  1. Umweltschutzbelange

5.1 Gewässerschutz

Es gilt das Wasserhaushaltsgesetz und die Gefahrstoffverordnung.

Der Auftragnehmer muss den Einsatz und die Bevorratung von wassergefährdenden Stoffen auflisten und vom BNB-Koordinator genehmigen lassen.

Widerrechtliche Einleitungen von Wässern jeder Art sind zu unterbinden. Mit wassergefährdenden Stoffen muss sorgfältig und bestimmungsgemäß umgegangen werden.

5.2 Energieverbrauch

Geräte sollen nicht in Betrieb sein, wenn sie nicht gebraucht werden (z.B. Stromaggregate, Baustellen- beleuchtung, Wasserpumpen, Klimaanlagen, Herdplatten, etc.). Leerlaufzeiten bei Baumaschinen und Großgeräten sind zu vermeiden.

16

[Seite 17]

5.3 Schutz bestehender Gebäude / Bauwerke

Es gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die DIN 4123 Gebäudesicherung.

Ramm-, Press- und Rüttelarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken und nur nach Genehmigung und Anmeldung bei der Objektüberwachung durchzuführen.

5.4 Gefahrstoffumgang

Es gelten die einschlägigen Vorschriften, insbesondere das ChemG und die daraus abgeleitete Gefahr- stoffverordnung. Des Weiteren gilt REACH. Gefahrstoffe dürfen am Verarbeitungsort nicht gelagert werden (Lagerung = Bevorratung von mehr als einem Tagesverbrauch).

Gefahrstoffe sind entsprechend Sicherheitsdatenblatt oder Betriebsanweisung zu lagern, einzusetzen und zu entsorgen. Falls die Entsorgung nicht über die bereitgestellten Abfallcontainer geschehen kann, ist sie der Objektüberwachung zu melden.

Gefahrstoffe sind entsprechend den Bestimmungen und ggf. erst nach Anzeige bei der Berufs- genossenschaft, der Gewerbeaufsicht oder der Behörde zu verarbeiten. Sicherheitsdatenblätter müs- sen vom Auftragnehmer dem BNB-Koordinator vorgelegt werden.

Die Betriebsanweisung bzw. das Sicherheitsdatenblatt ist vom Auftragnehmer vor Ort vorzuhalten und die Mitarbeiter sind in den Umgang zu unterweisen.

  1. Informationssicherheit und Datenschutz, Schutz des Eigentums

6.1 Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), z.B. Geburtsdatum und Wohnort.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auf der Baustelle soll möglichst sparsam erfolgen.

Der Arbeitsplatz ist so zu verlassen, dass der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist.

6.2 Diebstahlschutz

Es ist grundsätzlich verboten, fremdes Eigentum zu privaten Zwecken zu nutzen oder zu verbrauchen. Ausnahmen sind von der Objektüberwachung schriftlich genehmigen zu lassen und zu dokumentieren. Dies gilt uneingeschränkt auch für Abfall, Restmaterial und Kleinwerkzeuge.

Die Container, Geräte und Maschinen sind gegen widerrechtlichen Gebrauch abzuschließen.

Die Alarmanlage ist nach Verlassen der gesicherten Container einzuschalten.

Zutritt zu sensiblen Räumen (z.B. Rechnerräume) sind prinzipiell nur in Begleitung von Berechtigten zulässig.

17

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung