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Atlassian-Lizenzen sowie Support, Wartung, Installation und weitere Dienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:36 (Europe/Berlin)

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Als Anlage zum Vertrag / zur Leistungsbeschreibung vom [Datum]

  • nachfolgend „Leistungsvereinbarung“ -

zwischen der Autobahn GmbH des Bundes, Heidestraße 15, 10557 Berlin;

  • nachfolgend „Verantwortlicher“ - und

[Vertragspartner]

  • nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ -

  • beide nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ -

wird die folgende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen:

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

Präambel

Die Vertragsparteien sind mit der Leistungsvereinbarung ein Auftragsverarbeitungsverhältnis eingegangen. Um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver- arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- linie 95/46/EG - DSGVO), und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu konkretisieren, schließen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) aller per- sonenbezogener Daten (im Folgenden: Daten), die Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen und auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Daten von Mitarbeitern des Auftragsverarbeiters, soweit sie ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis mit dem Auf- tragsverarbeiter betreffen.

(2) Dieser Vertrag gilt vorranging vor anderen Vereinbarungen und Abreden zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer, es sie denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts

(1) Der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Dauer des Auf- trags, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

(2) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten haben einen [normalen/ hohen] Schutzbe- darf.

§ 3 Verpflichtungen und Weisungsbefugnis

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ihnen durch die Datenschutzgesetze (insb. DSGVO) auferlegten Pflichten einzuhalten. Der Verantwortliche kann jederzeit die Heraus- gabe, Berichtigung, Anpassung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen.

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen angemessen, insbesondere durch die Gewährleis- tung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.

(3) Soweit sich eine betroffene Person zwecks Geltendmachung eines Betroffenenrechts un- mittelbar an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den Verantwortlichen weiterleiten.

(4) Der Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Verant- wortlichen verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wich- tigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des Auftragsverarbeiters mit Daten gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung des Verantwortlichen. Die Anordnungen sind zu do- kumentieren. Die Weisungen werden zunächst durch die Leistungsvereinbarung definiert und können von dem Verantwortlichen danach in dokumentierter Form durch eine einzelne Wei- sung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

(5) Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auf- tragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange aus- zusetzen, bis sie von Seiten des Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Die weisungs- berechtigten Personen auf Seiten des Verantwortlichen sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informa- tionswege sind in der Anlage 2 festgelegt.

(6) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes mit Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren.

(7) Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der Auftragsverarbeiter nur nach vor- heriger ausdrücklicher schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet.

(8) Der Auftragsverarbeiter verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbeson- dere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet. Kopien und Duplikate wer- den ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt.

(9) Der Verantwortliche führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten i.S.d. Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Wunsch Informati- onen zur Aufnahme in das Verzeichnis zur Verfügung. Der Auftragsverarbeiter führt entspre- chend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.

(10) Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) / der Bundesrepublik Deutschland statt. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbei- ter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grund- lage schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Weisungen des Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mit- gliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleiben unberührt.

(11) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zu- gang zu Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten. Eine Verar- beitung von Daten außerhalb der Betriebsräume des Auftragsverarbeiters (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home Office, mobiles Arbeiten) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen (oder dokumentierten elektronischen) Zustimmung des Verantwortlichen, die erst nach Fest- legung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen für die Verarbeitungssi- tuation erteilt werden kann.

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den Auftragsverarbeiter

(1) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Ver- schwiegenheitspflicht unterliegen und weist dies dem Verantwortlichen auf Wunsch nach. Dies umfasst auch die Belehrung über die in diesem Auftragsverarbeitungsverhältnis beste- hende Weisungs- und Zweckbindung.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisa- torischen Maßnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

(3) Sofern der Auftragsverarbeiter der gesetzlichen Pflicht zur Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragte/n unterliegt sind die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten dem Verantwortlichen zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme mitzuteilen. Unterliegt der Auftragsverarbeiter nicht der Benennungspflicht, teilt er dem Verantwortlichen die Kontaktda- ten eines Ansprechpartners für den Datenschutz mit.

(4) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen ein- zieht.

§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die in Anlage 4 „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ zu dieser Vereinbarung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicher- heitsmaßnahmen. Die Anlage „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ wird Gegenstand die- ser Vereinbarung.

(2) Ergibt eine Prüfung des Verantwortlichen einen Anpassungsbedarf der vom Auftragsverar- beiter zu ergreifenden technisch-organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO, sind die Anpassungen vom Auftragnehmer umzusetzen.

(3) Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. In- soweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzuset- zen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in der Anlage „Technisch-organisatorische Maßnah- men“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

(4) Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Er wird insbesondere Überprüfungen/ In- spektionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen.

(5) Die Überprüfung kann auch auf der Grundlage vorgelegter aktueller Testate, von Berichten hinreichend qualifizierter und unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, unabhängige Datenschutzauditoren), durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit erfolgen. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unter- richten.

(6) Die Überprüfung kann auch durch eine Inspektion vor Ort erfolgen. Der Verantwortliche kann sich hierzu in den Betriebsstätten des Auftragsverarbeiters zu den üblichen Geschäfts- zeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben oder der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen und organisatorischen Erfordernisse überzeugen.

(7) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen darüber hinaus alle erforderlichen In- formationen zur Verfügung, die er für die Prüfungen nach Absatz 4 sowie für eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz der Daten (Datenschutz- Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO) benötigt.

(8) Der Auftragsverarbeiter hat im Benehmen mit dem Verantwortlichen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten bzw. der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen.

§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter

Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Vereinbarung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder an- deren Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Verantwortlichen. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie auf korrespon- dierende Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverar- beiter sichert zu, den Verantwortlichen erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen. Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. § 3 dieses Vertrages durchführen. Die Unterrichtung des Verantwortlichen erfolgt per e-Mail an datenschutz@autobahn.de. Die Mitteilung hat neben der Unterrichtung die Kontaktdaten eines konkreten Ansprechpartners für Rückfragen zu enthalten.

§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten

(1) Überlassene Datenträger und Datensätze verbleiben im Eigentum des Verantwortlichen.

(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen, jedoch spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung, hat der Auftragsverarbeiter sämtliche im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitete personen- bezogene Daten dem Verantwortlichen zurückzugeben oder nach vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten. Dies umfasst insbeson- dere dem Auftragsverarbeiter überlassene Daten, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungser- gebnisse sowie Datenbestände (wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen. Eine weitere Speicherung ist nur zu-

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

lässig, wenn hierzu eine Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitglied- staats besteht. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungsprotokoll ist dem Verantwortlichen auf Anforderung vorzulegen.

(3) Der Auftragsverarbeiter kann Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ord- nungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zu deren Ende auch über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Alternativ kann er sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Verantwortlichen übergeben. Für die nach Satz 1 aufbewahrten Daten gelten nach Ende der Aufbewahrungsfrist die Pflichten nach Absatz 2.

§ 8 Subunternehmen

(1) Der Auftragsverarbeiter erhält die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Subunternehmen, die gemäß der Anlage 3 in einer vereinbarten Liste auf- geführt sind. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens vier Wo- chen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Subunternehmen und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des betreffenden Subunternehmens Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können (Widerspruchsrecht). Der Auftragsver- arbeiter stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann. Sobald die erforderlichen Informationen vorlie- gen, kann der Verantwortliche innerhalb einer Frist von 14 Tagen seinen Widerspruch erklären.

Nicht als Leistungen von Subunternehmen im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die der Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurch- führung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen. Der Auf- tragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Verantwortlichen auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Wenn Subunternehmen durch den Auftragsverarbeiter eingeschaltet werden, hat der Auf- tragsverarbeiter sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Subunter- nehmen so gestaltet sind, dass das Datenschutzniveau mindestens der Vereinbarung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter entspricht und alle vertraglichen und ge- setzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines ange- messenen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung.

a) Dem Verantwortlichen sind in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Subunterneh- men Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung einzuräu- men. Ebenso ist der Verantwortlichen berechtigt, auf schriftliche (oder dokumentierte elektronische) Anforderung vom Auftragsverarbeiter Auskunft über den Inhalt des mit dem Subunternehmen geschlossenen Vertrages und die darin enthaltene Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmens zu erhalten. b) Der Auftragsverarbeiter beachtet bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten die gesamte Leistungskette (samt eventuell weiterer Subdienstleister und Subsub- dienstleister) und ist insbesondere bei der Übermittlung von personenbezogenen Da- ten in Drittländer für Prüfung und Umsetzung der Vorgaben der Art. 44 – 49 DSGVO eigenständig verantwortlich. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO).

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)

(3) Kommt das Subunternehmen seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmens. Der Auftragsverarbeiter hat in diesem Falle auf Verlangen des Verantwortlichen die Beschäftigung des Subunternehmens ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmen zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

§ 9 Datenschutzkontrolle

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, der/dem Datenschutzbeauftragten des Verantwort- lichen zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Auftrag Zugang zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Er duldet insbe- sondere Betretungs-, Einsichts- und Fragerechte einschließlich der Einsicht in durch Berufs- geheimnisse geschützte Unterlagen. Er wird seine Mitarbeiter anweisen, mit dem/ der Daten- schutzbeauftragten zu kooperieren, insbesondere deren Fragen wahrheitsgemäß und vollstän- dig zu beantworten. Die nach Gesetz bestehenden Verschwiegenheitspflichten und Zeugnis- verweigerungsrechte der Genannten bleiben davon unberührt.

§ 10 Haftung und Schadenersatz

Auf Artikel 82 DSGVO wird bezüglich der Haftung und des Rechts auf Schadenersatz verwie- sen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile - ein- schließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragsverarbeiters - bedürfen einer schriftlichen Ver- einbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfor- dernis.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.


Datum, Ort Datum, Ort


Unterschrift (Verantwortlicher) Unterschrift (Auftragsverarbeiter)

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (1.0)


Name, Vorname, Funktion Name, Vorname, Funktion

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Anlage 1 – Auftragsdetails

  1. Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung

Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sollen hier möglichst konkret be- schrieben. Auch der Zweck der Verarbeitung ist zu benennen, sofern sich dies nicht aus der Leistungsbeschreibung ergibt.

Die Dauer des Auftrages richtet sich nach dem Hauptvertrag, sofern sich aus den Best- immungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

  1. Art(en) der personenbezogenen Daten

Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung:

Hier sollten die Datenfelder nach Möglichkeit konkret angegeben werden. Wenn dies nicht abschließend möglich ist, sind Generalisierungen erlaubt (Nutzungsdaten, Be- standsdaten etc.) und soweit wie möglich zu konkretisieren. Hierzu gehören auch fol- gende Arten von personenbezogenen Daten: z.B. wenn eine Software zur Kundenver- waltung Teil der Leistung ist, dann gehören hierzu auch Namen, Adressen, Kontaktin- formationen etc. der Kunden und anderer erfassten Personen deren Daten in der Soft- ware verarbeitet werden.

  1. Kategorien betroffener Personen

Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen:

z.B. Kunden, Auftraggeber, Dritte etc. Hierzu zählen auch die Personen deren Daten verarbeitet werden, z.B. wenn eine Software zur Kundenverwaltung Teil der Leistung ist, dann gehören hierzu Kunden des Auftraggebers und andere Personen deren Daten in der Software verarbeitet werden.

  1. Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers

Namen und Kontaktdaten (inkl. E-Mail und Telefonnummer mitteilen)

ODER

Der Auftragnehmer ist aus den folgenden Gründen gesetzlich nicht dazu verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Anlage 2 - „Weisungsbefugnis“ zu § 3 (nach Zuschlagserteilung auszufüllen)

zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vom [Datum] zwischen XXXXXX XXXX und [Vertragspartner]

Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auf- tragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange aus- zusetzen, bis sie von Seiten des Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird. Die weisungs- berechtigten Personen auf Seiten des Verantwortlichen sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informa- tionswege sind nachfolgend festgelegt.

Weisungsberechtigte Personen auf Seiten des Verantwortlichen:

• X (Weisungsbefugter) • XX (Stelllvertreter) • …

Zum Empfang der Weisungen berechtigte Personen auf Seiten des Auftragsverar- beiters:

• Y (für … Bereich) • YY (für … Bereich) • YYY (Stellvertreter) • …

Vorgesehene Informationswege, wenn Weisung nach Meinung des Auftragsverar- beiters gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt: [Zutreffendes bitte ankreuzen]

 schriftliche und/oder

 elektronische und/oder

 mündliche Information

Weisungen (auch mündliche Weisungen) sind durch die Vertragsparteien zu dokumentieren. Änderungen bei den weisungsbefugten Personen, den zum Weisungsempfang berechtigten Personen und bei den vorgesehenen Informationswegen sind dem Vertragspartner entspre- chend unverzüglich anzuzeigen.

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Anlage 3 - „Subunternehmen“ zu § 8

Nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung sind die zur Erfüllung dieses Vertrages bereits hinzugezo- genen Subunternehmen zu bezeichnen. Gem. § 8 Abs. 1 der Vereinbarung erklärt sich der Verantwortliche mit deren Beauftragung einverstanden.

Subunterneh-Datum des Abschlus-(Teil-)Leistungsge-Bei Verarbeitung im Dritt- land: Angemessenes Schutz- niveau hergestellt durch:
menses der Vereinbarunggenstand im Rahmen
(Name, An-zur Auftragsverarbei-der Auftragsverarbei-
schrift bzw. Sitz)tungtung

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Anlage 4 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) des Auftragnehmers i.S.d. Art. 32 DSGVO

An den Auftragnehmer: Bitte überführen Sie ggf. Inhalte aus Ihren TOM-Darstellungen und -Auf- listungen in dieses Dokument.

§ 1 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen Die Vertragspartner sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforde- rungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person in angemessener Form ge- währleistet ist. Der Auftragnehmer trifft die nachfolgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 32 DSGVO.

§ 2 Innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation des Auftragsverarbeiters Der Auftragsverarbeiter wird seine innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so ge- stalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind ins- besondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Daten oder Datenka- tegorien geeignet sind.

  1. Zertifikate Bitte teilen Sie uns mit welche Zertifikate Ihre Organisation erhalten hat und fügen Sie diese die- sem Dokument bei.
ZertifikatScope
ISO27001☐ Rechenzentrum ☐ Entwicklung ☐ SaaS ☐ Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
ISO27001 auf Basis IT-Grundschutz☐ Rechenzentrum ☐ Entwicklung ☐ SaaS ☐ Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
ISO9001☐ Rechenzentrum ☐ Entwicklung ☐ SaaS ☐ Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Weitere: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.☐ Rechenzentrum ☐ Entwicklung ☐ SaaS ☐ Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Durch Ihre Organisation getroffene Maßnahmen Der Auftragnehmer erbringt die Garantie einer datenschutzkonformen Datenverarbeitung durch folgende Maßnahmen:

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

2.1. Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Als Maßnahmen zur Zutrittskontrolle können zur Gebäude- und Raumsicherung unter anderem automatische Zutrittskontrollsysteme, Einsatz von Chipkarten und Transponder, Kontrolle des Zutritts durch Pförtnerdienste und Alarmanlagen eingesetzt werden. Server, Telekommunikationsanla- gen, Netzwerktechnik und ähnliche Anlagen sind in verschließbaren Serverschränken zu schützen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Zutrittskontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Dienstanweisung, die das Verschlie- ßen der Diensträume bei Abwesenheit vorsieht) zu stützen.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Rechenzentrum
AlarmanlageSchlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)
Automatisches ZugangskontrollsystemPersonenkontrolle beim Pförtner / Emp- fang
Türen mit Knauf an AußenseiteProtokollierung der Besucher
SicherheitsschlösserBesucher in Begleitung von Mitarbeitern
Manuelles SchließsystemTragepflicht von Berechtigungsauswei- sen
Chipkarten-/Transponder-SchließsystemSorgfältige Auswahl von Wachpersonal
Schließsystem mit CodesperreSorgfältige Auswahl von Reinigungsper- sonal
Biometrische ZugangssperrenWeitere: [Bitte eintragen]
Lichtschranken / Bewegungsmelder
Absicherung von Gebäudeschächten
Videoüberwachung der Zugänge
Klingelanlage mit Kamera
Weitere: [Bitte eintragen]
Generelle Bürogebäude/ Weitere Gebäude
AlarmanlageSchlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.)
Automatisches ZugangskontrollsystemPersonenkontrolle beim Pförtner / Emp- fang
Türen mit Knauf an AußenseiteProtokollierung der Besucher
SicherheitsschlösserBesucher in Begleitung von Mitarbeitern
Manuelles SchließsystemTragepflicht von Berechtigungsauswei- sen
Chipkarten-/Transponder-SchließsystemSorgfältige Auswahl von Wachpersonal
Schließsystem mit CodesperreSorgfältige Auswahl von Reinigungsper- sonal
Biometrische ZugangssperrenWeitere:

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
[Bitte eintragen]
Lichtschranken / Bewegungsmelder
Absicherung von Gebäudeschächten
Videoüberwachung der Zugänge
Klingelanlage mit Kamera
Weitere: [Bitte eintragen]

2.2. Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme (Computer) von Unbefugten genutzt werden können. Mit Zugangskontrolle ist die unbefugte Verhinderung der Nutzung von Anlagen gemeint. Möglichkeiten sind beispiels- weise Bootpasswort, Benutzerkennung mit Passwort für Betriebssysteme und eingesetzte Softwareprodukte, Bild- schirmschoner mit Passwort, der Einsatz von Chipkarten zur Anmeldung wie auch der Einsatz von CallBack-Verfahren. Darüber hinaus können auch organisatorische Maßnahmen notwendig sein, um beispielsweise eine unbefugte Ein- sichtnahme zu verhindern (z.B. Vorgaben zur Aufstellung von Bildschirmen, Herausgabe von Orientierungshilfen für die Anwender zur Wahl eines „guten“ Passworts).

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Hardware
Login mit Benutzername + PasswortVerwalten von Benutzerberechtigungen
Login mit biometrischen DatenErstellen von Benutzerprofilen
Anti-Viren-Software ServerZentrale Passwortvergabe
Anti-Virus-Software ClientsAllg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit
Anti-Virus-Software mobile GeräteAnleitung „Manuelle Desktopsperre“
FirewallRichtlinie „Sicheres Passwort“ (mind. 12 Zeichen sowie hinreichende Komplexität von mindestens Groß/-Klein/Sonderzei- chen)
Intrusion Detection SystemeWeitere: [Bitte eintragen]
Automatische Desktopsperre
BIOS Schutz (separates Passwort)
Sperre externer Schnittstellen (USB)
Weitere: [Bitte eintragen]
Fester Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
Weitere: [Bitte eintragen]Richtlinie „Clean desk“
Weitere: [Bitte eintragen]

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
HomeOffice/Remote
Einsatz VPN bei Remote-Zugriffen nach aktuellem Stand der Technik Welche Verschlüsselungstechnik wird genutzt? [Bitte eintragen]Mobile Device Policy
Verschlüsselung von Notebooks / Tablet Welche Verschlüsselungstechnik wird genutzt? [Bitte eintragen]Weitere: [Bitte eintragen]
Verschlüsselung von Datenträgern
Verschlüsselung Smartphones
Mobile Device Management
Weitere: [Bitte eintragen]

2.3. Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließ- lich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Die Zugriffskontrolle kann unter anderem gewährleistet werden durch geeignete Berechtigungskon- zepte, die eine differenzierte Steuerung des Zugriffs auf Daten ermöglichen. Dabei gilt, sowohl eine Differenzierung auf den Inhalt der Daten vorzunehmen als auch auf die möglichen Zugriffsfunktionen auf die Daten. Weiterhin sind geeignete Kontrollmechanismen und Verantwortlichkeiten zu definieren, um die Vergabe und den Entzug der Berech- tigungen zu dokumentieren und auf einem aktuellen Stand zu halten (z.B. bei Einstellung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Besondere Aufmerksamkeit ist immer auch auf die Rolle und Möglichkeiten der Administratoren zu richten.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Aktenschredder (mind. Stufe 4, cross cut)Richtlinie „Löschen / Vernichten“
Externer Aktenvernichter (DIN 66399 Stufe P4 bei normal / Stufe P5 bei be- sonders zu schützenden Daten)Zertifiziertes Löschen von Digitalen und Papierdaten ☐ nach ISO/Zertifikat [Bitte eintragen] ☐ durch zertifizierten Dienstleister [Bitte eintragen]
Physische Löschung von DatenträgernEinsatz Berechtigungskonzepte
Protokollierung von Zugriffen auf An- wendungen, konkret bei der Eingabe, Änderung und Löschung von DatenMinimale Anzahl an Administratoren
Weitere: [Bitte eintragen]Verwaltung Benutzerrechte durch Admi- nistratoren
Weitere: [Bitte eintragen]

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

2.4. Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem perso- nenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Eingabekon- trolle wird durch Protokollierungen erreicht, die auf verschiedenen Ebenen (z.B. Betriebssystem, Netzwerk, Firewall, Datenbank, Anwendung) stattfinden können. Dabei ist weiterhin zu klären, welche Daten protokolliert werden, wer Zugriff auf Protokolle hat, durch wen und bei welchem Anlass/Zeitpunkt diese kontrolliert werden, wie lange eine Aufbewahrung erforderlich ist und wann eine Löschung der Protokolle stattfindet.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten inkl. Benutzerkennung mindestens auf Da- tenbankebene„Manuelle oder automatisierte Kon- trolle der Protokolle“
Manuelle oder automatisierte Kontrolle der ProtokolleBei Vorliegen/ Bedarf/ Nutzung: Aufbe- wahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden
„Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle“ gilt auch bei Zugriff mit FremdsoftwareKlare Zuständigkeiten für Löschungen
Weitere: [Bitte eintragen]Weitere: [Bitte eintragen]

2.5. Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbe- zogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der elektronischen Datenübertragung können z.B. Verschlüsselungstechniken und Virtual Private Network eingesetzt werden. Maßnahmen beim Datenträgertransport bzw. Datenweitergabe sind Transportbehälter mit Schließvorrich- tung und Regelungen für eine datenschutzgerechte Vernichtung von Datenträgern.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Digitale Daten
Einsatz von VPNDokumentation der Datenempfänger so- wie der Dauer der geplanten Überlas- sung bzw. der Löschfristen
Protokollierung der Zugriffe und AbrufeÜbersicht regelmäßiger Abruf- und Übermittlungsvorgängen
Bereitstellung über verschlüsselte Ver- bindungen wie sftp, httpsKeine Weitergabe in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
Nutzung von SignaturverfahrenKeine Übermittlung von personenbezo- genen Daten via E-Mail oder in Anhän- gen zu E-Mails
Weitere: [Bitte eintragen]Weitere: [Bitte eintragen]
Physische Daten
Sichere TransportbehälterSorgfalt bei Auswahl von Transport-Per- sonal und Fahrzeugen

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Weitere: [Bitte eintragen]Persönliche Übergabe mit Protokoll
Weitere: [Bitte eintragen]

2.6. Datentrennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Trennung von Produktiv- und Testumge- bungSteuerung über Berechtigungskonzept
Logische Mandantentrennung (soft- wareseitig)Festlegung von Datenbankrechten
Weitere: [Bitte eintragen]Datensätze sind mit Zweckattributen versehen
Weitere: [Bitte eintragen]

2.7. Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hier geht es um Themen wie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, Klimaanlagen, Brandschutz, Daten- sicherungen, sichere Aufbewahrung von Datenträgern, Virenschutz, Raidsysteme, Plattenspiegelungen etc.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Rechenzentrum und Serverraum
Feuer- und RauchmeldeanlagenExistenz eines aktuellen und verprobten Backup- & Recovery-Konzepts (ausfor- muliert)
Feuerlöscher ServerraumKeine sanitären Anschlüsse im oder oberhalb des Serverraums
Serverraumüberwachung Temperatur und FeuchtigkeitExistenz eines aktuellen und verprobten Notfallplans (z.B. BSI IT-Grundschutz 100-4)
Serverraum klimatisiertGetrennte Partitionen für Betriebssys- teme und Daten
Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)Redundante Vorhaltung von personen- bezogenen Daten (Dokumentation/ Ba- ckup/ Wieder-herstellung)
Schutzsteckdosenleisten ServerraumWeitere: [Bitte eintragen]
Videoüberwachung Serverraum
Alarmmeldung bei unberechtigtem Zu- tritt zu Serverraum

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Weitere: [Bitte eintragen]
Generelle Bürogebäude/ Weitere Gebäude
Weitere: [Bitte eintragen]Aufbewahrung der Sicherungsmedien an einem sicheren Ort außerhalb des Serverraums
Weitere: [Bitte eintragen]

2.8. Pseudonymisierung Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informa- tionen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Infor- mationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unter- liegen.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Im Falle der Pseudonymisierung: Tren- nung der Zuordnungsdaten und Aufbe- wahrung in getrenntem und abgesicher- tem System (mögl. verschlüsselt)Interne Anweisung, personenbezogene Daten im Falle einer Weitergabe oder auch nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- frist möglichst zu anonymisieren/ pseu- donymisieren
Weitere: [Bitte eintragen]Weitere: [Bitte eintragen]

2.9. Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Vorbeugung & Erkennung
Einsatz von Firewall und regelmäßige Ak- tualisierungWeitere: [Bitte eintragen]
Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung
Einsatz von Virenscanner und regelmä- ßige Aktualisierung
Intrusion Detection System (IDS)
Intrusion Prevention System (IPS)
Weitere: [Bitte eintragen]
Behandlung bei Eintritt
Weitere: [Bitte eintragen]Dokumentierter, gelebter Prozess zur Er- kennung, Meldung und Behandlung von Sicherheitsvorfällen/ Daten-Pannen

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
(auch im Hinblick auf Meldepflicht ge- genüber der Aufsichtsbehörde)
Einbindung von ☐ DSB und ☐ ISB in Be- handlungen bei Sicherheitsvorfällen und Datenpannen
Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen z.B. via Ticketsystem
Weitere: [Bitte eintragen]

2.10. Auftragskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Unter diesen Punkt fällt neben der Datenverarbeitung im Auftrag auch die Durchführung von Wartung und Systembetreuungsarbeiten sowohl vor Ort als auch per Fern- wartung. Sofern der Auftragnehmer Dienstleister im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzt, sind die folgenden Punkte stets mit diesen zu regeln.

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Weitere: [Bitte eintragen]vorherige Prüfung und Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Si- cherheitsmaßnahmen
Auswahl des Auftragnehmers unter Sorg- faltsgesichtspunkten (insbesondere hin- sichtlich Datensicherheit)
schriftlicher Auftragsverarbeitungsver- trag (u.U. EU Standard-Vertragsklauseln)
Verpflichtung der Mitarbeiter des Auf- tragnehmers auf das Datengeheimnis
Auftragnehmer hat Datenschutzbeauf- tragten bestellt (bei Vorliegen einer Be- stellpflicht)
Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart
Regelung zum Einsatz weiterer Sub- unternehmer
Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags
laufende Überprüfung des Auftragneh- mers, seines Schutzniveaus und seiner Tätigkeiten
Vertragsstrafen bei Verstößen
Weitere:

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
[Bitte eintragen]

2.11. Weitere Datenschutzmaßnahmen 2.11.1. Datenschutz-Management

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Software-Lösungen für Datenschutz- Management im EinsatzInterner/ externer Datenschutz- beauftragter Name/ Firma/ Kontaktdaten [Bitte benennen]
Zentrale Dokumentation aller Verfah- rens-weisen und Regelungen zum Da- tenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf und Berechti- gung (z.B. Wiki, Intranet, etc.)Mitarbeiter hinsichtl. Vertraulichkeit und Datengeheimnis geschult und verpflich- tet.
Sicherheitszertifizierung nach ☐ ISO 27001 ☐ ISO 27001 auf Basis BSI IT-Grund- schutz ☐ weiteres: [Bitte benennen]Regelmäßige Sensibilisierung der Mit- arbeiter wird min. einmal jährlich durch- geführt.
Anderweitiges dokumentiertes Sicher- heitskonzept [Bitte benennen]Interner / externer Informations-sicher- heits-Beauftragter Name / Firma Kontakt [Bitte benennen]
Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Technischen Schutzmaßnahmen wird mind. jährlich durchgeführt.Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wird bei Bedarf durchgeführt.
Weitere: [Bitte eintragen]Die Organisation kommt den Informa- tions-pflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach.
Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffe- ner ist vorhanden.
Weitere: [Bitte eintragen]

2.11.2. Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Privacy by Design bedeutet, dass entsprechende Software und Hardware von Grund auf so konzipiert und entwickelt wird, dass relevante Datenschutzmaßnahmen von Anfang an berücksichtigt werden. Die Technikgestaltung orientiert sich in allen Bereichen an den Datenschutzanforderungen. Privacy by Default bezeichnet „Datenschutz ab Werk“ und bedeutet, dass Software, Hardware und Services bei Aus- lieferung datenschutzfreundlich voreingestellt sein müssen. So wird die Privatsphäre der User respektiert.

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

Technische MaßnahmenOrganisatorische Maßnahmen
Es werden nicht mehr personenbezo- gene Daten erhoben, als für den jeweili- gen Zweck erforderlich sind.Weitere: [Bitte eintragen]
Einfache Ausübung des Widerrufrechts des Betroffenen durch technische Maß- nahmen
Weitere: [Bitte eintragen]

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Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung

  1. Anlagen zu Anlage 4 Die Prüfung der oben gemachten Angaben erleichtern Sie uns mit der Zusendung von Anlagen. Fügen Sie gerne Richtlinie, Zertifikate oder ähnliches bei. Bitte fügen Sie nichts bei, was bei unberechtigter Kenntnisnahme ein Sicherheitsrisiko für Ihre Organisation darstellen kann.
Verzeichnis zu den Kategorien von im Auftrag durchgeführten Verarbeitungstätig- keiten (Art. 30 Abs. 2 DSGVO)
Liste der eingesetzten Subunternehmer mit Tätigkeiten für Sie als Auftraggeber
Richtlinie Datenschutz
Richtlinie Umgang mit Datenpannen
Übersicht der Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen der letzten 24 Monate
Weitere: [Bitte eintragen]
Weitere: [Bitte eintragen]
Weitere: [Bitte eintragen]
Organisation[Name des Dienstleisters eintragen]
Ausgefüllt durch[Name, Funktion, Kontakt eintragen]
Hiermit bestätige ich diebitte hier unterschreiben
Richtigkeit der gemachten
Angaben
Datum[tt.mm.jjjj]

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