Architektenvertrag.pdf

Architektenleistungen für Teilgeneralsanierung und Erweiterung Berufsschule Bad Tölz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 17:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zwischen

vertreten durch

–nachstehend Auftraggeber genannt – in(Straße, Nr.,PLZ,Ort)

und

–nachstehend Auftragnehmer genannt –

wird folgender

Architektenvertrag

– Gebäude und Innenräume –

für die Baumaßnahme Kurzbezeichnung:

geschlossen.

Inhalt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Grundlagen des Vertrages

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 5 Termine und Fristen

§ 6 Honorar und Nebenkosten

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen: netobrev gnumhahcaN

  • tztü GK oC & HbmG

g )4292( 1 beghcra – emuär Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen

Herrn Landrat Ludwig Schmid

Prof.-Max-Lange-Platz 1, 83646 Bad Tölz

vertreten durch:

Teilgeneralsanierung und Erweiterung Berufsschule Bad Tölz, Bairawieser Str. 12 1/2, 83646 Bad Tölz

ühcseg hcilthcerrebehrU galreV grebrooB drahciR rnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/52

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing, Fassung 20211
1ZVB-Geb/In, Fassung 20242
1Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz3

Seite 1 von 15 26.07

[Seite 2]

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 § 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind Architektenleistungen für Gebäude und/oder Innenräume

1.1 für die Baumaßnahme: Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme: Teilgeneralsanierung und Erweiterung Berufsschule Bad Tölz, Bairawieser Str. 12 1/2, 83646 Bad Tölz

1.2 Der Auftrag umfasst Leistungen bei Neubauten X Erweiterungsbauten Wiederaufbauten X Umbauten Modernisierungen Instandsetzungen Instandhaltungen für folgende Gebäude/Innenräume: Ergänzungsneubauten (B1): Ergänzung Werkhallen mit 6 Klassen- und ein Ersatzwerkraum, Anbau Pausenhalle Sanierung und Umbau Bestand (B2): Energetische Sanierung der Gebäudehülle, Umbau Klassen mit Differenzierungsräumen und Sanitärbereiche

1.3 Gegenstand des Vertrages sind auch Leistungen für folgende Gewerke *) Herrichten; Kostengruppe 210 (DIN 276:2018-12) Nichtöffentliche Erschließung; Kostengruppe 230 (DIN 276:2018-12) Technische Anlagen in Außenanlagen; Kostengruppe 550 (DIN 276:2018-12)

X

Ausstattung und Kunstwerke, soweit nicht vom Auftraggeber beschafft; Kostengruppe 600 (DIN 276:2018-12) sowie für

X

Freianlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 20.000 EUR nicht überschreiten **) Technische Anlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 5.000 EUR nicht überschreiten **) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 25.000 EUR nicht überschreiten **)

1.4 Planungs- und Überwachungsziele

X

1.4.1 Die Planungs- und Überwachungsziele (Quantität, Qualität, Gestaltung, Funktion, Konstruktion und Baukosten) werden in der Zielfindungsphase gemäß § 3.2.1 des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet. Der Erläuterungsbericht (Anlage 7) ist zu berücksichtigen.

1.4.2 Die Planungs- und Überwachungsziele werden wie folgt vereinbart: 1.4.2.1 Ziele zu Quantitäten z. B. Angaben zu Nutzflächen, Beschränkung auf Gebäudeteile, Hinweis auf Raumprogramm

1.4.2.2 Ziele zu Qualitäten z. B. Festlegung des Qualitätsstandards, Materialvorgaben, Ausstattungsmerkmale

1.4.2.3 Gestalterische Ziele z. B. Bauweise, Dachform, Fassade u. ä.

*) Das Honorar für diese Leistungen richtet sich nach § 6.1.1.1 dieses Vertrages. **) Sofern die genannten anrechenbaren Kosten überschritten werden, ist ein eigener Vertrag zu schließen. Ist zum Zeitpunkt der Kostenüberschreitung keine Honorarvereinbarung getroffen, gelten die Basissätze als vereinbart. Seite 2 von 15

[Seite 3]

1.4.2.4 Funktionale Ziele z. B. Vorgaben zur flexiblen Nutzung, zu bestimmter Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten u. ä.

1.4.2.5 Technische Ziele z. B. Vorgaben zur Konstruktionsart (Skelettkonstruktion, Massivbau u. ä.)

– – –

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 1.4.2.6 Wirtschaftliche Ziele Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten der Kostengruppen 200 - 700 (DIN 276:2018-12) zusammen. Beim o. g. Betrag handelt es sich um eine verbindliche Kostenobergrenze. *)

1.5 Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme

X

in einem Zug durchzuführen je nach Finanzierung in zeitlich getrennten Abschnitten etwa wie folgt auszuführen:

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: die Bestimmungen dieses Vertrages die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten-/Ingenieurvertrag Fassung 2021 (AVB-Arch/Ing) die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - Fassung 2024 (ZVB-Geb/In) die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist – die DIN 276:2018-12 (Kostenplanung im Leistungsteil) – die DIN 276-1:2008-12 (Berechnung des Honorars nach HOAI) – die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

2.2 Der Auftragnehmer hat zu beachten: – die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber – die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen – die arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit der Auftraggeber nicht die UVgO anwendet – die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit der Auftraggeber diese anwendet – vom Bauherrn vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Bauleistungen – das Masernschutzgesetz die Anlagen auf Seite 1 dieses Vertrages – – die Vorgaben und Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gemäß der Beschlüsse die erforderlichen Abstimmungen mit Behörden und Versorgungsträgern – – die Förderrichtlinien mit den Vorgaben des Förderbescheids – die vom AG im Rahmen des VgV bereitgestellten Unterlagen –das Vergabehandbuch Bayern in der aktuellen Fassung –

*) S. § 3.1.1 des Vertrages. Seite 3 von 15

[Seite 4]

Allgemeine Leistungspflichten 3.1.1 Erreichen der Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten (NF, BGF, GF, NE) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach § 1.4 des Vertrages (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass die Kostenobergrenze für die Gesamtbaumaßnahme nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer bei geförderten Maßnahmen in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass eine höchstmögliche Förderung erreicht wird. Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 3.1.2 vorzugehen.

Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276:2018-12 - und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten, - zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.

3.1.2 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Insbesondere die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.

Weist der Auftragnehmer nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 6.3 des Vertrages. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

3.1.3 Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. Seite 4 von 15

[Seite 5]

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 3.1.4 Behandlung von Unterlagen Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des § 7 AVB in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Sie sind zusätzlich 1 -fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen:

-fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Unterlagen aus den Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 dem Auftraggeber dreifach vervielfältigt zu übergeben. Dabei hat er die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen.

Die Anzahl der Vervielfältigungen von Unterlagen aus den Leistungsphasen 5 - 9 richtet sich nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Planungs- und Bauabwicklung. Die Dateien sind in einem Format und in einer vorgegebenen Datenstruktur (Layer-Struktur) zu übergeben, die eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ermöglichen. Die Dateien sind auf Datenträgern in folgendem Format zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen (z. B. doc-, xls-Datei): *.xlsx, *.xdocx, *.pdf Zeichnungen (z. B. dwg-Datei): . . . . . . . . . . . . . *.pdf, *.dwg, *.dxf Die Erstattung der entsprechenden Nebenkosten richtet sich nach der Vereinbarung in § 6.7 des Vertrages. 3.1.5 Koordination Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

3.1.6 Leistungsänderungen 3.1.6.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 6.3 des Vertrages zu ermitteln ist, ergeben.

3.1.6.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

3.1.6.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 3.1.6.2 des Vertrages, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

3.1.6.4 Anordnungsrecht des Auftraggebers Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 3.1.6.1 des Vertrages nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 3.1.6.3 des Vertrages endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

3.1.6.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

Seite 5 von 15

[Seite 6]

3.2 Spezifische Leistungspflichten 3.2.1 Zielfindungsphase X Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB Geb/In), Fassung 2024 beschriebenen Grundleistungen zurBestimmung derPlanungs- undÜberwachungsziele i.S.des§1.4.1 desVertrages.

Auflistung der Teilleistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

X

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Besonderen Leistungen zur Bestimmung der Planungs- undÜberwachungsziele i.S.des§1.4.1desVertrages:

Auflistung der Besonderen Leistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen: Bestandsaufnahmen

3.2.2 Stufenweise Beauftragung

Haben sich die Parteien in der Zielfindungsphase über die Planungs- und Überwachungsziele geeinigt und hat der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB keinen Gebrauch gemacht, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag -Gebäude und Innenräume -(ZVB Geb/In), Fassung 2024 -beschriebenen Leistungen, soweit sie nichtbereits inderZielfindungshase beauftragt underbracht wurden.

Wurden Leistungen zur Zielfindung nicht beauftragt und sind die Planungs- und Überwachungsziele in § 1.4.2 des Vertrages vereinbart, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB Geb/In), Fassung 2024 -beschriebenen Leistungen.

3.2.2.1 Zunächst werden die Leistungen folgender Leistungsphasen beauftragt:

X
XLeistungsphasen 1-3
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt: Mit Unterzeichnung dieses Vertrags wird die Stufe 1 beauftragt. Der AN verpflichtet sich, dem AG bis zum 15.04.2027 die Unterlagen der Leistungsphasen 1-2 (Vorplanung und Kostenschätzung) u.a. zur Einreichung bei Fördermittelgebern vorzulegen.

3.2.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden Leistungen in weiteren Auftragsstufen zu übertragen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die folgenden weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sindundderAuftraggeber dieÜbertragung rechtzeitig, d.h.mindestens 4Wochen vorher, angekündigt hat.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussübertragung hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 1.4.2.6 des Vertrages gewährleistet ist. netobrev gnumhah GK oC

& )4292( 1 beghcra

hcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU & HbmG galreV grebrooB drahciR a – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketih

X
XLeistungsphase 4
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt: Die Beauftragung erfolgt über einen separaten Stufenabruf einschließlich Terminvereinbarung zur Fertigstellung der beauftragten Leistungen.

*) Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. ihcrA 0.101/526.07 Seite 6 von 15

[Seite 7]

X
XLeistungsphasen 5-7
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt: Die Beauftragung erfolgt über einen separaten Stufenabruf einschließlich Terminvereinbarung zur Fertigstellung der beauftragten Leistungen.
X
XLeistungsphasen 8-9
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt: Die Beauftragung erfolgt über einen separaten Stufenabruf.

3.2.2.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2.2.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.2.2.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages. 3.2.2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung der weiteren in § 3.2.2.2 genannten Leistungen auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

3.2.2.6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2.2.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2.2.8 Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.

3.2.2.9 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

3.2.3 Besondere Leistungen Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach §§ 1.1 bis 1.3, § 3.2.1 und § 3.2.2 des Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen. Die Besonderen Leistungen gelten nur als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind.

Leistungsphase 1: Erstellen einer maßlichen Bestandsaufnahme als verformungsgerechtes Aufmaß aller Räume, Flächen, Bauteile und Ansichten einschl. Erstellen von Bestandsplänen (Grundrisse-, Schnitte

und Ansichten im Maßstab M = 1: )

Leistungsphase 2:

*) Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 X

50

Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten entsprechend Anlage 1 zu Muster 7 RBBau*) unter Verwendung der entsprechenden Fachbeiträge der übrigen Planungsbeteiligten. **)

X Kostenaufstellung nach Gewerken in Vorbereitung auf Ausschreibung und Vergabe

**) https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBau_Onlinefassung_Stand_10.05.2021.pdf Seite 7 von 15

[Seite 8]

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 Leistungsphase 4:

Leistungsphase 5:

Leistungsphase 6:

Leistungsphase 7:

Leistungsphase 8: Mitwirkung bei der Beschaffung von Fördermitteln

Leistungsphase 9:

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

4.1 Leistungen fachlich Beteiligter Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden. Nach derzeitigem Stand sind dies folgende fachlich Beteiligte:

Die fachlich Beteiligten werden derzeit über europaweite Projektsteuerung Ausschreibungen ermittelt und sind daher noch nicht bekannt. Objektplanung – Freianlagen Tragwerksplanung Prüfung der Tragwerksplanung Technische Ausrüstung: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische Anlagen Gebäudeautomation Wärmeschutz und Energiebilanzierung Bau- und Raumakustik Vermessung Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Seite 8 von 15

[Seite 9]

Ein Wechsel eines bei der Baumaßnahme eingesetzten Mitarbeiters ist dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und dessen Zustimmung einzuholen. Dabei ist die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den o.g. Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt. § 1.7.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser unter verständiger Würdigung seiner bisherigen Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Nutzungsbeginn:

5.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß § 5.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

*) Wichtiger Hinweis: Geht dem vorliegenden Vertrag ein EU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, in dem die Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium verwendet wurde, sind die dort bewerteten Mitarbeiter zwingend hier zu benennen. Gleiches gilt für die Leistungserbringung durch Dritte(Nachunternehmer). SieheauchVKSüdbayern, Beschluss vom30.03.2023 -3194.Z3-3_01-22-49 IBR2023,303. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 4.2 Personaleinsatz des Auftragnehmers 4.2.1 Folgende Personen werden die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen:*)

Für die Leistungsstufe 1: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 2: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 3: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 4: Name und berufliche Qualifikation

4.2.2 Leistungserbringung durch Dritte*)

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer seine Leistung im eigenen Büro zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform nicht zulässig. Der Auftraggeber stimmt zu, dass folgende Leistungen an den unten genannten Nachunternehmer vergeben werden:

Leistung:

Nachunternehmer: Name und berufliche Qualifikation

4.2.3 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

Ende 2027 bzw. Anfang 2028 Ende 2030

X

Seite 9 von 15

[Seite 10]

§ 6 Honorar und Nebenkosten *)

6.1 Vergütung nach HOAI *) **) Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung vom 02.12.2020 (BGBl I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei den in § 6.1.1 bis 6.1.6 des Vertrages genannten Honorarberechnungsgrundlagen handelt es sich um verbindliche endgültige Festlegungen.

Das Honorar für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen wird wie folgt ermittelt:

6.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung. Soweit diese berechtigt nicht vorliegt nachdenanrechenbaren Kosten aufderGrundlage derKostenschätzung (Kostenermittlung nachDIN276-1:2008-12). Sind Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen vereinbart, sind die anrechenbaren Kosten zu addieren. Werden Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen nicht vom selben Auftragnehmer erbracht, darf um Doppelhonorierungen zu vermeiden jeder Kostenteil nur einmal angesetzt werden.

6.1.1.1 Die Kosten der Gewerke, für die der Auftragnehmer nach § 1.3 des Vertrages Leistungen zu erbringen hat, werden den anrechenbaren Kosten derjenigen Leistungsphase zugerechnet, bei der Leistungen anfallen. Dies ist bei den nachfolgend angekreuzten Leistungsphasen der Fall:

Leistungsphasen
Gewerk; Kostengruppe nach DIN276(DIN 276-1:2008-12)123456789
Herrichten des Grundstücks (Kostengruppe 210)
Nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230)
Technische Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540)
Ausstattung und Kunstwerke (Kostengruppe 600 ohne 623)

§ 6.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 6.1.1.2 Übersteigen die anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden und/oder bei Innenräumen den Betrag von 25.000.000 EUR, wird das Honorar nach der weiterführenden Honorartabelle im Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau (HAV-KOM, Boorberg Verlag München) ermittelt. Umfasst der Auftrag Gebäude und Innenräume ist der Honorarberechnung die Summe der anrechenbaren Kosten zugrunde zulegen.

6.1.1.3 Unterschreiten die anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden oder bei Innenräumen den Betrag von 25.000 EUR, ist ein Zeithonorar oder nach Vorausschätzung ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, dessen Obergrenze bei den oberen Honorarsätzen der Honorartafel für anrechenbare Kosten von 25.000 EUR liegt.

6.1.1.4 Die Kosten vontechnischen Anlagen, dieimGebäude oder imBereich derInnenräume nuruntergebracht sind unddie nicht überwiegend der Ver- und/oder Entsorgung des Gebäudes dienen, werden den anrechenbaren Kosten nicht hinzugerechnet, außer derAuftragnehmer ist beauftragt, diese Anlagen fachlich zuplanen und/oder deren Ausführung fachlich zuüberwachen.

6.1.1.5 Sind dem Auftragnehmer für Gebäude und/oder für Innenräume auch Leistungen für Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder bei der Technischen Ausrüstung übertragen, werden die Kosten für Leistungen bei diesen Fachbereichen, sofern sie bei Freianlagen weniger als 20.000 EUR, bei Ingenieurbauwerken bzw. bei Verkehrsanlagen weniger als 25.000 EUR, bei der Technischen Ausrüstung weniger als 5.000 EUR betragen, bei den Leistungsphasen, bei denen die Leistungen anfallen, den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden und/oder Innenräumen zugerechnet.

6.1.1.6 Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz:

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem

Wert vereinbart: EUR

*) Wichtiger Hinweis: Geht demvorliegenden Vertrag einEU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, indemderPreisderLeistung alsZuschlagskriterium verwendet wurde, istdasdort bewertete Honorar zwingend hierzuvereinbaren. DiesgiltauchfüralleHonorarbestandteile einschl. derStundensätze in§6.3.2desVertrages.

**) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 6.1.1.7 Die anrechenbaren Kosten der unter § 1.2 des Vertrages genannten Objekte werden **) zusammengefasst X getrennt wie folgt teilweise zusammengefasst ermittelt: ***)

***) Maßstab ist § 11 Abs. 2 HOAI.

Seite 10 von 15

[Seite 11]

6.1.2 nach folgender Honorarzone (§35undAnlage 10.2 HOAI):

Gebäude/InnenräumeHonorarzoneBasis- satzBasissatz zuzüglich % der Differenz zum oberen Honorarsatz
Ergänzungsneubauten (B1)
Sanierung und Umbau Bestand (B2)

6.1.3

GebäudeInnenräume
Zielfindungsphase*)%%
Grundlagenermittlung%%
Vorplanung%%
Entwurfsplanung%%
Genehmigungsplanung%%
Ausführungsplanung%%
Vorbereitung der Vergabe%%
Mitwirkung bei der Vergabe%%
Objektüberwachung - Bauüberwachung - und Dokumentation%%
Objektbetreuung%%

6.1.4 Honorarzuschläge für Leistungen im Bestand: **) Für Umbauten und Modernisierungen wird ein Zuschlag von 0 %. vereinbart. Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 36 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude/InnenräumeProzentsatz
%
%
%

Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau oder die Modernisierung entfallende Honorarteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt.

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird ein Zuschlag von 0 %. vereinbart. Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude/InnenräumeProzentsatz
%
%
%

netobrev )4292( Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend ist derSchwerpunkt derdurchzuführenden Leistung.

6.1.5 Allgemeiner Zuschlag/Abschlag auf das Honorar nach §§ 6.1.1 bis 6.1.4:

v gnumhahcaN

tztühcseg hcilt GK oC & HbmG galreV grebr ( 1 beghcra – emuärnennI dnu

e

Gebäude/InnenräumeZuschlagAbschlag
%%
%%
%%
%%
%%

thcerrebehrU rooB drahciR eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 *) Die Prozentsätze für die Zielfindungsphase sind auf die Prozentsätze der übrigen Leistungsphasen anzurechnen. Die Summe der Prozentsätze aller Leistungsphasen einschl. der Zielfindungsphase darf den Wert „100“ nicht überschreiten.

**) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

Seite 11 von 15

[Seite 12]

6.1.6 Honorar für Besondere Leistungen DieBesonderen Leistungen nach §§3.2.1 und3.2.3 desVertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/52

Leistungsphasen Kurzbezeichnung der Besonderen Leistungv. H. des GrundhonorarsEUR netto pauschal
Zielfindungsphase:
Leistungsphase 1: X Bestandsaufnahme
Leistungsphase 2:
Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten
X Kostenaufstellung nach Gewerken
Leistungsphase 4:
Leistungsphase 5:
Leistungsphase 6:
Leistungsphase 7:
Leistungsphase 8:
Mitwirkung bei der Beschaffung von Fördermitteln
Leistungsphase 9:
Summe:

26.07 Seite 12 von 15

[Seite 13]

Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3.2.3 des Vertrages mit dem Honorar nach § 6.1.1 bis 6.1.5 des Vertrages abgegolten, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

Kommen Leistungen i. S. des § 3.2.3 des Vertrages nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach § 632 BGB.

6.2 Vergütung als Festpreishonorar *) Der Auftragnehmer erhält für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen folgende Festpreishonorare (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Nebenkosten nach der Vereinbarung in§6.7desVertrages)

LeistungsphasenLeistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.2 des Vertrages (Grundleistungen) EURLeistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.3 des Vertrages (Besondere Leistungen) EUR
Zielfindungsphase
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Leistungsphase 2 (Vorplanung)
Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe)
Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation)
Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

n 6.3 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 3.1.6 des Vertrages oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

6.3.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß § 6.1.5 dieses Vertrages ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

6.3.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 109 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 78 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 58 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben **):

netobrev gnumhahcaN

GK oC & HbmG )4292( 1 beghcra – emu

Für den AuftragnehmerEuro/Stunde Euro/Stunde Euro/Stunde
Für Mitarbeiter (Ingenieure)
Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

tztühcseg hcilthcerrebehrU G galreV grebrooB drahciR uärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

**) Als Orientierungswerte für Stundensätze von Zeithonoraren können den Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zufolge, für den Auftragnehmer ca.121 EUR, Mitarbeiter (Ingenieure) ca. 86 EUR und für sonstige technische Mitarbeiter ca. 64 EUR herangezogen werden. Das Ministerium stellte jedoch klar, dass es sich bei den o.g. Werten um Orientierungswerte handelt, von denen im Einzelfall nach unten, aber auch nach oben abgewichen werden könne. Maßgeblich sei die konkrete Aufgabe und die Kostenstruktur des Auftragnehmers. Auch die Erfahrung und die Leistungsfähigkeit spiele eine Rolle.

Seite 13 von 15

[Seite 14]

netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 6.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

6.4 Wenn und soweit im Rahmen der Objektplanung - Gebäude - auch Außenanlagen (-teile) darzustellen sind (z. B. in Lageplänen Zufahrten oder Plätze), kann der Auftragnehmer allein deshalb und ohne ausdrücklichen Auftrag für die Objektplanung - Freianlagen - noch keinen Anspruch auf ein Honorar für Leistungen bei Freianlagen ableiten.

6.5 Ging der Beauftragung ein Wettbewerb nach RPW oder ein vergleichbares Verfahren voraus, werden im Wettbewerb erbrachte Leistungen nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Das Preisgeld ist in diesen Fällen auf das Honorar anzurechnen.

6.6 Vertragswidrige Leistungen Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.

6.7 Nebenkosten *) 6.7.1 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

6.7.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Verviel- fältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v. H.-Satz des Nettohonorars erstattet: v. H.

6.7.3 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leis- tungsverzeichnisse werden nach Maßgabe der Anlage „Nebenkosten“ erstattet. Sie sind monatlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abzurechnen (bei Fahrtkosten: Datum, Fahrtzweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).

6.7.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

6.7.5 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Die Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich Möblierung, Beleuchtung, Beheizung und der Einrichtung eines Telefonanschlusses trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die Bauleistungen Regelungen in Bezug auf ein Baustellenbüro aufzunehmen.

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB - Arch/Ing müssen mindestens betragen:

für Personenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0 Mio. EUR

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen 8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben.

8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Eigenerklärung bei Vertragsabschluss abzugeben, nach der ein Bezug zu Russland entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 nicht besteht.

8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss eine Erklärung zum Masernschutzgesetz abzugeben, in der er versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen vor Beginn der Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen vorliegen.

8.4 Sollten im Zuge der Bauausführung durch die Aufwendungen der ZVB-Tech wider Erwarten Leistungen anfallen, die nicht durch die Grundleistungen nach HOAI abgedeckt sind, somit als Besondere Leistungen anzusehen sind und gleichzeitig zu einem deutlichen Mehraufwand des AN führen, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Honorierung dieser Besonderen Leitungen verständigen um eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich zu treffen.

8.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken des Vertrags.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

Seite 14 von 15

[Seite 15]

netobrev gnumhahcaN GK oC & Hbm )4292( 1 beghcra – e Weitere Ergänzende Vereinbarungen

N - tztühcseg hcilthcerrebehrU mG galreV grebrooB drahciR emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA

0

Auftraggeber (nach Beschluss des Schul- und Bauausschusses vom 06.07.2026 ) Bad Tölz Ort DatumAuftragnehmer (Erstunterzeichner) *) Ort Datum
(rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel)(rechtsverbindliche Unterschrift)

Seite 15 von 15 0.101/526.07 *) Hinweis fürden Auftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht istfüreinen wirksamen Vertragsabschluss dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans und dieErklärung inTextform deshierfür zuständigen Organs erforderlich.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung