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GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
zwischen
FIRMA
und
Universitätsklinikum Ulm Bereich II Infrastruktur Albert-Einstein-Allee 29, 89081 Ulm
Die Parteien verpflichten sich im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung, Zusammenarbeit und Durchführung von Projekten oder Auftragsarbeiten (im Folgenden „Anlass“ genannt) auf die nachfolgenden Regelungen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“ genannt) tritt mit vollständiger Unterzeichnung in Kraft.
1.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, ob mündliche, schriftliche, elektronische oder in Form von Produkt- oder Materialmustern bestehende Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Know-how sowie Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, Quellcodes, Schnittstellen, programmtechnische Informationen, Pläne, Informationen über Arbeitsweisen und/oder Verfahrensmethoden sowie personenbezogene Daten, die ihnen von der jeweils anderen Partei, mit dieser Partei verbundenen Unternehmen oder von Dritten in deren Auftrag (im Folgenden "offenbarende Partei" genannt) zugänglich gemacht werden oder zu denen sie anderweitig – etwa anlässlich eines Termins in den Geschäftsräumen der anderen Partei – Zugang erhalten (im Folgenden "Informationen" genannt), vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und diese nicht für eigene und/oder fremde Zwecke außerhalb des konkreten Anlasses der Offenbarung, insbesondere im Fall von Vertragsverhandlungen mit Dritten, Abnehmer- und/oder Lieferbeziehungen, Auftragsverhältnissen sowie sonstigen vor- und/oder nachvertraglichen geschäftlichen Kontakten mit Dritten zu nutzen. 1.2 Eine Weitergabe von Informationen an Dritte darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei erfolgen und soweit wie dies aufgrund des konkreten Anlasses erforderlich ist. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass diese Dritten in vergleichbarer Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
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Geheimhaltungsvereinbarung
1.3 Nach Ende der Zusammenarbeit, spätestens mit Beendigung dieser Vereinbarung, hat die empfangende Partei die Unterlagen, Dateien, Muster und/oder Vervielfältigungen davon auf eigene Kosten nach Wahl der offenbarenden Partei an diese herauszugeben oder unwiederbringlich zu vernichten. Dasselbe gilt nach einer schriftlichen Aufforderung durch die offenbarende Partei. Ausgenommen von dieser Verpflichtung zur Löschung beziehungsweise Herausgabe sind Informationen, die ausschließlich aus personenbezogenen Daten der anderen Partei bestehen (wie z.B. die Kontaktdaten von Ansprechpartnern der anderen Partei), etwaige routinemäßig angefertigten Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie Bestandteile, die in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden müssen.
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Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Ziffer 1 besteht nicht, wenn und soweit die empfangende Partei nachweist, dass die vertraulichen Informationen (a) zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren oder nach dem Empfangszeitpunkt ohne ihr Verschulden offenkundig wurden, (b) ihr zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren oder nach dem Empfangszeitpunkt rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der offenbarenden Partei verletzt wurde, (c) von ihr aufgrund Gesetzes oder vollstreckbarer gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind.
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Die Parteien übernehmen keine Garantie, Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der Informationen. Die Offenbarung oder Zugänglichmachung durch die jeweils offenbarende Partei begründet keinerlei gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder Know-how der empfangenden Partei an diesen Informationen. Die Parteien sind sich einig, dass die Offenbarung oder Zugänglichmachung der Informationen keine Vorveröffentlichung im Sinne des Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes darstellt und kein Vorbenutzungsrecht der empfangenden Partei begründet.
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Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bleiben auch nach Ende des konkreten Anlasses unbefristet bestehen, unabhängig von dem Beendigungsgrund. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Ziffer 4 Satz 1 bleibt von einer Kündigung unberührt.
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Von dieser Vereinbarung abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
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Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.
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Geheimhaltungsvereinbarung
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FIRMA Universitätsklinikum Ulm – Bereich II
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