[11]_Eigenerklärung_zum_BbgVergG_(für_Unterauftragnehmer).docx

Bauarbeiten für Haus 11 des Asklepios Fachklinikums Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:16 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Unterlage: [11] Eigenerklärung zum BbgVergG (für Unterauftragnehmer)

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Unternehmen:

Hiermit wird die nachfolgende verbindliche Eigenerklärung abgegeben:

1. Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten

Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrags mind. das nach § 6 Abs. 2 BbgVergG geltende Bruttoentgelt gerechnet auf die Arbeits­stunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.

Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das MiLoG, aufgrund des AentG oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte i.S.d. § 2 Abs. 6 BbgVergG ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 2 BbgVergG erreicht oder übersteigt.

Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insb. Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegen­stand, unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.

Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Abs. 2 BbgVergG beträgt: 13,00 EUR brutto.

Der nach dem MiLoG ab dem 01.01.2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt: 13,90 EUR brutto.

Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Er­höhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Abs. 2 BbgVergG unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeits­entgelts für die Beschäftigten anwendbar.

Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem MiLoG höher ist, als das Mindestentgelt nach dem BbgVergG, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgeltverpflichtung des BbgVergG resul­tierenden Regelungen keine Anwendung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem BbgVergG den Bundes-Mindestlohn nach dem MiLoG übersteigt.

2. Entgeltnachweise und Stichprobenkontrollen

Soweit meine/unsere Leistungen betroffen sind, werde/n ich/wir meinen/unseren Vertrags­partner bei der Erfüllung der Vorlagepflicht von anonymisierten (§ 3 BbgDSG) oder pseudo­nymisierten (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) Lohn- und Gehaltsabrechnungen i.V.m. einer Rechnung über die Leistung unterstützen. Die Zusammengehörigkeit der Belege zur selben Person muss er­kennbar sein.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns gegenüber dem Auftragnehmer mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers, dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Durchführung von Stichproben­kontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu geben. Das Einverständnis meiner/ unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage der Lohn- und Gehalts­abrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde/n ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftragnehmer und der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Per­son meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/ unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und Arbeitsentgeltzahlung befragen

3. Entgeltzahlung an Beschäftigte

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Löhne und Gehälter aller – auch der im Ausland ansässigen – Beschäftigter mind. monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftragnehmer oder des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftragnehmers oder Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr, den Zugang zu meinen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

4. Weitere Nachunternehmer und Verleiher

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, weitere Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Unterauftragnehmer eine gleichlautende Erklärung mir/uns gegenüber ab­gibt und gleichlautende Erklärungen eventuell weiterer von ihm oder seinen Unterauftrag­nehmern eingesetzten Unterauftragnehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.

5. Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen

Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das AEntG und das MiLoG an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wett­bewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es besteht die Mög­lichkeit, durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziff. 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/ unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der Auftragssumme, max. 25.000,00 EUR, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, max. 250.000,00 EUR, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgelt­zahlungspflichten je Beschäftigter/Beschäftigtem und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber unmittelbar das Recht, die verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, Unterauftragnehmer oder Verleiher nur unter den Voraus­setzungen zu beauftragen, dass der Unterauftragnehmer oder Verleiher sich gem. demselben Vereinbarungstext mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziff. 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einer/einem in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 % der Auftragssumme, max. 25.000,00 EUR, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, max. 250.000,00 EUR, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgelt­zahlungspflichten je Beschäftigter/Beschäftigtem und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern vor.

6. Kündigungsrecht

Ich/Wir räume/n dem Auftragnehmer ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/ unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.

, den
(Ort, Datum)(Name des Erklärenden in Textform) [Die Textform (§ 126b BGB) erfordert, dass der Name der natür­lichen Person, die die vorliegende Erklärung abgibt, erkennbar ist.]
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