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Bau einer Bushaltestelle in Vehlow Am Anger

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 13:31 (Europe/Berlin)

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Bauvorhaben: Bushaltestellen Vehlow Am Anger Auftraggeber: Gemeinde Gumtow

Bushaltestellen

Vehlow Am Anger

Baubeschreibung

Entwurfsverfasser: Geprüft:

Pritzwalk, d. 04.09.2026

Bushaltestellen Vehlow Am Anger 1

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung ..................................................................................... 3

1.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 3 1.2 Wesentlicher Umfang der Arbeiten ........................................................................................ 3 1.3 Örtliche Gegebenheiten und technische Gestaltung der Bushalteanlage ............................. 3 1.3.1 Vorhandene Bushaltestelle .............................................................................................................. 3 1.3.2 Zweckmäßigkeit ............................................................................................................................... 5 1.3.3 Technische Gestaltung .................................................................................................................... 5 1.3.4 Entwässerung .................................................................................................................................. 6 1.3.5 Ausstattung/Leiteinrichtungen/Beschilderung .................................................................................. 6 1.3.6 Rodung, Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................................... 6 1.3.7 Wasserhaltungen ............................................................................................................................. 6 1.3.8 Erdarbeiten ...................................................................................................................................... 7 1.4 Ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen .............................................................................. 7 1.4.1 Absteckungshauptpunkte und Höhenbezugspunkte ........................................................................ 7 1.4.2 Ausgeführte Leistungen ................................................................................................................... 7 1.5 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ......................................................................................... 7 1.6 Mindestanforderungen für Nebenangebote (falls zugelassen) .............................................. 7

  1. Angaben zur Baustelle ................................................................................................................. 7

2.1 Vorhandener Zustand ............................................................................................................ 7 2.2 Baugrund ................................................................................................................................ 8 2.3 Versorgungsleitungen ............................................................................................................ 8 2.4 Kampfmittelbelastung ............................................................................................................. 8 2.5 Denkmalschutz ....................................................................................................................... 8

  1. Angaben zur Ausführung ............................................................................................................. 8

3.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 8 3.2 Bauabschnitte/Sperrung ......................................................................................................... 8 3.3 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................................... 9 3.4 Prüfungen ............................................................................................................................. 10 3.4.1 Eignungsprüfungen ........................................................................................................................ 10 3.4.2 Eigenüberwachungsprüfungen ...................................................................................................... 11 3.4.3 Kontrollprüfungen .......................................................................................................................... 11 3.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung, (Sige-Plan) ....................................... 11 3.6 Zugänge, Zufahrten .............................................................................................................. 12 3.7 Schutz gegen Baulärm ......................................................................................................... 12 3.8 Grenzzeichen ....................................................................................................................... 12 3.9 Kalkulation/Abrechnung ....................................................................................................... 12

  1. Ausführungsunterlagen ............................................................................................................. 13

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .......................... 13 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ....................... 13

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ....................................................................... 13

5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter .............. 13 5.3 Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen ................................................... 14 5.3.1 Absteckung .................................................................................................................................... 14 5.3.2 Erdbau ........................................................................................................................................... 14 5.3.3 Baugruben, Leitungsgräben .......................................................................................................... 15 5.3.4 Entwässerung der Straßen ............................................................................................................ 15 5.3.5 Asphalt-Tragschichten, Asphaltdecken (falls ausgeschrieben) ...................................................... 15 5.3.6 Pflaster, Borde ............................................................................................................................... 16

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5.3.7 Pflanzarbeiten (falls ausgeschrieben) ........................................................................................... 16

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Baubeschreibung

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Allgemeines Die Gemeinde Gumtow beabsichtigt, zwei Warteflächen in Vehlow, Am Anger, zu errichten. Die Bushaltestelle wird durch die Verkehrsgesellschaft Prignitz bedient und täglich von jeweils 12 Bussen angefahren.

Auszuführende Leistungen

1.2 Wesentlicher Umfang der Arbeiten • ca. 54,5 m² Betonsteinpflaster herstellen, einschließlich Tragschichten • ca. 44,5 m Bordsteine und Kantensteine • ca. 24 m Sonderbordstein • ca. 6,4 m² Orientierungsplatten • ca. 14,5 m Gossen • 1 St Wartehalle

1.3 Örtliche Gegebenheiten und technische Gestaltung der Bushalteanlage

1.3.1 Vorhandene Bushaltestelle Die vorhandenen ebenerdigen Haltestellen haben keine befestigten Warteflächen und nur die südliche Haltestelle hat eine Bordabgrenzung.

Vorhandene Unzulänglichkeiten und Mängel:  Keine befestigte Wartefläche  Keine Borde oder Sonderborde an der Wartefläche  keine Orientierungsplatten  keine Wartehalle  nur Haltestellenschilder im unbefestigten Bereich

Bild: 1. vorhandene Bushaltestelle südliche Seite

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Die Straßenbefestigung der Lindenstraße ist ca. 6,00 m breit und hat eine Befestigung aus Asphaltbe- ton.

Bild: 2. vorhandene Bushaltestelle südliche Seite

Vor den Borden ist eine Muldenrinne aus Betonsteinpflaster angeordnet, die in die auf der Grünfläche befindliche Mulde entwässert. Im Bereich der Haltestelle befindet sich ein Schmutzwasserschacht und eine VAB der Trinkwasser- versorgung.

Bild: 3. vorhandene Bushaltestelle nördliche Seite

Auf der nördlichen Seite befinden sich keine Borde. Diese Seite dient in der Regel zum Aussteigen.

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Bild: 4. vorhandene Bushaltestelle nördliche Seite

1.3.2 Zweckmäßigkeit Die Wartefläche auf der südlichen Seite erhält eine Regellänge von 12 m zuzüglich einer barrierefrei- en Anbindung an die Einfahrt und an den Gehweg. Auf der nördlichen Seite entsteht eine verkürzte Fläche, die hauptsächlich zum Aussteigen genutzt wird. Diese Wartefläche erhält eine Regellänge von 8 m zuzüglich einer barrierefreien Anbindung zur Straße zum Erreichen der gegenüberliegenden Einfahrt und der weiterführenden Gehwege. Die Straßenbreite zwischen den neuen Borden beträgt ca. 6,50 m.

1.3.3 Technische Gestaltung

1.3.3.1 Oberflächenbefestigungen Die Wartefläche auf der südlichen Seite (Einstiegsfläche) hat eine Größe von 12x2,0 m. Der Zugang erfolgt barrierefrei vom Gehweg aus über die Einfahrt. Die Fläche soll mit einem Blindenleitsystem ausgerüstet werden. Der Mindestabstand zwischen Fahrbahn und Orientierungsplatten beträgt 60 cm.

Die Wartefläche und der Zugang erhalten folgenden Regelaufbau: 80 mm Betonsteinpflaster 40 mm Splitt 0/5 180 mm Schottertragschicht 300 mm Gesamtaufbau

Der Auftritt der Sonderborde (Kassler Borde) beträgt 15 -16 cm. An die Kassler Borde schließen bis zur Einfahrt Rundborde mit einem Auftritt von 3 cm an. Die Querneigung der Stellfläche beträgt 2- 2,5 % zur Straße. Zwischen der Straße und den Borden bleibt die gepflasterte Muldenrinne erhalten. Die Breite der Gosse beträgt 50 cm.

Die Wartefläche auf der nördlichen Seite (Ausstiegsfläche) hat eine Größe von 8x2,00 m. Der Zu- gang erfolgt barrierefrei über einen abgesenkten Bord zur Straße und über die Zufahrt vom Gehweg aus.

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Die Fläche soll ebenfalls mit einem Blindenleitsystem ausgerüstet werden. Der Mindestabstand zwischen Fahrbahn und Orientierungsplatten beträgt 60 cm. Zwischen Fahrbahn und den Borden ist eine zweireihige Gosse anzulegen. Aufgrund des ungleich- mäßigen Gefälles des Fahrbahnrandes ist die Gosse als Pendelrinne auszuführen, so dass am Bord eine Längsgefälle von 0,5 % erreicht werden kann.

Die Wartefläche und der Zugang erhalten folgenden Regelaufbau: 80 mm Betonsteinpflaster 40 mm Splittbrechsand 0/5 180 mm Schottertragschicht 300 mm Gesamtaufbau

1.3.4 Entwässerung Die Entwässerung erfolgt auf der südlichen Seite entlang der Muldenrinne über die Bordunterbre- chung in die tiefer liegende Mulde in der Grünflächen. Auf der nördlichen Seite entwässern die Gossen in die tiefer liegenden Grünflächen. Bei Bedarf ist eine Mulde anzulegen.

1.3.5 Ausstattung/Leiteinrichtungen/Beschilderung Auf der südlichen Wartefläche wird eine Wartehalle aus Metall/Glas mit einer Größe von ca. 3 x1,50 m errichtet. Die Haltestellenschilder müssen umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt durch den ÖPNV. Für die Haltestellenschilder sind Bodenhülsen einzubauen.

1.3.6 Rodung, Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1.3.6.1 Fällung/Rodung Eine Rodung von Bäumen ist nicht notwendig.

1.3.6.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht erforderlich.

1.3.6.3 Schutzmaßnahmen Die im Baubereich stehenden Bäume müssen während der Bauausführung unter Beachtung der DIN 18920 und der RAS-LG 4 geschützt werden. Baumschutzmaßnahmen werden an dicht am Straßenrand stehenden Bäumen und in Bereichen mit Erdarbeiten in Baumnähe vorgenommen. Oberbodenflächen sind unmittelbar nach Fertigstellung mit Rasen anzusäen. Material ist nicht im Wurzelbereich von Bäumen zu lagern.

1.3.7 Wasserhaltungen keine

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1.3.8 Erdarbeiten Die Erdarbeiten unterliegen den Vorschriften der DIN 4124 und DIN 1610, über Arbeitsraum, Graben- breite und Böschungen der Baugruben. Nach Abtrag des Bodens bzw. der Oberflächenbefestigung ist das Planum herzustellen und zu ver- dichten. Auf dem Planum des Unterbaus ist ein Verformungsmodul Ev2= 45 MN/m2 nachzuweisen. Das Planum ist bauzeitlich vor mechanischen und witterungsbedingten Beeinflussungen zu schützen.

1.4 Ausgeführte Vorarbeiten und Leistungen

1.4.1 Absteckungshauptpunkte und Höhenbezugspunkte Der Planung liegt eine Vermessung im amtlichen Koordinatensystem ETRS89 zu Grunde.. Die Absteckung der Hauptpunkte erfolgt durch das Ingenieurbüro des AG. Die vorhandenen Absteck- punkte (Stahlrohre und Stahlnägel) sind durch den AN zu sichern.

1.4.2 Ausgeführte Leistungen -keine-

1.5 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Derzeit sind keine gleichzeitig laufenden Bauarbeiten bekannt.

1.6 Mindestanforderungen für Nebenangebote (falls zugelassen) Nebenangebote, die die Verwendung von Baustoffen aus Abfällen zur Verwertung beinhalten, die nicht Gegenstand der BTR RC-StB 14 sind, müssen für diese Stoffe durch Prüfzeugnisse einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle die Erfüllung der Anforderungen nach TL Gestein-StB, TL SoB-StB und der umweltrelevanten Parameter nach LAGA-TR nachweisen. Die Verfahrensweise dafür ist in der BTR RC vorgegeben. Frostschutz- und Schottertragschichten aus RC-Material sind unter Asphalt-, Beton- und Pflasterbefestigungen nicht zugelassen.

Nebenangebote, die den Aufbau der ungebundenen Tragschichten aus frostunempfindlichem Material betreffen, müssen berücksichtigen, dass die Anforderungen an F1-Böden geringer sind als an frost- unempfindliches Material. Bauweisen gemäß RStO (Untergrund/Unterbau aus F1- Bö- den) sind nur dann einer Bauweise mit einer untersten Schicht aus güteüberwachtem frostunempfindlichen Material gleichwertig, wenn der F1- Unterbau/Untergrund eine Mindestmächtigkeit von 1,30 m besitzt.

Bei Nebenangeboten zu Schichten ohne Bindemittel ist folgendes zu beachten: Für Schottertragschichten, die nicht ausschließlich aus gebrochenem Festgestein hergestellt sind, muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass > 50 M.-% der dem Baustoffgemisch zugesetz- ten feinen Gesteinskörnungen die Anforderungen an den Fließkoeffizienten > Ecs 35 erfüllen.

  1. Angaben zur Baustelle

2.1 Vorhandener Zustand Siehe Punkt 1.3.1

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2.2 Baugrund Als Baugrund ist Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 anzunehmen. Es sind vor allem Auffül- lungen und schluffige Sande vorhanden. Arbeiten im Bereich von Grundwasser finden nicht statt.

2.3 Versorgungsleitungen Vor Baubeginn ist mit allen Rechtsträgern und Betreibern von Versorgungsanlagen eine Abstimmung zu führen. Die im Lageplan dargestellten Leitungen gelten nur als Hinweis. Versorgungsleitungen werden durch die Maßnahme nur bei sehr flacher Lage berührt. In jedem Fall sind rechtzeitig vor der Bauausführung Suchschachtungen vorzunehmen.

Die VAB der Trinkwasserversorgung muss in der Höhe angepasst werden. Die Umpfasterung ist zu beseitigen.

2.4 Kampfmittelbelastung Für eine Anfrage an den Staatlichen Munitionsbergungsdienst bestand keine Veranlassung. Sollten trotzdem Kampfmittel gefunden werden, so sind diese gemäß Kampfmittel - Verordnung für das Land Brandenburg (Kampf m V) nicht zu berühren und nicht in ihrer Lage zu verändern. Entsprechend § 2 der genannten Verordnung ist die Fundstelle unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Der Munitionsbergungsdienst ist unter folgender Adresse erreichbar: Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg Am Baruther Tor 20 15806 Zossen OT Wünsdorf Tel:033702- 214-0, Fax 033702-214-200 kampfmittelbeseitigungsdienst@polizei.brandenburg.de

2.5 Denkmalschutz Eine archäologische Begleitung ist derzeit nicht vorgesehen. Die Aufgrabungen beschränken sich meist auf schon bearbeitete Flächen des Straßen- und Straßenrandbereiches oder haben nur geringe Tiefen von ca. 30 cm. Sollten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises zu benachrichtigen.

  1. Angaben zur Ausführung

3.1 Allgemeines Zur Bauausführung stehen nur der bisher genutzte Straßenraum und die angrenzenden öffentlichen Flächen Verfügung.

3.2 Bauabschnitte/Sperrung Für die Bauausführung der Bushaltestellen ist jeweils eine kurze Straßeneinengung (bis 50 m) nach Regelplan B1/2 notwendig. Die Straße ist mit 6,0 m so breit, dass der Verkehr an der Baustelle vor- beigeführt werden kann. Derzeit werden die Haltestellen aufgrund des Straßenausbaus der B 103 nicht angefahren. Sollten die Bauarbeiten der B 103 beendet sein, sind die Haltepunkte während der Baumaßnahme zu versetzen.

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3.3 Stoffe, Bauteile Alle Gesteinskörnungen für die Verwendung im Straßenoberbau müssen je nach vorgesehenem Ver- wendungszweck die Anforderungen der TL Gestein -StB Anhänge E bis H erfüllen. Dem Auftrag- geber sind entweder die Nachweise einer Wareneingangsprüfung vorzulegen oder der Verwendungszweck ist in der Liste der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Böden des Landes Brandenburg (www.ls.brandenburg.de) angegeben. Bei importierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen tritt der Importeur an die Stelle des Herstellers. Für alle natürlichen Baustoffgemische und Gesteinskörnungen aus anderen Bundesländern, sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zu beachten. Die erstellten Prüfzeugnisse sind längstens ab der Dauer der Probenahme 8 Monate gültig. Die Prüfzeugnisse müssen von nach RAP Stra für DO anerkannten Prüfstellen erstellt sein. Un- ter der Verantwortung solcher Prüfstellen können einzelne Prüfungen auch an Nachauftrag- nehmer vergeben werden. Die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anfor- derungen im Straßenbau für wieder verwertbare Straßenbaustoffe. Recyclingbaustoffe und indust- rielle Nebenprodukte müssen von dafür zugelassenen Laboratorien erfolgen. Die aktuellen Listen der Prüfstellen sind im Internet unter www.ls.brandenburg.de ein- zusehen. Für die vom AG zu führende Dokumentation der verwendeten RC-Baustoffe und künstlicher Gesteinskörnungen müssen auf den Lieferscheinen aufbereiteter Böden und Baustoffgemi- sche folgende Angaben enthalten sein: • Bezeichnung des Baustoffes nach Straßenbauregelwerk • Zuordnungswert (zzt. noch nach LAGA TR) • Liefermenge • Herstellerfirma / Lieferant • Ausgangsstoff (z.B. Bauabbruchrecycling, HOS, SWS usw.) • Beförderer (Firmenname, Kfz-Nummer o.Ä.) • Datum der Lieferung • Nachweis der Güteüberwachung (Eignungsbeurteilungsnummer) • Unterschrift des Bevollmächtigten des Herstellers / Lieferanten, des Transporteurs und des Bevoll- mächtigten des AG

Bei Verdacht auf Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Bodens bei seiner Lieferung oder Einbau (z.B. Veränderung des Aussehens, des Geruches, der Bestandteile des Materials, unvollständige Lie- ferscheine) kann der AG weitere Prüfungen der umweltrelevanten Parameter gemäß LAGA TR Boden und der bautechnischen Eigenschaften anordnen, die der AN dann auf eigene Kosten durch eine da- für anerkannte Prüfstelle zu veranlassen hat. Sollten diese weiteren Prüfungen Unregelmäßigkeiten oder unzulässige Abweichungen von den ver- traglich zugesicherten Eigenschaften des Bodens bestätigen, hat der AN alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.

Material für Schichten ohne Bindemittel Für recycelte Gesteinskörnungen gelten in Brandenburg die BTR RC-StB 04. Recycelte Gesteinskör- nungen oder gegebenenfalls daraus hergestellte Baustoffgemische müssen in der Liste der güteüber- wachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Böden des Landes Brandenburg für den vorge- sehenen Verwendungszweck aufgeführt sein. Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gilt der Anhang D der TL Gestein- StB nicht. Die zu berücksichtigenden umweltrelevanten Parameter sind von den Herstellern der Gesteinskörnungen

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mit dem Landesumweltamt konkret festgelegt. Diese gehen gemeinsam mit den bautechnischen Parametern der TL Gestein-StB in die Eignungsbeurteilung des AG ein. Die industriell hergestellten Gesteinskörnungen oder gegebenenfalls daraus hergestellten Baustoff- gemische müssen in der Liste der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Bö- den des Landes Brandenburg für den vorgesehenen Verwendungszweck aufgeführt sein (www.ls.brandenburg.de).

Für die Anforderungen an den Schlagzertrümmerungswert sind die Richtwerte der ZTV Asphalt-StB 07 Vertragsbestandteil. Für die Asphaltdeckschicht einer Baumaßnahme haben auch bei Zu- lieferung aus mehreren Mischwerken alle Lieferwerke nach jeweils identischer Eignungsprüfung zu liefern. Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist in den BTR RC-StB 14 umfassend geregelt. Darin sind die zulässigen Höchstgrenzen für die Zuga- bemenge für Heißmischgut in die unterschiedlichen Asphaltgemische in Abhängigkeit von Qualität des Asphaltgranulates und der anlagentechnischen Kriterien festgelegt. Diese Mengen gelten, sofern in den Leistungsbeschreibungen keine Einschränkungen vorgenommen wurden. Bei der Verwendung von Asphaltgranulat ist mit der Eignungsprüfung zum Nachweis der Qualität des verwendeten As- phaltgranulates des Formblattes „Klassifizierung von Asphaltgranulat", Anlage 5 der BTR RC-StB mit vorzulegen. Für die Zugabe von Asphaltgranulat in einen Asphaltbeton sind die Gesteinseigenschaften im As- phaltgranulat durch Prüfungen nachzuweisen. Bitumenemulsionen müssen nach TL G BE-StB güteüberwacht sein. Eine Liste güteüberwachter Her- steller führt die BASt.

Ausbau von Abfällen und wieder verwendbaren Baustoffen Ausgebaute bzw. aufgenommene Materialien aller Art, die keine gefährlichen Stoffe enthalten, sind ordnungsgemäß nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu deklarie- ren und der Wiederverwertung zuzuführen. Der AN hat gegenüber dem AG, entsprechend der "Verordnung zur Vereinfachung der Abfallrechtli- chen Überwachung" vom 20.10.2006, den Nachweis über den Verbleib der Materialien zu führen. Diese Entsorgungsnachweise sind spätestens mit der Schlussrechnung gemäß Anlage „Nachweis der Verwertung von Abfällen" dem AG zu übergeben. Anfallender Asphaltaufbruch ist dem AG zu übergeben oder von der Baustelle zu entfernen und einer güteüberwachten Asphaltmischanlage nach Wahl des AN zur Verwertung zuzuführen. Alle dafür anfal- lenden Kosten und Einnahmen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Für Ausbaustoffe, die auf Dauer im Eigentum des AN verbleiben (z. B. zur eigenen Weiterverwen- dung), ist eine entsprechende Eigenbescheinigung abzugeben.

3.4 Prüfungen

3.4.1 Eignungsprüfungen Allgemein Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Baustoffgemische Eignungsprüfungs- und/oder Eignungsbeurteilungsnachweise sowie Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese rechtzeitig vor der ersten Verwendung des Baustoffes/Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderli- chen Anlagen einzureichen. Die Kosten hierfür trägt der AN.

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Eignungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Regelwerken von einer nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und vom AN dem AG zur Kenntnis- nahme vorzulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der Eignungsprüfungen ist zu beachten. Eig- nungsprüfungen nach ZTV SoB -StB und ZTV -Asphalt sind dem Auftraggeber mindestens 10 Werk- tage vor der geplanten Ausführung vorzulegen.

Erdbau Die Eignung des vorgesehenen Dammbaustoffes ist durch Standsicherheitsnachweis mit einem Si- cherheitsbeiwert entsprechend dem geltenden Regelwerk zu erbringen. Für die gesamten Hinterfüllbereiche sind nur die in der ZTV E-StB 17 genannten Erdstoffe (Kurzzei- chen nach DIN 18196 SE, SW, Sl, GE, Gl und GW) zu verwenden. Zusätzlich sind folgende Kriterien für das Hinterfüllmaterial einzuhalten, die durch Eignungsprüfung vor dem Einbau nachzuweisen sind:

  • Ungleichförmigkeit U > 5
  • Feinsandanteil (d bis 0,2 mm) max. 10 M.-%
  • Kiesanteil (d > 2 mm) min. 30 Gew.-%; max. 75 M.-%

3.4.2 Eigenüberwachungsprüfungen Tragfähigkeitsprüfungen sind in ausreichender Menge insbesondere auf dem Planum durchzuführen. Hierfür sind dynamische Plattendruckversuche ausreichend. Für alle einzubauenden Materialien sind dem AG Eignungsnachweise zu übergeben.

3.4.3 Kontrollprüfungen Allgemeines Für die Festlegung und die Beurteilung der Kontrollprüfungen ist die örtliche Bauüberwachung des AG verantwortlich. Der AN hat damit möglicherweise verbundene Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Soweit Kontrollprüfungen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, veranlasst der AN auch alle zugehörigen Maßnahmen. Diese Kontrollprüfungen erfolgen nach Prüf- plan oder nach Festlegung der örtlichen Bauleitung des AG.

Erdbau Die Prüfung des Verformungsmoduls auf dem Planum erfolgt mittels des statischen Plattendruckver- suches nach DIN 18134.

Schichten ohne Bindemittel Die Prüfung des Verformungsmoduls auf der Tragschicht erfolgt mittels des statischen Plattendruck- versuches nach DIN 18134. Wird bei den Kontrollprüfungen festgestellt, dass die geforderten Werte nicht erreicht sind, werden die Kosten für die Wiederholung der Kontrollprüfungen dem AN in Rechnung gestellt.

3.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung, (Sige-Plan) Die Aufgaben des AG nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesund- heitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV; BGBI 1998, Teil lt S. 1283-1284) werden gemäß § 4 der BaustelIV dem AN übertragen. Dabei wird auf die Beachtung nachfolgender Punkte hingewiesen: 1.) Soweit die Dauer der Arbeiten 30 Arbeitstage übersteigt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig im Einsatz sind oder der Umfang der Arbeiten 500 AK- Tage übersteigt, ist dem Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Neuruppin, Bereich Bau, Seeufer 1, eine Vorankündigung auf Grundlage der Anlage 1 der BaustellV zu machen. Diese Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Einrich- tung der Baustelle zu übermitteln und sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

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2.) Soweit auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (dies gilt auch im Fall des Einsatzes von Nachauftragnehmern) und eine Vorankündigung nach Nr. 1 zu übermitteln ist, so ist vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen (§2 Abs. 3 BaustellV). Das gleiche gilt, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anlage 2 der BaustellV durch- geführt werden und Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. 3.) Soweit auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden (dies gilt auch im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern), ist ein Koordinator nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 BaustellV zu bestellen, der die in § 3 Abs. 3 BaustellV bezeichneten Aufgaben erfüllt, Dieser ist dem AG zusammen mit der Mitteilung über die Bauleitung bekanntzugeben. Auf die Pflichten der Arbeitgeber nach § 5 BaustellV wird hingewiesen.

3.6 Zugänge, Zufahrten Grundsätzlich können zum Erreichen der Baustelle die vorhandenen öffentlichen Straßen genutzt werden. Umfahrungen sind nicht vorhanden. Der Auftragnehmer hat die Genehmigung zur Benutzung nicht öffentlicher Wege und Plätze von sich aus herbeizuführen. Er haftet allein für alle Schäden die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Benut- zung dieser Wege und Plätze ergeben. Die Verkehrsmöglichkeiten von und zu den Anliegergrundstü- cken müssen während der Bauzeit aufrechterhalten bleiben. Hierfür erforderliche Aufwendungen wer- den nicht gesondert vergütet. Bei Inanspruchnahme von privaten Flächen müssen die Entlastungsbe- scheinigungen der Grundstückseigentümer vor der Abnahme der Bauarbeiten beim AG vorliegen. Das in Anspruch genommene Gelände für die Zugänge und Zufahrten ist nach Beendigung der Bau- arbeiten sofort zu räumen und nach Anweisung des AG in den vor Baubeginn vorhandenen Zustand zu versetzen.

3.7 Schutz gegen Baulärm Da die Bauarbeiten in bebauten Gebieten stattfinden, ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zu ge- währleisten. Die Arbeiten sind mit TÜV – geprüfter Technik und zeitlich so durchzuführen, dass die Umwelt so gering wie möglich durch Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen beeinträchtigt werden.

3.8 Grenzzeichen Im Gebiet befinden sich Grenzzeichen (Grenzsteine, -marken u.ä.). Bei Gefährdung von Grenzzei- chen muss der Landkreis Sachbereich Kataster/Geoinformationen oder ein Öffentlich bestellter Ver- messungsingenieur des Landes Brandenburg zur Sicherung hinzugezogen werden.

3.9 Kalkulation/Abrechnung Der Anbieter hat sich vor Angebotsabgabe über die Art und den Umfang der auszuführenden Ar- beiten zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Nachforderungen infolge Unkenntnis werden nicht anerkannt. Bedenken gegen die Art der in der Ausschreibung vorgegebenen Ausführungen sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positio- nen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht aus- drücklich erwähnt werden. Bei unterschiedlichem Wortlaut zwischen Langtext und Kurztext ist der Langtext verbindlich. Bei Abweichungen der Daten im Rahmen des Datenaustausches DA 81 - DA 86 zum Langtext ist der Langtext der schriftlichen Leistungsbeschreibung (auch in PDF-Form) verbindlich. Bei nicht elektro- nisch eingereichten Angeboten sind die Ausschreibungsunterlagen dem AG in jedem Fall in Papier- form zur Submission einzureichen. Zusätzlich soll die Abgabe der Angebotsdaten als DA 84 erfolgen.

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  1. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Die der Ausschreibung beigelegten digitalen Entwurfszeichnungen für den Straßenbau: • GAEB DA83, Übersichtsplan, Lageplan

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen • Erläuterung des Bauablaufes mit Abschnittsbildung und gegebenenfalls Führung der Baustra- ßen • Verkehrszeichenpläne und verkehrsrechtliche Anordnung für die Verkehrssicherung • Abgestimmte Bauzeiten- und Terminpläne (mit Fortschreibung während der Bauzeit) • Zahlungsplan • statische Berechnungen Rohrleitungen (falls Rohrleitungen ausgeschrieben sind) • Bestandsunterlagen der Medienträger • Absteckung auf Grundlage der vorgegebenen Achshauptpunkte • Bestandspläne • Fotodokumentation • Beweissicherung an Gebäuden/Grundstücken (falls erforderlich und ausgeschrieben) • Bodenuntersuchungen nach LAGA (falls ausgeschrieben) • Behördliche Erlaubnis für Grundwasserabsenkungen (falls erforderlich) • Sicherheits- - und Gesundheitsschutzplan (falls erforderlich und ausgeschrieben) • Urkalkulation (nach Aufforderung)

Die Urkalkulation des Angebotes ist von dem beauftragten AN der ausschreibenden Stelle im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Aus der Urkalkulation müssen folgende Werte der Preisfindung erkennbar sein:

  1. Aufschlüsselung und Höhe des Kalkulationslohnes

  2. Aufteilung a) Lohnkosten b) Stoffkosten c) Gerätekosten

  3. Die auf die Teilkosten zu Pkt. 2. entfallenden prozentualen Zuschläge aus 3.1 Baustellengemeinkosten, soweit sie nicht durch besondere OZ im Leistungsverzeichnis erfasst sind. 3.2 Allgemeine Geschäftskosten 3.3 Wagnis und Gewinn

Die Kosten für die Unterlagen sind, falls nicht in gesonderten Leistungspositionen erwähnt, in die Kos- ten für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.

  1. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Richtlinien und Merkblätter • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die

Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen - ATV, (ZVB-StB) (VOB/C) sowie DIN-

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Normen, Richtlinien, Richtzeichnungen, ARS des BMVBW, ZTV's, Ergänzenden Bestimmun-

gen, Merkblätter und sonstigen Regelwerke gelten in ihrer drei Monate vor Ablauf der Ange-

botsfrist gültigen letzten Fassung bzw. Ausgabe. • Die geltenden Normen sind in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV, s.

VOB/C) und in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) aufgeführt.

5.2 Technische Baubestimmungen • Hierzu gehören in der Regel jeweils einschließlich der dazugehörigen Einführungserlasse des

Innenministers des Landes Brandenburg (Bekanntmachung im Amtsblatt Brandenburg). • Alle Normen und Vornormen des Deutschen Instituts für Normung (DIN-Normen), die nicht

zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

gehören. • Alle veröffentlichten Ergänzungen zu DIN-Normen. • Die aufgeführten Technischen Bestimmungen sind in der 3 Monate vor Ablauf der Angebots-

frist gültigen Fassung maßgebend. Sie ergibt sich aus dem aufgedruckten Datum bzw, einer

entsprechenden Datumsangabe.

5.3 Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen

5.3.1 Absteckung • Die Hauptpunkte werden dem Auftragnehmer in der Örtlichkeit angegeben. Die neuen Höhen hat der Auftragnehmer entsprechend dem/den ihm zur Verfügung gestellten Höhen- plan/Deckenbuch/Querprofilen einzunivellieren. • Der Auftragnehmer hat für die genaue Einhaltung der planmäßigen Straßenhöhen und Fluchten und deren Überprüfung zu sorgen. Die dem Auftragnehmer übergebenen Festpunkte sind so zu sichern, dass der Auftraggeber eine nochmalige Absteckung nicht durchführen muss. Der Auftragnehmer haftet allein für sich später herauszustellende Fehler und die dafür entstehenden Kosten.

5.3.2 Erdbau • Bei der Baudurchführung werden die Forderungen des Brandenburgischen Naturschutzgeset- zes vom 25. Juni 1992 beachtet, insbesondere bei den in § 10 aufgeführten Eingriffen in Natur und Landschaft. Der Schutz der Alleen ist nach § 31 dieses Gesetzes zu gewährleisten. Bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen wird auf bauliche Anlagen Rücksicht genom- men, Auswahl und Einsatz der Baugeräte sowie Handhabung der Arbeiten sind darauf abge- stimmt dass Erschütterungs- und Setzungsschäden vermieden werden. • Der Einbau von Schotterrasen erfolgt in der Regel 2-lagig bei einer Gesamteinbaustärke von mind. 20 cm. Mit der Verdichtung ist ein EV2 = > 80 MN/m2 zu erreichen. Der Messpunkt für die Tragfähigkeitsmessung sollte nur um 1/3 der Bankettbreite vom Fahrbahnrand entfernt sein, um den Einfluss der Böschungsschulter auf die Messung auszuschließen.

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5.3.3 Baugruben, Leitungsgräben • Böschungen und Arbeitsraumbreiten werden auf der Grundlage der EN 1610 ausgebildet. Flachere Böschungen oder größere Arbeitsraumbreiten werden nur mit vorheriger Zustim- mung des AG ausgeführt und zusätzlich vergütet. • In Einschnittsbereichen der Straßen werden Leitungsgräben mit geböschten Wänden nur ausgeführt, wenn Einschnittsböschungen dabei nicht berührt werden. • Bei halbseitigen Sperrungen und engen Platzverhältnissen im unmittelbaren Fahrbahnbereich ist auch bei geringen Tiefen Verbau durchzuführen.

5.3.4 Entwässerung der Straßen • Der Nachweis der Normengerechtigkeit von Betonerzeugnissen wird vor dem Einbau er- bracht. Er gilt als erbracht, wenn die Betonerzeugnisse, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Gütezeichen gekennzeichnet sind. • Funktionsfähigkeit vorhandener Dränleitungen und der Abfluss in den Sammlern werden stets gewährleistet. Evtl. erforderliche Umlege- und Anschlussarbeiten werden entsprechend der DIN 18303 ausgeführt. • Sind offene Wasserhaltungen vorgesehen, so sind diese einschließlich notwendiger Dränagen und Filter anzubieten. • Der Ausgleich zwischen Oberkante Schachthals und Unterkante Aufsatz darf 250 mm nicht übersteigen. • Die Anschlüsse an Straßenabläufe sind soweit nicht gesondert erwähnt, in die Einheitspreise der Straßenabläufe einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. • Bei Einbau von Betonrohren ergeben sich die Abstände zwischen den Schächten aus den Rastermaßen der Betonrohre. Die angegebenen Rohrlängen sind entsprechend zu runden. Durch die Verwendung von Zwischenstücken ist die Differenz gering zu halten. • Die Anschlußwinkel der Schachtanschlüsse sind im Lageplan auszumessen. Bei Änderung der Schachtposition sind die Winkel vor Ort einzumessen. • Suchschachtungen sind vor der Schachtbestellung durchzuführen! • Schachtkonen und Abdeckplatten sind entsprechend Lageplandarstellung zu drehen.

5.3.5 Asphalt-Tragschichten, Asphaltdecken (falls ausgeschrieben) • Auf die gleichmäßige Beschaffenheit und Verdichtung im Nahtbereich bei den Deckschichten ist zu achten. • Die Einbaukanten werden durch Kantenrolle und ähnliche geeignete Geräte gleichmäßig an- geschrägt und verdichtet. Die kalte Nahtflanke wird vor dem Einbau einer weiteren Bahn mit Heißbitumen angespritzt. Zur Erhöhung der Anfangsgriffigkeit werden Deckschichten durch Abstreuen und Einwalzen von Edelsplitten abgestumpft, Material wie in der Deckschicht. Nichtgebundenes Material ist zu entfernen. Das Mischgut für die Deckschicht einer Baumaß- nahme darf nur von einem Mischwerk geliefert werden. • Beim Einbau von Asphaltbeton wird ein Einbau von Hand an Anschlüssen, Bauteilen und Kleinflächen nicht gesondert vergütet. Asphaltbetondeckschichten bis 6 m Breite sind ohne Mittelnaht auszuführen. • Wird nach der Leistungsbeschreibung eine bestimmte Einbaumenge in kg/m2 für die einzel- nen Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaumengen der Einzelschichten mit Wie- gescheinen nachzuweisen. • Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Material eingebaut wurde.

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5.3.6 Pflaster, Borde • Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung an angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Auf- nahme der Arbeiten vorzunehmen. Hierzu gehören auch die entsprechenden Bausicherungs- maßnahmen. • Beim Verrütteln von Pflasterbelägen ist darauf zu achten, dass angrenzende Bauteile hierbei keinen Schaden davontragen. • Fugen zwischen Bordsteinen sind nicht mit Mörtel zu verfugen. Das mögliche Ausspülen des Pflastersandes durch die Fuge ist durch die Wahl von geeignetem Pflastersand auszuschlie- ßen. • Das Absenken von Rundborden ohne Verwendung besonderer Formsteine wird nicht geson- dert vergütet.

5.3.7 Pflanzarbeiten (falls ausgeschrieben) Die Pflanzung erfolgt gemäß Pflanzenliste. Pflanzen liefern und pflanzen wie folgt: • Ausheben des Einzelpflanzloches in der 2- fachen Größe in Durchmesser und Höhe des Bal- lens einschließlich Einbau der verdrängten Bodenmenge. • Lockern der Pflanzlochsohle mindestens 20 cm tief. • Aufschneiden der Ballentücher oder Drahtballen bei Pflanzen m.B. oder m.Db. • Fachgerechtes Pflanzen der Gehölze nach Plan und Anordnung der Bauleitung. Auffüllen des Pflanzloches mit Oberboden, Bodenverbesserungen und Andrücken der Erde. Oberbo- den liefern. • Wässern bis zur Sättigung. • Fachgerechtes Nachplanieren der Pflanzfläche unter Schaffung eines Gießrandes um Bäume

und Sträucher. • Mulchen der Baumscheibe

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