Anlage 2 Tarifvertrag Entgeltgruppenverzeichnis..pdf

Arbeitnehmerüberlassung für flexiblen Winterdienst an drei Autobahnmeistereien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 13:12 (Europe/Berlin)

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Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis

der „Die Autobahn GmbH des Bundes“

(TV EGV Autobahn)

vom 30. September 2019

Zwischen

der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH), vertreten durch die Geschäftsführung,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

– Gewerkschaft der Polizei

– Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 3 § 1 Geltungsbereich 3 § 2 Tätigkeitsmerkmale 3 § 3 Begriffsbestimmungen 3 § 4 Geltung der einzelnen Teile des Entgeltgruppenverzeichnisses 4 § 5 Ständige Vertreterinnen und Vertreter 4 § 6 Unterstellungsverhältnisse 4 Abschnitt II Voraussetzungen in der Person, betriebseigene Prüfungen 5

§ 7 Voraussetzungen in der Person 5 § 8 Betriebseigene Prüfungen 5 Abschnitt III Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter 5 § 9 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter 5 Abschnitt IV Schlussvorschriften 6 § 10 Inkrafttreten, Laufzeit 6 Anlage 1 7

Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 7 Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale 10

  1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst 10

  2. Meisterinnen und Meister 13

  3. Technikerinnen und Techniker 14

  4. Ingenieurinnen und Ingenieure 15

  5. Beschäftigte in der Bedienung und Instandhaltung der Betriebstechnik von Gebäuden 17

  6. Berechnerinnen und Berechner von Entgelten 18

  7. Beschäftigte in der Informationstechnik 20

  8. Operatorinnen und Operatoren 22

  9. Systemtechnikerinnen und -techniker sowie Systemelektronikerinnen und -elektroniker in der Fernmeldetechnik (Fernmeldetechnikerinnen und -techniker) 23

  10. Weitere Beschäftigte 24 Anhang zur Anlage 1 27

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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten der Autobahn GmbH, die unter den Geltungsbe- reich des Manteltarifvertrages für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn) fallen.

§ 2 Tätigkeitsmerkmale

(1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis).

(2) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal Beschäftigte einer anderen Entgeltgruppe in Bezug genommen, handelt es sich um Beschäftigte einer Entgeltgruppe derselben jeweils kleins- ten Gliederungseinheit (Abschnitt bzw. Teil) des Entgeltgruppenverzeichnisses, wenn in dem Tätigkeitsmerkmal nichts anderes geregelt ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Tätigkeits- merkmal auf unterstellte Beschäftigte abstellt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1: 1Es müssen auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals er- füllt sein; bei mehrfachen Verweisungen auch die Anforderungen der weiteren Tätigkeits- merkmale. 2Eine vorherige Eingruppierung nach dem in Bezug genommenen Tätigkeits- merkmal ist nicht erforderlich.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) 1Wird die von der/dem Beschäftigten auszuübende Tätigkeit in der Weise durch einen ge- forderten Abschluss (z.B. Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) oder eine Zu- satzqualifikation bestimmt, dass die Tätigkeit dieser Vorgabe entsprechen muss, so ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Tätigkeit zu ihrer sachgerechten Ausführung fachliche Kenntnisse erfordert, die typischerweise durch den geforderten Abschluss bzw. die Zu- satzqualifikation erworben werden können. 2Wird in Tätigkeitsmerkmalen auf eine Berufs- oder Funktionsbezeichnung (z.B. Operatorin/Operator) abgestellt, so muss die Tätigkeit der in den beteiligten Verkehrskreisen und in der entsprechenden Praxis allgemein übli- chen Tätigkeitsbeschreibung entsprechen.

(2) Körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten sind solche, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.

(3) 1Eine abgeschlossene Ausbildung liegt nach einer bestandenen Abschlussprüfung in ei- nem auf gesetzlicher Grundlage geregelten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren vor. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden Vorgängerberufe.

(4) Eine abgeschlossene Hochschulbildung/technische Hochschulbildung liegt nach der Ver- leihung eines Diplomgrades mit dem Zusatz „Fachhochschule“, eines Bachelorgrades o- der eines anderen im Sinne des § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) gleichwertigen

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Hochschulgrades nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern durch eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG vor.

(5) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt nach der Verleihung eines Diplomgrades ohne den Zusatz „Fachhochschule“, eines Mastergrades oder eines ande- ren im Sinne des § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) gleichwertigen Hochschulgrades nach einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern durch eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG vor.

§ 4 Geltung der einzelnen Teile des Entgeltgruppenverzeichnisses

(1) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal des Teils II der An- lage 1, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 2In diesem Fall gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in dem Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe.

(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils II der Anlage 1, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Ent- geltgruppen 13 bis 16 des Teils I gelten für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wis- senschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Be- schäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 16 des Teils II aufgeführt ist.

Protokollerklärung zu § 4: Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile bzw. Abschnitte der Anlage 1 ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 MTV Autobahn) gesondert fest- zustellen.

§ 5 Ständige Vertreterinnen und Vertreter

1Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind die vom Arbeitgeber schriftlich nicht nur vorüberge- hend zur Vertretung im gesamten Aufgabengebiet bestellten Beschäftigten. 2Die Vertretung nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist keine ständige Vertretung im Sinne des Sat- zes 1.

§ 6 Unterstellungsverhältnisse

1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Vergleichbare Besoldungsgruppen sind für diesen Zweck die numerisch identischen Besoldungsgruppen; im Falle der Besoldungsgruppe A 9 gilt dies für die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c. 3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag verein- barten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. 4Für die Ein- gruppierung ist es unschädlich, wenn planmäßig zur Besetzung vorgesehene Stellen nicht be- setzt sind.

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Abschnitt II Voraussetzungen in der Person, betriebseigene Prüfungen

§ 7 Voraussetzungen in der Person

Soweit Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses Anforderungen in der Person der Beschäftigten enthalten, dienen diese ausschließlich der Bestimmung des Anforderungsniveaus der auszuübenden Tätigkeit.

§ 8 Betriebseigene Prüfungen

1Die betriebseigenen Prüfungen werden in der Anlage 2 geregelt. 2Bis zu ihrer Vereinbarung fin- det der Anhang zu Teil III der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Entgeltordnung zum TV-L) entsprechende Anwendung.

Abschnitt III Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter

§ 9 Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter

(1) 1Beschäftigte der folgenden Entgelt- und Fallgruppen, die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten (Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter) haben Anspruch auf eine Zulage:

Anlage 1 Teil I Entgeltgruppe 3 Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2Anlage 1 Teil II Abschnitt 1 Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 bis 3 Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 bis 3 Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 und 2
Anlage 1 Teil II Abschnitt 5 Entgeltgruppe 6 Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 und 2 Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 bis 3Anlage 1 Teil II Abschnitt 10 Entgeltgruppe 4 Fallgruppen 1 bis 3 Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 bis 4 Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 bis 3 Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 bis 3 Entgeltgruppe 8

2Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter aus mindestens zwei weiteren Beschäftigten bestehen. 3Auszubildende nach dem TV Nachwuchskräfte Auto- bahn im dritten und vierten Ausbildungsjahr werden als mitarbeitende Beschäftigte ge- rechnet. 4Beschäftigte, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorabeiterinnen oder Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.

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(2) 1Die Zulage beträgt a) in den Entgeltgruppen 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2019 164,36 Euro, ab dem 01. Januar 2020 169,49 Euro und ab dem 01. Januar 2021 171,68 Euro sowie b) in den Entgeltgruppen 5 bis 8 bis zum 31. Dezember 2019 281,35 Euro, ab dem 01. Januar 2020 290,13 Euro und ab dem 01. Januar 2021 293,87 Euro monatlich, höchstens jedoch die Differenz zwischen der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Vorarbeiterin/des Vorarbeiters und der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 9a. 2Die Beträge nach Satz 1 verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppen 4 bzw. 8 festgelegten Vomhundert- satz.

(3) Wird die Bestellung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter widerrufen, so ist die Zulage für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen, es sei denn, dass die Bestellung von vorn- herein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) 1Dieser Tarifvertrag einschließlich Anlagen kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt wer- den, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2025. 2Der Tarifvertrag wirkt nach.

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Anlage 1

Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

Entgeltgruppe 4

  1. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder nä- heres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abge- schlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

  2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder nä- heres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

  3. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Be- rufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tä- tigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, in dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgaben- kreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausge- hen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.)

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Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünf- tel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entspre- chendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die besonders hochwertige Arbeiten ver- richten. (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen- des selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfor- dert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen- des selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertra- gen wurden.

  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (1Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgrup- pen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. 2Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausge- setzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2 her- aushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

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Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ent- geltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheb- lich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tä- tigkeit sowie sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder b) durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufga- ben aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

  2. Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder b) durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufga- ben sowie erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgelt- gruppe 13 heraushebt.

  2. Beschäftigte, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 16

  1. Beschäftigte, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Ent- geltgruppe 15 Fallgruppe 1.

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  1. Beschäftigte, denen mindestens acht Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale

  1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst

Vorbemerkung

1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die an öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Rastanlagen, Grünflächen), Bauwerken (z.B. Brücken und Tunnel) oder der Stra- ßenausstattung (z.B. Leit- und Schutzeinrichtungen, fernmeldetechnische Anlagen) die Wartung und Instandhaltung durchführen und bei festgestellten Schäden Maßnahmen zur Behebung er- greifen. 2Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die spezifische Tätigkeiten in den vor- genannten Bereichen ausüben, die in enger arbeitstechnischer Verbindung mit den Abschnitt 1 zugeordneten Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes stehen (z.B. Tätigkeiten von Elektroan- lagenmonteurinnen und –monteuren in den in Satz 1 genannten Bauwerken bzw. Anlagen); sie sind deshalb nach den Tätigkeitsmerkmalen für Straßenwärterinnen und -wärter eingruppiert. 3Hierzu gehören auch die Reinigung der Verkehrs- und Nebenflächen und die Grünpflege (z.B. Mäharbeiten, Gehölz- und Baumpflege), das Absichern von Baustellen und Unfallstellen und im Winter das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und Verkehrsflächen sowie die Mitwirkung bei der Bauüberwachung von im Verantwortungsbereich der Autobahn- oder Straßenmeisterei beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen. 4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. 5Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeiste- reien übertragen ist. 6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung auf- grund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anler- nung ausreichend ist.

Entgeltgruppe 6

  1. Straßenwärterinnen und -wärter mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung.

  2. Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Aus- bildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer und entsprechender Tätig- keit.

  3. Fahrerinnen und Fahrer von Schneeräumgeräten (einschließlich Schneefräsen und Schneeschleudern) oder selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen.

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Entgeltgruppe 7

  1. Straßenwärterinnen und Straßenwärter mit abgeschlossener Ausbildung in einem ein- schlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit be- triebseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten.

  2. Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Aus- bildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. die Herstellung oder Instandsetzung von Spezialeinbauten oder Spezialaufbauten oder die Instandsetzung von Getrieben oder Motoren.)

  3. Verwalterinnen und Verwalter des Gerätehofes einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung.

Entgeltgruppe 8

  1. Straßenwärterinnen und -wärter mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Besonders hochwertige Arbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. die Ver- tretung der Leiterin oder des Leiters einer Kolonne oder der Streckenwartin oder des Stre- ckenwartes, die Mitwirkung bei der Ausbildung von Auszubildenden und die Mitwirkung bei der Abrechnung von Unfallschäden.)

  2. Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Aus- bildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer mit besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten, für die vielseitiges, hochwertiges fach- liches Können erforderlich ist. (Besonders schwierige Arbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Fehlersu- che und Reparaturen an der Elektronik und Hydraulik von Fahrzeugen und Geräten.)

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde (Kolonnenfüh- rerinnen und Kolonnenführer). (Eine Vorarbeiterzulage steht nicht zu.)

  2. Streckenwartinnen und -warte (motorisierte Straßenwärterinnen und -wärter, Verkehrssi- cherheitswartinnen und -warte). (Streckenwartinnen und -warte sind Straßenwärterinnen oder -wärter oder Beschäftigte mit betriebseigener Prüfung, die örtliche Kontrollen an Verkehrsflächen [z.B. Fahrbahnen, Bauwerken, Entwässerungseinrichtungen, Nebenflächen] durchführen und die Beseiti- gung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggf. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.)

  3. Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die be-

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sonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des ge- samten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei ver- antwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit ver- gleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind.

Entgeltgruppe 11

  1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei.

  2. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.

Entgeltgruppe 12

  1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 375 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1.

  2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 319 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch a) herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b) besondere technische, topografische oder witterungsbedingte Umstände oder c) regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung.

  3. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 13 bestellt sind.

Entgeltgruppe 13

  1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 625 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1.

  2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 531 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch a) herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b) besondere technische, topografische oder witterungsbedingte Umstände oder c) regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung.

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  1. Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 14 bestellt sind.

Entgeltgruppe 14

  1. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 875 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1.

  2. Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 744 Punk- ten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit, Bedeutung oder das Maß der Verantwortung erheblich aus der aufgrund der Punktzahl erreichten Entgeltgruppe heraushebt, z.B. durch a) herausgehobene Verantwortung für Finanzmittel, b) besondere technische, topografische oder witterungsbedingte Umstände oder c) regelmäßig zusätzliche Aufgaben in der Bauüberwachung und Bauleitung.

  3. Meisterinnen und Meister

Vorbemerkung

1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Hand- werksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer Ausbildung in einem ein- schlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbil- dung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. 3Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäf- tigte eingruppiert, die in der Bauüberwachung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstech- nik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanlagen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 4Ferner sind nach diesem Abschnitt Meisterinnen und Meister nach Satz 1 oder 2 mit der Zusatzqualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit eingruppiert. 5Nach den Tätigkeits- merkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine Meisterprüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Meisterinnen und Meis- tern übertragen wurden.

Entgeltgruppe 8

Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9a

Meisterinnen und Meister, die in Bereichen, Werkstätten, Abteilungen oder Betrieben Handwer- kerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen oder Facharbeiter zu beaufsichtigen haben, oder die besonders wichtige Aufgaben ausführen, oder die mit einem hohen Maß von Verant- wortlichkeit betraut sind.

Entgeltgruppe 9b

Meisterinnen und Meister, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Auf- gabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a her- aushebt.

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Entgeltgruppe 9c

Meisterinnen und Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Lei- ter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichba- rer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist. (1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von min- destens drei Gewerken zu koordinieren ist, denen Meisterinnen oder Meister vorstehen. 2Ge- werke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprü- fung abgelegt werden kann. 3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meisterinnen oder Meister eingesetzt sind.)

  1. Technikerinnen und Techniker

Vorbemerkung

1Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsord- nungsrecht diese Berufsbezeichnung führen. 2Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäftigte eingruppiert, die in der Bauüberwachung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrs- anlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanlagen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 3Ferner sind nach diesem Abschnitt staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit der Zu- satzqualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit eingruppiert. 4Nach den Tätigkeitsmerkma- len dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine staatli- che Technikerprüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Technikerinnen und Technikern übertragen wurden.

Entgeltgruppe 8

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9a

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker, die selbstständig tätig sind. (1Technikerinnen und Techniker sind selbstständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläu- fen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. 2Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbstständigkeit der Tätigkeit nicht. 3Es sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.)

Entgeltgruppe 9b

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufga- ben erfüllen. (Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Aufgaben, die in dem betreffen- den Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzel- fällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche

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Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z.B. durch die Breite des gefor- derten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.)

Entgeltgruppe 9c

Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Entgeltgruppe 9b mit besonders verant- wortungsvoller Tätigkeit.

  1. Ingenieurinnen und Ingenieure

Vorbemerkung

1Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die einen technisch-ingenieurwissenschaft- lichen Studiengang an einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlos- sen haben. 2Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäftigte eingruppiert, die in der Bauüberwa- chung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanla- gen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 3Nach den Tätigkeitsmerkma- len dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne einen abge- schlossenen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang aufgrund ihrer Eignung ent- sprechende Tätigkeiten von Ingenieurinnen und Ingenieuren übertragen wurden; dies gilt auch für den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulbildung.

Entgeltgruppe 10

Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit. (Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfa- cher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunter- lagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Baumaßnahmen sowie deren Abrechnung.)

Entgeltgruppe 11

Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch beson- dere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Lei- tung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.)

Entgeltgruppe 12

Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Ent- geltgruppe 10 heraushebt.

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(Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Lei- tung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.)

Entgeltgruppe 13

  1. Ingenieurinnen und Ingenieure mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Ent- geltgruppe 12 heraushebt.
  2. Ingenieurinnen und Ingenieure mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 14

  1. Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung er- heblich aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder b) durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufga- ben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 heraushebt.

  3. Ingenieurinnen und Ingenieure, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Ent- geltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 15

  1. Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder b) durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufga- ben sowie erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgelt- gruppe 13 Fallgruppe 2 heraushebt.

  2. Ingenieurinnen und Ingenieure, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Ent- geltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 16

  1. Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tä- tigkeit nach Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1.

  2. Ingenieurinnen und Ingenieure, denen mindestens acht Beschäftigte mindestens der Ent- geltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

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  1. Beschäftigte in der Bedienung und Instandhaltung der Betriebstechnik von Gebäuden

Vorbemerkung

1Anlagen der Betriebstechnik von Gebäuden sind z.B. Abwasser-, Wasser-, Gas-, Kälte-, Wär- meversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder- und Mittelspannungsanlagen und si- cherheitstechnische Anlagen. 2Das Instandhalten von Anlagen umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung. 3Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden, oder die entsprechende Tätigkeiten ausüben und als „Hausmeisterin“ oder „Hausmeister“ bezeichnet werden.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und anlagenspezifischem Sachkundenachweis, die Anlagen der Betriebstechnik von Gebäuden bedienen und instand hal- ten, für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist.

Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die bei Bedarf die Regelungstechnik parametrieren (auch IT-gestützt). (1Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik ein- gegriffen wird. 2Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpas- sungen und Erweiterungen durchzuführen.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an umfangreichen Anlagen der Betriebstechnik von Gebäuden schwierige Instandsetzungen selbstständig durchführen.

Entgeltgruppe 8

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2, die Anlagen der zentralen Betriebs- technik von Gebäuden bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren. (1Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik ein- gegriffen wird. 2Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpas- sungen und Erweiterungen durchzuführen. 3Zentrale Betriebstechnik von Gebäuden ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen der Betriebstechnik von Gebäuden, die durch eine zentrale Gebäudeautomation [Gebäudeleittechnik] gesteuert werden.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die Anlagen der Betriebstechnik von Gebäuden bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik pro- grammieren. (1Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik ein- gegriffen wird. 2Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpas- sungen und Erweiterungen durchzuführen.)

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  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2, die neben der Beaufsichtigung oder War- tung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen besonders schwierige Instandsetzungen durchführen.

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbil- dung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. (1Das Parametrieren oder Programmieren setzt voraus, dass in die Regelungstechnik ein- gegriffen wird. 2Dabei sind mit einer bestehenden Software regelungstechnische Anpas- sungen und Erweiterungen durchzuführen. 3Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbil- dung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Betriebstechnik von Gebäuden kompli- zierte Anlagen instand halten, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. (1Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt. 2Zentrale Betriebstechnik von Gebäuden ist eine Vernetzung verschiedener Anlagen der Betriebs- technik von Gebäuden, die durch eine zentrale Gebäudeautomation [Gebäudeleittechnik] gesteuert werden.)

  3. Berechnerinnen und Berechner von Entgelten

Entgeltgruppe 5

Berechnerinnen und Berechner von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubs- entgelte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (1Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. 2Gründliche Fachkenntnisse sind nä- here Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Auf- gabenkreises.)

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte ein- schließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig errechnen. (Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszu- schuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen.)

  2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die programmgestützte Er- rechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Ur- laubsentgelte erforderlichen Arbeiten und Kontrollen verantwortlich vornehmen. (Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszu- schuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen.)

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Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahl- barmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen. (1Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. 2Das Tätigkeitsmerkmal ist auch er- füllt, wenn die oder der Beschäftigte a) die Erfahrungszeit nicht erstmals festzusetzen hat oder b) Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte ein- schließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtre- tungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammen- hängenden Schriftwechsel selbstständig führen. (1Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerk- mals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. 2Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte a) die Erfahrungszeit nicht erstmals festzusetzen hat oder b) Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die aufgrund der angegebenen tatsächli- chen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbst- ständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Ver- sicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig ausführen sowie den damit zusammenhän- genden Schriftwechsel selbstständig führen. (1Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte die Beschäfti- gungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 MTV Autobahn bei der Einstel- lung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. 2Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächli- chen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversiche- rung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vorneh- men sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen.

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(1Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte die Beschäfti- gungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 MTV Autobahn bei der Einstel- lung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. 2Zu den Entgelten gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen.)

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächli- chen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzun- gen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfän- dungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen. (1Zu den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. 2Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte a) die Erfahrungszeit nicht erstmals festzusetzen hat oder b) Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgelt- gruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

  1. Beschäftigte in der Informationstechnik

Vorbemerkung

1Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Informationstechnik sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen, ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbeson- dere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenban- ken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnet- zen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tä- tigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssiche- rung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfol- genden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftig- ten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht nach diesen Tätig- keitsmerkmalen eingruppiert sind Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Be- schäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikations- technik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen. 7Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 8Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine abge- schlossene einschlägige Hochschulbildung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

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Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung (z.B. Fachinformatike- rinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemin- tegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit.

  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. 2Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 3Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die ohne Anleitung tätig sind.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungs- spielraum erfordert.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert. (Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrich- tung Informatik) und entsprechender Tätigkeit.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch be- sondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

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(Besondere Leistungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Tätigkeiten, deren Bearbei- tung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, de- ren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeu- tung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die schriftlich als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die schriftlich als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

  3. Operatorinnen und Operatoren

Vorbemerkung

1Nach diesem Abschnitt sind Meisterinnen und Meister oder staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker eingruppiert, die in Verkehrs-, Betriebs- oder Tunnelleitzentralen technische Sys- teme zur Überwachung beziehungsweise Steuerung des Straßenverkehrs auf Autobahnen oder anderen Bundesfernstraßen überwachen, steuern und bedienen. 2Nach den Tätigkeitsmerkma- len dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne Meisterprü- fung oder staatliche Technikerprüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten über- tragen wurden.

Entgeltgruppe 8

Operatorinnen und Operatoren.

Entgeltgruppe 9a

Operatorinnen und Operatoren, die situationsbezogen eigene Entscheidungs- und Beurteilungs- spielräume bezüglich der zu ergreifenden Anordnungen haben.

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Entgeltgruppe 9b

Operatorinnen und Operatoren der Entgeltgruppe 9a mit vertieften Kenntnissen. (Vertiefte Kenntnisse liegen in der Regel nach mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a vor.)

Entgeltgruppe 9c

Operatorinnen und Operatoren, denen schriftlich die Schichtleitung übertragen wurde.

  1. Systemtechnikerinnen und -techniker sowie Systemelektronikerinnen und -elektroniker in der Fernmeldetechnik (Fernmeldetechnikerinnen und -techniker)

Vorbemerkung

1Systemtechnikerinnen und -techniker sowie Systemelektronikerinnen und -elektroniker (Fern- meldetechnikerinnen und -techniker) sind Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Be- rufsausbildung mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, digitale Telekommunikationssys- teme zu konfigurieren (Vermittlungsanlagen und Übertragungssysteme, Funkgeräte) sowie Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (bau- und systemtechnische Anlagen) anhand technischer Unterlagen (z.B. Stromlaufplänen, Montageplä- nen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) zu erkennen, um in der Lage zu sein, solche Fernmel- deanlagen selbstständig instand zu halten und instand zu setzen. 2Nach den Tätigkeitsmerkma- len dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne eine abge- schlossene einschlägige Berufsausbildung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

Entgeltgruppe 5

Systemtechnikerinnen und -techniker sowie Systemelektronikerinnen und -elektroniker (Fern- meldetechnikerinnen und -techniker) in der Fernmeldetechnik.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit schwierigen Tätigkeiten. (Eine schwierige Tätigkeit liegt auch vor, wenn die Tätigkeit planmäßig und nicht nur gelegent- lich im Gefahrenraum Autobahn auszuüben ist.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 6, denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der telekommunikationstechnischen Anlagen gemäß den VDE-Vorschriften übertragen ist.

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Entgeltgruppe 8

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit besonders schwierigen Tätigkeiten. (Besonders schwierige Tätigkeiten sind z.B. Funktionskontrollen einschließlich Eingren- zen und Beseitigen von Fehlern in Knotenvermittlungsanlagen oder an digitalen Fernüber- tragungssystemen.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an elektronischen Systemen selbstständig Funktion- sprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzu- nehmen sind. (Elektronische Systeme sind z.B.: a) digitale Übertragungssysteme [z.B. multiplexe Übertragungstechnik, Richtfunksys- teme], b) Kommunikationssysteme [z.B. Fernmeldeanlagen, Kabelanlagen, Mobilfunk], c) Funkanlagen, d) Videoüberwachungsanlagen, e) hydrologische Messstellen/Umwelttechnik [z.B. digitale Pegelmessanlagen, Radio- aktivitätsmessstellen].)

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die an Telekommunikationssystemen besonderer Bau- art selbstständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dazu be- sonderes Fachwissen erforderlich ist.

  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Systemtechnikerin oder ein Systemtechniker oder eine Systemelektronikerin oder ein Systemelektroniker (Fernmelde- technikerin oder -techniker) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens vier Systemtechnikerinnen oder -techniker oder Systemelektronikerinnen oder -elektroniker (Fernmeldetechnikerinnen oder -techniker) durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

  1. Weitere Beschäftigte

Vorbemerkung

Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingrup- piert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung ent- sprechende Tätigkeiten übertragen wurden.

Entgeltgruppe 4

  1. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens, für die eine einge- hende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.

  2. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Labor, für die eine eingehende Einarbeitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.

  3. Beschäftigte mit Hilfstätigkeiten im Gebäudemanagement, für die eine eingehende Einar- beitung oder eine fachliche Anlernung ausreichend ist.

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Entgeltgruppe 5

  1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik, Geomatikerinnen und Geomatiker, Bauzeichnerinnen und -zeichner sowie technische Systemplanerinnen und -planer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechen- der Tätigkeit.

  2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit betriebseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

  3. Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlosse- ner Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

  4. Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.

Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen er- fordert. (Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich dar- aus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden techni- schen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbst- ständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anferti- gung von Plänen.)

  2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit betriebseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.

  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3 mit Tätigkeiten, die besondere Leistungen erfordern.

Entgeltgruppe 7

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwie- rige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B.: a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)

  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, die sich in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 besonders bewährt haben, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

  3. Brückenschlosserinnen und -schlosser oder Betonsaniererinnen und -sanierer mit abge- schlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijäh- riger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbstständig ausführen.

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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Auf- gaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)

Entgeltgruppe 9a

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, oder Bodenwertgrenzen, b) Bauwerkseinmessungen oder Lageplanvermessungen, c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen, d) Messungen unter Einsatz spezieller Hard- oder Software, e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst.)

  2. Laborantinnen und Laboranten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Aufgaben erfüllen und mindestens zu einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrich- ten.

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Anhang zur Anlage 1

Bewertungssystem für die Autobahn- und Straßenmeistereien

I.

Die Bewertung der Meistereien basiert auf einem Punktesystem mit insgesamt 1.000 erreichbaren Punkten, die sich wie folgt auf drei Bewertungskriterien verteilen:

  1. Bewertungslänge (in km): 45 %
  2. Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) (in Kfz/24h): 45 %
  3. Personalstärke (in Vollzeitäquivalenten [VZÄ]): 10 %.

Für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe müssen nach dem Punktesystem die fol- genden Gesamtpunktzahlen erreicht werden:

Eingruppierung Gesamtpunkzahl EG 12 mindestens 375 EG 13 mindestens 625 EG 14 mindestens 875

Die Gesamtpunktzahl errechnet sich dabei aus der Summe der je Kriterium erreichten Punkte der jeweiligen Autobahn- bzw. Straßenmeisterei. Die je Kriterium anzurechnenden Punkte erge- ben sich aus der folgenden Tabelle:

Kriterium Wert Punkte Bewertungslänge unter 60 112,5 (in km) mindestens 60 225,0 mindestens 85 337,5 mindestens 125 450,0 DTV unter 30.000 112,5 (in Kfz/24h) mindestens 30.000 225,0 mindestens 60.000 337,5 mindestens 90.000 450,0 Personalstärke unter 25 25,0 (in VZÄ) mindestens 25 50,0 mindestens 35 75,0 mindestens 45 100,0

II.

Die genauen Werte der anzuwendenden Kriterien und damit die für die Eingruppierung maß- geblichen Punkte sind für jede Autobahn- bzw. Straßenmeisterei auf Basis der folgenden Defini- tionen zu ermitteln:

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Bewertungslänge: Die Ermittlung der Bewertungslänge je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei erfolgt auf Basis der Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Diese sehen die Einbeziehung der betreuten Streckenkilometer auf Bundesautobahnen für die Berechnung der Bewertungslänge je Autobahn- bzw. Straßenmeisterei mit folgenden Faktoren vor (ÖPP-Streckenabschnitte bleiben unberücksichtigt; betreute Bundesstraßen sind im Rah- men dieser Berechnung mit den gleichen Faktoren einzubeziehen):

Streifigkeit BAB-Faktor (Anzahl der Fahrstreifen im Gesamtquerschnitt) 2-streifig 1,00 3-streifig 1,00 4-streifig 1,00 5-streifig 1,06 6-streifig 1,13 7-streifig 1,19 8-streifig 1,25 Astlängen 0,50

DTV: Die Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke je Autobahn- bzw. Stra- ßenmeisterei erfolgt auf Basis der Daten der fünfjährlichen bundesweiten Straßenverkehrszäh- lung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in der jeweils letzten verfügbaren Fassung. Dazu ist aus den erfassten Daten für die von einer Autobahn- bzw. Straßenmeisterei betreuten Streckenabschnitte ein gewichteter Mittelwert wie folgt zu errechnen (sollten Abschnitte mehre- ren Autobahn-/Straßenmeistereien zugeordnet werden können, sind Überlappungen bei jeder betroffenen Meisterei zu berücksichtigen):

Autobahn-/ Betreute BAB- Anteil an gesamter DTV Straßenmeisterei Abschnitte betreuter BAB-Strecke 1 I x% a II y% b III z% c Gewichteter = x%*a + y%*b + z%*c Mittelwert

Personalstärke: Die zu Grunde zu legende Personalstärke je Autobahn- bzw. Straßenmeiste- rei entspricht der durch den Arbeitgeber ermittelten Personalsollstärke in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) in der Gesamtjahresbetrachtung, die der Leiterin oder dem Leiter der Autobahn- bzw. Straßenmeisterei unterstellt ist.

III.

Die Tätigkeit von Leiterinnen und Leitern mehrerer Meistereien wird mit der addierten Punktzahl bewertet. Für die Feststellung der Eingruppierung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind die Punktzahlen zu addieren, wenn und soweit sie die Leiterin oder den Leiter in mehreren Meistereien zu vertreten haben.

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Berlin, den 30. September 2019

Für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ Die Geschäftsführung

Für ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Der Bundesvorstand

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung