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Formblatt C-01 | Ergänzende Vertragsbedingungen
Ergänzende Vertragsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall des Nachunternehmereinsatzes oder der nachträglichen Beauftragung eines Nachunternehmers oder des Wechsel eines Nachunternehmers dem Auftraggeber den/die Nachunternehmer mindestens in Textform zu benennen. Die Benennung muss den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter des/der Nachunternehmer beinhalten. Der öffentliche Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.
(2) Für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Abs. 1 GWB: Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags
- bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags zu vereinbaren ist,
- Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
- bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) und bei der Weitergabe von Dienstleistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
- den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der vorgenannten Verpflichtung eine Vertragsstrafe nach den folgenden Maßgaben zu zahlen:
a. Bei erstmaligen Verstößen gegen Nebenpflichten kann der Auftraggeber eine Verwarnung erteilen oder gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 1 v. H. des Auftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Bei wiederholten Verstößen gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgt, gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. b. Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. Zusätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder gegen den Auftragnehmer eine Auftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen. c. Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.
Ort, Datum, Firma und Vor- und Nachnahme des Erklärenden in lesbarer Form gemäß § 126b BGB
1 1 ©Universitätsmedizin Magdeburg – Version 2.0 – Stand 12.2025 Seite von C-01_Ergänzende Vertragsbedingungen.docx