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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) RifT-Muster M200 Land Stand: Dezember 2024
2020
Aktenzeichen: VBRV-339-8585 Vertragsnummer: 26-71219
Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB)
zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmerin/Auftragnehmer und ande- ren fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer
§ 4 Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Zahlungen
§ 8 Kündigung
§ 9 Haftung, Abnahme und Verjährung
§ 10 Haftpflichtversicherung
§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
§ 13 Kulturhistorische Funde, Altbaustoffe, Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
§ 14 Angriffe auf die IT-Infrastruktur
§ 15 Anwendbares Recht, Form, Sprache
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§ 1 Allgemeine Pflichten der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grund- satz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für ei- nen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage und den öf- fentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftrag- gebers nicht gemindert.
1.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:
1.2.1 Die Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens.
1.2.2 Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB) unter Berücksichtigung der landesspezifischen Regelungen zum VHB. *
1.2.3 Die Muster und Anlagen der Dienstanweisung des Finanzministeriums für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg (DAW). *
1.2.4 Die Anlage 9 DAW in Verbindung mit den Arbeitsmitteln Dokumentation Pläne und Daten. *
1.3 Als Sachwalterin oder Sachwalter seines Auftraggebers darf die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.4 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat ihre oder seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat sie oder er dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie oder er hat ihre oder seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.
Die Haftung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit ihrer oder seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftrag- geber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob ihrer oder seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüber- stehen.
1.5 Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat sie oder er den Auftrag- geber unverzüglich unter Darlegung der aus ihrer oder seiner Sicht möglichen Hand- lungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaft- lichkeit des Objekts zu unterrichten.
1.6 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die ihr oder ihm übertragenen Leis- tungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragge- bers in Textform ist eine Unterbeauftragung zulässig.
- Diese Unterlagen stehen unter der Internetseite https://www.vbv-bw.de/service zur Verfügung.
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1.7 Die mit der Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen über eine abge- schlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) Master, Bachelor) und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren ver- fügen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Text- form. Die örtliche Vertretung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten in Textform zu benennen. Sie oder er ist berechtigt, die Bescheinigungen für die Rechnungsprüfung auszustellen und für die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer zu vollziehen.
Mit den Bescheinigungen übernimmt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Verantwortung dafür, dass • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, • die Bauleistungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, ver- tragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, • die Vertragspreise eingehalten worden sind und • alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.
Die örtliche Vertretung hat Stundenlohnarbeiten zu überwachen und Stundenlohnzettel zu bescheinigen.
Bestellen und Wechsel der örtlichen Vertretung der Auftragnehmerin oder des Auftrag- nehmers bedürfen Einvernehmens des Auftraggebers in Textform.
1.8 Sofern die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mit der Rechnungsprüfung beauf- tragt ist, gehören hierzu insbesondere folgende Leistungen:
Prüfung Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen sind in sachlicher und rechnerischer Hinsicht unverzüglich, spätestens innerhalb der in § 1 Nummer 1.9 festgelegten Fristen vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer alle Anga- ben durch Abhaken in grüner Farbe kenntlich zu machen oder eine digitale Prüfbe- rechnung beizufügen. Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeich- nen, dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen auf den rechnungsbegründenden Unterlagen (Zeichnungen, Rapporte, Mengenberechnungen etc.), welche in grün kenntlich zu machen sind.
Bescheinigung: Nach Abschluss der Prüfung der Rechnung ist diese spätestens innerhalb der in § 1 Nummer 1.9 festgelegten Fristen an den Auftraggeber zu übersenden. Hierbei ist zu- sätzlich folgende Bescheinigung in Textform zu übermitteln: Die Rechnung wurde in allen Teilen geprüft und mit den auf der Rechnung und auf den rechnungsbegründenden Unterlagen ersichtlichen Änderungen für richtig befun- den. Die Durchführung und Richtigkeit der Prüfung wird bestätigt durch ………….. (Name der verantwortlichen Person nach 2.1).
1.9 Um einen Verzugseintritt gemäß § 16 VOB/B zu vermeiden, ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die geprüfte Rechnung und die Bescheinigung gemäß § 1 Nummer 1.8 spätestens elf Tage (bei Abschlagsrechnun- gen) und 15 Tage (bei Schlussrechnungen) nach Zugang der jeweiligen Rechnung bei der Auftragnehmerin oder beim Auftragnehmer zu übermitteln. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen gemäß § 16 Absatz 3 VOB/B eine längere Zahlungs-/Fälligkeitsfrist vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin oder der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber die geprüfte Rechnung und Bescheinigung spätestens 15 Tage vor Eintritt der Fälligkeit der Schlussrechnung zu übermitteln.
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§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmerin/Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Terminen/Fristen.
2.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Be- teiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftre- ten, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Ent- scheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.5 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bau- ausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer
3.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der In- teressen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Sie oder er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu un- terrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben kön- nen. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Er- gänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auf- traggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vor- haben beziehen. § 2 Nummer 2.3 bleibt unberührt.
§ 4 Auskunftspflicht der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers
4.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über ihre oder seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Stel- lungnahmen in Textform abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
§ 5
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Herausgabeanspruch des Auftraggebers
5.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags ange- fertigten Unterlagen dem Auftraggeber entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht
6.1 Soweit die von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentli- chung dieser Werke nach § 6 Nummern 6.1.1 bis 6.1.4.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nicht einwen- den, dass die von ihr oder ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterla- gen ihrem oder seinem Urheberrecht unterliegen.
6.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegen- ständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Maßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mit- wirkung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers nutzen. Die Unterla- gen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
6.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ändern. So- weit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten beziehungsweise des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine sol- che Änderung voraus, dass das Schutzinteresse der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zu- rücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berück- sichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erfor- derlich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Wer- kes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihr oder ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemes- senen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung ein- verstanden ist.
6.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der ver- tragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Ände- rung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung der Auftrag-
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nehmerin oder des Auftragnehmers ändern. Nummer 6.1.2 Satz 2 gilt ent- sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse der Auftragnehmerin oder des Auftragneh- mers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er die Urheberin oder den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
6.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zu- stimmung des Auftraggebers in Textform, wenn Geheimhaltungs- oder Si- cherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
6.2 Liegen die Voraussetzungen von § 6 Nummer 6.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftrag- geber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Maßnahme ohne Mitwir- kung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Die Planungs- und Kos- tendaten der Baumaßnahme dürfen von der Auftragnehmerin oder vom Auftragneh- mer nicht an Dritte weitergegeben werden. § 2 Nummer 2.3 bleibt davon unberührt.
6.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Zahlungen
7.1 Auf Anforderung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers werden Abschlags- zahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatz- steuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang des prüfba- ren Nachweises fällig.
7.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat innerhalb von zwei Monaten nach Teilabnahme und nach Schlussabnahme jeweils eine prüfbare Teilschlussrechnung beziehungsweise Schlussrechnung einzureichen. Die Teil-/Schlusszahlung wird fällig, wenn die Leistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers teil-/abgenommen sind und sie oder er eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
7.3 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abwei- chend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kosten- feststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich in- folge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Be- rechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmerin oder Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergeben- den Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Berei- cherung nach § 818 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen.
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Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rech- nungshof. Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB von Ansprüchen aus un- gerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlun- gen beziehungsweise Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Unabhängig davon tritt Verjährung spätestens in fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs ein.
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt die Auf- tragnehmerin oder der Auftragnehmer ein, dass Forderungen des Landes Baden- Württemberg gegen Forderungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers an die Bundesrepublik Deutschland aufgerechnet werden.
7.4 Im Falle der Überzahlung hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den über- zahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet sie oder er sich mit seiner Zahlungsver- pflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Auftragnehmerin oder der Auftrag- nehmer nicht berufen.
7.5 Ab dem 1. Januar 2022 sind Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer nach § 4a E- Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverord- nung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung ver- pflichtet. Für die elektronische Rechnungsstellung ist ausschließlich der Zentrale Rechnungseingang Baden-Württemberg, der zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-bw.de/erechnung zu erreichen ist, zu verwenden. Das Rech- nungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT- 10) die im Zuschlagsschreiben angegebene Leitweg-ID aufweisen. Außerdem ist im Feld Purchase-Order-Reference (BT-13) die im Zuschlagsschreiben angegebene Mittelbindungsnummer einzutragen. Bei Rechnungen über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) ist die im Zuschlagsschreiben angege- bene PEPPOL-ID zu verwenden. Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingun- gen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Ba- den-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
§ 8 Kündigung
8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag je- derzeit ohne Grund, wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weiter- geführt wird.
8.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
8.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
8.4 Wird ohne Grund, oder aus einem Grund gekündigt, den die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin oder der Auftragneh- mer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie oder er infolge
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der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Ver- wendung ihrer oder seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
8.5 Hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.
8.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.
§ 9 Haftung, Abnahme und Verjährung
9.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche und die Verjährung die- ser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Nach Fertigstellung der Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 sowie der Be- sonderen Leistungen „Erstellen einer Bestandsdokumentation Flächenmanagement CAFM“ sowie „Dokumentation Kostendatenbank“ aus Leistungsphase 9 findet eine förmliche Teilabnahme statt. Nach Fertigstellung der restlichen Leistungen der Auf- tragnehmerin oder des Auftragnehmers findet eine förmliche Schlussabnahme statt. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleis- tung jeweils in Textform anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.
§ 10 Haftpflichtversicherung
10.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaft- pflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Sie oder er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.
10.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versiche- rungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhän- gig machen.
10.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Text- form verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr be- steht. Sie oder er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.
§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
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11.1 Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auf- traggebers.
11.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkei- ten berechtigen die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten ein- zustellen.
11.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten Stuttgart.
§ 12 Arbeitsgemeinschaft
12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmerin ist, übernimmt das mit der Vertre- tung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Be- schränkungen ihrer oder seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsge- meinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
12.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an die oder den im Vertrag genannte Vertreterin oder genannten Vertreter der Arbeitsge- meinschaft oder nach deren oder dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 13 Kulturhistorische Funde, Altbaustoffe, Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
13.1 Werden bei der Durchführung des Bauvorhabens Funde von kultur-, kunst- oder bau- geschichtlicher Bedeutung, wie zum Beispiel Fundamente, Mauerreste, Grabstätten, Bodenfunde, Inschriften oder Wandgemälde aufgedeckt oder Fachwerke freigelegt, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bau- oder Grabarbeiten sind gegebenenfalls einzustellen und die Fundamente abzusichern, bis die fachgerechte Bergung oder eine Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt ist.
13.2 Der Verkauf von Altbaustoffen und dergleichen obliegt dem Auftraggeber.
13.3 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementar- schäden sowie sonstige Beschädigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzu- teilen. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Auf- klärung zu unterstützen.
§ 14
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Angriffe auf die IT-Infrastruktur
14.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer wird im Rahmen der vertraglichen Ne- benpflichten den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn sie oder er auf Basis konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass eine in feindseliger Willensrichtung begangene Handlung betreffend die IT-Infrastruktur der Auftragnehmerin oder des Auftragneh- mers oder des Auftraggebers, zum Beispiel ein Cyberangriff, zu einem Schaden oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Auftrag- gebers, seiner Kunden oder seiner Beschäftigten führt. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund einer derartigen Handlung ein Schaden oder eine schwerwiegende Beein- trächtigung bereits eingetreten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Auf- tragnehmerin oder der Auftragnehmer den Auftraggeber über anderweitige den Auf- traggeber betreffende Sicherheitsvorfälle in Kenntnis setzen.
14.2 Die Meldung ist an das Sicherheitszentrum IT in der Finanzverwaltung (SITiF BW) mit der E-Mail-Adresse v-vb-bwblbbinfosic@vbv.bwl.de zu richten.
Soweit berechtigte Interessen nicht entgegenstehen hat die Meldung insbesondere fol- gende Angaben zu umfassen: • konkrete Beschreibung des Vorfalls, • Zeitpunkt des Bekanntwerdens, • den erkannten oder vermuteten Angriffsvektor, • Erkenntnisse zu einer möglichen Kompromittierung von Daten der Landesver- waltung Baden-Württemberg oder der DV-Infrastruktur der Landesverwaltung Baden-Württemberg, • ob es sich um einen meldepflichtigen Vorgang nach Art. 33 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) handelt und ob eine Meldung an die/den zustän- dige/n Landesbeauftragte/n für Datenschutz und Informationssicherheit erfolgt ist, • ob das Landeskriminalamt oder sonstige (Strafverfolgungs-)Behörden infor- miert worden sind, • die Benennung einer Ansprechperson der Auftragnehmerin oder des Auftrag- nehmers bezüglich des Vorfalls für den Auftraggeber, • die Art der Zugriffe der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter der Auftragnehme- rin oder des Auftragnehmers auf die DV-Infrastruktur der Landesverwaltung Baden-Württemberg.
14.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer wird den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Bearbeitung der Vorgänge und der Aufklärung des Sachverhalts unterstützen.
14.4 Diese Benachrichtigung lässt anderweitige Meldepflichten insbesondere auch Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Artikel 33 und Artikel 34 DSGVO unberührt.
14.5 Der Auftraggeber wird auf die berechtigten Interessen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers bei der Bearbeitung des Vorgangs Rücksicht nehmen. Er erkennt ins- besondere an, dass die Eindämmung des Vorfalls durch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer Vorrang vor einer Meldung an den Auftraggeber haben kann.
14.6 Der Auftraggeber wendet die VwV Richtlinie zur Informationssicherheit an. Die Auf- tragnehmerin oder der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Auftragserfüllung für die öffentliche Verwaltung verpflichtet, nach der VwV Informationssicherheit zu agieren.
§ 15 Anwendbares Recht, Form, Sprache
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15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
15.3 Für die Durchführung des Vertrages gilt ausschließlich die deutsche Sprache.