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Ausschreibung Nr. 2026_B.8281_420
Ausführungsarbeiten für das Gewerk Heizungs- und Kälteversorgungsanlagen
Stand November 2025
08 Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt
(sofern der öffentliche Auftrag nicht vom AEntG erfasst wird und es sich nicht um Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene handelt)
zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tarif- treue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
Ich erkläre / Wir erklären,
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
▪ dass ich mir / wir uns von einem von mir / uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse / lassen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege;
▪ sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen.
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Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass
• mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleih- unternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus dieser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen,
• mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleih- unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetz- ten Beschäftigten bereitzuhalten haben,
• zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem / unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß verein- bart wird,
• bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines / unseres Unternehmens sowie der von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung ▪ den Ausschluss meines / unseres Unternehmens und die von mir / uns beauftragten Nach- unternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, ▪ mein / unser Unternehmen oder die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können, ▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichti- gem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen habe/haben.
(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)
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Merkblatt für die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Lan- destariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
Dieses Merkblatt soll die betroffenen Unternehmen bei der Abgabe der notwendigen Erklärung un- terstützen.
Allgemeines
Das LTMG verpflichtet öffentliche Auftraggeber, öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistun- gen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an solche Unter- nehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Mindestentgelt, gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; zu zahlen; soweit nicht eine Tariftreueverpflichtung besteht und die danach maß- gebliche tarifliche Regelung für die Beschäftigten günstiger ist.
Die Schätzung des Auftragswertes richtet sich nach der Vergabeverordnung (VgV). Danach ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder sonstiger Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwa- ige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmung zu entziehen.
Informationen zum LTMG
Beim Regierungspräsidium Stuttgart ist eine Servicestelle eingerichtet, die über das LTMG umfas- send informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen zur Verfügung stellt (www.rp-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1358778/index.html). Auf die Internet- seite der Servicestelle gelangen Sie auch über den QuickLink „Servicestelle LTMG“ auf der Startseite (rechte Spalte) des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de). Die Servicestelle gibt auch Muster für die Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen bekannt. Außerdem fungiert die Ser- vicestelle als Geschäftsstelle des Beirats für die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge im Ver- kehrsbereich.
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Zur Verpflichtungserklärung im Einzelnen:
Ich erkläre / Wir erklären,
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts gewährt werden, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den mein / unser Unter- nehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist;
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, und die ein Tarifentgelt auf der Grundlage des AEntG erhalten oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt gem. den aktuellen gesetzlichen Best- immungen
In § 3 Abs. 1 LTMG wird festgelegt, dass öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, die vom AEntG erfasst werden, nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich vorher verpflich- ten, ihren Beschäftigten mindestens das auf der Grundlage des AEntG für allgemeinverbindlich er- klärte Entgelt zu zahlen. Das AEntG gilt derzeit für folgende Wirtschaftsbereiche:
▪ Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Elektrohandwerk, ein- schließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, ▪ Gebäudereinigung, ▪ Briefdienstleistungen, ▪ Sicherheitsdienstleistungen, ▪ Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, ▪ Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, ▪ Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, ▪ Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetz- buch, ▪ Pflegedienstleistungen.
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Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen überwiegend in einer dieser Branchen tätig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr - bezogen auf die Gesamtarbeits- zeit - zeitlich überwiegend die jeweiligen branchentypischen Tätigkeiten erbracht haben. Hierbei sind Hilfs- und Nebenarbeiten hinzuzurechnen, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeit notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen.
Möglich ist auch, dass im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nur ein Teil der Beschäftigten des Un- ternehmens dem AEntG unterfällt. In diesem Fall muss sich das Unternehmen hinsichtlich der restli- chen Beschäftigten verpflichten, bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach der jeweils gültigen Rechtsverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 4 Abs. 1 des LTMG zu zah- lende Entgelt (brutto) pro Stunde zu zahlen.
Die Tarifverträge, die nach dem AEntG auf ein Unternehmen Anwendung finden, lassen sich z. B. fol- gender Seite der Bundeszollverwaltung entnehmen: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Min- destarbeitsbedingungen/Mindestlohn_Lohnuntergrenze/mindestlohn_lohnuntergrenze_node.html
Ich erkläre / Wir erklären,
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) im Bereich des öffent- lichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt be- zahlt wird, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifver- träge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht;
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; wenn die Leistung nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den stra- ßengebundenen Personenverkehr umfasst wird;
▪ dass mein / unser Unternehmen während der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragli- che Änderungen des Entgelts nachvollzieht.
Öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dienst- leistungsaufträge im straßengebundenen öffentlichen Personenverkehr mit Bussen und Straßenbah-
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nen, sonstige Dienstleistungsaufträge im schienengebundenen Personenverkehr sowie Dienstleis- tungskonzessionen in diesen Bereichen. Dies umfasst sämtliche, insbesondere auch die nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Verkehrsdienstleistungen. Vom LTMG erfasst sind auch Auftragsvergaben über die nicht als öffentliche Personenverkehre geltenden Verkehrsaufträge im Sinne der Freistellungsverordnung; hierzu gehören insbesondere der freigestellte Schülerverkehr sowie der Transport von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu oder von Einrichtungen, die deren Betreuung dienen.
Sind im öffentlichen Personenverkehr mehrere Tarifverträge einschlägig, müssen Auftragnehmer ih- ren Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Tariftreuepflichten insgesamt mindestens das in einem der ein- schlägigen und als repräsentativ festgestellten Tarifverträge vorgesehene Entgelt zahlen.
Die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge erfolgt durch das Sozialministerium im Einverneh- men mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines mit den im betroffenen Verkehrsbereich tätigen Sozialpartnern paritätisch besetzten Beirats.
Die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge werden vom Auftraggeber in der Bekanntma- chung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags benannt. Das Verzeichnis der repräsen- tativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des § 3 Absatz 4 des LTMG wird als Verwal- tungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Zugleich stellt die beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtete Servicestelle das Verzeichnis und die da- rin enthaltenen Tarifverträge im Internet zur Verfügung (www.rp-stuttgart.de/serv- let/PB/menu/1358778/index.html). Auf die Internetseite der Servicestelle gelangen Sie auch über den QuickLink „Servicestelle LTMG“ auf der Startseite (rechte Spalte) des Regierungspräsidiums Stutt- gart (www.rp-stuttgart.de).
Grundsätzlich gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) auch für den freigestellten Verkehr. Ob im Einzelfall bei öffentlichen Aufträgen über Verkehrsdienstleistungen für den freige- stellten Verkehr Tariftreue nach den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen einzuhalten ist oder das Mindestentgelt des § 4 Abs. 1 LTMG gilt, hängt von der jeweils ausgeschriebenen Leistung ab. Es gelten die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Perso- nenverkehr, sobald der freigestellte Verkehr vom Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages umfasst wird.
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Bei Ausschreibungen über die Beförderung von bis zu neun Personen einschließlich des Fahrzeugfüh- rers, wird der Verkehr mit Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungs- gesetz (PBefG) betrieben. Derzeit gibt es im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße keine einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge, die die Be- förderungen der mit Personenkraftwagen i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG durchgeführten freigestellten Verkehre erfassen. Insofern gilt für die betreffenden Verkehre zum jetzigen Zeitpunkt nur das Min- destentgelt gem. § 4 Abs. 1 LTMG von gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen
Bei Ausschreibungen über die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer wird der Verkehr mit Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG betrieben. Die Fahrer benötigen eine besondere Qualifikation. Diese Verkehre fallen unter den Anwendungsbereich des einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrags („Personenbeförderung durch Kraftomnibusse“).
Ich erkläre / Wir erklären,
▪ dass meinen / unseren Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; pro Stunden bezahlt wird.
Diese Erklärung ist abzugeben, wenn ▪ Unternehmen zwar an das AEntG gebunden sind, aber ihren Beschäftigten weniger als den Min- destlohn ab dem 01. Januar 2025 12,82 Euro (brutto) pro Stunden bezahlt wird. ▪ tarifgebundene Unternehmen im Bereich der Personenverkehrsdienste ihren Beschäftigten we- niger als den Mindestlohn gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; pro Stunden bezahlt wird. ▪ es sich um sonstige Unternehmen handelt, tarifgebunden oder nicht tarifgebunden.
Sofern keine Tariftreue gefordert werden kann, müssen sich Unternehmen nach § 4 Abs. 1 LTMG ver- pflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach der jeweils gülti- gen Rechtsverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts zu zahlende Entgelt (brutto) pro Stunde zu bezahlen. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende.
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Ich erkläre / Wir erklären,
▪ dass ich mir / wir uns von einem von mir / uns beauftragten Nachunternehmen oder beauftragten Verleihunternehmen eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse / las- sen wie für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen und diese dann dem öffentlichen Auftraggeber vorlege.
§ 6 Abs. 2 LTMG verpflichtet die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und Min- destentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihun- ternehmens einsetzt. Dies gilt auch für alle weiteren Nachunternehmen und Verleihunternehmen der vom beauftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen. Auf die Verpflichtung zur Vor- lage von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvo- lumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatz- steuer) beträgt.
Ich erkläre / Wir erklären,
▪ sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen.
Auch wenn auf die Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen verzich- tet werden kann, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmens oder Verleihunternehmens weniger als 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt, muss das beauftragte Unternehmen gleich- wohl dafür sorgen, dass Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Pflicht zur Tariftreue- und Mindestentgeltzahlung einhalten.
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass
• mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihun- ternehmen verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung aus die- ser Erklärung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen,
In § 7 Abs. 1 LTMG sind die Nachweispflichten der Auftragnehmer sowie ihrer Nachunternehmen und Verleihunternehmen über die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zur Tariftreue- bzw. Mindestentgelt- zahlung festgelegt.
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• mein / unser Unternehmen sowie die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihun- ternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen im vorstehenden Sinne über die eingesetzten Be- schäftigten bereitzuhalten haben,
Die öffentlichen Auftraggeber haben das Recht, Kontrollen durchzuführen. Sie haben die Möglich- keit, die Einhaltung der Vorgaben durch ihre Vertragspartner durch anlass- oder stichprobenbezo- gene Prüfungen aufgrund der von den Unternehmen vorzulegenden Unterlagen sicherzustellen. Vor- bereitend darauf haben die Unternehmen entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen be- reitzuhalten.
• zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Erklärung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und meinem / unserem Unternehmen eine Vertragsstrafe für jeden schuldhaften Verstoß vereinbart wird,
§ 8 LTMG regelt die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer bei Verstößen.
Im Vertrag werden die Bezahlung einer Vertragsstrafe bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die §§ 3 bis 7 LTMG und die Voraussetzungen für ihre Verwirkung vereinbart. Die Vertragsstrafe beträgt ein Prozent, bei Verkehrsdienstleistungen beträgt die Vertragsstrafe bis zu einem Prozent des Auftragswerts je Verstoß. Die Obergrenze bei mehreren Verstößen beträgt innerhalb eines Auftrags fünf Prozent.
• bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß meines / unseres Unternehmens sowie der von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen aus dieser Er- klärung, ▪ den Ausschluss meines / unseres Unternehmens und die von mir / uns beauftragten Nachun- ternehmen und Verleihunternehmen von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat, ▪ mein / unser Unternehmen oder die von mir / uns beauftragten Nachunternehmen und Ver- leihunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber für die Dauer von bis zu drei Jahren von Vergaben des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen werden kann/können,
Der öffentliche Auftraggeber kann Auftragnehmer, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen bei ihm bekannt gewordenen schuldhaften Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach dem LTMG bis zu drei Jahre lang von weiteren Auftragsvergaben ausschließen. Die Entscheidung sowie die konkrete
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Dauer des Ausschlusses stehen im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers und ha- ben sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Selbstreinigende Maßnahmen der Unter- nehmen (z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen) werden angemessen berücksichtigt.
▪ der öffentliche Auftraggeber nach Vertragsschluss zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist und dass ich/wir dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kündigung entstande- nen Schaden zu ersetzen habe/haben.
Der öffentliche Auftraggeber kann als weitere Sanktion fristlos kündigen, wenn dies vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber den durch die Kün- digung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 8 Abs. 2 LTMG).
▪ der öffentliche Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung bei entsprechenden Verstößen zu informieren.
Sie erhalten weitere Informationen auf der Internetseite der Servicestelle unter www.rp-stutt- gart.de/servlet/PB/menu/1358778/index.html oder über den Quick-Link „Servicestelle LTMG“ auf der Startseite (rechte Spalte) des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de).
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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen
nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)
- Mindestentgelte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegeset- zes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftigten bei der Ausfüh- rung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließ- lich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Ta- rifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betref- fende Leistung verbindlich vorgegeben werden;
(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insge- samt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehe- nen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, einschließlich der Aufwendun- gen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auf- trags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;
(3) für Leistungen,
• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der ein- schlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenver- kehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,
seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags we- nigstens ein Mindestentgelt gem. den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen; pro Stunden be- zahlt wird, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werkstatt für
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Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behin- derter Menschen);
(4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffenen Regelungen er- füllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils günstigste Regelung anzuwenden.
- Nachunternehmen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,
(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,
(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklä- rung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,
(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
- Kontrolle Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abfüh- rung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen, (3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Be- auftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber
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vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nach- unternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen. 4. Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hun- dert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Verpflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auf- tragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftrag- nehmer eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verlei- hunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf- manns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auf- tragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu er- setzen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauf- tragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG
▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsverga- ben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.
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