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W E R K V E R T R A G (TEIL A)
BAUVORHABEN: "Umbau des Hauses 11" an dem Asklepios Fachklinikum Brandenburg
AUSFÜHRUNG/GEWERK: gem. Zuschlagserteilung je Los im Vergabeverfahren „Beauftragung von Bauarbeiten für Haus 11 des Asklepios Fachklinikums Brandenburg“
AUFTRAGGEBER/BAUHERR: Asklepios Fachklinikum Brandenburg Anton-Saefkow-Allee 2 14772 Brandenburg
nachfolgend „Auftraggeber“ genannt
AUFTRAGNEHMER: gem. Zuschlagserteilung je Los im Vergabeverfahren
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt
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- Vertragsbestandteile
Bestandteile dieses Vertrags sind:
a) die Regelungen dieses Werkvertrags (Teile A und B) inkl. seiner Anlagen
Vertragsanlage 1: Leistungsverzeichnis je Los
Vertragsanlage 2: Bauzeitenplan
Vertragsanlage 3: Pläne
b) das Leistungsverzeichnis je Los
c) die Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens: „Beauftragung von Bau- arbeiten für Haus 11 des Asklepios Fachklinikums Brandenburg“
d) das Angebot des Auftragnehmers gem. Zuschlagserteilung je Los im Vergabe- verfahren „Beauftragung von Bauarbeiten für Haus 11 des Asklepios Fach- klinikums Brandenburg“, allerdings nur insoweit, als dass dieses nicht in Wider- spruch zu den vorgenannten Regelungen, insb. den Vergabeunterlagen, steht
e) die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, insbesondere das BauGB und die einschlägigen Landesbauordnungen, die BauVorlVO, die All- gemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) Teil B (mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 VOB/B) einschließlich der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB) Teil C, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, das Werkvertrags- recht des BGB (§§ 631 ff. BGB), jedoch mit Ausnahme der §§ 642 und 648 BGB, alle entsprechenden DIN-Bestimmungen, die VDE-Richtlinien, die Be- stimmungen des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches), die BTGA-Regel 3.002 (Druckprüfung und Spülen von Heizungsinstallationen), die BTGA-Regel 5.001 (Druckprüfung von Trinkwasserinstallationen), die TA- Vorschriften, spezielle Ausführungsrichtlinien wie z.B. die Krankenhausbau- richtlinie, Versammlungsstätten VO, Baustellen VO etc., die HausTechÜVO, die BetrSichV, die PrüfVO, die einschlägigen Hinweise des jeweiligen Bundeslands zur Erstellung von Brandschutznachweisen, die Anschlussbedingungen der örtlichen Versorgungsträger, jeweils soweit nichts anderes vereinbart ist
f) die Baugenehmigung nebst den darin enthaltenen Auflagen
g) ggf. das brandschutztechnische Gutachten des Brandschutzgutachters
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h) ggf. die Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts
i) die bei Angebotsabgabe ggf. veröffentlichten/ausgelegenen Zeichnungen und Beschreibungen des Architekten und der Fachplaner
j) ggf. der vereinbarte ereignisorientierte Zahlungsplan
Sollten wischen einzelnen Bestandteilen dieses Vertrags Widersprüche bestehen, so gilt die quantitativ und qualitativ jeweils höherwertige Regelung als vorrangig ver- einbart, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Mehrkosten entstehen. Der Auftrag- geber behält sich das Recht vor, den verbindlichen Leistungsinhalt nach § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Sollte dies zu einem groben Missverhältnis der Leistungen der Vertragspartner führen, so werden die Parteien unverzüglich in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, dieses umgehend zu beseitigen.
- Auftragssumme
Die Arbeiten werden als:
a) Nachweisauftrag vergeben zu den Einheitspreisen des vorgenannten An- gebots des Auftragnehmers gem. Zuschlagserteilung je Los im Vergabe- verfahren
b) Pauschalauftrag vergeben zu den Festpreisen des vorgenannten Angebots des Auftragnehmers gem. Zuschlagserteilung je Los im Vergabeverfahren
Der Auftraggeber überträgt im Falle des Pauschalfestpreises dem Auftrag- nehmer aufgrund dessen Angebots und der zwischen beiden Vertragsparteien geführten Verhandlungen die Ausführung der schlüsselfertigen funktions- bereiten Werkleistungen. Der Auftragnehmer hat hierzu alle Arbeiten körper- licher oder geistiger Art, die zur fix und fertigen Erstellung der gesamten schlüsselfertigen Maßnahme erforderlich sind, inklusive sämtlicher erforder- licher Nebenleistungen, behördlicher Abnahmen, geforderter Bescheinigungen etc. zu erbringen. Es gilt als vereinbart, dass eine Abrechnung dieser Leis- tungen nach Aufmaß unterbleibt.
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Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der vom Auftragnehmer geschuldete Werk- erfolg darin besteht, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen näher beschriebenen Bauleistungen – gegebenenfalls auch Planungsleistungen – funktions- und abnahme- fähig herzustellen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass es während der Projekt- abwicklung zu Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs kommen kann, weil sich z.B. die Rahmenbedingungen ändern und die Schnittstellen zu Leistungen Dritter weiter konkretisieren können.
Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB und erklärt, dass er auch darauf verzichtet, sich möglicherweise auf das Fehlen und den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage zu berufen, falls seiner Meinung nach die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Mengen und Leistungen nicht mit den von ihm vorher ermittelten Werten übereinstimmen.
- Höhe der Sicherheitsleistungen
Für die vom Auftragnehmer zu erbringende Sicherheitsleistung (vgl. Werkvertrag Teil B, Ziff. IX.) wird ein Betrag von 10 % der Nettoauftragssumme vereinbart.
- Ausführungsfristen
Die Ausführungsfristen/Vertragstermine aus Vertragsanlage 2 (Bauzeitenplan) sind verbindlich.
Bei dem Fertigstellungszeitpunkt handelt es sich um einen absoluten Fixtermin. Der Auftragnehmer versichert, dass er bei der Festlegung des o.g. Fertigstellungstermins alle möglichen aus Witterung bedingten Risiken – auch solche außergewöhnlicher Art – berücksichtigt hat, so dass eine Verschiebung des Fertigstellungstermins aus diesen Gründen ausgeschlossen ist.
Sollte der Arbeitsbeginn aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen ver- schoben oder der Arbeitsablauf unterbrochen werden, erfolgt der Beginn bzw. die Wiederaufnahme innerhalb einer Kalenderwoche nach schriftlichem Abruf durch den Auftraggeber.
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Hinsichtlich der Ausführungsfristen im Übrigen wird auf Ziff. IV. des Werkvertrags, Teil B verwiesen.
- Weitere besondere Vereinbarungen (insbesondere Leistungsänderungen)
a) Im Anschluss an die Regelungen zur Definition des vertraglich vom Auftrag- nehmer geschuldeten Werkerfolgs in Ziff. 2. vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die vertraglichen Anforderungen und damit den vereinbarten Werkerfolg zu ändern und dabei auch Änderungen anzuordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind („Än- derungen“).
Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende Änderung des Vertrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein für diese Änderung kosten- freies, schriftliches Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unter- breiten. Dies gilt auch, wenn die Angebotsbearbeitung Planungsleistungen er- fordert, die zur Änderung der bisherigen Planungsleistungen des Auftrag- nehmers führen würden, es sei denn, die Erbringung von Planungsleistungen ist dem Auftragnehmer nicht zumutbar etwa, weil sein Betrieb hierauf nicht eingerichtet ist.
Ordnet der Auftraggeber die Ausführung der Leistungen an, hat der Auftrag- nehmer sie auszuführen. Der Auftragnehmer darf die Erstellung des Angebots und die Ausführung der vom Auftraggeber angeordneten Leistungen nur ab- lehnen, wenn sie ihm im Einzelfall unzumutbar sind. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast.
b) Das vom Auftragnehmer vorgelegte Angebot muss – den Vergütungsregeln der nachfolgenden Bestimmungen unter Buchstaben d) bis f) über die Preis- ermittlung entsprechend – so aufgestellt sein, dass der Auftraggeber das An- gebot unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (vertrags- konformes Angebot).
c) Eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber soll grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungs- begehrens bei dem Auftragnehmer, erfolgen. Gleichwohl hat der Auftrag- nehmer auch eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von 30 Tagen zu befolgen, wenn
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eine Bagatelländerung vorliegt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur ein unwesentlicher Teil der beauftragten Gesamtleistung betroffen ist und die Auswirkungen auf die vertragliche Vergütung anhand der Preis- ermittlungsgrundlagen unschwer festzustellen ist;
Gefahr im Verzug besteht;
nach den konkreten Sachverhaltsumständen offenkundig ist, dass eine Einigung über die auszuführende Leistung und eine Vergütungsänderung zustande gekommen oder gescheitert ist;
das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an einer vorherigen Vereinbarung der Vergütung erheblich überwiegt.
Diese Grundsätze sind auch bei Änderungsanordnungen zu Bauumständen oder zur Bauzeit anzuwenden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist zu berück- sichtigen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen oder beschaffen kann.
d) Der Auftragnehmer hat binnen spätestens vier Wochen nach Vertrags- abschluss die Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen dem Auftrag- geber als finale Kalkulation (nachfolgend „Auftragskalkulation“) verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Kalkulation an- lässlich der Übergabe auf Schlüssigkeit und inhaltliche Aussagekraft prüfen; sie ist danach wieder zu verschließen.
e) Für die Ermittlung des Mehr- oder Minderaufwands infolge anordnungs- bedingter Leistungsänderungen ist die Auftragskalkulation maßgeblich. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung den mit der Änderungsleistung verbundenen – vermehrten oder verminderten – Aufwand angemessen berücksichtigt. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die hiernach ermittelten Aufwendungen nicht den konkret dargelegten, tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen. In diesem Fall wird der erhöhte oder verringerte Aufwand gegenüber den Vertragspreisen nach den tatsächlich erforderlichen (Mehr- oder Minder-) Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wag- nis und Gewinn ermittelt.
f) Aus der Auftragskalkulation für die vertraglichen Leistungen müssen für alle Teilleistungen folgende Informationen hervorgehen:
Kalkulationsart (über die Endsumme oder Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen);
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Ermittlung der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) getrennt nach Kosten- arten (Lohn, Gerät, Material etc.);
Angabe der Aufwandswerte bei den Einzelkosten für Lohn für die einzelnen Teilleistungen;
Ermittlung des Mittellohns;
Angaben zu Materialkosten für Rohmaterial (Stahl, Kupfer etc.);
Ermittlung der Baustellengemeinkosten (BGK) getrennt in zeitvariable und fixe Anteile, soweit nicht in Positionen eines Leistungsverzeichnisses ent- halten;
Ermittlung der Allgemeinen Geschäftskosten (AuftraggeberK);
Ermittlung von Wagnis und Gewinn;
Verteilung der Zuschlagssätze auf die Kostenarten;
die Erläuterung der Berechnung etwaiger Nachlässe.
g) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere für Pflichtverletzungen, und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebs- Haftpflichtversicherung nebst Umwelt-Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindest-Versicherungssummen vorzuhalten und den Versicherungsschutz für die Dauer des Vertrages sowie mindestens 12 Monate nach dessen Been- digung aufrecht zu erhalten.
Für Auftragswerte bis 100 Tsd. EUR netto:
3 Mio. EUR je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden
1 Mio. EUR je Versicherungsfall für Vermögensschäden
Für Auftragswerte ab 100 Tsd. EUR netto:
7,5 Mio. EUR je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden
2 Mio. EUR je Versicherungsfall für Vermögensschäden
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die Dauer des Bau- vorhabens eine ausreichende Bauleistungsversicherung (einschließlich Feuer- versicherung) unter Einschluss des Bauherrenrisikos mit den vorgenannten Mindestversicherungssummen aufrechtzuerhalten.
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i) Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Prämie für die vom Auftraggeber ab- geschlossene Bauherrenhaftpflichtversicherung in Höhe von 0,25 % der Bau- summe.
j) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer für die Benutzung von Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen eine pauschale Beteiligung an den Kosten in Höhe von 0,25 % der Schlussrechnungssumme zu verlangen (Bau- umlage). Die Möglichkeit, anstelle der Pauschale die vom Auftragnehmer tat- sächlich verursachten Kosten zu verlangen, bleibt unberührt.
k) Bodenaushub ist nicht im Bereich von Grünflächen – insbesondere im Baum- wurzelbereich – zu lagern. Bäume sind während der gesamten Bauzeit auf Kosten des Auftragnehmers zu schützen.
l) Sofern der Auftragnehmer im Laufe der Ausführung seiner Arbeiten Altlasten findet, hat er dies dem Auftraggeber binnen 2 Tagen schriftlich anzuzeigen.
m) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit der Schlussrechnung die Kostenaufschlüsselung für die Anlagenbuchhaltung.
n) Mit jeder Abschlagsrechnung und der Schlussrechnung übergibt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber eine Kostenaufstellung nach der DIN 276, 2. Stelle. Hierbei ist die DIN 276 in der vom Auftraggeber vorgegebenen Fassung zu berücksichtigen.
[Der vorliegende Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren zustande,
ohne dass es dazu weiterer Unterschriften der Vertragsparteien bedarf!]
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