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BgA Teilsondervermögen Veranstaltungsflächen
c/o M3B GmbH
Anlage 1
Betriebsordnung für Fremdfirmen für Arbeiten auf dem Gelände der M3B Fassung vom 29.03.2018
Inhalt
1 Präambel
2 An-, Abmeldung und Zugangsregelungen
3 Allgemeine Pflichten
4 Sicherheitsbestimmungen
5 Gefährliche Arbeiten und Verwendung von Gefahrstoffen
6 Emissionen
7 Entsorgung
8 Kontrollen, Zuwiderhandlungen
9 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
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1 Präambel
Die nachfolgenden Punkte sind für alle Firmen, die Arbeiten auf den Liegenschaften der M3B ausführen, bindend. Sie dienen der Sicherheit von Personen, sollen Be- schädigungen am Gebäude und an technischen Einrichtungen vorbeugen, ein ein- heitliches und ordentliches Erscheinungsbild der Gebäude und Außenanlagen sicher- stellen und sichere Abläufe gewährleisten.
Es sind stets alle zutreffenden Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenos- senschaftliche Regelwerke und allgemein anerkannte sicherheitstechnische und ar- beitsmedizinische Regeln und Verordnungen einzuhalten, insbesondere Unfallverhü- tungsvorschriften und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Um Missverständnissen vorzubeugen und Beschädigungen zu vermeiden, dürfen nur Personen beschäftigt werden, die in der Lage sind, umsichtig und vorrausschauend zu handeln. Sämtliche eingesetzte Mitarbeiter sind vom verantwortlichen Mitarbeiter der beauftragten Firma zu unterweisen.
2 An-, Abmeldung und Zugangsregelungen
Vor Arbeitsaufnahme im Bereich des Messe- und Veranstaltungszentrum Bremen (MVZB) ist arbeitstäglich die M3B, Abteilung Gebäudemanagement, zu informieren. Bei Arbeitsende ist diesbezüglich Meldung zu machen.
Für Arbeiten auf dem Gelände der Galopprennbahn Bremen und im Konzerthaus Die Glocke gelten gesonderte Regelungen, die im Einzelfall mit dem zuständigen Mitar- beiter der M3B, Abteilung Gebäudemanagement, abzustimmen sind.
Die Mitarbeiter erhalten Zugang zu allen für ihre Arbeit relevanten Bereiche. Sie ha- ben stets den direkten Weg in den Arbeitsbereich zu nutzen und die Gebäude unmit- telbar nach Beendigung der Arbeiten auf dem direkten Weg zu verlassen.
3 Allgemeine Pflichten
Der Auftragnehmer ist verpflichtet uns auf Störungen oder Änderungen des Arbeits- und Betriebsablaufes hinzuweisen, die während der Ausführung des Auftrages auftre- ten.
Die auszuführenden Arbeiten sind direkt durch den Auftragnehmer durchzuführen und in seinem Betrieb zu erbringen. Eine Vergabe an Subunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin.
Der Auftragnehmer hat nach jeder durchgeführten Arbeit Art und Umfang der ausge- führten Leistungen zu dokumentieren, sowie einen lesbaren Bericht zu erstellen. Die- ser Bericht ist Grundlage der Rechnungsstellung.
Stundenlohnnachweise, soweit nötig, können nur und ausschließlich durch die M3B, Abteilung Gebäudemanagement, arbeitstäglich abgezeichnet werden und sind hier unaufgefordert vorzulegen. Werden Arbeits-/Stundenlohnnachweise durch nicht auto- risierte Personen unterschrieben, gilt die Leistung als nicht erbracht.
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Verwendete technische Betriebsmittel, Werkzeuge, Geräte, insbesondere Gerüste und Leitern, sind in einem arbeitssicheren Zustand zuhalten.
Bei jedem Verlassen des Arbeitsbereiches, ist der Arbeitsbereich zu sichern und Werkzeuge und Geräte zu sichern oder unter Verschluss zu bringen, so dass keine Gefahren für Personen oder Sachgegenstände von ihnen ausgehen.
Es ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die ein Flurförderfahrzeug, Krane, Hubar- beitsbühnen oder ähnliches, betätigen, im Besitz einer eventuell hierfür nötigen schriftlichen Erlaubnis sind.
Es ist darauf zu achten, dass die für Durchführung der Arbeiten notwendige persönli- che Schutzausrüstung vorhanden ist und genutzt wird.
Dem Auftragnehmer werden die zur Ausführung der Arbeiten nötige elektrische Ener- gie und Wasser, sowie die Möglichkeit zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zur Ver- fügung gestellt.
4 Sicherheitsbestimmungen
Werkzeuge, Einrichtungen und Anlagen, inklusive Telefonen, unseres Unternehmens dürfen nur mit Erlaubnis der M3B, Abteilung Gebäudemanagement, genutzt werden.
Ausschachtungen, Gräben und offenstehende Kanäle und Bodenöffnungen sind aus- reichend zu sichern.
Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht ent- fernt oder unkenntlich gemacht werden.
Gekennzeichnete Fluchtwege und Fluchttüren sind jederzeit frei und gebrauchsfähig zu halten.
Sicherheitstechnische Einrichtungen, wie Druckknopfmelder, Rauchmelder oder Feu- erlöscheinrichtungen, dürfen nicht verdeckt oder unnutzbar gemacht werden. Der freie Zugang hierzu ist stets zu gewährleisten.
Das Rauchen in den Gebäuden der M3B ist nicht gestattet.
5 Gefährliche Arbeiten und Verwendung von Gefahrstoffen
Gefährliche Arbeiten sind vor Beginn anzuzeigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die M3B, Abteilung Gebäudemanagement. Hierzu zählen be- sonders Arbeiten mit Feuer (Schweißen, Schneiden und Brennen), Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anla- gen.
Die Verwendung von Gefahrstoffen in ist unbedingt zu vermeiden. Ist dies nicht mög- lich, muss vor Arbeitsbeginn die M3B, Abteilung Gebäudemanagement, einbezogen werden und es sind die gültigen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit dem/den Ge- fahrstoff/-en einzuhalten.
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6 Emissionen
Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch, sowie sonstige Emissionen sind durch entsprechende Maßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.
7 Entsorgung
Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung der bei der Arbeit anfallenden Abfallstoffe zuständig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Entsorgung sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten; gegebenenfalls ist die Ent- sorgung von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Ab- fällen der M3B, Abteilung Gebäudemanagement, nachzuweisen.
Insbesondere ist das Verbot der Entsorgung von Gefahrstoffen, Ölen und Basen in die sanitären Einrichtungen zu beachten.
8 Kontrollen, Zuwiderhandlungen
Die Anordnungen unserer Führungskräfte sind zu befolgen. Bei Sicherheitsverstößen sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, die zuwi- derhandelnden Mitarbeiter der ausführenden Firma von der weiteren Tätigkeit auszu- schließen, und gegebenenfalls zu verlangen, dass das unsichere Betriebsmittel vom Betriebsgelände entfernt wird.
9 Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Alle Arbeitsunfälle sind der M3B, Abteilung Gebäudemanagement, zu melden. Unab- hängig davon sind die gesetzlichen Meldepflichten einzuhalten.
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