Unterlage: [10] Eigenerklärung zum BbgVergG
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Hiermit wird die nachfolgende verbindliche Eigenerklärung abgegeben:
1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten
Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrags mind. das nach § 6 Abs. 2 BbgVergG geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.
Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das MiLoG, aufgrund des AentG oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte i.S.d. § 2 Abs. 6 BbgVergG ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 2 BbgVergG erreicht oder übersteigt.
Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insb. Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand, unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Abs. 2 BbgVergG beträgt: 13,00 EUR brutto.
Der nach dem MiLoG ab dem 01.01.2026 gültige Bundest-Mindestlohn beträgt: 13,90 EUR brutto.
Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Abs. 2 BbgVergG unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem MiLoG höher ist, als das Mindestentgelt nach dem BbgVergG, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgeltverpflichtung des BbgVergG resultierenden Regelungen keine Anwendung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem BbgVergG den Bundes-Mindestlohn nach dem MiLoG übersteigt.
2. Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)
Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 BbgDSG) oder pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im (öffentlichen) Auftrag und die Entgeltberechnungs- und Entgeltzahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.
Lieferaufträge: Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insb. Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.
Dienstleistungsverträge: Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, mit mind. einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen während der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, wobei der Auftraggeber den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseitigen Interessen bestimmen kann.
3. Stichprobenkontrollen
Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde/n ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.
4. Entgeltzahlung an Beschäftigte
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen – Beschäftigter mind. monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr, den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
5. Nachunternehmer
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Unterauftragnehmer eine gleichlautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleichlautende Erklärungen eventuell weiterer von ihm oder seinen Unterauftragnehmern eingesetzten Unterauftragnehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
6. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen
Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das AEntG und das MiLoG an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Möglichkeit, durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Unterauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Unterauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfahren unschädlich sind.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziff. 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/ unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der Auftragssumme, max. 25.000,00 EUR, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, max. 250.000,00 EUR, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/Beschäftigtem und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Unterauftragnehmer oder Verleiher nur unter den Voraussetzungen zu beauftragen, dass der Unterauftragnehmer oder Verleiher sich mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziff. 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einer/ einem in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der Auftragssumme, max. 25.000,00 EUR, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, max. 250.000,00 EUR, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/Beschäftigtem und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern vor.
7. Kündigungsrecht
Ich/Wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/ unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.
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| (Ort, Datum) | (Name des Erklärenden in Textform) [Die Textform (§ 126b BGB) erfordert, dass der Name der natürlichen Person, die die vorliegende Erklärung abgibt, erkennbar ist.] |