Leistungsbeschreibung-Allgemeiner Teil (Teil A)_BUZSW.NEU_2.pdf

Ballistische Unterziehschutzwesten mit modularer Außentragehülle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 21:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Leistungsbeschreibung

- Allgemeiner Teil -

(Teil A)

Vergabeverfahren

AZ: 02.203-114/2026

„Ballistische Unterziehschutzweste inkl. modulare Au-

ßentragehülle, Polizei TH“

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Logistik Zentrum Niedersachsen Seite 2 von 25 Leistungsbeschreibung

Urheberrecht:

Die nachfolgende Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher Anlagen ist urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur für die Erstellung eines Angebotes für das Logistik Zentrum Niedersachsen verwendet wer- den.

Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Verwendung für andere Zwecke, ohne aus- drückliche Genehmigung des Logistik Zentrums Niedersachsen, ist nicht gestattet.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze .........................................................................5 1.1. Auftraggeber, Vertragspartner ....................................................................................................... 5 1.2. Art und Umfang des Auftrags ......................................................................................................... 5 1.3. Anzuwendende Vorschriften .......................................................................................................... 5 1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ................................................................................ 5 1.5. Auftragsvolumen ............................................................................................................................. 5 1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen ................................................................ 6 1.7. Terminplan Probanden ................................................................................................................... 7 1.8. Angebotsvordruck ........................................................................................................................... 7 1.9. Kennzeichnung vertraulicher Angaben ........................................................................................... 7 1.10. Kalkulation des Angebotes .............................................................................................................. 8 1.11. Losvergabe ...................................................................................................................................... 8 1.12. Haupt- und Nebenangebote ........................................................................................................... 8 1.13. Bietergemeinschaften ..................................................................................................................... 9 1.14. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters ............................................................................. 9 1.14.1. Eignungsleihe ................................................................................................................................ 10 1.14.2. Unterauftragnehmer ..................................................................................................................... 10 1.15. Darstellung der Lieferkontinuität.................................................................................................. 11 1.16. Verpflichtung zur Wahrheit .......................................................................................................... 11 1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ................................................................................... 11 1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung ................................................................................................... 12 1.19. Auskünfte ...................................................................................................................................... 12
  2. Vertragsbedingungen .................................................................................................................. 13 2.1. Vertragsbestandteile..................................................................................................................... 13 2.2. Anzuwendendes Recht ................................................................................................................. 13 2.3. Klausel zu den Kernarbeitsnormen gem. § 3 NKernVO ................................................................ 13 2.4. Sanktionen gem. § 5 NKernVO ...................................................................................................... 14 2.5. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen .................................................................................. 14 2.6. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG ................................................................................. 14 2.7. Haftung des Auftraggebers ........................................................................................................... 14 2.8. Haftung des Auftragnehmers ........................................................................................................ 15 2.9. Gewährleistung und Garantie ....................................................................................................... 15 2.10. Verfügbarkeit von Ersatzteilen ..................................................................................................... 16 2.11. Qualitätsprüfung und Qualitätsicherung ...................................................................................... 16 2.12. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung ....................................................................... 16 2.13. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten .......................................................... 17 2.14. Kontrollen gem. § 14 NTVergG ..................................................................................................... 17 2.15. Richtlinien, geltende Normen ....................................................................................................... 18 2.16. Datenschutz / Verschwiegenheit .................................................................................................. 18 2.17. Bestellverfahren ............................................................................................................................ 18 2.18. Urheberrecht ................................................................................................................................ 18 2.19. Integration in das Warenwirtschaftssystem des Auftraggebers .................................................. 18 2.20. Lieferung und Lieferfrist ................................................................................................................ 18 2.21. Beginn der Lieferung ..................................................................................................................... 19 2.22. Lieferantengespräch ..................................................................................................................... 19 2.23. Vorproduktionsmuster .................................................................................................................. 19 2.24. Aufmachung und Verpackung ....................................................................................................... 20 2.25. Verpackungs- und Etikettierungsfehler ........................................................................................ 21 2.26. Rücknahme und Entsorgung gelieferter Unterziehschutzwesten ................................................ 21 2.27. Leistungsänderungen – Change Request ...................................................................................... 21 2.28. Lieferscheine und Rechnungen ..................................................................................................... 22

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2.29. Vertragsbindung ........................................................................................................................... 23 2.30. Vertragsstrafen ............................................................................................................................. 23 2.31. Vertragslaufzeit/ Preisänderungen/ Kündigung ........................................................................... 23 2.32. Schriftform .................................................................................................................................... 25 2.33. Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 25

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  1. Ausschreibungsverfahren und Vergabegrundsätze

1.1. Auftraggeber, Vertragspartner

Auftraggeber und Vertragspartner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Logistik Zentrum Nieder- sachsen (LZN).

1.2. Art und Umfang des Auftrags

Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersäch- sischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).

In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unterneh- men (§ 21 VgV) über die Lieferung von ballistischen Unterziehschutzwesten inkl. modulare Außentragehülle (mATH) für die Polizei Thüringen.

Eine Teilvergabe von Einzelbestandteilen des BUZSW-Sets erfolgt nicht. Angebote für einzelne Komponen- ten des BUZSW-Sets werden nicht gewertet.

Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den technischen Lieferbedingungen und dem An- gebotsvordruck zu entnehmen.

1.3. Anzuwendende Vorschriften

Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des NTVergG1, des GWB2 und der VgV3 in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung. Auf § 97 GWB (Grundsätze der Vergabe) wird hin- gewiesen.

1.4. Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache

Die Verfahrens-, Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Hiervon umfasst sind insbesondere auch der Schriftverkehr und E-Mail-Verkehr sowie der gesamte Schriftwechsel während der Vertragslaufzeit.

Das Angebot, sowie sämtliche Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

1.5. Auftragsvolumen

1 Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Nieder- sächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. 3 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

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Der voraussichtliche Gesamtvolumen beträgt inkl. aller Verlängerungsoptionen insgesamt ca. 3.200 BUZSW- Sets. Abweichend hiervon wird die Höchstgrenze für diese Rahmenvereinbarung auf 6.400 BUZSW-Sets inkl. aller Verlängerungsoptionen für diese Rahmenvereinbarung festgesetzt.

Diese(s) in Aussicht genommenen Auftragsvolumen sind/ist vom LZN so genau wie möglich ermittelt und beschrieben worden. Eine abschließende Festlegung ist weder möglich noch erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV). Es handelt sich um eine Vorhersage und einen Anhaltspunkt zu Angebotserstellung und -kalkulation und begründet keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.

1.6. Erstellung des Angebotes und der Angebotsunterlagen

Das Angebot muss den geltenden, aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den einschlägigen behördli- chen Vorgaben (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, etc.) entsprechen.

Für alle in diesen Vergabeunterlagen genannten nationalen, europäischen oder internationalen technischen Normen wird bezüglich der Anforderungen auch die gleichwertige Art zugelassen. Die Gleichwertigkeit hat der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Als geeignetes Mittel gilt insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle, soweit nicht in den Vergabeunterlagen abweichende Regelungen getroffen werden.

Mit der Abgabe des Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen bestätigt der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft, dass er die in Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) genannten Leistungen nicht von seiner Leistung umfasst hat und die dort genannten Stoffe nicht zur Leistungserbringung verwendet.

Die angebotenen Produkte bestehen aus umweltverträglichen Materialien, sind geruchsneutral bzw. ge- ruchsarm, schadstofffrei, nicht krebserregend und müssen zum Zeitpunkt der Produktion dem Stand der Technik entsprechend nach geltendem deutschen Recht recycle-/entsorgbar sein.

Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in den Leistungsbeschrei- bungen geforderten Anforderungen erfüllt werden.

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmern, die die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 1.14) nicht erfüllen und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen. Dies gilt insbesondere in den in § 57 VgV genannten Fällen.

Bei den in den Leistungsbeschreibungen aufgeführten Anforderungen handelt es sich um Mindestanforde- rungen und somit um Ausschlusskriterien, soweit sich aus den Unterlagen nichts anderes ergibt. Sämtliche dieser Mindestanforderungen müssen vom Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt werden. Bei Nichterfüllung von nur einer Mindestanforderung wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung unge- wöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter die Aufklärung (§ 60 VgV).

Der Bieter hat mit dem Angebot eine Erklärung abzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots oder Teile dessen gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

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Der Bieter hat außerdem in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ Angaben zur Einhal- tung von Sozial- und Umweltstandards machen.

Des Weiteren hat der Bieter in dem Vordruck „Eigenerklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormverordnung “ Angaben zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen zu machen.

Der Bieter hat in seinem Angebot die Lieferzeit in vollen Tagen4 anzugeben. Die Angabe hierzu erfolgt im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle.

1.7. Terminplan Probanden

Die Vermessung der Probanden seitens der Bieter können nach Rücksprache vereinbart werden. Als Kontaktperson zur Terminkoordination wird Herr Hense benannt. Die Kontaktaufnahme seitens der Bie- ter hat per E-Mail an sachgebiet14.lpd@polizei.thueringen.de zu erfolgen.

1.8. Angebotsvordruck

Für das Angebot ist nur der vom Auftraggeber veröffentlichte Vordruck zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Abschriften ist unzulässig.

Die Preise sind in der Währung EURO (€) ohne Umsatzsteuer (netto) anzugeben.

Die Preise sind als Festpreise jeweils zu den entsprechenden Leistungspositionen anzugeben. Es sind alle Positionen zu bepreisen. Sollten ggf. für einzelne oder mehrere Positionen keine Kosten anfallen, so sind diese Positionen mit „0,00 €“ auszufüllen.

Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz.

Skontogewährung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen5 nach Erhalt der prüffähigen Rechnung ist ausdrück- lich gewünscht und fließt in die Bewertung des Angebotspreises mit ein. Die Angaben darüber sowie über eventuelle andere unbedingte Preisnachlässe sind im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.

Mit der Abgabe seines Angebots über die Vergabeplattform des Landes Niedersachsen (http://vergabe.nie- dersachsen.de) erkennt der Bieter die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lie- ferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus- führung von Leistungen (VOL/B) an. Firmeneigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese den Angebotsunterlagen beigefügt werden oder auf diese in den An- gebotsunterlagen verwiesen wird.

1.9. Kennzeichnung vertraulicher Angaben

4 Mit der Bezeichnung „Tage“ sind alle Kalendertage (einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage) gemeint. Dieses ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 08.06.1971. 5 Siehe Fußnote 3.

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Im Hinblick auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 165 Abs. 1 GWB) im Falle eines vergaberechtlichen Nachprü- fungsverfahrens werden die Bieter aufgefordert, Angaben in ihren Angeboten kenntlich zu machen, in die aus wichtigen Gründen - insbesondere aus Gründen des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrika- tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen - nicht, auch nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, Einsicht durch Wettbewerber genommen werden soll (vgl. § 165 Abs. 3 GWB). Das LZN wird im Falle eines Nachprüfungsverfahrens keine weitergehenden Kennzeichnungen an den Angeboten der Bieter vorneh- men, so dass diese ggf. zur Akteneinsicht von der Vergabekammer freigegeben werden. Nicht gekennzeich- nete Angaben werden ggf. durch die Vergabekammer Dritten gegenüber offengelegt. Eine entsprechende Erklärung ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.

1.10. Kalkulation des Angebotes

Die Preise sind so zu kalkulieren, dass in ihnen alle Kosten der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers enthalten sind. Diese schließen auch sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Reise- und Personalkosten, Kosten für Maut, Versand- und Verpackungskosten und Kosten der Abwicklung, wie z. B. Umtausch bei Falschliefe- rung, mit ein.

Spekulationspreise sind unzulässig. Angebote, bei denen auch nach entsprechender Nachfrage oder Über- prüfung bei dem Bieter der Preis ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung er- scheint, werden ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VgV).

Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentli- chen Aufträgen wird hingewiesen.

Alle Westengrößen sowie Sondergrößen sind zu gleichen Preisen anzubieten. Zuschläge für Über- oder Untergrößen sind nicht zugelassen.

Die Lieferung von Maßanfertigungen und Sondergrößen muss innerhalb von 18 bis 20 Wochen nach Bestellung erfolgen.

Die Bearbeitungszeit von Reklamationen darf 4 Wochen nicht überschreiten.

Die Lieferung hat fracht- und verpackungskostenfrei, frei Verwendungsstelle an die in der Bestellung ange- gebenen Lieferanschrift:

Landespolizeidirektion, Sachgebiet 23 – Bekleidungswesen, Hohenwindenstraße 10, 99086 Erfurt

zu erfolgen. Teillieferungen sind grundsätzlich nicht erwünscht.

1.11. Losvergabe

Eine Losvergabe gem. § 97 Abs. 4 GWB findet nicht statt.

1.12. Haupt- und Nebenangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie Nebenangebote ist unzulässig.

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1.13. Bietergemeinschaften

Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Bietergemein- schaft hat mit ihrem Angebot eine vollständig ausgefüllte Erklärung abzugeben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfalle erklärt ist,
  • dass ausschließlich der bevollmächtigte Vertreter der Arbeitsgemeinschaft zur Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mit- glieder der Bietergemeinschaft zu handeln,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Die entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

1.14. Nachweis und Prüfung der Eignung des Bieters

Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leis- tungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthal- tenen Dokument „Auflistung der Bieternachweise“ genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Un- terlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter der Nr. 1, 2 und 6 der Auflistung der Bieternachweise geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die unter Nr. 5 genannte „Erklärung der Bietergemeinschaft“ vorzulegen. Die unter den Nrn. 3 und 4 (beide bei Bedarf) der Auflistung der Bieternachweise aufgeführten Unterlagen sind nur von dem bevollmächtigten Mitglied auszufüllen.

Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Refe- renzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthal- ten.

Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck „An- gaben zur Firma und zum Firmenprofil“ – sofern möglich – auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unter- nehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflich- tungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen. Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem ande- ren berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.

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Der Bieter hat in dem Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ des Weiteren Angaben zur Un- ternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.

Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Un- ternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bieterge- meinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieter- nachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

1.14.1. Eignungsleihe

Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, gem. § 47 Abs. 1 VgV im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten ande- rer Unternehmen (sog. „eignungsrelevante Dritte“) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“).

In diesem Fall hat der Bieter die „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Drit- ten“ unter Benennung der jeweiligen Unternehmen ausgefüllt vorzulegen. Zudem hat er den Vordruck „An- gaben zur Firma und Firmenprofil“ inkl. der dort aufgeführten Eigenerklärungen für diese Unternehmen in dem Umfang ausgefüllt vorzulegen, in dem sich der Bieter zum Nachweis der Leistungsfähigkeit auf deren Fähigkeiten beruft. Die Ziffern I, II und VII des benannten Vordrucks sind stets auszufüllen.

Erfüllt ein Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegen bei diesem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vor, so hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlan- gen des Auftraggebers zu ersetzen.

Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung erforder- lichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter eine entsprechende Erklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung).

Beabsichtigt ein Bieter, zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. Ausbildungs- oder Befähi- gungsnachweise) oder der einschlägigen beruflichen Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens in Anspruch zu nehmen, so ist der Bieter verpflichtet, dieses Unternehmen für die Erbringung derje- nigen Leistung, für die diese Kapazität benötigt wird, auch tatsächlich einzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nach der Rechtsprechung nicht nur ein selb- ständiges, vom Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzern- verbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10).

1.14.2. Unterauftragnehmer

Beabsichtigen Bieter, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer) gem. § 36 VgV zu erbringen – auch ohne sich nach § 47 VgV zugleich auf deren Leistungsfähigkeit gem. §§ 45

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und 46 VgV zu berufen -, sind alle hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben. Der Vordruck „Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern“ ist ausgefüllt vorzule- gen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen des/der Unterauftragnehmer/s zu überprüfen. Ferner hat der Bieter zu versichern, dass die von ihm einge- setzten Unterauftragnehmer für die entsprechenden Leistungsteile die Befähigung und Erlaubnis zur Berufs- ausübung besitzen sowie über die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Zu diesen Zwecken hat der Bieter Ziffer 3 des benannten Vordrucks auszufüllen. Bei Vorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB hat der Bieter dieses Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn der Unterauftragnehmer die sonstigen Eignungskriterien nicht erfüllt.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind – bis zur Vergabeentscheidung – die Unterauftragnehmer zu benen- nen. Zum Nachweis, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung sämtliche der für die Leistungserbringung er- forderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, hat der Bieter außerdem eine entsprechende Erklä- rung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen (Verpflichtungserklärung). Die namentliche Benennung so- wie die Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht erforderlich.

1.15. Darstellung der Lieferkontinuität

Das Logistik Zentrum Niedersachsen arbeitet nach den Prinzipien und Methoden eines Versandhandelshau- ses. Es wird daher mit monatlichen Abrufbestellungen bei dem Auftragnehmer arbeiten.

In der Regel handelt es sich um monatliche Auslieferungen, die innerhalb von 10 Tagen nach konkretem Bestellabruf abzuwickeln sind. Hierbei kann es absatzorientiert durchaus zu Abweichungen von der monat- lichen Planmenge kommen.

Die Darstellung der Lieferkontinuität dient lediglich für Informationszwecke und wird daher nicht bewertet. Hierzu ist der Vordruck „Angaben zur Lieferkontinuität“ auszufüllen.

Die Lieferzeit darf nach Abgabe der Bestellung 18 bis 20 Wochen nicht überschreiten.

Die Lieferung von Maßanfertigungen und Sondergrößen muss innerhalb von 18 bis 20 Wochen nach Bestellung erfolgen.

Die Bearbeitungszeit von Reklamationen darf 4 Wochen nicht überschreiten.

1.16. Verpflichtung zur Wahrheit

Der Bieter ist sich bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebot oder im Vergabeverfahren den Ausschluss von dieser und von weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers zur Folge haben kann.

1.17. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, können ausgeschlossen werden.

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1.18. Bewertung / Zuschlagserteilung

Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

Die Wirtschaftlichkeit der Angebote wird anhand der folgenden Zuschlagskriterien bewertet:

• Technische Lieferbedingungen (Praxistest) 70% • Preis 30%

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind der beigefügten Bewertungsmatrix zu ent- nehmen.

Sollten zwei Angebote, die gleiche Gesamtpunktzahl erreicht haben, erhält das Angebot mit dem niedrigs- ten Gesamtpreis (netto) den Zuschlag.

Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.

Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 29.01.2027. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.

1.19. Auskünfte

Bieter können Auskünfte zum Vergabeverfahren einholen. Entsprechende Fragen und die Anforderung wei- terer Informationen (Bieterfragen) haben ausschließlich in Textform über das Vergabeportal (https://vergabe.niedersachsen.de) zu erfolgen. Die Fragen sollten bis spätestens zum

04.11.2026

gestellt werden, damit diese rechtzeitig bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden können. Die eingereichten Fragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form allen Bietern zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind verpflichtet, die Antworten bei der Erstellung, Kalkulation und Einrei- chung ihres Angebotes zu berücksichtigen.

Telefonische sowie per E-Mail oder Telefax eingereichte Fragen sind unzulässig und werden nicht beant- wortet.

Die Bieter sind verpflichtet, bei Zweifeln oder Unklarheiten zu dem Vergabeverfahren oder den Vergabeun- terlagen Fragen gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren zu stellen. Jeder Bieter hat die Vollstän- digkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen zu überprüfen und fehlende Blätter beim Auftrag- geber anzufordern bzw. doppelte Blätter auszusondern und in eigener Zuständigkeit zu vernichten. Enthal- ten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüche oder Rechtsverstöße, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt dem Auftraggeber ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

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  1. Vertragsbedingungen

2.1. Vertragsbestandteile

Wesentliche Vertragsbestandteile sind die im Folgenden in Reihen- und Rangfolge aufgelisteten Unterlagen. Im Falle des Bestehens von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len gilt diese Reihen- und Rangfolge:

  1. Leistungsbeschreibung – Allgemeiner Teil (Teil A) inkl. Bieter- und Aufklärungsfragen
  2. Technische Lieferbedingungen (Technische Leistungsbeschreibung – Teil B) inkl. Anlage(n)
  3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistung des Lan- des Niedersachsen,
  4. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
  5. Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. Angebot des Auftragnehmers,
  7. Angebotsvordruck
  8. Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen.

Sollten Widersprüche oder Unklarheiten innerhalb der Vertragsbestandteile auftreten, die durch die Rang- folgeregelung nicht aufgelöst werden können, ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder die Ausführungsart nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil (vgl. auch Ziffer 1.8 dieser Leistungsbeschreibung).

2.2. Anzuwendendes Recht

Für den geschlossenen Vertrag gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Die in den Leistungsbeschreibungen genannten gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hann. Münden als Sitz des LZN.

2.3. Klausel zu den Kernarbeitsnormen gem. § 3 NKernVO6

Soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind, ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der ILO7 festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 NKernVO nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen.8

6 Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Kernarbeitsnormenverordnung) vom 30.04.2015. 7 International Labour Organization (engl.) (zu Deutsch: Internationale Arbeitsorganisation). 8 •ILO-Konvention Nr. 29: Beseitigung von Zwangsarbeit, •ILO-Konvention Nr. 87: Vereinigungsfreiheit und Recht zur Bildung von Organisationen, •ILO-Konvention Nr. 98: Kollektive Lohnfindung, •ILO-Konvention Nr. 100: Gleiche Entlohnung von Männern und Frauen, •ILO-Konvention Nr. 105: Abschaffung von Zwangsarbeit, •ILO-Konvention Nr. 111: Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz,

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Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeit- punkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Ecomomic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist.

2.4. Sanktionen gem. § 5 NKernVO

Es gilt § 5 NKernVO. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtungen aus der Vertragsklausel nach § 3 NKernVO (Ziffer 2.4 „Klausel zu den Kernarbeitsnormen gem. § 3 NKernVO“) nicht einhält oder einen Nach- weis nach § 2 NKernVO nicht erbringt. Bei mehreren Verstößen wird die Summe der Vertragsstrafen auf fünf Prozent des Auftragswertes begrenzt. Der öffentliche Auftraggeber hat sich zu verpflichten, die Vertrags- strafe auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.

2.5. Umwelt- und Arbeitsschutzanforderungen

Die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die Arbeits- schutzanforderungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union müssen erfüllt werden. Im Zweifelsfall gilt das strengere Recht.

2.6. Soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG

Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die

• schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder • unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder • sich in der Berufsausbildung befindet.

2.7. Haftung des Auftraggebers

Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Auftragnehmers ist im Falle eigenen Verschuldens des Auf- traggebers sowie im Falle des Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei etwaigen Vertragsverhandlungen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

•ILO-Konvention Nr. 138: Mindestalter für Beschäftigung und der •ILO-Konvention Nr. 182: Eliminierung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit

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2.8. Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des § 7 VOL/B für Schä- den, die dem Auftraggeber aus einer schuldhaften Verletzung der Vertragspflicht durch ihn oder seine Be- schäftigten entstehen.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem Vertragsunterlagen ergebenden Ver- pflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unter- auftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Ge- neralunternehmerschaft).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbeson- dere wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften freizustellen, sofern er den Schadenseintritt zu ver- treten hat.

Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch.

2.9. Gewährleistung und Garantie

Der Auftragnehmer gewährleistet die vollständige Freiheit aller gelieferten Produkte von Sach- und Rechts- mängeln. Die Pflicht zur Gewährleistung des Auftragnehmers besteht auch dann, wenn der Mangel bei der Entgegennahme einer Lieferung des Auftragnehmers bereits bestand, jedoch nicht erkannt wurde. § 377 HGB findet keine Anwendung.

Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere die Gewähr für

  • Sicherheit vor Gefahren durch Mängel seiner Produkte oder ihrer Bestandteile,
  • die vollständige Funktionssicherheit sowie
  • die ordnungs- und vertragsgemäße Ausführung der Leistung entsprechend der Leistungsbeschrei- bungen (Teil A und B).

Weist ein Produkt des Auftragnehmers Mängel auf, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemes- senen Frist kurzfristige Vertragserfüllung durch Beseitigung der Mängel verlangen. Kommt der Auftragneh- mer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber nach deren Ablauf die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.

Alternativ kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist die Rücknahme des mangelhaften und die Lieferung eines mangelfreien Produktes verlangen (Umtausch). Die Kosten dafür trägt der Auftrag- nehmer. Das Gleiche gilt bei Lieferung von anderen als den vereinbarten Artikeln und/oder Größen (Falschlieferung) sowie bei Lieferung in falscher Aufmachung und/oder Verpackung.

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Fristen.

Unter Hinweis auf Ziffer 4.2, 1. Absatz der TR „Ballistische Schutzwesten“ sind mindestens 10 Jahre Garan- tie auf die Schutzeigenschaften zu gewährleisten.

Der Auftragnehmer tritt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Produkthaftung für Schäden ein, die nachweislich durch sein Produkt verursacht werden.

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Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.

2.10. Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Die Nachbestellung und Lieferung der o.g. Komponenten und Verschleißmaterialien wie z. B. Unterziehhül- len muss über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gewährleistet sein.

Mit Angebotsabgabe sind auf einem gesonderten Blatt die einzelnen Komponenten, die für eine Ersatzbe- stellung in Frage kommen, und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen unter Nennung des Verfügbarkeitszeit- raums zu benennen.

2.11. Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung

Die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen sowie die Übereinstimmung der gelieferten mit den angebotenen Produkten können im Rahmen der Qualitätssiche- rung jederzeit durch den Auftraggeber überprüft werden. Der Auftragnehmer ist hierbei zur Zusammenar- beit mit dem Auftraggeber und zu dessen Unterstützung verpflichtet.

Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht den in diesen Leistungsbeschreibungen festge- legten Vorgaben entspricht bzw. nicht mit dem Angebotsmuster übereinstimmt oder mit sonstigen Mängeln behaftet ist, ist der beim Lieferungsempfänger vorhandene Warenbestand aus diesen Produktionsserien vom Auftragnehmer auf seine Kosten zurückzunehmen und unverzüglich durch Waren zu ersetzen, die der vereinbarten Güte entsprechen.

Sollte die Qualität einzelner Fabrikate bzw. Artikel zu berechtigten Beanstandungen führen, so kann der Auftraggeber einen sofortigen Fabrikats- bzw. Artikelwechsel zu gleichen Konditionen oder auch die kom- plette Streichung der Position für die verbleibende Vertragslaufzeit verlangen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort von dem Vertrag zurückzutreten, wenn andere als in dem Angebot festgelegte Fabrikate bzw. Artikel geliefert werden und auch nach Setzung einer angemessenen Frist die vertragskonforme Nacherfüllung ausbleibt.

Durch Qualitätssicherungsmaßnahmen/-prüfungen während der Laufzeit des Rahmenvertrages bzw. der Be- lieferung mit Schutzwesten und durch eine begleitende Qualitätssicherung muss nachgewiesen werden, dass die ballistische Schutzweste die zugesagten ballistischen Schutzeigenschaften über die garantierte Le- bensdauer von 10 Jahren erfüllt. Im Rahmen dieser Qualitätssicherung ist der Traumawert zu ermitteln.

Die Prüfungen zur Qualitätssicherung können in geeigneten und entsprechend zugelassenen Räumlichkeiten des Herstellers (Werksprüfung) oder bei einem anerkannten Prüfinstitut durchgeführt werden. Sollten keine geeigneten Prüfräume/-mittel zur Verfügung stehen oder der Bieter keinen deutschen Fertigungsstandort haben, ist die Prüfung in einem deutschen Beschussamt oder einem Institut, welches Mitglied der VPAM ist, durchzuführen.

Entsprechende Prüfprotokolle sind zu führen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Eine schriftli- che Bestätigung zur Durchführung der beschriebenen Qualitätssicherung ist durch den Bieter beizubringen.

2.12. Unterauftragnehmer / Arbeitnehmerüberlassung

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Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst er- bringen. Er kann Unterauftragnehmer einsetzen, für die der Auftraggeber seine vorherige Zustimmung er- teilt hat. Für den Einsatz der Unterauftragnehmer, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfah- rens benannt hat (vgl. dazu Ziffer 1.14.2 dieser Leistungsbeschreibung), erteilt der Auftraggeber seine Zu- stimmung mit Zuschlagserteilung. Sofern die Unterauftragnehmer nicht bereits vor der Vergabeentschei- dung benannt wurden, erfolgt deren Benennung spätestens bei Beginn der Auftragsausführung.

Der Auftragnehmer wird gem. § 97 Abs. 4 S. 4 GWB verpflichtet, bei der Vergabe von Unteraufträgen nach § 97 Abs. 1-3 GWB zu verfahren.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftragnehmer den Wechsel oder die beabsichtigte Beauftragung eines Unterauftragnehmers dem Auftraggeber unter Benennung des jeweiligen Unterauftragnehmers und der zu delegierenden Leistung anzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer der An- zeige die für die Beurteilung der Eignung des potentiellen Unterauftragnehmers erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von zehn Werktagen gegen- über dem Auftragnehmer erklären.

2.13. Rechtsnachfolge / Schuldübernahme durch einen Dritten

Soll ein Dritter anstelle des Auftragnehmers in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintreten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Absicht vorab zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu infor- mieren, zu dem das diesbezügliche Rechtsgeschäft hinreichend konkretisiert und wahrscheinlich ist. Die In- formation hat in schriftlicher Form zu erfolgen und muss den beabsichtigten Vertragspartner vollständig bezeichnen, den voraussichtlichen Abschlusstermin des Rechtsgeschäfts sowie den Umfang der betroffenen Rechte und Pflichten benennen. Die Rechtsnachfolge/ Vertragsübernahme steht unter dem vorherigen schriftlichen Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers, den dieser in freiem Ermessen ausübt. Der Aufrag- nehmer bzw. Dritte hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Auftraggeber behält sich vor, vor Erteilung der Zustimmung eine Prüfung der Eignung (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Dritten) durchzuführen und insoweit entsprechende Nachweise, Erklärungen oder Angaben von diesem oder dem Auftragnehmer zu fordern.

Über die unmittelbare Anwendbarkeit des § 415 BGB hinaus vereinbaren die Parteien eine entsprechende Anwendung des § 415 BGB für alle Fälle des Eintretens eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Die Frist zur Erklärung über die vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) des Auftraggebers muss in jedem Fall mindestens 30 Kalendertage betragen.

Für alle Fälle, in denen auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Regelung die vorstehenden Absätze 1 und 2 im konkreten Fall unanwendbar sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

2.14. Kontrollen gem. § 14 NTVergG

Der Auftraggeber ist gem. § 14 NTVergG berechtigt, Kontrollen beim Auftragnehmer sowie ggf. den jeweili- gen Nachunternehmen und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der sich aus dem NTVergG ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer sowie die jeweiligen Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtun- gen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

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2.15. Richtlinien, geltende Normen

Bei der Herstellung der Artikel sind zum Zeitpunkt der Produktion die EU / EG / ECE- Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung und die darauf basierenden und ergänzenden Richtlinien, Normen, technischen Regeln, Unfallverhütungsvorschriften sowie die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere die in der Leistungsbeschreibung – Technischer Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck benannten, zu berücksichtigen und anzuwenden.

2.16. Datenschutz / Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Zeichnungen, technische Unterlagen oder Erkenntnisse, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber ergeben, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Publikationen jeglicher Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der gesetzliche Datenschutz ist von beiden Vertragsparteien zu wahren.

2.17. Bestellverfahren

Die Bestellabrufe erfolgen auf der Grundlage der jeweiligen Vermessungen. Die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers muss als Liefertermin einen konkreten Werktag benennen. Die Angabe eines Liefertermins in Form einer Kalenderwoche ist nicht zulässig.

2.18. Urheberrecht

Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber schriftlich zu, dass er die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu den Grafiken und Texten aller in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Produkte besitzt und dass diese für die vereinbarte Vertragslaufzeit dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Nutzung im Webshop über- lassen werden. Ein entsprechender Vordruck ist den Vergabeunterlagen beigefügt.

2.19. Integration in das Warenwirtschaftssystem des Auftraggebers

Nach erfolgter Zuschlagserteilung vergibt der Auftraggeber eine individuelle, interne Artikelnummer für jede Position. Der Auftragnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass diese Artikelnummern in jeder schriftlichen Korrespondenz angegeben werden.

2.20. Lieferung und Lieferfrist

Jede Abrufbestellung hat vollständig und genau entsprechend der abgerufenen Größenverteilung zu erfol- gen. Diese ist zwei Tage vor Eintreffen dem Auftraggeber anzuzeigen. Die vorgegebenen Anlieferzeiten sind genau einzuhalten. Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Abweichende Verpackungseinheiten (bspw. für Randgrößen) werden vom Auftragnehmer akzeptiert. Maßgeblich für die Lieferfrist ist die im Angebot angegeben Lieferzeit. Die Lieferfrist beginnt ab dem Datum der Bestellung.

Den Lieferungen ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Daten enthält: die Bestell-Nr. und die Lieferanten-Nummer des Auftragsgebers sowie für jede Position der Abrufbestellung die Artikel-

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Nummer, Bezeichnung, Größe des Auftraggebers sowie die gelieferte Menge. Der Lieferschein hat eine Aus- sage darüber zu enthalten, ob der Auftragnehmer mit dieser Lieferung den Auftrag als erledigt betrachtet. Der Lieferschein darf auf keinen Fall Preise und Zahlungsbedingungen (wie z.B. Skonto) enthalten.

Jede Lieferung und damit jeder Lieferschein sind einzeln abzurechnen. Jede Rechnung muss die Lieferanten- Nummer und die Bestell-Nr. des Auftraggebers sowie die Lieferschein-Nummer und das Lieferdatum des abgerechneten Lieferscheins enthalten.

Jeder Lieferschein darf sich nur auf einen Artikel beziehen.

Ausschließliche Rechnungsanschrift ist:

Logistik Zentrum Niedersachsen Gimter Str. 26 34346 Hann. Münden

2.21. Beginn der Lieferung

Die Lieferung hat bis spätestens 18 bis 20 Wochen nach Bestelleingang zu erfolgen.

2.22. Lieferantengespräch

Das LZN behält sich vor mit dem vorgesehenen Vertragspartner, vor Beginn der Erstanlieferung, ein Liefe- rantengespräch zu führen. Gegenstand dieses Lieferantengesprächs sind ausschließlich die in der Leis- tungsbeschreibung aufgeführten Modalitäten und die daraus resultierenden Einzelheiten des Vertrages. Jegliche Änderung des Angebots ist unzulässig und ausgeschlossen. Hierüber erstellt der Auftraggeber ein Ergebnisprotokoll, das beide Parteien unterzeichnen und zum Be- standteil des noch zu schließenden Vertrages erklären.

2.23. Vorproduktionsmuster

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsbeginn zwei Vorproduktionsmuster in der vom Auftraggeber geforderten Konfektionsgröße unentgeltlich zur Verfügung. Ihre Eigenschaften sind für die Lieferungen des Auftragnehmers maßgebend und gelten als zugesichert. Die in den Technischen Lie- ferbedingungen geforderten gültigen Prüfzeugnisse (Zertifikate) sind damit zusammen vorzulegen.

Der Auftraggeber überprüft die überlassenen Vorproduktionsmuster auf ihre Übereinstimmung mit der Leis- tungsbeschreibung. Entsprechen sie der Leistungsbeschreibung erteilt der Auftraggeber eine Freigabe. Nach Freigabe durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer eines der Vorproduktionsmuster zurück. Sie bil- den die Grundlage für die Serienfertigung und dienen gleichzeitig als verbindliche Referenzmuster für die Dauer der Vertragslaufzeit.

Die gleiche Verfahrensweise gilt auch für den Fall der Änderung der Beschaffenheit der Leistung.

Zusätzlich stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Artikeldaten, Beschreibungen und Produktbilder zur Verfügung, welche für die Veröffentlichung im LZN-Webshop genutzt werden. Hierzu sind JPG-Bilder in der Mindestgröße 1000x1000 Pixel zu liefern. Diese Bilder dürfen keine Wasserzeichen enthalten.

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Die Produktbilder dienen der Präsentation im Webshop des LZN und sind daher von einem professionellen Produktfotografen zu erstellen bzw. in einer gleichwertigen Qualität zu liefern. Die Qualität der Produktfotos sollte mit derer führender Onlineshops vergleichbar sein. Hierbei ist hauptsächlich auf die folgenden Punkte zu achten: • Auflösung gem. o.g. Vorgaben • Bilderstellung unter zu Hilfenahme von Puppen oder Models. Bei Bedarf liefert der Auftraggeber passende Kleidung als Ergänzung zur Darstellung eines Outfits • Professionelle Ausleuchtung des Produkts • Neutraler Hintergrund • Keine unscharfen Stellen im Foto • Keine verwackelten Aufnahmen

2.24. Aufmachung und Verpackung

Der Auftragnehmer hat den Artikel in handelsüblichen Behältnissen zu verpacken und zu beschriften.

Bei der Auswahl des Verpackungsmaterials ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Die Verpackungen bestehen ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen, sie sind vollständig recycelbar und klimaneutral. Papier und Pappe sind aus nachhaltiger Forstwirtschaft, oder recycelten Papier und Folien. Entsorgungsfreundliche Folien, Papiere und Trägermaterialien. Im Herstellungsprozess der angebotenen Waren sind bei der Ausführung des Auftrags aufgeführte Maßgaben für Verpackung (Etiketten und Umkar- ton) einzuhalten.

Die Verpackung erfolgt gemäß der den Vergabunterlagen beigefügten Technischen Lieferbedingungen.

Die Transportverpackung wird vom Lieferanten bei Lieferung kostenlos mitgenommen und von ihm vor- schriftsmäßig entsorgt (vgl. ZVB lfd. Nr. 5).

Bei Anlieferung auf Paletten sind diese größen- und artikelrein zu sortieren.

Bei einer Lieferung über 20 Kartons muss eine Anlieferung auf Palette erfolgen. Eine Lieferung über einen Paketdienst wird nicht akzeptiert, sofern es im Vorfeld nicht anders mit dem Auftraggeber ab-gesprochen wurde. Eine Anlieferung von mehr als 2 Paletten mittels Kleintransporter ist ebenfalls nur nach vorheriger Abspra- che mit dem Logistik Zentrum Niedersachsen möglich.

Die Kartons auf einer Palette müssen von außen gut sichtbar, an beiden Stirnseiten, mit dem Inhalt gekenn- zeichnet sein:

  • Artikelnummer LZN
  • Größe
  • Menge
  • Herstellungsjahr

Mischpaletten sind nach Möglichkeit zu vermeiden und müssen als solche von außen gekennzeichnet sein. Es ist darauf zu achten, dass bei Mischpaletten die mengenmäßig größte Position unten auf der Palette zu platzieren ist, während Restmengen obenauf gestellt werden sollten. Bei Mischpaletten mit mehreren unterschiedlichen Größen, sollten die Kartons mit gleicher Größe überei- nandergestapelt werden.

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Europaletten müssen, sofern sie tauschfähig sind, immer getauscht werden. Ein Konto für Lieferantenpalet- ten wird beim Logistik Zentrum Niedersachsen nicht geführt. Eine Kostenerstattung oder Vergütung der Eu- ropaletten erfolgt nicht. Sollte die anliefernde Spedition den Tausch von Europaletten ablehnen, werden diese Paletten als Einweg- paletten gewertet.

• Die Kartons müssen eindeutig beschriftet sein (Angabe des Artikels und Menge außen am Karton). • Der Lieferschein ist gut sichtbar außen am Karton anzubringen. • Die Ware ist spätestens zwei Tage im Voraus zu avisieren.

Die anstehenden Lieferungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens zwei Tage vor Eintreffen der Ware mittels Lieferscheines unter der E-Mail-Adresse Wareneingang@LZN.de anzukündigen. Von diesen Vorgaben abweichende Lieferungen sind mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Daher ist das Logistik Zentrum Niedersachsen grundsätzlich berechtigt die Warenannahme zu verweigern oder dem Lieferanten den hieraus resultierenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

2.25. Verpackungs- und Etikettierungsfehler

Der Auftragnehmer hat die zu liefernden Umverpackungen in der angebotenen und vertraglich vereinbar- ten Art und Weise zu beschriften. Soweit dies unterbleibt kann der Auftraggeber die Annahme der Liefe- rung ablehnen.

Der Auftragnehmer etikettiert, wie angeboten und vertraglich vereinbart, die einzelnen Artikel mit den vom Auftraggeber vorgegebenen Konfektionsgrößen, Artikelnummern und Artikelbezeichnungen. Soweit dies unterbleibt, werden folgende Konsequenzen gezogen: Dem Auftragnehmer wird die Gelegenheit gegeben, binnen 24 Stunden nach Anruf durch den Auftraggeber Personal in das Logistik Zentrum Niedersachsen zu schicken, das die Etikettierung übernimmt. Nach fruchtlosem Fristablauf wird die Etikettierung vom Personal des Logistik Zentrums Niedersachsen vorgenommen. Die daraus resultierenden Personalkosten werden vom Rechnungsbetrag für die Lieferung abgezogen.

Bei Set Verpackung: Die Ware wird wie angeboten und vertraglich vereinbart, zusammen verpackt. Für den Fall, dass der Auf- tragnehmer getrennt anliefert, werden folgende Konsequenzen gezogen: Dem Auftragnehmer wird die Ge- legenheit gegeben, binnen 24 Stunden nach Anruf durch den Auftraggeber Personal in die Landespolizeidi- rektion Erfurt zu schicken, das die Verpackung übernimmt. Nach fruchtlosem Fristablauf wird die Verpa- ckung vom Personal des Logistik Zentrum Niedersachsen vorgenommen. Die daraus resultierenden Perso- nalkosten, sowie die Kosten für die Beschaffung der Polypropylenbeutel werden vom Rechnungsbetrag für die Lieferung abgezogen.

2.26. Rücknahme und Entsorgung gelieferter Unterziehschutzwesten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nicht mehr einsatzbereite/verwendbare/ausgesonderte ballistische Westen und Schutzpakete kostenneutral zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten. Der Auftrag- nehmer stellt sicher, dass die zurückgegebenen Schutzpakete nicht mehr in verwendungsfähigem Zustand in den Verkehr gelangen.

2.27. Leistungsänderungen – Change Request

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„Change Request“ bezeichnet eine Veränderung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderun- gen an die zu erbringende Leistung. Über das nachfolgend beschriebene Change Request- Verfahren kann der Leistungsumfang – innerhalb der Grenzen des § 132 GWB – an die darüberhinausgehenden aktuellen Anforderungen des Auftraggebers angepasst werden.

Der Auftraggeber führt während der Vertragslaufzeit eigene Marktforschung und -beobachtung durch. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, aufgrund eingetretener Weiterentwicklungen sowie geänderter An- forderungen im Aufgabenvollzug und/oder Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der zu vergebenden Leis- tung, Änderungen an der Art oder den Umfang der Leistung vorzunehmen. Er wird hierbei vom Auftragneh- mer beraten.

Der Auftragnehmer kann die Ausführung der Leistungsänderung ablehnen, sofern diese seine betriebliche Leistungsfähigkeit unzumutbar belasten würde. Diese Ablehnung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich oder spätestens fünf Kalendertage ab Zugang eines schriftlichen Änderungsverlangens des Auf- traggebers schriftlich mitzuteilen; anderenfalls ist der Auftragnehmer zur Durchführung verpflichtet. Über die geänderte Leistung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag als Vertrags- anhang zu diesem Vertrag schriftlich zu erteilen.

Beansprucht der Auftragnehmer bei einer Leistungsänderung eine erhöhte Vergütung, so hat er dies dem Auftraggeber gemäß der ZVB für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen anzuzeigen. Über eine angemessene Höhe der Vergütung werden sich die Vertragsparteien im Falle einer Änderung der Leistung einvernehmlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsverlangens beim Auftraggeber einigen.

2.28. Lieferscheine und Rechnungen

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens folgende Daten enthält:

  • Die Bestell-Nummer des Auftragsgebers,
  • für jede Position der Bestellung die Artikel-Nummer und Artikel-Bezeichnung des Auftraggebers,
  • die Kontaktdaten des jeweiligen Bestellers,
  • die gelieferte Menge sowie
  • das Aktenzeichen des Warenempfängers, sofern bei der Bestellung übermittelt.

Der Lieferschein hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Auftragnehmer mit dieser Lieferung den Auftrag als erledigt betrachtet.

Der Lieferschein darf auf keinen Fall Preise und Zahlungsbedingungen (wie z. B. Skonto) enthalten.

Rechnungen sind erst fällig, wenn eine vollständige und vertragsgemäße Lieferung erfolgt ist. Für jede Be- stellung ist nur eine Rechnung auszustellen. Teilrechnungen sind ausgeschlossen und werden daher vom LZN nicht bearbeitet.

Die Rechnungsstellung hat bevorzugt im Format XRechnung zu erfolgen. Unterstützt wird auch eine elekt- ronische Rechnungsstellung in den folgenden Formaten:

  • openTRANS 1.0 INVOICE
  • openTRANS 2.1 INVOICE
  • ZUGFeRD

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Außerdem ist die Rechnungsstellung elektronisch im PDF-Format per E-Mail an die Mailadresse PDF- Rechnungen@lzn.de möglich.

Die Rechnungsstellung erfolgt nicht vor Lieferung.

Ausschließliche Rechnungsanschrift ist:

Logistik Zentrum Niedersachsen Gimter Straße 26 34346 Hann. Münden

Jede Rechnung ist einfach zu erstellen und hat die Bestell-Nummer des Auftraggebers, die Lieferschein- Nummer, das Lieferdatum des abgerechneten Lieferscheins und für jede Position die Artikel-Nummer, Arti- kel-Bezeichnung, Stückzahl, Einzelpreis, den Gesamtpreis und das Aktenzeichen des Warenempfängers, so- fern bei der Bestellung übermittelt, zu enthalten.

2.29. Vertragsbindung

Der Auftragnehmer darf innerhalb des Vertragszeitraumes die Artikel, über die er einen Auftrag erhalten hat, nicht im Direktvertrieb an den Kundenkreis des Logistik Zentrum Niedersachsen verkaufen. Während der Vertragslaufzeit besteht eine ausschließliche Verkaufsbindung über die in den Angebotsunterlagen ge- nannten Artikel. Eine Veräußerung an Dritte ist nicht zulässig.

2.30. Vertragsstrafen

Es gelten die §§ 339 – 345 BGB. Es wird eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfristen der zu erbringenden Leistung vereinbart. Sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, ausgehend von dem Nettoauftragswert. Die Vertragsstrafe wird nach Wochen bemessen. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Maximal kann der Auftraggeber 5 % eines Einzelauftrags als Vertragsstrafe verlangen.

§ 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann.

Die Vertragsstrafen werden auf Schadenersatzansprüche angerechnet.

2.31. Vertragslaufzeit/ Preisänderungen/ Kündigung

Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 29.01.2027. Der Vertrag beginnt mit dem ersten Vermessungstermin, bzw. mit der ersten Bestellung. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird und endet automatisch spätestens nach 4 Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.

Eine Preisänderung/-anpassung ist grundsätzlich nur zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsverlängerung und nur einvernehmlich möglich. Hiervon abweichend kann unter besonderen Umständen (bspw. aufgrund von stark steigenden Rohstoffpreisen) auf Antrag des Auftragnehmers bei Bedarf zu jedem Zeitpunkt des

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laufenden Vertrags ein entsprechendes Preisanpassungsbegehren eingereicht werden. Der Auftragnehmer hat mit seinem Preisanpassungsbegehren die Notwendigkeit dessen entsprechend nachzuweisen.

Jedes Preisanpassungsbegehren wird vom Auftraggeber anschließend geprüft. Kommt eine Einigung zu- stande, wirkt diese „ex nunc“. Alle Bestellungen, die zeitlich noch vor erfolgreicher Einigung über die Preis- anpassung beim Auftragnehmer eingegangen sind, sind zum vor der Preisanpassungseinigung geltenden Preis abzuwickeln. Eine Preisänderung/-anpassung ist grundsätzlich nur zum Zeitpunkt einer etwaigen Ver- tragsverlängerung und nur einvernehmlich möglich. Hiervon abweichend kann unter besonderen Umstän- den (bspw. aufgrund von stark steigenden Rohstoffpreisen) auf Antrag des Auftragnehmers erstmalig 12 Monate nach Erstlieferung ein entsprechendes Preisanpassungsbegehren eingereicht werden. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein. Der Auftragnehmer hat mit seinem Preisanpassungsbegehren die Notwendigkeit dessen entsprechend nachzuweisen.

Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten vorbehaltlich einer schriftlichen einvernehmlichen Ände- rung/ Anpassung [zum Zeitpunkt einer etwaigen Vertragsverlängerung] durch beide Parteien bis zum Ablauf des Vertrags.

Der Auftraggeber kann – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu vertretendem wichtigem Grunde die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug geraten ist,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt,

c) der Auftragnehmer wiederholt gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen ver- stößt,

d) die Kündigung zur Erfüllung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher oder gerichtlichen Maßnahmen oder Anordnungen geboten ist,

e) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 128 Abs. 1 GWB – insbesondere zur Zahlung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen – nicht ordnungsgemäß nachkommt,

f) der Auftragnehmer trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung wie- derholt schwerwiegend schuldhaft gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, so dass es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin fortzuset- zen,

g) der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenz- verfahren gegeben sind oder

h) für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auf- tragnehmers liegenden Grunde unzumutbar wird.

Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen.

Für den Fall der Überschreitung des maximalen Auftragsvolumens während der Vertragslaufzeit wird auf die Regelung des § 132 GWB verwiesen.

Sollte die Erbringung von vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ver- tragsschluss untersagt oder eingeschränkt und dadurch für den Auftragnehmer unzumutbar werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung die spezifische Leistung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen.

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Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2.32. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen der Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von beiden Par- teien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Dem Schrift- formerfordernis dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder in elektronischer Form Genüge getan, soweit nichts Gegenteiliges innerhalb dieses Vertrages vereinbart ist.

Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.33. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise undurchführbar, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden die undurchführbare, unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame, durchführbare Bestim- mung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags be- stimmt hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit, Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergese- hen hätten. Gleiches gilt entsprechend bei Vorliegen von Regelungslücken.

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