zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen der Gemeinde Kloster Lehnin
für die Ausführung von Bauleistungen
Die angeführten Paragraphen beziehen sich auf die VOB/B in der Fassung 2016.
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Technische Vorschriften In den Vertragsunterlagen angeführte technische Vorschriften, die nicht zum Teil C der VOB - Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) - gehören, sind Zusätzliche Technische Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.
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Lohn- und Stoffpreisänderungen Die Vertragsparteien haben nur dann gegeneinander Anspruch auf Erstattung von Mehr- oder Minderaufwendungen, die nach Angebotsabgabe durch Lohn- und Stoffpreisänderungen entstehen, wenn in den Besonderen Vertragsbedingungen oder in anderen Vertragsunterlagen eine Gleitklausel im Sinne von § 15 VOB/B ausdrücklich vereinbart wurden ist. Werden diesbezüglich vom Bieter keine Angaben gemacht, so ist keine Gleitklausel vereinbart.
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Übernahme von Leistungen durch den Auftraggeber Werden Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen oder einem anderen Unternehmer übertragen, so entfällt die dafür verein- barte Vergütung ganz; § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B findet in diesem Falle keine Anwendung.
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Preise, Änderung der Vertragspreise Mit den angebotenen Preisen sind alle Aufwendungen für Lieferungen, alle Aufwendungen für Bau-, Bauhilfs-, Betriebsstoffe und alle sonstigen für eine sachgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten, soweit nachstehend oder im Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
Der AN ist verpflichtet, alle zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Genehmigungen vor Leistungsbeginn einzuholen. Die Kosten sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Eine nachträgliche Änderung der Preise des Leistungsverzeichnisses ist nicht zulässig. Beabsichtigt der Bieter, bestimmte Leistungen gleichwertig, jedoch vom Aufwand und Preis her geringer als ausgeschrieben zu erbringen, so hat er dies als Nebenangebot dem Leistungsverzeichnis beizufügen. Gleiches gilt, wenn die ausgeschriebene Leistung nach Ansicht des Bieters nicht ausreichend beschrieben ist oder technische Bedenken bestehen.
Für zusätzliche und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen sind dem AG als schriftlich Nachtragsangebote zu unterbreiten. Derartige Leistungen dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den AG ausgeführt werden. Im Ausnahmefall kann die Ausführung der zusätzlichen Leistung im Bautagebuch des Bieters vor der Ausführung eingetragen und vom Vertragsverantwortlichen des AG bestätigt werden. Ein Nachtragsangebot und ein Vertragsnachtrag sind auch für diese Leistung notwendig. Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Preisen des Angebotes/Vertrages vergütet. Beim Fehlen entsprechender Leistungen/Preise im Angebot hat der AN für den AG nachvollziehbare/vergleichbare Preise anzubieten, ortsübliche Preise können nicht überschritten werden. Letztere Leistungen sind grundsätzlich erst nach der Bestätigung der Preise durch den AG auszuführen - § 2 Abs. 8 Nr.1 VOB/B gilt sinngemäß.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen und zur Aufbewahrung zu übergeben.
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Angebotene Preisnachlässe werden auch von den Nachträgen, welche auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind, abgezogen.
Notwendig werdende Unterbrechungen der Leistung berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
- Stundenlohnarbeiten Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich (§ 2 Abs. 3 VOB/B gilt insoweit nicht). Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B gilt sinngemäß). Die geleisteten Stundenlohnarbeiten hat sich der Bieter arbeitstäglich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen. Nicht angemeldete oder nicht rechtzeitig bestätigte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet.
Für vom AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrechnungssätze zusätzlich der Mehrwertsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wege-/Fahrzeiten bezahlt.
Mit den Lohnstundensätzen sind, soweit im Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, u.a. abgegolten:
- Erschwerniszulagen
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretenden Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit
- Entgelt für Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten etc.)
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- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- Allgemeine Geschäftskosten
- Vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
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Gütenachweis Der Bieter hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile nachzuwei- sen. Eine Bemusterung der angebotenen Materialien kann im Bietergespräch von dem Bieter verlangt werden. Die Muster sind, mit der Positionsnummer des Leistungsverzeichnisses versehen, betriebsfertig vorzustellen. Werksbescheinigungen der Hersteller, u. a. mit Aussagen zur bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zulassung durch ein anerkanntes Prüfinstitut, sind auf Anforderung des AG vom Bieter zu übergeben. In diesen Zulassungen ggf. geforderte weitere Bescheinigungen sind unaufgefordert vom Bieter ebenfalls einzureichen. Des Weiteren gelten für die Gütenachweise die Angaben in den "Allgemeinen Technischen Vorschriften" (VOB/C).
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Unterlagen Neben den in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Nachweisen hat der Bieter folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:
Der Bieter hat ohne besondere Vergütung auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, vor Beginn der Bauleistungen Ausführungszeichnungen einzureichen, die zwischen dem Bieter und dem AG im Bietergespräch bzw. ggf. in Baurappor- ten u.a. festgelegt werden (Umfang 2-fach). Alle vorgenannten Unterlagen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass Änderungswünsche des AG berücksichtigt werden können. Beginnt der Bieter mit der Fertigung, ohne dass die Zeichnungen freigegeben sind und ergeben sich durch die Freigabe Änderungen, so kann der Bieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Alle Änderungen sind mit fortlaufendem Index und Angabe der vorgenommenen Änderungen zu kennzeichnen. Insoweit es auf die Einhaltung geringer Toleranzen ankommt, müssen die verbindlichen Baumaße durch den Bieter an Ort und Stelle vor Aufnahme der Werkstattarbeiten geprüft werden.
Grundlage für die Ausführung sind ausschließlich die mit dem Freigabevermerk des AG versehenen Unterlagen. Die Prüfung und Frei- gabe von Unterlagen durch den AG entbindet den Bieter nicht von seiner vollen Verantwortung für die sachgerechte Ausführung seiner Leistung.
- Ausführung Mit der Ausführung darf erst nach Zugang eines schriftlichen Vertrages oder eines Auftragsschreibens begonnen werden.
Die Festlegungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellenV - BGBl Teil I, Nr. 35, 1998 - 18.06.98) sind verbindliche Arbeitsgrundlage für den Bieter, sofern die BaustellenV für die Einzelleistungen zutrifft (z.B. Anzahl der Arbeitskräfte u.a.). Es wird auf den II. Planungsteil Arbeits- und Gesundheitsschutz verwiesen, der für Baustellen, die die Bedingungen nach der BaustellenV erfüllen, Grundlage der Durchführung von Bauleistungen ist und im Einzelnen enthält:
- die Angaben nach Anlage 1 der BaustellenV,
- die Zusammenstellung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen - Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
- eine Zusammenstellung der besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne des Anhangs II der BaustellenV und deren zu erwartende Durchführungszeit,
- alle Detailbeschreibungen zum Vorbeugenden Brandschutz, Schweißerlaubnisschein, BMA, Baustelleneinrichtungen, Verkehr auf dem Gelände, besondere Regelungen zur Sicherheit u.a. Der Bieter ist zur Belehrung seiner Mitarbeiter verpflichtet.
Dem Bieter werden auf der Baustelle vom Auftraggeber keine Baustoffe und Bauteile; Bauhilfsstoffe, Gerüste, Elektro, Wasser ohne Berechnung zur Verfügung gestellt. Erforderliche Anschlüsse für Elektro und Wasser einschließlich der Zähleinrichtung hat der Bieter im Einvernehmen mit dem AG auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Leistungen wieder abzubauen.
Für die Benutzung von Freiflächen auf dem Baugelände hat der Bieter die vorherige Abstimmung der Bauleitung des Auftraggebers herbeizuführen. Der Bieter hat ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich zu beseitigen, soweit dies erforderlich ist.
Dem Bieter stehen zur unentgeltlichen Mitnutzung Gerüste, die von anderen Auftragnehmern gemäß VOB/C vorgehalten werden, zur Verfügung, wenn dieses ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen ist. Über die Verpflichtung gem. VOB/C hinaus hat der Bieter anderen vom Auftraggeber beauftragten Unternehmern die Mitbenutzung von Gerüsten, Strom- und Wasseranschlüssen sowie anderer Baustelleneinrichtungen zu gestatten, soweit dies zumutbar und nach der Verkehrssitte - entgeltlich oder unentgeltlich - üblich ist.
Das Baustellengelände wird nicht bewacht. Diebstahlschutz und Schutz vor Vandalismus ist Sache des Bieters.
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Vor Beginn der Arbeiten - insbesondere bei Erd-, Abbruch-, Stemmarbeiten u.a. - hat sich der Bieter über den Verlauf von Leitungen, Kabeln, Kanälen u.a.m. zu informieren. Werden bei Arbeiten Kabel / Leitungen beschädigt oder zerstört, ist unverzüglich der Verant- wortliche des AG bzw. bei Gefahr im Verzug die zuständige Behörde zu informieren.
Der Bieter hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z. B. öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gesetze, Erlasse, Verordnungen oder verbindliche Richtlinien u. a. einzuhalten.
Der Bieter ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Baumschutzmaßnahmen sind Sache des AN. Diese sind nach RAS-LG 4 (DIN 18920) auszuführen.
Es dürfen ausschließlich Materialien zum Einbau gelangen, die den Vertragsgsunterlagen entsprechen. Der Einsatz von Eventual- oder Bedarfspositionen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
- Haftung Der Bieter ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Bieter haftet für die durch die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen dem AG schuldhaft zugefügten Sach- und Personenschäden.
Der Bieter stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. Der Bieter hat seine gesetzliche sowie die ihm nach dem Vertrage obliegende Haftpflicht ausreichend zu versichern und dem Auftrag- geber nachzuweisen, dass er seiner Versicherungspflicht nachgekommen ist.
Der Bieter stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die aus schuldhaften Mängeln bei der Ausführung seiner Lieferungen / Leistungen resultieren, frei.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die auf schuldhaftem Verhalten der Nachunternehmer des Bieters, je- weils einschließlich des Personals des Gehilfen beruhen, soweit diese an den Lieferungen / Leistungen des Bieters beteiligt sind.
§ 7 VOB/B (Gefahrtragung) wird nicht Vertragsbestandteil. Es gilt die allgemeine gesetzliche Regelung des § 644 BGB.
Die Haftung endet mit der Gewährleistungszeit.
- Abnahme Eine fiktive Abnahme wird ausgeschlossen (Ausschluss § 12 Abs. 5 VOB/B).
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Bieter rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen.
- Zahlungen, Vorauszahlungen, Überzahlungen Jeder Rechnung hat der Bieter Aufmassberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrech- nungen und andere Belege, die der AG zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original beizufügen.
Alle Rechnungen sind in Papierform (in 2facher Ausfertigung) oder elektronisch einzureichen. Elektronische Rechnungen sind unter der Angabe der erforderlichen Identifikationsnummer (Leitweg-ID) 12-121025168349848-56 an kontakt@lehnin.de zu senden.
Schlussrechnungen und Rechnungen für Einzelaufträge im Rahmen von Zeitvertragsarbeiten sind zeitnah, spätestens jedoch 4 Wochen nach Abnahme, bzw. bei Einzelaufträgen im Rahmen von Zeitvertragsarbeiten nach Fertigstellung der Leistung, einzureichen. Werden die Rechnungen nicht rechtzeitig eingereicht, so behält sich der AG das Recht vor, Schlussrechnungen auf Kosten des AN selbst zu erstellen oder nur Leistungen zu vergüten, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nachweislich erkennbar sind.
Die Zahlung der Schlussrechnung schließt unerledigte Nachforderungen aus (Ausschlusswirkung §16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B).
Im Falle einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Betrag mit Zugang des Rückforderungsschreibens des AG innerhalb der vorgegebenen Frist zurückzuzahlen. Mit Datum des Rückforderungsschreibens befindet sich der AN in Verzug und hat laut § 247 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den jeweils geltenden Basiszinssatz sowie ggf. eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Der AN kann sich nicht, bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB), auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. § 197 BGB findet Anwendung.
- Gewährleistung Der Bieter ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Hier- durch werden bei Fehlern und entgegenstehenden Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen für die Gewährleistung bestimmt.
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- Sicherheitsleistungen Als Sicherheit für Abschlagszahlungen für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind und für Vorauszahlungen ist eine unbefristete Bürg- schaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes beizubringen.
Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen.
Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Hierfür ist eine unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes beizubringen.
- Illegale Beschäftigung Der Bieter ist verpflichtet, unlautere Beschäftigung bei der Erfüllung seines Angebotes auch nicht durch seine Nachunternehmer zuzu- lassen. Die Einstandspflicht des Bieters bezieht sich auch auf das Verhalten Dritter, die von ihm als Nachunternehmer beauftragt oder ihrerseits von den beauftragten Nachunternehmern - gleich in welchem Unterordnungsgrad - mit der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistungen betraut worden sind. Der Bieter hat sich die Rechte, die er benötigt, um die Einhaltung der Vorschriften auch bei den Nachunternehmern überwachen zu können, vertraglich einräumen zu lassen.
Der Bieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und insbesondere gegen das Verbot des § 12 Arbeitsförde- rungsgesetz (AFG) eingesetzt werden.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Bundesagentur für Arbeit dem AG auf Anfrage mitteilt, ob ein Ordnungswidrig- keitsverfahren (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG), Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren nach § 15 AÜG, § 228 Abs. 1, Nr. oder § 16 Abs. 1 oder 1a AÜG anhängig ist, bzw. ob und wie dieses rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.
- Abtretung Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.
Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam.
Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, − wenn sie im vom Gläubiger (AN) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und − wenn der neue Gläubiger eine Erklärung mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist.“ e) Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Ab- tretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind.
- Schriftform Alle mit dem Vertrage in Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Dies betreffen also auch jede Änderung und Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen.
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