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Anlage 4) zum Wartungsvertrag
Ergänzungen zum Wartungsvertrag
Punkt 3.1 - Ergänzung nach zweitem Absatz
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten in diesem Fall gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte NU. Der AN ist daher verpflichtet, Nachunzternehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AGin entsprechend zu verpflichten.
Punkt 3.2 – Neufassung des 1. Absatzes
Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern.
Punkt 4 – Einschub vor Punkt 4.1.
Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln des Bundesrates (BR) einhalten. Das Wach- und Kontrollpersonal des BR ist berechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften des Nutzers kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt, vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden.
Punkt 5.3. – Ergänzung des 1. Absatz
Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.
Punkt 6. – Neufassung des 1. Absatz
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für durch den AN ausgeführte Bauleistungen (Instandsetzungsarbeiten) beträgt vier Jahre. Für alle anderen Leistungen gelten die Regelungen der VOL/B.
- Ende der Ergänzungen *
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben März 2024 Seite 1 von 1 BEFN 13 — Version 1.0