Anlage 500 - Rahmenvertrag Entwurf_Version 1.pdf

Arbeitnehmerüberlassung für zentrale Dienste in Köln, Düsseldorf und Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 16:41 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag

über die Erbringung von Arbeitnehmerüberlassungen im Bereich Haushalt und zentrale Dienste – Los 3: Zentrale Dienste Köln, Düsseldorf und Bonn

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Bernkasteler Straße 8

53175 Bonn

-Auftraggeber-

Vertragsnummer des Auftraggebers: <wird ergänzt>

und der

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

-Auftragnehmer Nr. 1-

Vertragsnummer des Auftragnehmers: <wird ggf. gemäß Angaben im Angebot ergänzt>

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

und der

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

-Auftragnehmer Nr. 2-

Vertragsnummer des Auftragnehmers: <wird ggf. gemäß Angaben im Angebot ergänzt>

und der

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

<wird ergänzt>

-Auftragnehmer Nr. 3-

Vertragsnummer des Auftragnehmers: <wird ggf. gemäß Angaben im Angebot ergänzt>

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Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines........................................................................................................................................................4

2 Vertragsbedingungen.....................................................................................................................................4

3 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung ....................................................................................5

4 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ................................................................................................5

5 Einsatz qualifizierten Personals .................................................................................................................5

6 Geltungsdauer...................................................................................................................................................6

7 Kündigung ..........................................................................................................................................................6

8 Vertragsvolumen..............................................................................................................................................7

9 Einzelabruf; Wettbewerb unter den Rahmenvertragspartnern.....................................................8

10 Abrufberechtigung und Vertragsstrafe ................................................................................................ 11

11 Vergütung ........................................................................................................................................................ 11

12 Leistungszeitraum der Einzelleistungen .............................................................................................. 12

13 Ort der Leistungserbringung .................................................................................................................... 12

14 Ansprechpersonen........................................................................................................................................ 12

15 Vertragsänderungen .................................................................................................................................... 13

16 Haftung ............................................................................................................................................................. 13

17 Versicherungspflicht.................................................................................................................................... 14

18 Erklärung zur ökologischen Nachhaltigkeit ....................................................................................... 14

19 Scientology-Ausschluss.............................................................................................................................. 14

20 Schlussbestimmungen ................................................................................................................................ 14

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1 Allgemeines

(1) Zwischen den beiden Vertragspartnern wird unter Bezugnahme auf die durchgeführte Ausschreibung des Auftraggebers mit dem Aktenzeichen Z42-2025-0102 dieser Rahmenvertrag geschlossen.

(2) Ziel dieses Rahmenvertrages ist es, die grundsätzlichen Leistungen und Bedingungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Einzelabrufe zu regeln, die im Laufe des Vertragszeitraumes erteilt werden können.

(3) Soweit dies zu Beginn der Vertragslaufzeit noch nicht möglich ist, werden die erforderlichen Konkretisierungen in Vertragsanpassungen oder den Einzelabrufen vereinbart.

2 Vertragsbedingungen

(1) Es gelten für diesen Rahmenvertrag in folgender Reihenfolge die vertraglichen Grundlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

a) die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages mit folgenden Anlagen:

  • Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung, Wertungsschema) gemäß Angebot

  • Leistungsbeschreibung gemäß der Vergabeunterlagen des Auftraggebers nebst Anlagen

  • Vergabeunterlagen für die Durchführung des Miniwettbewerbs (MW)

• Muster Leistungsnachweisformular

  • Alle Bedingungen des Einzelabrufs, dieser erfolgt als ANÜ-Vertrag

  • Muster 1 zum Rahmenvertrag – Formular Rüge

b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

c) Angebot vom <bitte ergänzen>

(2) Allgemeine Geschäfts- und ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

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3 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers beziehen sich auf die Arbeitnehmerüberlassungen für Zentrale Dienste.

(2) Der konkrete Leistungsgegenstand und -umfang wird im jeweiligen Einzelabruf näher spezifiziert.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich festgelegten Leistungen nach Beauftragung zu erbringen.

4 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Auftragnehmer verfügt über eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen

Überlassung von Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), ausgestellt durch die für den

Auftragnehmer zuständige Bundesagentur für Arbeit.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über alle die Erlaubnis

betreffenden Änderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich schriftlich zu

unterrichten bzw. schriftlich hierauf hinzuweisen.

5 Einsatz qualifizierten Personals

(1) Die Leistungserbringung erfolgt stets durch fachlich qualifizierte Personen.

(2) Die Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

(3) Sofern für den konkreten Einzelabruf erforderlich, wird nur sicherheitsüberprüftes Personal eingesetzt. Für diesen Fall müssen Personen, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, vor ihrem ersten Einsatz beim Auftraggeber ein behördliches Führungszeugnis vorlegen.

(4) Etwaige für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bzw. die Einholung des behördlichen Führungszeugnisses anfallende Kosten werden vom Auftraggeber nicht erstattet. Eine eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ersetzt das behördliche Führungszeugnis nicht.

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(5) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Qualifikation der Personen vor Einsatz in einem persönlichen Gespräch festzustellen und/oder von der Person einen Lebenslauf zu erhalten, zu prüfen und bei mangelnder Qualifikation abzulehnen. Der Aufwand hierfür wird nicht vergütet.

6 Geltungsdauer

(1) Der Rahmenvertrag wird für eine Laufzeit von 4 Jahren/ 48 Monaten ab (<Datum der Zuschlagserteilung / Startdatum>) geschlossen. Nach Ablauf der Vertragsdauer erlischt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(2) Ein vor Ablauf der Laufzeit dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelabruf behält seine Gültigkeit über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus bis zum darin vereinbarten Vertragsende.

(3) Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für Einzelabrufe aus diesem Rahmenvertrag bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

7 Kündigung

Während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.

(1) Kündigung bei Leistungsstörungen Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Rahmenvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn wesentliche Leistungen aus diesem Rahmenvertrag und/oder den zugehörigen Einzelabrufen unter wesentlichen Aspekten nachhaltig nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht werden, es sei denn, der und die Auftragnehmer hat dies zu vertreten. § 278 BGB findet Anwendung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

a) das eingesetzte Personal des Auftragnehmers mehr als viermal innerhalb von 30 Kalendertagen nicht zu den vereinbarten Leistungszeiten zur Verfügung steht und der Ausfall jeweils mehr als geringfügig ist (> 3 Stunden), es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten;

b) der Auftragnehmer die geforderten Leistungen mehr als einmal innerhalb von sechs Monaten nicht in der notwendigen Qualität nach dem aktuellen Stand der Technik erbringt bzw. die Leistungen mehr als einmal innerhalb eines Jahres völlig

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unbrauchbar sind, sofern die vertragsgemäße Erbringung auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen in wesentlichen Teilen nicht gelingt, es seid denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten.

Eine Kündigung nach diesem Absatz setzt eine vorherige Rüge des Auftraggebers voraus, auf die der Auftragnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Rüge in Textform Stellung zu nehmen hat; die Stellungnahmefrist kann auf Antrag verlängert werden. Wird aufgrund der Kündigung eine Neuausschreibung erforderlich, wird die Kündigungsfrist auf sechs Monate verlängert.

(2) Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Auswirkungen auf Einzelabrufe Bereits erteilte Einzelabrufe bleiben von der Kündigung des Rahmenvertrages unberührt. Bei fristloser Kündigung nach Absatz 2 kann der Auftraggeber einzelne Abrufe durch gesonderte Erklärung in Schriftform kündigen.

8 Vertragsvolumen

(1) Der Rahmenvertrag umfasst auf Basis des Leistungsverzeichnisses (Kostenaufstellung) des Angebotes des Auftragnehmers eine monetäre Obergrenze in Höhe von <wird ergänzt> (netto).

(2) Mit Erreichen der monetären Obergrenze nach Textziffer 8 (1) verliert der Rahmenvertrag dahingehend seine Wirkung, dass keine weiteren Abrufe mehr aus dem Rahmenvertrag erfolgen dürfen. Die Wirksamkeit bereits auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages erfolgter Einzelabrufe bleibt vom Ende der Wirkung dieses Rahmenvertrags unberührt.

(3) Das Auftragsvolumen basiert auf Schätzungen der Bedarfsträger im ITZBund nach Sachlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung. Eine Mindestabnahmemenge ergibt sich hieraus jedoch nicht. Eine im Leistungsverzeichnis (Kostenaufstellung) ggf. vorgesehene Aufteilung von Personentagen auf verschiedene Leistungskategorien gibt die

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Schätzungen der Bedarfsträger im ITZBund zum Zeitpunkt der Ausschreibung wieder und ist für die Einzelabrufe nicht verbindlich.

(4) Der Einzelabruf erfolgt mittels Einzelabrufverfahren (siehe Textziffer 9). Erst zu diesem Zeitpunkt sind die Einzelaufträge durch die Festlegung von Haushaltsmitteln gesichert.

(5) Eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber bzw. ein Abnahmeanspruch des Auftragnehmers besteht nicht.

9 Einzelabruf; Wettbewerb unter den

Rahmenvertragspartnern

(1) Leistungen aus diesem Vertrag werden ausschließlich durch Einzelaufträge beauftragt. Grundlage der Einzelaufträge bildet der Muster-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Anlage 501) in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens bestehenden Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter sind auch für den Abschluss von Einzelaufträgen ausgeschlossen.

Die Vergabe der Einzelaufträge erfolgt jeweils nach erneutem Aufruf der Auftragnehmer (Rahmenvertragspartner) zum Wettbewerb innerhalb sogenannter privilegierter Miniwettbewerbe.

(2) Zur Durchführung der Miniwettbewerbe wird folgendes Verfahren mit der Maßgabe vereinbart, dass bei einem geschätzten Auftragswert von mehr als 25.000 € (netto) die gesamte Kommunikation mit den Bietern über die E-Vergabe-Plattform des Bundes erfolgt. Die Angebotsöffnung erfolgt dabei nach Ablauf der gesetzten Angebotsfrist. Für Einzelabrufe, die den jeweils aktuellen Schwellenwert für EU-Vergaben erreichen, erfolgt vor Beauftragung des Einzelauftrages eine Vorinformation nach Maßgabe des § 134 GWB über das E-Vergabesystem.

(3) Zur Durchführung der Miniwettbewerbe wird folgendes Verfahren vereinbart:

Im Wege einer Bedarfsabfrage definiert der Auftraggeber den spezifischen Leistungsinhalt und den konkreten Personalbedarf. Er gibt dabei wenigstens

• die benötigte Anzahl der zu überlassenden Arbeitnehmenden, • eine Beschreibung der zu übertragenden Tätigkeiten (ggf. durch Verweis auf den vorliegenden Rahmenvertrag und dessen Anlagen),

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• den geplanten Überlassungszeitraum sowie • den Einsatzort

auf der Grundlage der ausgeschriebenen Leistung an.

Der Auftraggeber übermittelt seine Angebotsaufforderung in Textform zeitgleich an alle Auftragnehmer mit der Aufforderung, auf der Grundlage dieser Leistungsvorgaben ein bzw. mehrere verbindliche Angebot(e) zu kalkulieren und dem Auftraggeber innerhalb einer bestimmten Frist zu unterbreiten. Die in der Rahmenvereinbarung vertraglich vereinbarten Verrechnungssätze dürfen bei der Angebotsabgabe aber nicht überschritten werden.

Bei der Einreichung mehrerer Personalprofile handelt es sich um die Einreichung selbstständiger Angebote im Sinne dieses Vertrages. Sollte eine besondere Form der Angebote erforderlich sein, wird der Auftraggeber Formvorschriften vorgeben.

Pro eingereichtem Profil ist jeweils ein Stundensatz anzugeben. Sofern die Bedarfsabfrage Einsätze an verschiedenen Standorten zum Gegenstand hat, ist in jedem eingereichten Profil auch der mögliche Einsatzort anzugeben.

Nach Eingang der Angebote wählt der Auftraggeber aus allen fristgerecht eingereichten Profilen das bzw. die wirtschaftlichsten Angebot(e) aus.

Der Einzelauftrag kommt auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes zustande und wird mithilfe der Anlage „Muster ANÜ-Vertrag“ dokumentiert.

Einzelaufträge kommen auf der Grundlage des / der jeweils wirtschaftlichsten Angebote(s) mit Gegenzeichnung des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch den Auftragnehmer zustande. Der Einzelauftrag wird unverzüglich vom Auftragnehmer gegengezeichnet und gilt erst dann als angenommen. Der Überlassungszeitraum beginnt nicht vor Gegenzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch den Auftragnehmer.

(4) Ein bereits bestehender Einzelauftrag, gleichviel ob auf Grundlage dieses Rahmenvertrages oder außerhalb desselben erteilt, kann durch Vereinbarung mit dem Auftragnehmer – ohne Durchführung eines Miniwettbewerbes gemäß Ziffer 10 Abs. 2 – gemäß nachfolgender Regelung einmalig oder mehrmalig verlängert bzw. erweitert werden.

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Das ursprünglich im Einzelauftrag vergebene Kontingent kann unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen erweitert werden, wenn zusätzliche, nicht geplante Bedarfe im Bereich der vertragsgegenständlichen Leistung des Einzelauftrags auftreten und ein Wechsel des eingesetzten Personals zu nicht unerheblichen Mehraufwänden für die Einarbeitung und damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen und/oder zu nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Der Erweiterungsumfang bestimmt sich auf Grundlage der zusätzlichen Bedarfe.

Als nicht unerhebliche Mehraufwände für die Einarbeitung gelten Einarbeitungsaufwände von mehr als fünf Personentagen.

Als nicht unerhebliche zeitliche Verzögerungen gelten terminliche Abweichungen, die eine termingerechte Aufgabenerfüllung durch das ITZBund als IT-Dienstleister gefährden (beispielsweise Meilensteine im Projektverlauf).

Die Verlängerung eines bestehenden Einzelauftrages setzt voraus, dass die jeweilige Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. 1b) AÜG nicht überschritten wird.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der jeweils geltenden Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eigenverantwortlich zu überwachen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass dieselbe Einsatzperson dem Auftraggeber nicht über die gesetzlich zulässige bzw. wirksam abweichend geregelte Höchstdauer hinaus überlassen wird.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Erreichen der maßgeblichen Überlassungshöchstdauer in Textform zu informieren. Sofern der Bedarf fortbesteht, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig eine geeignete Ersatzperson vorzuschlagen.

Der Auftragnehmer hat vor Abgabe eines Angebots im jeweiligen Miniwettbewerb zu prüfen, ob und in welchem Umfang die angebotene Einsatzperson bereits zuvor beim Auftraggeber eingesetzt war und ob der vorgesehene Einsatz unter Berücksichtigung etwaiger Vorüberlassungszeiten AÜG-konform möglich ist.

Die gesetzlichen Pflichten des Auftraggebers als Entleiher bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsätze abzulehnen, zu beenden oder eine Ersatzgestellung zu verlangen, wenn andernfalls eine Überschreitung der zulässigen Überlassungshöchstdauer droht.

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10 Abrufberechtigung und Vertragsstrafe

(1) Dieser Vertrag gilt ausschließlich für Leistungsabrufe des ITZBund.

(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer dritten Stellen der Bundesverwaltung Angebote unter Verweis auf diesen Rahmenvertrag unterbreitet oder gegenüber diesen Stellen auf den Rahmenvertrag als vorgeblich mögliche Bezugsquelle verweist und dem ITZBund hierdurch personelle Mehraufwände von insgesamt mehr als einem Personentag entstehen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweils in Rede stehenden voraussichtlichen Nettoauftragswertes vereinbart. Falls sich ein voraussichtlicher Auftragswert nicht ermitteln lässt, wird für die Berechnung der Vertragsstrafe von einem Auftragswert von 10.000 € (netto) ausgegangen.

11 Vergütung

(1) Die Grundlagen zur Vergütung der Einzelabrufe (Stundensätze, Zuschläge etc.) sind in der Anlage Leistungsverzeichnis (Kostendarstellung) definiert. Die dort festgelegten Preise sind Marktpreise gemäß § 4 VOPR 30/53.

(2) Im Rahmen der Beauftragung von Einzelabrufen werden nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb die für den Einzelauftrag verbindlichen Preise ermittelt. Die in der Anlage Leistungsverzeichnis (Kostendarstellung) angegebenen Preise gelten hierbei als Maximalpreise, die in den Einzelaufträgen unterschritten jedoch nicht überschritten werden dürfen.

Der Maximalpreis beträgt bei Angebotsabgabe im

  1. Vertragsjahr (xx.xx.2026 – xx.xx.2027): < wird ergänzt > Euro / Stunde netto

  2. Vertragsjahr (xx.xx.2027 – xx.xx.2028): < wird ergänzt > Euro / Stunde netto

  3. Vertragsjahr (xx.xx.2028 – xx.xx.2029): < wird ergänzt > Euro / Stunde netto

  4. Vertragsjahr (xx.xx.2029 – xx.xx.2030): < wird ergänzt > Euro / Stunde netto

(3) Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Umsetzung sämtlicher arbeitnehmerüberlassungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Vorgaben zum Gleichstellungsgrundsatz einschließlich Equal Pay, eigenverantwortlich verantwortlich.

Die Organisation, Prüfung und Umsetzung von Equal Pay sowie etwaiger tariflicher, gesetzlicher, sozialversicherungsrechtlicher oder arbeitnehmerüberlassungsrechtlicher

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Vergütungspflichten obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch für Anpassungen, die sich aus der Dauer des Einsatzes oder aus den für den Auftragnehmer geltenden tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.

Die im Rahmenvertrag bzw. im jeweiligen Einzelabruf vereinbarten Stundensätze sind verbindlich. Eine Anpassung der vereinbarten Stundensätze aufgrund der Umsetzung von Equal Pay oder sonstiger Vergütungspflichten ist während der Vertragslaufzeit nicht vorgesehen. Der Auftragnehmer hat sämtliche hierfür relevanten Kosten und Risiken bereits bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.

Aus der Umsetzung von Equal Pay, tariflichen Vorgaben oder sonstigen Vergütungspflichten ergibt sich kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung, Preisanpassung oder Kostenerstattung gegenüber dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

12 Leistungszeitraum der Einzelleistungen

Der Leistungszeitraum der jeweiligen Leistungserbringung wird im Einzelabruf dieser Leistung vertraglich vereinbart.

13 Ort der Leistungserbringung

Der Ort der Leistungserbringung ergibt sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung und den Konkretisierungen in den jeweiligen Einzelabrufen.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen den jeweiligen Einsatzort zu den vereinbarten Einsatzzeiten eigenständig erreichen können. Die Organisation der Anreise zum Dienstsitz bzw. Einsatzort obliegt der eingesetzten Person bzw. dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die regelmäßige Anreise zum Einsatzort besteht nicht, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes geregelt ist.

14 Ansprechpersonen

Die für die Einzelleistungen zuständigen Ansprechpersonen werden im Rahmen der Einzelabrufe bestimmt.

Ansprechpersonen des Auftraggebers:

vertraglich:

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vertragsmanagement@itzbund.de

fachlich:

Name: <wird ergänzt> Tel.: <wird ergänzt> E-Mail: <wird ergänzt>

Ansprechpersonen des Auftragnehmers:

vertraglich:

Name: <wird ergänzt> Tel.: <wird ergänzt> E-Mail: <wird ergänzt>

fachlich:

Name: <wird ergänzt> Tel.: <wird ergänzt> E-Mail: <wird ergänzt>

15 Vertragsänderungen

(1) Einfache Ergänzungen und Änderungen dieses Rahmenvertrages sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen der Textform (§ 126b BGB), müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein und werden verbindlich mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.

(2) Grundlegende Änderungen der Bedingungen (z.B. Übertragung völlig neuer Leistungsteile) sind unzulässig.

16 Haftung

(1) Die Haftung und Ersatzansprüche der Vertragsparteien regeln sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Einzelabrufe.

(2) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haften als Gesamtschuldner gemäß § 427 BGB.

(3) Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber auch beim Einsatz von Personen eines von ihm beauftragten Dritten oder freien Mitarbeitern als Generalunternehmer stets unmittelbar verpflichtet.

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17 Versicherungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftungsrisiken für Schäden, die durch überlassene Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Auftraggeber verursacht werden, durch eine Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens

• 3.000.000 EUR für Personenschäden je Schadenfall, • 500.000 EUR für Sachschäden, jedoch mindestens 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr • 500.000 EUR für Vermögensschäden

abzudecken, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht. Diese Versicherung ist vom Auftragnehmer über die Laufzeit des Vertrages bis zum Ablauf der Frist zur Sachmängelhaftung aus allen Einzelaufträgen aufrecht zu erhalten.

18 Erklärung zur ökologischen Nachhaltigkeit

Aus Gründen der Nachhaltigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin, im Sinne der Reduzierung der CO2-Emmissionen, bei erforderlichen Vor-Ort-Einsätzen zu prüfen, welches Personal bei gleicher Qualifikation minimale umweltbelastende Anfahrtswege zum Einsatzort hat und dieses, soweit möglich, zu entsenden.

19 Scientology-Ausschluss

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bzw. stellt sicher, dass weder er, noch seine Beschäftigten, noch gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte bei der Erfüllung der Beauftragung die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden bzw. verbreiten.

Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

20 Schlussbestimmungen

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

*** Dieser Rahmenvertrag ist ohne Unterschriften gültig ab <wird ergänzt>. ***

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