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Anlage „Emissionsarme Baumaschinen, staub- und lärmarme Baustelle“
Nachfolgende Regelungen zum Einsatz emissionsarmer Baumaschinen sowie zu
Staubbelastungen und lärmintensiven Arbeiten sind bei der Vertragsdurchführung zu
beachten.
- Einsatz emissionsarme Baumaschinen
1.1 Einzuhaltende Abgasstandards für Baumaschinen bei der Bauausführung
Die Baumaßnahme liegt innerhalb der Grenzen von Innenstadtbereichen, in denen die
unter 1.2 ff aufgeführten Emissionsanforderungen für Baumaschinen bei der Bauaus- führung einzuhalten sind. 1
Stadt Leipzig: Grenzen der Umweltzone vom 1. März 2011
Stadt Dresden: Begrenzung entsprechend Karte
Stadt Chemnitz: Begrenzung entsprechend Karte
1.2 Emissionsanforderungen an Baumaschinen
Auf Baustellen dürfen nur solche mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen (mobile
Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von
Bauleistungen eingesetzt werden, die folgende Emissionsanforderungen erreichen:
Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW
Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung
mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW:
Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG. Bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung
mit einem geeigneten Partikelminderungssystem durchzuführen.
Andere Baumaschinen dürfen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist.
Die Grenzwerte für mobile Maschinen und Geräte, Baumaschinen und Traktoren nach
Richtlinie 97/68/EG betragen:
| Grenzwerte für mobile Maschinen und Geräte nach Richtlinie 97/68/ EG | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kategorie | Leistung in kW | Emissions- grenzwerte | NO x in g/kWh | HC in g/kWh | Partikel in g/kWh | CO in g/kWh |
| Q | 130 - 560 | Stufe IV | 0,4 | 0,19 | 0,025 | 3,0 |
| R | 56 - 130 | Stufe IV | 0,4 | 0,19 | 0,025 | 5,0 |
| P | 37 - 56 | Stufe III B | 4,7 | 0,025 | 5,0 | |
| K | 19 - 37 | Stufe III A | 7,5 | 0,6 | 5,5 |
1 Karten einsehbar unter: http://www.sib.sachsen.de/de/formulare_publikationen/formulare_und_vorlagen/vof_vob_vol_und_wettbewerbe/
SIB Land - Stand Januar 2016
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1.3 Anforderungen an die verwendeten Partikelminderungssysteme
Das verwendete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder nach
gleichwertigen Verfahren geprüft/zertifiziert sein und die jeweils geforderten Kriterien
einhalten oder Siegel/Bescheinigungen erhalten:
Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO)
Qualitätssiegel des FAD (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für
Dieselmotoren)
(Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2)
Gütesiegel des Schweizer VERT-Vereins
(Filterliste unter www.vert-dpf.eu)
Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz
(Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554
Die Partikelminderungssysteme müssen einer regelmäßigen Wartung unterzogen
werden.
1.4 Pflichten des Auftragnehmers
Spätestens drei Tage vor Beginn der Bauausführung muss gegenüber der
Bauüberwachung eine Dokumentation zu den Baumaschinen, z.B. unter Verwendung
des beiliegenden Formblattes „Maschinenliste der eingesetzten Baumaschinen und
Geräte“ vorgelegt werden. Darin müssen enthalten sein:
eine Liste der einzusetzenden Maschinen,
die Abgasstandards gemäß Typenschild,
der Nachweis der Einhaltung der Abgasstufe durch eine Bescheinigung des
Baumaschinenherstellers oder durch Lieferschein bzw. ein Beleg über die
Nichtnachrüstbarkeit und
bei nachgerüsteten Baumaschinen die Zertifikate zur Nachrüstung mit einem
Partikelminderungssystem.
Der Auftragnehmer hat diese Zusammenstellung vor der Verbringung weiterer
Baumaschinen auf die Baustelle zu aktualisieren.
Bei Weitervergabe von Bauleistungen hat der Auftragnehmer die vorgenannten
Pflichten auch dem Nachunternehmer aufzuerlegen.
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- Staubarme Baustelle
Die Staubbelastung während des Bauprozesses ist so gering wie möglich zu halten.
Bei Arbeiten mit Staubemissionen sind nur Maschinen und Geräte mit einer wirksamen
Absaugung einzusetzen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu
erfassen und gefahrlos nach GefStoffV und den entsprechenden TRGS zu entsorgen.
Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch
möglich, zu verhindern. Staubablagerungen sind zu vermeiden.
- Lärmarme Baustelle
Bei lärmintensiven Arbeiten sind ausschließlich schallgedämmte Baumaschinen bzw.
Geräte zu verwenden.
Sofern nicht im Leistungsverzeichnis anderes geregelt ist, sind folgende
Lärmschutzzeiten einzuhalten:
Wochentags 20 – 6 Uhr
Wochenende und Feiertage 0- 24 Uhr
- Befugnisse des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist befugt, auf der Baustelle mindestens stichprobenartige Kontrollen
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und bei Verstößen Abhilfe im Sinne von § 4
Abs. 1 Nr. 3 VOB/B anzuordnen.
SIB Land - Stand Januar 2016
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Maschinenliste der eingesetzten Baumaschinen und Geräte
| Auftragnehmer: | Vergabenummer: | |
|---|---|---|
| Baumaßnahme: | ||
| Kontaktperson: | Telefon/E-Mail: |
Hinweise: Die Liste ist dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens drei Tage vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Bei Änderungen des Maschineneinsatzes ist die Liste zu aktualisieren.
| Nr. | Art der Maschine | Motorleistung in kW | Motorstandard* / und | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (kurze Beschreibung, Hersteller, Baujahr, Maschinen- | (Zutreffendes bitte | ist ein Filter* | |||||||||
| Typ/Herstellerbezeichnung, | ankreuzen) | vorhanden? | |||||||||
| Identifikationsnummer/Kennzeichen) | |||||||||||
| *Zutreffendes bitte | |||||||||||
| ankreuzen | |||||||||||
| 1 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter | |||||||||
| 2 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter | |||||||||
| 3 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter | |||||||||
| 4 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter | |||||||||
| 5 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter | |||||||||
| 6 | unter 19 kW 19 bis 37 kW 37 bis 560 kW über 560 kW | keine Anforderung III A III B oder besser Partikelfilter |
Bitte bei Bedarf weitere Listen erstellen.
(Datum, Unterschrift, Stempel)
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