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Architektenleistungen für die Generalsanierung eines Labor- und Hörsaalgebäudes

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Energie- und Klimaschutzkonzept

für Landesliegenschaften 2030

verabschiedet

am 20. Juni 2023

Inhaltsverzeichnis

  1. Zielsetzung .................................................................................................................. 4
  2. Ausgangslage ............................................................................................................. 5

2.1 Klimaschutzpolitik ................................................................................................. 5

2.2 Klimaneutrale Landesverwaltung .......................................................................... 5 3. Klimaschutzbeitrag der Landesliegenschaften ............................................................ 7

3.1 Aktueller Umsetzungsstand .................................................................................. 7

3.1.1 CO 2 -Bilanz ...................................................................................................... 7

3.1.2 Energetische Sanierung ................................................................................. 7

3.1.3 Photovoltaik .................................................................................................... 8

3.1.4 Weitere Aspekte ............................................................................................. 9

3.2 Auf dem Weg in die Klimaneutralität ..................................................................... 9

3.2.1 Voraussetzungen............................................................................................ 9

3.2.2 Neuer CO 2 -Zielpfad ...................................................................................... 10 4. Handlungsfelder und Maßnahmen ............................................................................ 12

4.1 Gebäudeeffizienz ................................................................................................ 12

4.1.1 Flächeneffizienz ........................................................................................... 12

4.1.2 Sanierung vor Neubau .................................................................................. 15

4.1.3 Graue Emissionen ........................................................................................ 17

4.1.4 Energetische Sanierung ............................................................................... 17

4.1.5 Energiestandard ........................................................................................... 19

4.1.6 Anmietungen ................................................................................................ 21

4.2 Erneuerbare Energie ........................................................................................... 22

4.2.1 Photovoltaik .................................................................................................. 22

4.2.2 Klimaneutrale Wärmeversorgung ................................................................. 26

4.2.3 Mobilität ........................................................................................................ 28

4.3 Gebäudemanagement ........................................................................................ 30

4.3.1 Energiebeschaffung...................................................................................... 30

4.3.2 Energiemanagement .................................................................................... 30

2

4.4 Klimaschutz auf Freiflächen ................................................................................ 32

4.4.1 Moore ........................................................................................................... 32

4.4.2 Ökologische Landbewirtschaftung ................................................................ 34

4.5 Wirtschaftlichkeit ................................................................................................. 35

4.5.1 Allgemeine Grundsätze ................................................................................ 35

4.5.2 CO 2 -Schattenpreis ........................................................................................ 35

4.5.3 Pilotprojekte .................................................................................................. 36 5. Organisation und Strukturen ..................................................................................... 37

5.1 Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Betriebsleitung ................................. 37

5.2 Vermögen und Bau Baden-Württemberg - Ämter ............................................... 37 6. Haushalt und Bauprogramme ................................................................................... 38

Impressum ……………………………………………………………………………………….40

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1. Zielsetzung

Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz eine besondere Vorbildfunktion zu. Ge- mäß dem am 31. Juli 2013 in Kraft getretenen Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg sollte die Landesverwaltung bis 2040 weitgehend klimaneutral organisiert werden. Im ge- änderten Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2021 wurde die Vor- bildfunktion verschärft. Die Landesverwaltung soll demnach bis 2030 die Netto-Treib- hausgasneutralität erreichen.

Vor diesem Hintergrund wird das bisherige Energie- und Klimaschutzkonzept für landes- eigene Liegenschaften 2020 bis 2050 vom 18. Februar 2020 neu gefasst. Der in Landes- liegenschaften verursachte CO -Ausstoß hat derzeit einen Anteil von rund 80 Prozent an 2 der Bilanz der Landesverwaltung. Deshalb müssen alle maßgeblichen Potenziale zur CO -Minderung in diesem Bereich konsequent genutzt werden. 2

Das ausdrückliche Ziel besteht darin, die in Landesliegenschaften verursachten CO - 2 Emissionen bis 2030 durch nachfolgende Maßnahmen drastisch zu reduzieren:

  • weitere Reduktion des Energieverbrauchs und
  • verstärkte Substitution fossiler Energieträger und Nutzung erneuerbarer Energie.

Nach heutigem Kenntnisstand und Wissen ist es allerdings nicht möglich, den in Landes- liegenschaften verursachten CO -Ausstoß bis 2030 auf Null zu reduzieren. Das liegt an 2 teilweise noch ungelösten technischen Fragen bei der Umstellung auf eine klimaneutrale landeseigene Wärmeversorgung sowie daran, dass etwa 50 Prozent der in Landesge- bäuden benötigten Wärmemenge über externe Fernwärmeunternehmen bezogen wird. Zudem deckt das Land etwa 20 Prozent seiner Flächenbedarfe für Verwaltung, Kultur und Hochschulen über angemietete Gebäude. In diesen Fällen hat das Land nur einge- schränkte Möglichkeiten, den CO -Ausstoß zu reduzieren. An der Zielsetzung gemäß 2 KlimaG zur netto-treibhausgasneutralen Landesverwaltung wird dennoch festgehalten.

Über notwendige Kompensationsmaßnahmen ab dem Jahr 2030 für den verbleibenden CO2-Restsockel aus der Nutzung und dem Betrieb der Landesliegenschaften sowie an- deren Bereichen der Landesverwaltung muss im Rahmen des weiteren Prozesses zur klimaneutralen Landesverwaltung entschieden werden.

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2. Ausgangslage

2.1 KLIMASCHUTZPOLITIK

Auf der 21. Weltklimakonferenz hat sich die Staatengemeinschaft mit dem Beschluss des Pariser Abkommens vom 12. Dezember 2015 verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst unter 1,5 Grad Celsius zu beschränken.

Die Europäische Union (EU) hat sich im Rahmen der Initiative "Green Deal" das Ziel ge- setzt, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Mit dem europäi- schen Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 2021 wurde ein rechtsverbindlicher Rahmen dafür geschaffen. Als Zwischenschritt will die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 verringern. Im Zuge des Pakets "Fit for 55" werden EU-Rechtsvorschriften derzeit an dieses Klimaschutzziel angepasst.

Auf nationaler Ebene hat Deutschland mit dem am 14. November 2016 beschlossenen Klimaschutzplan 2050 Grundsätze und Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität formuliert. Erstmals wurden Sektorziele definiert. Mit dem am 24. Juni 2021 beschlossenen novel- lierten Bundes-Klimaschutzgesetz wurden die nationalen Treibhausgasminderungsziele verschärft und die Sektorziele nochmals fortgeschrieben. Bis 2030 sollen der Treibhaus- gasausstoß in Deutschland im Vergleich zu 1990 um 65 Prozent und bis 2040 um 88 Prozent gesenkt werden. Nachdem im Gebäudesektor im Jahr 2021 die zulässigen Emissionsmengen überschritten wurden, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 13. Juli 2022 ein Sofortprogramm für den Gebäudesektor vor- gelegt.

2.2 KLIMANEUTRALE LANDESVERWALTUNG

Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2021 hat sich das Land verpflichtet, die Landesverwaltung im Rahmen seiner Vorbildfunktion bis 2030 netto-treibhausgasneutral zu organisieren. Das Ziel soll hauptsächlich durch die weitere Einsparung von Energie, die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.

Am 6. Oktober 2021 hat der Landtag mit dem Beschluss zur Änderung des Klimaschutz- gesetzes Baden-Württemberg dem Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen zur Neufassung des Energie- und Klimaschutzkonzepts (Drucksache 17/944-7) zugestimmt. Am 11. Februar 2023 ist das neue Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Ba- den-Württemberg (KlimaG BW) in Kraft getreten.

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Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Forschung sowie durch Reallabore werden berück- sichtigt mit dem Ziel innovative und praxisgerechte Lösungen umzusetzen. Das Ziel der klimaneutralen Landesverwaltung wird auch als Zeichen der Innovationskraft des Landes Baden-Württemberg verstanden.

Ausgangspunkt auf dem Weg zur klimaneutralen Landesverwaltung ist eine CO -Startbi- 2 lanz für das Jahr 2010 des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Württemberg. Der Strom- und Wärmeverbrauch in den vom Land genutzten Liegenschaf- ten stellt den maßgeblichen Anteil an der CO -Bilanz der Landesverwaltung dar. Weitere 2 Bereiche betreffen die Mobilität und Dienstreisen, die Beschaffung und Green IT sowie die Ernährung und Angebote in Kantinen und Mensen.

Mit der am 29. März 2022 vom Ministerrat beschlossenen Kabinettsvorlage des Ministeri- ums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Fortschreibung des Konzepts "Auf dem Weg in die klimaneutrale Landesverwaltung" wird bestätigt, dass die Zuständigkeit für Kli- maschutzmaßnahmen bei den jeweiligen Ressorts liegt.

Die Federführung für die aufgeführten liegenschaftsbezogenen Klimaschutzmaßnahmen liegt im Ministerium für Finanzen und dort bei der Staatlichen Vermögens- und Hochbau- verwaltung, soweit es um landeseigene oder angemietete Liegenschaften des Allgemei- nen Finanzvermögens im Geschäftsbereich des Finanzministeriums geht. Diese werden nachfolgend als Landesliegenschaften bezeichnet. Die Ressorts wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit.

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3. Klimaschutzbeitrag der Landesliegenschaften

3.1 AKTUELLER UMSETZUNGSSTAND

3.1.1 CO -Bilanz 2

Bereits mit dem ersten Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaf- ten vom Dezember 2012 wurden umfangreiche Handlungsfelder und Maßnahmen entwi- ckelt, um zum im ersten Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vorgesehenen Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung bis 2040 beizutragen. Im Rahmen des fort- geschriebenen Energie- und Klimaschutzkonzepts vom 18. Februar 2020 wurden die CO -Ziele für Landesliegenschaften weiterentwickelt. Die jeweiligen CO -Ziele sind in 2 2 nachfolgender Tabelle zusammengestellt.

JahrCO -Minderungsziele für Landesliegenschaften im Vergleich zum Jahr 1990* 2
Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaften vom 03.12.2012Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaften 2020 - 2050 vom 18.02.2020
2020-40 %erreicht (rd. -50 %)
2030-60 %mind. -65 %
2040Noch keine berechneten Szenarienmind. -80 %
2050mind. -90 %
  • Mit wissenschaftlicher Unterstützung des Fraunhofer Instituts für Bauphysik

Das erste CO -Zwischenziel für das Jahr 2020 wurde deutlich übertroffen. Maßgeblich 2 dazu beigetragen hat die nahezu vollständige Umstellung der Landesliegenschaften auf zertifizierten Ökostrombezug. Die CO -Reduktion durch den Ökostrombezug ist bilanziell 2 bereits berücksichtigt, so dass weitere nennenswerte CO -Einsparungen vorrangig durch 2 gebäude- und nutzungsbezogene Effizienzmaßnahmen sowie durch Maßnahmen bei der Wärmeversorgung erreicht werden müssen.

Zur CO -Verringerung in Landesliegenschaften haben auch eine Reihe von weiteren 2 Maßnahmen beigetragen, die im Zuge der bisherigen Energie- und Klimaschutzkonzepte entwickelt und umgesetzt wurden.

3.1.2 Energetische Sanierung

Die energetische Sanierung ist seit Jahren fester Bestandteil der Bauprogramme der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. In den letzten

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zehn Jahren wurden insgesamt rund 1.500 energetische Maßnahmen mit einem Kosten- anteil von über 500 Millionen Euro umgesetzt. Diese führen insgesamt zu einer Verringe- rung der jährlichen CO -Emissionen in Landesliegenschaften um rd. 65.000 Tonnen. 2

3.1.3 Photovoltaik

Der Ausbau von Photovoltaik (PV) ist bereits ein wichtiger Bestandteil der Energie- und Klimaschutzkonzepte für landeseigene Liegenschaften aus den Jahren 2012 und 2020. Die darin verankerten PV-Ausbauziele sind nachfolgend tabellarisch zusammengestellt.

JahrPV-Ausbauziele für Landesliegenschaften
Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaften vom 03.12.2012Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaften 2020 - 2050 vom 18.02.2020
2020104.000 m2 (Verdopplung ggü. 2010)vorfristig erreicht (rd. 107.000 m2)
2025130.000 m2
2030175.000 m2

Bis zum 31. Dezember 2021 waren auf Landesliegenschaften insgesamt rund 124.000 Quadratmeter Photovoltaikfläche installiert. Dies entspricht einer Leistung von rund 17.000 Kilowatt peak. Im bundesweiten Vergleich nimmt Baden-Württemberg damit beim Photovoltaikausbau im Staatlichen Hochbau eine führende Rolle ein. Dies wurde durch eine Länderumfrage, die vom Ausschuss für Staatlichen Hochbau der Bauministerkonfe- renz (ASH) 2019 vorgestellt wurde, bestätigt.

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Abbildung 1: Entwicklung der Photovoltaikfläche auf Landesliegenschaften

3.1.4 Weitere Aspekte

Das Energie- und Klimaschutzkonzept für landeseigene Liegenschaften 2020 bis 2050 enthält weitere Handlungsfelder und Maßnahmen, die dazu beitragen, den CO -Ausstoß 2 in Landesliegenschaften weiter zu verringern. Dazu zählen vorbildliche Gebäudeenergie- standards, Maßnahmen zu verstärkter Nutzung erneuerbarer Energie, Weiterführung von Contracting und das Energiemanagement.

Zusätzlich setzt das Land mit seiner Holzbauoffensive wichtige Impulse, übernimmt eine Vorbildfunktion für das klimafreundliche Bauen mit Holz und setzt verstärkt Landesbau- maßnahmen in Holz- und Holzhybridbauweise um.

3.2 AUF DEM WEG IN DIE KLIMANEUTRALITÄT

3.2.1 Voraussetzungen

Das Ziel einer netto-treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis 2030 hat auch umfas- sende Auswirkungen für die Hochbaumaßnahmen des Landes. Zur Zielerreichung muss dem Klimaschutz bei allen Entscheidungsprozessen zu Baumaßnahmen eine besondere Priorität eingeräumt werden.

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Alle Beteiligten der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württem- berg, der Ressorts, der nutzenden Verwaltungen sowie des Landtags müssen ihr Han- deln auch auf die umfassende Minderung der in Landesliegenschaften verursachten CO - 2 Emissionen ausrichten.

Vor diesem Hintergrund wurden alle Handlungsfelder und Maßnahmen des Energie- und Klimaschutzkonzepts aus dem Jahr 2020 auf den Prüfstand gestellt, teilweise nochmals deutlich verschärft sowie durch weitere Handlungsfelder und Maßnahmen ergänzt. Gleichwohl ist selbst im Fall von deutlich erhöhter Bereitstellung finanzieller Mittel und Ressourcen davon auszugehen, dass im Jahr 2030 noch ein Restbetrag der in Landes- liegenschaften verursachten CO -Emissionen verbleibt. 2

Dies liegt hauptsächlich an den CO -Emissionen im Bereich der Wärmeerzeugung. Der 2 Anteil extern bezogener Fernwärme am Gesamtwärmeverbrauch der Landesliegenschaf- ten beträgt rund 50 Prozent. Die vollständige Abkehr vom Fernwärmebezug mit einer im Gegenzug neu aufzubauenden landeseigenen, klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2030 ist nicht realistisch. Zudem stellt Fernwärme eine sichere und zukunftsfähige Wär- meversorgung dar, auch wenn davon auszugehen ist, dass zur Umstellung der Fern- wärme hin zur Klimaneutralität deutlich längere Zeiträume als bis 2030 erforderlich sind. So sieht der Entwurf der Europäischen Kommission zur Neufassung der Energieeffizienz- Richtlinie vor, dass die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einem Ge- samtenergieinput von mehr als fünf Megawatt bis 2050 schrittweise die klimaneutrale Fernwärme- und Fernkälteerzeugung sichern.

Etwa 20 Prozent der von der Landesverwaltung genutzten Gebäudeflächen sind Anmie- tungen. Die in den angemieteten Gebäuden verursachten CO -Emissionen sind in der 2 Gesamtbilanz der Landesverwaltung berücksichtigt. Zur Reduzierung des CO -Aussto- 2 ßes bei Anmietungen bestehen im Vergleich zu den eigenen Gebäuden nur begrenzte Möglichkeiten.

3.2.2 Neuer CO2-Zielpfad

Das bisher festgelegte CO -Ziel für Landesliegenschaften bis zum Jahr 2030 beruht auf 2 fundierten Szenarien des Fraunhofer Instituts für Bauphysik. Dieses Ziel wird nun noch- mals verschärft. Bis zum Jahr 2030 soll der CO -Ausstoß in Landesliegenschaften im 2 Vergleich zum Jahr 1990 drastisch reduziert werden.

Es ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass im Jahr 2030 ein technisch bedingter CO -Restsockel bleibt, dessen Größe zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös be- 2 stimmt werden kann. Denn der Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ist von

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technologischen Weiterentwicklungen gerade in höheren Leistungsbereichen abhängig und benötigt somit noch eine entsprechende Anlaufzeit.

Der weitere Weg ab 2030 muss in den kommenden Jahren entlang der technologischen Entwicklungen festgelegt werden. Zu Maßnahmen für eine vollständige Kompensation des verbleibenden CO -Ausstoßes ab 2030 ist ein vorheriger Beschluss der Landesregie- 2 rung im Zusammenhang mit dem Ziel der klimaneutralen Landesverwaltung erforderlich. Die umzusetzenden Maßnahmen sind bei bestehender Mitbestimmungspflicht mit den Personalvertretungen abzustimmen.

Abbildung 2: CO -Zielpfad für Landesliegenschaften (schematisch) 2

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4. Handlungsfelder und Maßnahmen

4.1 GEBÄUDEEFFIZIENZ

4.1.1 Flächeneffizienz

Durch die effizientere Ausnutzung von bestehenden Gebäudeflächen soll der bislang kontinuierlich steigende Flächenzuwachs der Landesgebäude künftig reduziert werden. Damit werden Ressourcen gespart und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

Der Zuwachs landeseigener Gebäudefläche hat während der letzten 20 Jahre im Durch- schnitt rd. 1,6 Prozent pro Jahr betragen. Einschließlich angemieteter Flächen beträgt der jährliche Zuwachs rd. 1,9 Prozent. Damit einher gehen ein zusätzlicher Energiebedarf und CO -Ausstoß. Wären die landeseigenen Gebäudeflächen seit dem Jahr 2000 nicht 2 weiter angewachsen, wären die CO -Emissionen heutzutage um etwa 40 Prozent gerin- 2 ger (Abbildung 3).

Abbildung 3: Flächenzuwachs der Landesgebäude seit 2000

CO -Ausstoß real sowie fiktiv ohne Flächenzuwachs 2

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Dieser Zusammenhang zeigt deutlich, dass ein "Weiter so" die Aktivitäten auf dem Weg zur klimaneutralen Landesverwaltung konterkariert. Vielmehr ist ein effizientes Flächen- management und dessen konsequente Umsetzung eine elementare Voraussetzung, dass energetische Optimierungen in Landesgebäuden effektiv zum Tragen kommen.

In einem ersten Schritt soll daher das Flächenwachstum gegen Null gesenkt werden. Mittelfristig soll in einem zweiten Schritt eine Reduzierung des Flächenbedarfs erzielt werden. Diese Selbstverpflichtung geht in vielen Ressortbereichen mit einem Paradig- menwechsel einher. Eine bauliche Umsetzung ist nur auf Grundlage neuer spezifischer Raum- und Synergiekonzepte der nutzenden Verwaltung möglich. Die Aussteuerung der Flächenbilanz liegt dabei im Verantwortungsbereich der nutzenden Verwaltungen bzw. der zuständigen Ressorts.

Die Auswirkungen der digitalen Transformation im Arbeitsbereich sollen zur Entwicklung von ressortspezifischen Nutzungsprofilen als Grundlage für eine flächenoptimierte Nut- zungsanforderung genutzt werden.

Maßnahmen

a) Flächenbegrenzung Ab dem 1. Januar 2023 werden zur Deckung von Unterbringungsbedarfen des Lan- des grundsätzlich keine Projektentwicklungen und Planungen für zusätzliche Gebäu- deflächen (Nutzungsflächen NUF 1-7) beauftragt. Ausnahmen in besonderen Fällen, insbesondere

  • aus übergeordnetem landespolitischen Interesse,
  • für Arbeitsplätze mit zwingender Präsenzpflicht,
  • für definierte Sonderflächen, deren Funktionsfähigkeit ansonsten nicht gewährleis- tet werden kann,
  • für zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderliche Flächen sowie
  • für Hochschulgebäude mit Bundesförderung nach Art. 91b Grundgesetz, sowie für Gebäude, deren Errichtung als zusätzliche Fläche ausdrücklich Gegenstand von Förderungen aus anderweitigen Bundeseinrichtungen (etwa der Helmholz-Gesell- schaft) oder EU-Mitteln sowie aus privaten Stiftungen ist, sind grundsätzlich möglich und ressortfachlich und unter Darlegung der zwingenden Ausschlussgründe gegenüber dem Ministerium für Finanzen zu begründen.

Im Fall des Vorliegens eines übergeordneten landespolitischen Interesses ist über die Ausnahme und die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele über einen durch das Nut- zerministerium herbeizuführenden Ministerratsbeschluss zu entscheiden.

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Für aktuell in Planung befindliche Projekte mit Flächenzuwachs soll angestrebt wer- den, diesen innerhalb des Ressortbereichs zu kompensieren. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Flächen im Zusammenhang mit den beispielhaft aufgezählten Ausnah- men in besonderen Fällen handelt.

b) Flächenreduktion Bis zum Jahr 2030 sollen, ausgehend von einem Referenzzeitpunkt 1. Januar 2022, die von der Landesverwaltung genutzten Büroflächen gemäß DIN 277 (Nutzungsflä- che NUF 2) um 20 Prozent reduziert werden. Arbeitsplätze mit zwingender Präsenz- pflicht werden dabei nicht berücksichtigt. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung muss im Hinblick auf die umfangreichen Transformationsprozesse optimiert werden. Insbe- sondere in Zeiten des Personalmangels in der öffentlichen Verwaltung und im zuneh- menden Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte muss die Landesverwaltung einen attraktiven Arbeitgeber darstellen. Die genannte Flächenreduktion um 20 Prozent darf daher nicht zu einer Verminderung der Arbeitsplatzqualität führen und die Aufga- benerledigung nicht gefährden bzw. beeinträchtigen. Hierzu zählen auch die Einhal- tung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Datenschutzes.

Dazu soll von den Ressorts als Grundlage für die Flächenreduktion ein organisatori- scher Flächenabbau-Plan entwickelt und dem Ministerium für Finanzen bis zum 1. Januar 2024 vorgelegt werden.

Auf dieser Grundlage werden von der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwal- tung Baden-Württemberg regionale, bedarfsbezogene Unterbringungskonzepte ent- wickelt. Soweit im nächsten Schritt die Umsetzung der Unterbringungskonzepte zu- sätzliche Bau- oder Ausstattungsmaßnahmen voraussetzt, erfolgt dies im Rahmen der regulären Beschaffungs- bzw. Haushaltsverfahren.

Das Anreizsystem Flächeneinsparung (vgl. § 9 Absatz 1 StHG 2023/2024) findet für die hier vorgegebene Flächenreduktion keine Anwendung.

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c) Erfahrungsaustausch - Best Practice Durch den Dialog mit anderen Bundesländern und der freien Wirtschaft wird die Transformation hin zu einem zeitgemäßen Arbeitsplatzumfeld mit reduzierten Flächenanforderungen begleitet.

Abbildung 4: Grundbuchamt Ravensburg, Gesamtsanierung

4.1.2 Sanierung vor Neubau

Die Sanierung bestehender Gebäude hat grundsätzlich Vorrang vor der Errichtung neuer Landesgebäude. Sanierungen können auch Umbauten und Aufstockungen beinhalten. Damit wird die Sanierungsquote erhöht und ein maßgeblicher Beitrag zu effizienter Flä- chennutzung sowie zur Ressourcenschonung geleistet.

Maßnahmen

a) Neubauten als Ausnahme Neubauten sind nur in Ausnahmen möglich. Ziffer 4.1.1 a) gilt entsprechend.

b) Reduzierter Flächenanspruch bei Ersatzneubauten Bei Neubauten, die anstelle eines Bestandsgebäudes errichtet werden (Ersatzneu- bauten), soll die Gebäudefläche (Nutzungsfläche NUF 1-7) im Zuge effizienter Bele- gungsmaßnahmen optimiert werden. Zielgröße ist eine Flächeneinsparung von min- destens 20 Prozent, wobei dies nicht für Flächen, welche im Zusammenhang mit Ar- beitsplätzen mit zwingender Präsenzpflicht stehen und für definierte Sonderflächen, deren Funktionsfähigkeit ansonsten nicht gewährleistet werden kann, gilt (weitere Ausnahmen sind analog zu 4.1.1 a möglich).

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Sofern diese Zielgröße in besonderen Fällen, insbesondere aus übergeordnetem landespolitischen Interesse oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben nicht erreicht werden kann, sind Abweichungen ressortfachlich und unter Darlegung der zwingen- den Ausschlussgründe gegenüber dem Ministerium für Finanzen zu begründen.

Das Anreizsystem Flächeneinsparung (vgl. § 9 Absatz 1 StHG 2023/2024) findet für die hier vorgegebene Flächenreduktion keine Anwendung.

Nach der Fertigstellung von Ersatzneubauten ist das entsprechende Bestandsge- bäude aus der Flächenbilanz der Landesverwaltung herauszunehmen, beispiels- weise durch Veräußerung oder Rückbau. Bei Verwendung des freigesetzten Be- standsgebäudes für eine Folgenutzung gilt diese Maßgabe für das Ende der Bele- gungskette. Die Entnahme kann auch durch Beendigung von Mietverhältnissen in flächenmäßig gleicher Größenordnung erfolgen.

c) Sanierungsquote für energetisch wirksame Maßnahmen Die Sanierungsquote ist ein Indikator für das Tempo energetisch relevanter Verbes- serungen bestehender Gebäude und wird von aktuell rund 1,5 Prozent unter Beach- tung künftiger gesetzlicher Vorgaben auf mindestens 2 Prozent pro Jahr gesteigert. Im Hinblick auf die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie wird voraussichtlich eine Erhöhung auf 3 Prozent erforderlich.

Abbildung 5: Amtsgericht Heilbronn Sanierung Gerichtssäle

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4.1.3 Graue Emissionen

Herstellungs-, Transport-, Einbau-, Rückbau- und Entsorgungsprozesse von Baustoffen verursachen Treibhausgasemissionen (graue Emissionen). Sanierungen verursachen im Vergleich zu Neubauten grundsätzlich weniger graue Emissionen. Der Grundsatz Sanie- rung vor Neubau unterstützt somit die Reduktion grauer Emissionen.

Maßnahmen

a) Ermittlung Bei der Entscheidung über die Art der Umsetzung von Landesbaumaßnahmen wer- den graue Emissionen berücksichtigt. Zur Ermittlung grauer Emissionen bereits in früher Planungsphase wird ein geeignetes Instrument entwickelt.

b) Erfassung und Dokumentation Durch Baumaßnahmen des Landes verursachte graue Emissionen werden begin- nend ab 2023 überschlägig ermittelt und im Rahmen des Monitorings der klimaneut- ralen Landesverwaltung nachrichtlich ausgewiesen.

c) Klimagerechte Baustoffe, zirkuläres Bauen Bei grundsätzlichen Entscheidungen zur Baustoffwahl bei Baumaßnahmen werden die grauen Emissionen berücksichtigt. In Verbindung mit dem CO -Schattenpreis 2 werden geeignete klimagerecht hergestellte Baustoffe sowie nachwachsende Bau- stoffe und solche mit hohem Recyclinganteil wirtschaftlich attraktiver und deren Ein- satz unterstützt.

4.1.4 Energetische Sanierung

Im Hinblick auf das Ziel einer drastischen Reduzierung der in Landesgebäuden verur- sachten CO -Emissionen kommt der systematischen energetischen Sanierung eine 2 besondere Bedeutung zu. Der Umfang wird nochmals deutlich verstärkt.

Maßnahmen

a) Sanierungen nur mit Klimaschutzwirkung Klimaschutzdienliche Maßnahmen sind grundsätzlicher Bestandteil aller Sanierun- gen.

b) Identifizierung energetischer Sanierungsbedarfe Die im Landesbau eingeführte Vier-Felder-Matrix zur systematischen Identifizierung energetischer Sanierungsbedarfe wird weiterentwickelt und auf das CO -Einsparpo- 2

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tential ausgerichtet. Mit Hilfe der Vier-Felder-Matrix, werden die Gebäude nach abso- lutem Energieverbrauch und der jeweiligen Abweichung vom durchschnittlichen spe- zifischen Energieverbrauch dargestellt. Damit erfolgt eine Analyse der energetisch auffälligen Gebäude nach baulicher Dringlichkeit, Energieeinsparpotenzial, CO -Ein- 2 sparpotential und Investitionsbedarf. Das Ergebnis des Verfahrens ist ein Energieka- talog mit potenziellen energetischen Maßnahmen. Auf dieser Grundlage werden die Maßnahmen priorisiert und anschließend in Bauprogramme überführt.

c) Energie- und Klimaschutzkonzepte für große Liegenschaften Für große Liegenschaften beispielsweise an Hochschulstandorten werden in Abstim- mung mit den Nutzern Energie- und Klimaschutzkonzepte erstellt, aus denen auch energetische Sanierungsmaßnahmen abgeleitet werden. An den Hochschulen vor- handenes Fachwissen wird einbezogen.

d) Steuerung der energetischen Sanierung Energetische Sanierungsbedarfe, die CO -Bilanzen der Landesgebäude sowie die 2 Entwicklung konkreter Maßnahmen werden zentral gesteuert, priorisiert und in Bau- programme überführt.

e) CO -Liegenschaftskonten 2 Für große Landesliegenschaften über 1 Megawatt Wärmeleistung werden CO -Lie- 2 genschaftskonten für den Strom- und Wärmeverbrauch erstellt und darauf aufbauend Dekarbonisierungskonzepte und Sanierungsfahrpläne entwickelt und umgesetzt.

f) Contracting Die bisher erfolgreich angewandten Contracting-Verfahren (Energiespar-Contracting, Energieliefer-Contracting) haben sich als Ergänzung zur konventionellen Finanzie- rung bewährt und sollen auch künftig genutzt und weiterentwickelt werden, um ener- getische Sanierungspotentiale zusammen mit externen Partnern zu erschließen.

Abbildung 6: Haus auf der Alb, Bad Urach, Sanierung

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4.1.5 Energiestandard

4.1.5.1 Energieeffizienz

Die Gebäude des Landes nehmen ihre Vorbildfunktion in besonderer Art und Weise wahr. Deutlich über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Standards und innova- tive Lösungen haben Signalwirkung und unterstützen die klimapolitischen Ziele des Landes. Im Hinblick auf die nationale Umsetzung neuer EU-Richtlinien sowie weiterer Gesetze ist mit ergänzenden Verpflichtungen zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zu rechnen.

Maßnahmen

a) Verwaltungsneubauten Neubauten, die hauptsächlich eine verwaltungstypische Nutzung aufweisen, sind als Effizienzhaus Plus zu planen und zu errichten.

b) Sonstige Neubauten Bei Neubauten, die keine verwaltungsähnliche Nutzung aufweisen, ist der Effizienz- haus Plus-Standard anzustreben. Mindestanforderung ist der Energiestandard eines Effizienzhauses 40.

c) Grundlegende Sanierung Bei grundlegenden Sanierungsmaßnahmen gilt der energetische Standard eines Effi- zienzhauses 40.

d) Wärmedämmqualität Bei Neubauten und Sanierungen wird eine vorbildhafte und nachhaltige Dämmquali- tät umgesetzt. Der im Landesbau eingeführte Bauteilkatalog wird dazu weiterentwi- ckelt.

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Q p

Abbildung 7: Vorbildhafter Energiestandard Landesgebäude

4.1.5.2 Klimafolgenanpassung - Schutz gegen sommerliche Überhitzung

Zunehmende und intensivere Hitzeperioden zeigen, dass klimaangepasstes Bauen eine große Bedeutung hat. Mit energieeffizienten und nachhaltigen Lösungen sollen auch künftig angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden.

Maßnahmen

a) Entwurfskonzept und bauliche Maßnahmen Durch den architektonischen Entwurf sowie durch bauliche Maßnahmen sind grundle- gende Voraussetzungen für eine hinreichende thermische Behaglichkeit in Arbeits- räumen zu schaffen.

b) Passive Maßnahmen Kühlbedarfe in Arbeitsräumen sind soweit als möglich durch passive und umwelt- freundliche Maßnahmen zu decken.

c) Aktive Kühlung In Fällen von nutzungsbedingt notwendiger aktiver, also maschineller Kühlung ist Umweltenergie soweit als möglich zu nutzen. Der Strombedarf der Kühlanlage soll soweit wie möglich durch eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäude oder in unmittel- barer Nähe gedeckt werden.

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d) Leitfaden zur Kühlung in Landesgebäuden Der im Landesbau eingeführte Leitfaden zur Kühlung in Landesgebäuden wird mit dem Fokus auf Klimaschutz und Klimaanpassung weiterentwickelt.

e) Gebäudebegrünung Bei geeigneten Baumaßnahmen wird eine Gebäudebegrünung im Fassadenbereich als "natürliche Kühlung" umgesetzt.

4.1.6 Anmietungen

Mit Blick auf die Vorbildfunktion des Landes sollen die energetischen Vorgaben für lan- deseigene Gebäude grundsätzlich auch für angemietete Flächen gelten. Durch Anmie- tungen deckt das Land etwa 20 Prozent seiner Flächenbedarfe für Verwaltung, Kultur und Hochschulen.

Maßnahmen

a) Mustermietvertrag Büroflächen Der Mustermietvertrag für Büroflächen wird im Sinne eines "Green Lease" unter Be- rücksichtigung der Maßgaben für landeseigene Gebäude überarbeitet und 2023 zur Anwendung bei Vermögen und Bau eingeführt. Damit sollen nach Möglichkeit auch die Nachrüstung technischer Mindestanforderungen und die regelmäßige Bereitstel- lung von Daten durch den Vermieter als Voraussetzung für ein zielgerichtetes Um- welt- und Energiemanagement durch die nutzende Verwaltung in den Mietverträgen verankert werden.

b) Neuanmietungen, Mietverlängerungen Für alle Neuanmietungen und Mietverlängerungen mit einer Mietfläche/Nettoraum- fläche (NRF) von über 2.000 Quadratmetern sowie einer Vertragslaufzeit von über fünf Jahren gilt ab 2023 ein Optimierungsgebot, insbesondere hinsichtlich Energie- standard und Photovoltaiknutzung. Ab 2025 gelten für Neuanmietungen und Mietver- tragsverlängerungen mit einer Vertragsbindung von über 15 Jahren die Energieeffi- zienzanforderungen für landeseigene Gebäude und ab 2045 für alle Mietgebäude des Landes. Bei Anmietungen für die Sicherheitsbehörden des Landes haben die Einsatzfähigkeit und sicherheitstechnischen Anforderungen Vorrang. Für Bestands- mietverhältnisse sehen Vermögen und Bau und nutzende Verwaltung die Optimie- rung der Gebäudeenergieeffizienz im Verhältnis zum Vermieter als Daueraufgabe.

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c) Neu zu errichtende Mietgebäude Mietgebäude, die durch Dritte nach den Vorgaben des Landes errichtet werden, sind bei der Energieeffizienz wie landeseigene Gebäude zu behandeln.

d) Flächeneffizienz Die für landeseigene Gebäude und Neubauten in Abschnitt 4.1.1 und 4.1.2 festgeleg- ten Maßnahmen zur Steigerung der Flächeneffizienz gelten für Neuanmietungen ent- sprechend.

4.2 ERNEUERBARE ENERGIE

4.2.1 Photovoltaik

Photovoltaik (PV) auf Landesliegenschaften ist ein sichtbares Signal für Klimaschutz und ein wichtiges Signal für die Öffentlichkeit. Der Ausbau erfolgt unter Beachtung der Rege- lungen im neuen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) und wird insbesondere an Gebäuden, sowie auf Freiflächen und Parkplatzflächen des Landes nochmals deutlich verstärkt.

Ziel ist insbesondere, alle geeigneten Dachflächen auf Landesliegenschaften bis 2030 mit PV-Anlagen auszustatten. Dies bedeutet im Vergleich zu 2021 bis 2026 mindestens eine Verdopplung der PV-Fläche auf 250.000 Quadratmeter und bis 2030 mindestens eine Verfünffachung der PV-Fläche auf 600.000 Quadratmeter 1 (entsprechend einer Leistung von mindestens 42.000 kWp in 2026 und mindestens 100.000 kWp in 2030).

Abbildung 8: Ziele für die PV-Flächenentwicklung in den kommenden Jahren

1 Das genannte PV-Mindestziel in Höhe von 600.000 m² basiert auf den zum Zeitpunkt der EuK-Erstellung auf PV-Eignung bereits geprüften ca. 2.000 überwiegend größeren Gebäuden. Der Prüfprozess zur Eignung weiterer Gebäude läuft aktuell, das Flächenziel wird entsprechend angepasst.

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4.2.1.1 Realisierungsmodelle und Grundlagen

Maßnahmen

a) Bisheriges Verfahren - Eigene Errichtung Die eigene Errichtung von PV (bei Baumaßnahmen sowie Nachrüstung) wird weiter intensiviert. Dazu werden die Ausbauziele der Ämter des Landesbetriebs Vermögen und Bau weiterentwickelt und im Hinblick auf 2030 angepasst.

b) Alternative Verfahren - Errichtung durch Dritte (u.a. PPA) Bis 2026 werden rund 100.000 Quadratmeter geeignete Fläche für den PV-Ausbau durch Dritte bereitgestellt. Die Realisierung erfolgt durch Generalübernehmerverträge (GÜ) sowie durch Modelle zur PV-Errichtung und langfristiger Stromlieferung (Power- Purchase-Agreements PPA). Ergänzend werden weiterhin Flächen verpachtet, sofern keine nennenswerte Eigennutzung des erzeugten Stroms möglich ist.

c) Stromkreisbilanzmanagement für Photovoltaik Abhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird ein Strom- kreisbilanzmanagement für Photovoltaik etabliert, um eine Maximierung der liegen- schaftsbezogenen Photovoltaikflächen und die vollständige Eigennutzung des er- zeugten Stroms ggf. an anderen Landesliegenschaften zu ermöglichen.

d) Potentialanalyse Das vorhandene Verfahren zur Ermittlung des PV-Potentials auf Landesliegenschaf- ten wird weiterentwickelt als Grundlage für den systematischen PV-Ausbau.

4.2.1.2 Photovoltaik an Gebäuden

Maßnahmen

a) Neubau- und Sanierungsmaßnahmen / Nachrüstung Bestandsgebäude Bei allen Neubau- und geeigneten Sanierungsmaßnahmen werden PV-Anlagen als Bestandteil der jeweiligen Maßnahmen errichtet.

Ergänzend werden PV-Anlagen im Gebäudebestand nachgerüstet, um bis 2030 alle geeigneten Dachflächen mit PV-Anlagen auszustatten.

b) Bauwerkintegrierte Photovoltaik (BIPV) Bei Neubauten wird bauwerkintegrierte Photovoltaik bei Eignung grundsätzlich umge- setzt. Bei grundlegenden Sanierungen wird bauwerkintegrierte Photovoltaik zunächst

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gezielt erprobt. Der Anwendungsumfang im Bestand wird schrittweise weiter ausge- baut.

c) Photovoltaik und Denkmalschutz Der Ausbau von Photovoltaik an denkmalgeschützten Gebäuden durch denkmalver- trägliche und innovative Lösungen wird intensiviert.

Abbildung 9: DHBW Fakultät Technik Stuttgart

4.2.1.3 Photovoltaik auf Parkplatzflächen

Maßnahmen

a) Ausbaumethodik Der Zubau von Photovoltaik auf landeseigenen Parkplatzflächen erfolgt unter Beach- tung der Regelungen im neuen KlimaG BW. Vorrangig umgesetzt werden größere Parkplatzflächen mit guten solaren Einstrahlungsbedingungen und Nutzungsmöglich- keiten des erzeugten Stroms über die parallel auszubauende Ladeinfrastruktur sowie innerhalb der Liegenschaft.

b) Systemlösung Zur Kostenoptimierung wird die Realisierung einer standardisierten Systemlösung für die Errichtung von Photovoltaik auf Parkplatzflächen bis 2024 an mindestens 5 Pro- jekten erprobt.

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4.2.1.4 Photovoltaik auf Freiflächen

Maßnahmen

a) Solarparks an Hochschulstandorten An Hochschulstandorten werden in Abstimmung zwischen dem Landesbetrieb Ver- mögen und Bau und den Hochschulen auf geeigneten Flächen biodiversitätsför- dernde innovative Solarparks errichtet.

b) Flächenscreening für Freiflächen- und Agri-Photovoltaik Das Flächenscreening zur Identifikation von Freiflächen der Liegenschaftsverwaltung, die für eine Photovoltaiknutzung durch Dritte grundsätzlich geeignet sind, soll bis Ende 2022 abgeschlossen werden. Rund 4.700 Hektar der landwirtschaftlich genutz- ten und der natur- und klimaschutzrelevanten Flächen sind grundsätzlich geeignet für Freiflächen- und Agri-Photovoltaik. Allerdings sind alle diese Flächen derzeit entwe- der langfristig verpachtet oder befinden sich in Landesnutzung, sodass sie nicht so- fort für anderweitige Nutzungen zur Verfügung stehen. Eine Nutzung für Freiflächen- und Agri-Photovoltaik bedarf dementsprechend einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung möglicherweise konkurrierender Interessen.

Agrarstrukturelle Belange werden bei den landwirtschaftlichen Flächen beachtet. Auf landwirtschaftlichen Flächen werden, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und eine hybride Nutzung zu ermöglichen sowie der Landwirtschaft keine wertvollen Flächen zu entziehen, in geeigneten Fällen Agri-Photovoltaik-Anlagen vorgesehen.

c) Nutzungsüberlassung für Freiflächen-Photovoltaik Sofern nach Abwägung konkurrierender Interessen möglich, werden Freiflächen po- tentiellen Betreibenden von Photovoltaikanlagen per Nutzungsüberlassung für einen Zeitraum von 25 Jahren zur Verfügung gestellt. Dabei sind auch PPA-Modelle mög- lich (siehe oben). Ein Verkauf der Flächen ist ausgeschlossen. Gemäß Ziffer b sind in geeigneten Fällen Agri-Photovoltaik-Anlagen vorzusehen.

d) Windkraft Die Maßnahmen für Freiflächen-Photovoltaik gelten unter Beachtung der gesonder- ten Vorschriften sinngemäß auch für Windkraftanlagen.

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4.2.1.5 Qualitätsmanagement

Maßnahmen

a) Zentrale Steuerung Das Photovoltaik-Kompetenzzentrum des Landesbetriebs Vermögen und Bau wird weiter ausgebaut und ist Schaltstelle für strategische und operative Aufgaben rund um den systematischen Photovoltaikausbau.

b) Monitoring Das für alle Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 10 kWp einge- führte Monitoring wird flächendeckend auf alle Photovoltaikanlagen ausgeweitet.

4.2.2 Klimaneutrale Wärmeversorgung

4.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Landeseigene Gebäude werden schnellstmöglich und parallel zu technologischen Ent- wicklungen auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung umgestellt. Gleichzeitig wird eine hohe Versorgungssicherheit beibehalten.

Maßnahmen

a) Wärmepumpen Der Einsatz der Wärmepumpentechnologie wird deutlich verstärkt. In Verbindung mit der Nutzung von Umweltwärme und eigenerzeugtem Photovoltaikstrom bzw. Ökostrom sind Wärmepumpen derzeit die Schlüsseltechnologie für eine klimaneut- rale Wärmeversorgung.

b) Verzicht auf Heizöl Heizöl wird künftig zur Wärmeerzeugung nicht mehr verwendet. In Heizzentralen wird Heizöl bis 2028 durch erneuerbare Energieträger ersetzt oder gleichwertige Ersatz- maßnahmen umgesetzt.

c) Weitgehender Verzicht auf Erdgas Erdgas zur Wärmeerzeugung wird bei neuen oder zu modernisierenden landes- eigenen Anlagen grundsätzlich nicht mehr verwendet, es sei denn, die sichere Energieversorgung kann mit klimafreundlichen Lösungen nachweislich nicht si- chergestellt werden.

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d) Ausbaustopp fossil betriebener KWK-Anlagen Der in den letzten Jahren verfolgte Ausbau von Blockheizkraftwerken bzw. Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen, die fossile Brennstoffe nutzen, wird nicht weiter fortge- führt.

e) Feste Biomasse Der Einsatz von nachhaltig bereitgestellter fester Biomasse als Brennstoff ist zuläs- sig, wenn

  • eine klimaneutrale Wärmeversorgung mit Nutzung anderer erneuerbarer Energie aus technischen Gründen nicht sinnvoll möglich ist oder
  • vorrangig und überwiegend lokal verfügbares Restholz bzw. daraus erzeugte Energieholzsortimente genutzt werden.

4.2.2.2 Landeseigene Heizzentralen und Wärmenetze

Eine Vielzahl landeseigener Gebäude wird über landeseigene Heizzentralen versorgt. Dortige Maßnahmen zum verstärkten Einsatz erneuerbarer Energie und innovativer Technologien sind ein wirkungsvoller Hebel im Hinblick auf das Ziel einer drastischen CO -Reduktion. 2

Maßnahmen

a) Nicht-universitäre Heizwerke größer 1 MW Für alle 58 nicht-universitären Heizwerke mit einer Wärmeleistung über 1 Megawatt werden bis Ende 2023 Machbarkeitsstudien mit dem Ziel einer klimaneutralen Wär- meerzeugung erstellt.

b) Universitäre Heizkraftwerke Für die großen Heizkraftwerke der Universitäten und Universitätsklinika werden in ge- meinsamer Abstimmung standortspezifische Dekarbonisierungskonzepte erstellt als Grundlage für eine schrittweise Umstellung in Richtung Klimaneutralität.

c) Ad-hoc Maßnahmen Auf Grundlage von bereits identifizierten 8 Pilotprojekten mit Gesamtbaukosten in Höhe von etwa 74 Mio. Euro wird die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmever- sorgung mit dem Schwerpunkt der Wärmepumpennutzung in mittleren und hohen Leistungsbereichen modellhaft umgesetzt.

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Abbildung 10: Universität Heidelberg – Neubau Centre for Advanced Materials

4.2.2.3 Fernwärme

Extern bezogene Fernwärme ist auch weiterhin eine zukunftsfähige und wirtschaftliche Lösung und stellt damit eine wesentliche Grundlage zur Wärmeversorgung von Landes- gebäuden dar.

Maßnahmen

a) Erhöhung Nutzungsanteil erneuerbarer Energie Voraussetzung für die weitere Nutzung von externer Fernwärme ist ein Nutzungsan- teil erneuerbarer Energie von mindestens 50 Prozent bis 2030 und vorzugsweise be- reits ab 2026. Die Verhandlungen mit den Versorgern sind dahingehend zu führen.

b) Innovative Vereinbarungen mit Versorgern Es werden innovative Vereinbarungen mit Versorgern geprüft, bei denen der Ausbau die Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit einem bilanziellen "Ökowärme- tarif" für Landesliegenschaften forciert wird.

4.2.3 Mobilität

Betrieb und Gestaltung der Landesliegenschaften sollen dazu beitragen, Mobilität klima- neutral zu gestalten. Eine gute Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Rad, mit klimafreundlichen Pkw sowie mit dem ÖPNV, attraktive Fahrradabstellanlagen und E-Ladevorrichtungen so- wie die grundsätzliche und schnellstmögliche Umstellung der Fahrzeugflotte des Landes auf alternative bzw. klimaneutrale Antriebssysteme sind erklärtes Ziel der Landesregie- rung.

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Maßnahmen

a) Bestandsaufnahme landeseigener Parkplatzflächen Der Ausbau der Ladeinfrastruktur auf landeseigenen Parkplatzflächen wird unter Be- achtung der Regelungen im neuen KlimaG BW schrittweise verstärkt. Dazu werden in einem ersten Schritt die Stellplätze aller dienstlich genutzten Parkplatzflächen des Landes bis Ende 2023 systematisch erhoben. Dabei sollen auch die elektrotechni- schen Voraussetzungen in den Liegenschaften sowie das Photovoltaikpotential der Stellplatzflächen erfasst werden.

b) Realisierungskonzepte Ladeinfrastruktur Vermögen und Bau erstellt für die ausschließlich dienstlich genutzten Parkplatzflä- chen ohne konkrete Bedarfsanmeldung der nutzenden Verwaltung Realisierungskon- zepte für eine Ladeinfrastruktur gemäß den gesetzlichen neuen Anforderungen.

c) Nutzung erneuerbarer Energie Der Strombedarf für Ladevorgänge wird möglichst über Photovoltaik-Anlagen auf den Landesliegenschaften bereitgestellt.

d) Öffentlich zugängliche landeseigene Parkplatzflächen Landeseigene Parkplatzflächen, die öffentlich zugänglich sind, werden bis Ende 2023 systematisch erhoben. In geeigneten Fällen werden diese Flächen ab 2024 in das Register des Bundes (www.flaechentool.de) eingestellt, damit interessierte Investoren/Betreiber von öffentlich zugänglicher E-Ladeinfrastruktur mit Vermögen und Bau Baden Württemberg bzw. der PBW in Verbindung treten können.

e) Stellplatzgebühren Auf Landesliegenschaften wird beim Parken das Prinzip der Kostendeckung verbind- lich eingeführt. Kostenloses Parken auf und in Landesliegenschaften mit mehr als fünf Stellplätzen ist bis 2030 auf klimaneutrale Fahrzeuge beschränkt.

f) Fahrradabstellplätze Auf Landesliegenschaften wird das Angebot an Fahrradabstellplätzen in Abstimmung mit den nutzenden Verwaltungen ausgebaut.

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4.3 GEBÄUDEMANAGEMENT

4.3.1 Energiebeschaffung

Der Nutzungsanteil erneuerbarer Energie wird bei der Energiebeschaffung soweit als möglich maximiert um eine nachhaltige und klimafreundliche Energieversorgung der Lan- desliegenschaften zu unterstützen bei größtmöglicher Versorgungssicherheit.

Maßnahmen

a) Ökostrom Der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg beschafft weiterhin zer- tifizierten Ökostrom aus 100 Prozent erneuerbarer Energiequellen unter Beachtung vorbildlicher Umweltstandards.

b) Prüfung Strombilanzkreismanagement Alternativ zur Einspeisung des Überschussstroms in das öffentliche Netz wird die Einführung eines Strombilanzkreismanagements zur Überschussstromnutzung aus eigenen Erneuerbare-Energie-Anlagen geprüft.

c) Abnahme von Strom aus nicht mehr geförderten EEG-Anlagen Bestandteil der Beschaffungsstrategie des Landes ist die geeignete Abnahme von Strom aus nicht mehr geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen (post EEG-, Ü20- Anlagen).

d) Grüner Wasserstoff Bezugsmöglichkeiten von grünem Wasserstoff und die perspektivische Einbindung in die Energieversorgung der Landesliegenschaften werden regelmäßig geprüft.

4.3.2 Energiemanagement

Ein professionelles Energiemanagement und die konsequente Wahrnehmung der Betrei- beraufgaben durch die nutzende Verwaltung sind ein wichtiger Beitrag zur Energieein- sparung und zum Klimaschutz. Die fortlaufend wahrgenommene Betriebsoptimierung ist der kosteneffizienteste Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs und unterstützt das gemeinsame Ziel für mehr Unabhängigkeit in der Energieversorgung.

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Maßnahmen

a) Nutzeranreizsystem Aufbauend auf den abgeschlossenen und dem noch laufenden Pilotvorhaben an der Hochschule Esslingen wird 2023 ein finanzielles Anreizmodell zur pauschalen Prä- mierung nachhaltig wirksamer Energieeinsparaktivitäten der nutzenden Verwaltungen geprüft.

b) Energieverbrauchsanalysen Gebäudebezogene Energieverbrauchsanalysen werden systematisch ausgebaut. Ab 2023 werden erstmals ressortweise CO2-Bilanzen für den Strom- und Wärmever- brauch erstellt. Zusätzlich wird angestrebt, CO2-Bilanzen für den Strom- und Wärme- verbrauch der nachgeordneten Einrichtungen sukzessiv zu erstellen.

c) Automatisierte Energieverbrauchserfassung Nach der mit vier nicht-universitären Hochschulen vereinbarten und laufenden pilot- haften Erprobung wird die automatisierte Verbrauchserfassung bis 2025 möglichst auf alle nicht-universitären Hochschulen erweitert.

d) Zentrale Betriebsüberwachung Die zentral gesteuerte Betriebsüberwachung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg zu Unterstützung der nutzenden Verwaltungen wird systema- tisch weiterentwickelt und ausgebaut.

e) Energiemanagementsystem Der Ausbau eines aktuell verwaltungsintern erprobten Energiemanagementsystems durch die nutzenden Verwaltungen wird durch den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg begleitet und unterstützt.

f) Schulung und Qualifizierung der nutzenden Verwaltung Das zentrale Schulungsprogramm des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden- Württemberg zur Qualifizierung und Sensibilisierung der nutzenden Verwaltungen wird intensiviert um insbesondere nicht-investive oder gering-investive Energieein- sparpotentiale umzusetzen.

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4.4 KLIMASCHUTZ AUF FREIFLÄCHEN

4.4.1 Moore

Abbildung 11: Investitionen und Flächenentwicklung landeseigener Naturschutzflächen

Moore sind für den Klimaschutz von besonderer Bedeutung, da sie als eine der effektivs- ten Kohlenstoffspeicher fungieren. Intakte Moore schützen das Klima und tragen zur Ar- tenvielfalt bei. Das Kohlenstoffspeicherpotential der Böden soll verstärkt genutzt werden. Bis zum Jahr 2030 wird die intensive Landbewirtschaftung auf allen landeseigenen Moor- grundstücken beendet und diese wiedervernässt sowie der Grunderwerb von Moorflä- chen auf 40 Hektar pro Jahr verdoppelt.

Zusätzlich ist der Grunderwerb auch für alle anderen organischen Böden anzustreben, um dort klimaschutzwirksame Maßnahmen durchführen zu können. Die Grafik stellt die Gesamtfläche des Naturschutzgrunderwerbs und davon den Anteil an den erworbenen Moorflächen des Landes Baden-Württemberg im Zeitraum 2016 bis 2022 mit den dafür aufgewendeten Geldern dar. Der Flächenerwerb wurde in diesem Zeitraum von rund 50 Hektar auf rund 120 Hektar pro Jahr gesteigert. Der Anteil der Moorflächen beträgt im Durchschnitt 20 Hektar im Jahr, dabei ragt das Jahr 2020 mit rund 70 Hektar besonders positiv heraus. Parallel zum Flächenzuwachs sind die für den Erwerb aufgewendeten In- vestitionen von rund 1 Million Euro auf über 2,5 Millionen Euro pro Jahr angestiegen.

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Maßnahmen

a) Beendigung intensiver Landbewirtschaftung auf Moorflächen In enger Zusammenarbeit mit der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung wer- den auf Pächter/-innen bezogene individuelle Lösungen zur Beendigung intensiver Landbewirtschaftung auf den betroffenen landwirtschaftlichen Landesgrundstücken entwickelt. Die Flächen - betroffen sind rund 45 Hektar - werden mindestens in Grün- land umgewandelt und von der Naturschutzverwaltung wiedervernässt. Die weitere landwirtschaftliche Nutzung dieser wiedervernässten Moore mit Paludikulturen im Rahmen der Bioökonomiestrategie des Landes ist möglich und kann in geeigneten Fällen mit Agri-PV-Anlagen ergänzt werden.

b) Grunderwerb von Moorflächen Die Naturschutzverwaltung und die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW legen in Zu- sammenarbeit mit dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg Schwerpunktgebiete für den verstärkten Moorflächenerwerb fest. Im nächsten Schritt werden die potentiell verkaufsbereiten Eigentümerinnen und Ei- gentümer dieser Flächen identifiziert. Der Fokus liegt auf Flurbereinigungsverfahren und großen zusammenhängenden Moorflächen sowie allen organischen Böden.

Eine Aufstockung der finanziellen Mittel für entsprechende Ankäufe im Zuge der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einrichtung eines Waldwildnisfonds wird durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz angestrebt; über die tatsächliche Bereitstellung wird im Rahmen künftiger Haushaltsplanaufstel- lungsverfahren entschieden. Die Zuständigkeit für den Ankauf bewaldeter Moorflä- chen obliegt der Staatsforstverwaltung.

Abbildung 12: Südliches Federseeried im Landkreis Biberach

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4.4.2 Ökologische Landbewirtschaftung

Bis zum Jahr 2030 wird auf landeseigenen Landwirtschaftsflächen der Anteil an ökologi- scher Bewirtschaftung auf 30 bis 40 Prozent erhöht und der Einsatz von Pflanzenschutz- mitteln um 40 bis 50 Prozent reduziert. Das Kohlenstoffspeicherpotential der Böden soll verstärkt genutzt werden (Humusaufbau, Anwendung von Pflanzenkohle).

Maßnahmen

a) Erhöhung des Anteils ökologischer Landbewirtschaftung Der Anteil an ökologischer Landbewirtschaftung auf Flächen des Landes soll von aktuell rund 15 Prozent um jährlich mindestens 2 Prozent erhöht werden.

b) Neuverpachtungen Bei Neuverpachtungen von landeseigenen Domänen- und Streubesitzflächen werden ökologisch wirtschaftende Betriebe vorrangig berücksichtigt. Konventionell wirtschaf- tende Betriebe können nur noch berücksichtigt werden, sofern sie auf den Flächen biodiversitätsfördernde Maßnahmen umsetzen.

c) Beratung und Information Die Pächterinnen und Pächter des Landes werden von der Landwirtschafts- und Naturschutzverwaltung über bestehende Fördermöglichkeiten, insbesondere FAKT- Maßnahmen und LPR-Verträge, und Möglichkeiten der Kohlenstoffspeicherung infor- miert und beraten.

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4.5 WIRTSCHAFTLICHKEIT

4.5.1 Allgemeine Grundsätze

Das gesetzlich verankerte Klimaneutralitätsziel für die Landesverwaltung führt auch bei Baumaßnahmen des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg zu ver- bindlich einzuhaltenden energetischen Mindestanforderungen. Gemäß § 7 LHO ist mit Hilfe von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen darauf hinzuwirken, dass dieser energetische Qualitätsstandard mit einem sparsamen Mitteleinsatz erreicht wird.

Maßnahmen

a) Sparsamkeitsprinzip zur Zielerreichung Bei quantitativen Energieeffizienz- oder Klimaschutzvorgaben werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nur solche Varianten verfolgt, die diese Vorga- ben erfüllen. Als wirtschaftlichste Lösung gilt diejenige, die mit dem sparsamsten Ein- satz finanzieller Mittel zur Zielerreichung führt.

b) Ausnahmen Ist die Einhaltung der Energieeffizienz- und Klimaschutzvorgaben nachweislich aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder mit einem unverhältnismä- ßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, ist eine Lösung zu entwickeln, die den Vorgaben möglichst nahe kommt.

c) Lebenszyklusbetrachtung Bei qualitativen Energieeffizienz- oder Klimaschutzvorgaben oder bei Mindestvorga- ben mit Optimierungsgebot wird unter verschiedenen Varianten die umzusetzende Lösung auf Grundlage einer lebenszyklusorientierten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit monetärer Bewertung der Klimaschutzwirkung ermittelt.

4.5.2 CO2-Schattenpreis

Mit dem CO -Schattenpreis werden klimarelevante Auswirkungen von Neubauten und 2 Sanierungen fiktiv monetär bewertet. Investitionen in klimaschutzdienliche Maßnahmen werden dadurch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiver.

Maßnahmen

a) Höhe des CO -Schattenpreises 2 Für den CO -Schattenpreis wird vorläufig ein Wert in Höhe von 201 Euro je verur- 2 sachter Tonne Kohlenstoffdioxid angesetzt. Die Höhe richtet sich nach den Angaben des Umweltbundesamts.

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b) Anwendung des CO -Schattenpreises 2 Der CO -Schattenpreis wird regelmäßig bei Baumaßnahmen und Variantenverglei- 2 chen mit lebenszyklusorientierten Wirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigt.

4.5.3 Pilotprojekte

Pilotprojekte bieten die Möglichkeit, innovative Technologien zu erproben, bei denen ein wichtiger und geeigneter Beitrag zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz in Landeslie- genschaften erwartet werden kann.

Maßnahmen

a) Randbedingungen für Pilotprojekte Im Staatlichen Hochbau werden künftig Pilotprojekte weiterhin unter Berücksichtigung einer transparenten Risikoabwägung innerhalb eines vertretbaren wirtschaftlichen Rahmens umgesetzt.

b) Anwendungsbereich In Pilotprojekten werden noch nicht etablierte aber vielversprechende klimaschutz- wirksame Technologien und Lösungen im praktischen Einsatz erprobt und im Hinblick auf Eignung eines weite rgehenden Einsatzes bewertet.

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5. Organisation und Strukturen

Die Organisation und Struktur der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Ba- den-Württemberg (VBV) wird zielgerichtet auf die Umsetzung der Klimaschutzziele für landeseigene Liegenschaften ausgerichtet und optimiert. Hierfür werden konkrete orga- nisatorische und strukturelle Änderungen für die Wahrnehmung der Klimaschutzaufgaben auf Betriebsleitungs- und Amtsebene vorgesehen.

Bei den umfassenden Aufgaben zur Umsetzung des Energie- und Klimaschutzkonzeptes für landeseigene Liegenschaften wird die strategische Ebene vom Ministerium für Finan- zen, die operativ strategische Ebene von der Betriebsleitung und die operative Umset- zung auf Amtsebene des Landesbetriebs Vermögen und Bau sichergestellt. Im Staats- haushaltsplan 2022 sind für den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zur Umsetzung des Entschließungsantrags der Regierungsfraktionen zur Neufassung des Energie- und Klimaschutzkonzepts vom 6. Oktober 2021 bereits sieben Neustellen enthalten. Im Staatshaushaltsplan 2023/2024 sind für den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg weitere Stellen im technischen Klimaschutz (35), im kaufmänni- schen Gebäudemanagement (8) sowie im Querschnitt (7) enthalten.

Zur Umsetzung des Energie- und Klimaschutzkonzepts wird ein zielgerichtetes Wissens- management, insbesondere auf dem Mitarbeiterportal VBV, aufgebaut und die künftigen Fortbildungsprogramme der VBV angepasst. Die vorrangig wichtigen Prozesse im Klima- schutz werden auch im Rahmen des Qualitätsmanagements kontinuierlich verbessert.

5.1 VERMÖGEN UND BAU BADEN-WÜRTTEMBERG - BETRIEBS- LEITUNG

Auf Betriebsleitungsebene wird eine Zielstruktur für die Aufgaben im Klimaschutz umge- setzt. Die strategischen Klimaschutzaufgaben werden in Abteilung 3 (Wissensmanage- ment) der Betriebsleitung angesiedelt. Insbesondere sollen die Bereiche zur konzeptio- nellen Überlegung zur klimaneutralen Wärmeversorgung und eine Task Force Photovol- taik eingerichtet bzw. verstärkt werden.

5.2 VERMÖGEN UND BAU BADEN-WÜRTTEMBERG - ÄMTER

Auf Amtsebene werden im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen überge- ordnete Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Energie und Klimaschutz instal- liert, die durch die Fachabteilungen unterstützt werden und die direkt der Amtsleitung berichten.

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6. Haushalt und Bauprogramme

Baumaßnahmen zur Unterbringung der Einrichtungen des Landes und zur Bestandser- haltung haben bereits zurückliegend einen wichtigen Beitrag zur energetischen Optimie- rung der landeseigenen Gebäude und damit für den Klimaschutz geleistet. Zur Errei- chung der neuen Klimaziele des Landes muss dieser Beitrag bzw. die Klimaschutzwir- kung der Bauprogramme in Landesliegenschaften künftig deutlich erhöht werden.

Dies gelingt nur, wenn in die Bauprogramme des Staatlichen Hochbaus verstärkt Maß- nahmen aufgenommen werden, die nicht ausschließlich aufgrund eines dringenden Un- terbringungs- oder Sanierungsbedarfs umgesetzt werden, sondern vordringlich wegen des hohen Klimaschutzpotentials. Gleichzeitig muss der energetische Qualitätsstandard bei Baumaßnahmen deutlich erhöht werden. Es gilt weiterhin der Grundsatz Sanierung geht vor Neubau.

Für die verstärkte Durchführung von Maßnahmen vordringlich aufgrund des Klimaschutz- potentials und die Erhöhung der energetischen Qualitätsstandards sind künftig in erhebli- chem Umfang Haushaltsmittel erforderlich. Angesichts des schon vorhandenen erhebli- chen Sanierungs- und Modernisierungsbedarfs vieler Landesliegenschaften und den bei- spielsweise fortschrittsbedingten Unterbringungsbedarfen im Gesundheits- und Wissen- schaftsbereich, sind Zielkonflikte bzgl. der Mittelverwendung zu erwarten.

Die energetische Optimierung der landeseigenen Gebäude soll grundsätzlich innerhalb der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel im Bau- bzw. im Vermögenshaushalt erfolgen. Für die Priorisierung bzw. die Entscheidung über die Etatisierung von Unterbringungs- maßnahmen wird das Klimaschutzpotential ein noch wesentlicher Maßstab sein als bis- her. Inwiefern Unterbringungs- oder bauliche Sanierungsbedarfe mit geringem Klima- schutzpotential dadurch gegebenenfalls verdrängt werden oder durch Anpassung des Haushalts- und Stellenbudgets bei Vermögen und Bau das jährliche Mittelvolumen aus unabweisbaren Gründen vergrößert werden kann, ist im Rahmen künftiger Haushaltsauf- stellungsverfahren zu entscheiden.

Das Bauprogramm für den Regierungsentwurf zum Staatshaushaltsplan 2023/24 leistet mit der energetischen Optimierung des Gebäudebestands und zusätzlicher klimaschutz- dienlicher Sofortmaßnahmen einen ersten wichtigen Schritt zur Erreichung der neuen Kli- maziele und damit für die Klimaneutralität der Landesverwaltung Baden-Württemberg.

Trotz des geringen zeitlichen Vorlaufs zur Berücksichtigung der neuen Klimaziele wurden als Sofortmaßnahme die im Staatshaushaltsplan 2022 etatisierten sowie die für das Bau-

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programm 2023/24 angemeldeten Baumaßnahmen kurzfristig auf zusätzliches klima- schutzdienliches Potential geprüft und nachgeschärft. Zudem wurden als Einstieg in die klimaneutrale Wärmeversorgung zusätzlich 8 große Pilotprojekte mit GBK von rd. 74 Mio. EUR in das Bauprogramm aufgenommen.

Nach Verabschiedung dieses Energie- und Klimaschutzkonzeptes beginnt die Umset- zungsphase mit umfassenden Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern, um die Klimaschutzziele bis 2030 zu erreichen. Im Staatshaushaltsplan 2025/26 werden Klima- schutzmaßnahmen deshalb sehr wahrscheinlich einen noch größeren Anteil am Baupro- gramm haben.

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Impressum

HERAUSGEBER Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Neues Schloss, Schlossplatz 4 70173 Stuttgart www.fm.baden-wuerttemberg.de

ABBILDUNGSNACHWEIS Titelseite DHBW Stuttgart, Vermögen und Bau BW Schwäbisch Gmünd Moorschutzprojekt „Bodenmösern“ Isny, Elmar Schelkle Heidelberg, Führungs- und Lagezentrum Polizeipräsidium Mannheim, Thilo Ross Uniklinikum Freiburg, Tumorbiologie, Miguel Babo Photography

Grundbuchamt Ravensburg, Annette Cardinale Fotografie Amtsgericht Heilbronn, Oliver Rieger Photography Stuttgart Hasu der Alb, Bad Urach, Steffen Roller DHBW Stuttgart, Neubau Fakultät Stuttgart, VBBW Amt Schwäbisch Gmünd Universität Heidelberg, Neubau Centre for Advanced Materials, W.-D. Gericke Südliches Federseeried im Landkreis Biberach, Vermögen und Bau Ulm, Dirk Kappel

STAND

2023

Die Broschüre steht unter www.fm.baden-wuerttemberg.de (Service > Publikationen) zum Download zur Verfügung.

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