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Manteltarifvertrag für „Die Autobahn GmbH des Bundes“
(MTV Autobahn)
vom 30. September 2019
Zwischen
der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Autobahn GmbH), vertreten durch die Geschäftsführung,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
– Gewerkschaft der Polizei
– Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 4 § 1 Geltungsbereich 4 § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 4 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 § 4 Versetzung 5 § 5 Qualifizierung 5 Abschnitt II Arbeitszeit 6
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit 6 § 7 Sonderformen der Arbeit 8 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 8 § 9 [derzeit nicht belegt] 10 § 10 Arbeitszeitkonto 10 § 11 Teilzeitbeschäftigung 11 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 11
§ 12 Übertragung der Tätigkeit 12 § 13 Eingruppierung 13 § 14 Eingruppierung in besonderen Fällen 13 § 15 Tabellenentgelt 14 § 16 Stufen der Entgelttabelle 14 § 17 Ergänzende Regeln zu den Stufen 15 § 18 Dreizehntes Monatseinkommen 16 § 19 Unternehmensbonus 17 § 20 Erschwerniszuschläge, Wege- und Zehrgeld 18 § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 19 § 22 Entgelt im Krankheitsfall 19 § 23 Besondere Zahlungen 21 § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 21 § 25 Betriebliche Altersversorgung 22 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 22 § 26 Erholungsurlaub 22 § 27 Zusatzurlaub 23 § 28 Sonderurlaub 24 § 29 Arbeitsbefreiung 24 Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 25
§ 30 Befristete Arbeitsverträge 26 § 31 [derzeit nicht belegt] 26 § 32 [derzeit nicht belegt] 26 § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 27
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§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 27 § 35 Zeugnis 28 § 36 Reisezeiten, Reisekosten 28 § 37 Ausschlussfrist 29 Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften 29 § 38 Anwendung weiterer Tarifverträge 29 § 39 Schlussbestimmungen 29 § 40 Inkrafttreten, Laufzeit 30 Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a 32 Anlage A 35
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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Be- schäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zur Autobahn GmbH stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 16 hinausge- hendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) Auszubildende, Dual Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten, d) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, so- fern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind und e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusam- menhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren An- schluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ord- nungsgemäß auszuführen.
(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzli- che Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(3) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derar- tige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzu- zeigen.
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(4) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen o- der mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertragli- chen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu be- einträchtigen.
(5) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärz- tin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmäch- tigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten er- halten.
(7) Die Schadenshaftung der Beschäftigten ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 4 Versetzung
1Beschäftigte können beim Vorliegen betrieblicher Erfordernisse versetzt werden. 2Sollen Be- schäftigte an einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1Versetzung ist die Zuweisung einer bestimmten vertragsmäßigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers. 2§ 95 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten.
§ 5 Qualifizierung
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Inte- resse von Beschäftigten und Arbeitgeber. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Ef- fektivität und Effizienz, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäfti- gungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abge- leitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher aus- gestaltet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Betriebsvereinbarungen im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten. 3Weitergehende Mitbestimmungs- rechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind z.B. a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
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b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätig- keit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizie- rung). 2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Be- schäftigten schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – ein- schließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizie- rungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nut- zens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfol- gen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezo- gen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz-Werk- stätten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschrie- benen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann
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bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, so- wie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht er- folgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbei- ten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Ar- beitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustim- mung – zu Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmen- zeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtar- beit.
Protokollerklärung zu § 6: 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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§ 7 Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäf- tigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht her- angezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit um- fassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindes- tens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle auf- halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch aus- geschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) bzw. der vereinbarten Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stun- den bei Vollbeschäftigten bzw. über den entsprechenden Anteil hieran bei Teil- zeitbeschäftigten oder über die jeweils vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festge- legten täglichen Arbeitsstunden hinaus oder innerhalb des Schichtplans ohne Ausgleich im Schichtplanturnus über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bzw. über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinaus, angeordnet worden sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 3 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 16 15 v.H.,
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b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweili- gen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhält- nisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem je- weiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: 1Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 2Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 3Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden” sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie be- trägt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft au- ßerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 3 wird die Zeit jeder einzelnen In- anspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzu- schlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 3 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) o- der mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach
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§ 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbe- reitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 10Wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft durch die Einhaltung der gesetzlichen Ru- hezeit die darauffolgende dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit verspätet angetreten und erreicht die Summe der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit und der nach der Ruhezeit geleisteten Arbeitszeit nicht das Ta- gessoll dieses Arbeitstages, so gilt die Fehlzeit tarifvertraglich als geleistete Arbeitszeit; ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht hierfür nicht. 11Nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft und anschließender dienstplanmäßiger bzw. be- triebsüblicher Arbeitszeit kann die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) auf bis zu neun Stunden ver- kürzt werden (§ 7 Abs. 2 ArbZG), wenn der vorangegangene Einsatz in der Rufbereit- schaft nicht länger als vier Stunden gedauert hat.
Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschicht- zulage von 105,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtar- beit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 9 [derzeit nicht belegt]
§ 10 Arbeitszeitkonto
(1) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Be- trieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkon- tos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 fest- gelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umge- wandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebsverein- barung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeits- zeitkonto gebucht werden.
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(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Ab- satz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeit- guthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines be- stimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur In- solvenzsicherung zu treffen.
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
Für die Verringerung und die Verlängerung der Arbeitszeit finden die Vorschriften des Teil- zeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- Abweichend von §§ 8 Abs. 1 und 9a Abs. 1 TzBfG ist für das Verlangen der Beschäf- tigten auf Verringerung der Arbeitszeit nicht Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
- 1Abweichend von §§ 8 Abs. 4 und 9a Abs. 2 TzBfG soll die von den Beschäftigten ver- langte Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegen- stehen. 2In diesen Fällen hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
- §§ 8 Abs. 6 und 9a Abs. 5 TzBfG finden keine Anwendung.
- Abweichend von § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss der Zeitraum für eine zeitlich befris- tete Verringerung der Arbeitszeit nicht mindestens ein Jahr betragen.
- § 9a Abs. 4 erster Teilsatz TzBfG findet keine Anwendung.
Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
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§ 12 Übertragung der Tätigkeit
(1) Der Arbeitgeber überträgt der/dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktions- rechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit ihrer/seiner Zustim- mung eine auszuübende Tätigkeit.
(2) 1Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob die/der Beschäftigte die notwendige Eignung besitzt. 2Eignung ist die Gesamtheit der Merkmale, die die Be- schäftigte/den Beschäftigten aus Sicht des Arbeitgebers befähigen, eine konkrete, ver- tragskonforme Tätigkeit erfolgreich auszuüben. 3Dies sind insbesondere die für die zu übertragende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen sowie die bisherigen Arbeitsergebnisse der/des Beschäftigten.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
- Bei der Prüfung der Eignung sind formale Abschlüsse bzw. Nachweise sachge- recht zu berücksichtigen; sie sind jedoch keine Eingruppierungsvoraussetzung.
- Die Eignung muss sich nur auf die konkrete zu übertragende Tätigkeit beziehen; weitergehende Fähigkeiten oder Kenntnisse müssen auch dann nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit eine Eingruppierung bewirkt, die üblicherweise von Beschäf- tigten ausgeübt wird, die die Eignung auch für weitere Tätigkeiten derselben Ent- geltgruppe besitzen.
- 1Der Arbeitgeber ist in der Entscheidung frei, welcher/welchem Beschäftigten bzw. welcher Bewerberin/welchem Bewerber er eine Tätigkeit überträgt. 2Das Fehlen eines formalen, im Entgeltgruppenverzeichnis vorgesehenen Nachweises bzw. die Tatsache, dass die/der Beschäftigte bereits in einem Vertragsverhältnis steht oder neu eingestellt werden soll, ist grundsätzlich kein positives oder nega- tives Entscheidungskriterium. 3Der Arbeitgeber soll es berücksichtigen, wenn sich die/der Beschäftigte in der Vergangenheit in fachlicher oder persönlicher Hinsicht bewährt hat. 4Beabsichtigt der Arbeitgeber zur näheren Ausgestaltung der tarif- vertraglichen Grundsätze zur Übertragung der Tätigkeit allgemeine Entschei- dungskriterien einzuführen, sind dabei die Mitbestimmungsrechte gemäß § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG zu beachten.
(3) 1Der Arbeitgeber hat ausdrücklich zu bestimmen, ob die Übertragung der auszuüben- den Tätigkeit auf Dauer oder für einen befristeten Zeitraum erfolgt. 2Trifft der Arbeitge- ber diesbezüglich keine Entscheidung, so gilt die Übertragung als auf Dauer erfolgt. 3Dies gilt auch, wenn eine für einen befristeten Zeitraum übertragene Tätigkeit nach Ablauf dieses Zeitraums fortgesetzt wird. 4Wird die Tätigkeit nicht ausdrücklich zur Ver- tretung einer/eines anderen Beschäftigten übertragen, darf der Zeitraum bei Tätigkei- ten entsprechend den Entgeltgruppen 3 bis 9c sechs Monate, bei Tätigkeiten entspre- chend den Entgeltgruppen 10 bis 16 zwölf Monate nicht überschreiten.
(4) 1Ist die Tätigkeit dauerhaft übertragen, so konkretisiert sich das Arbeitsverhältnis auf die der Tätigkeit entsprechende Entgeltgruppe. 2Dies gilt unabhängig davon, ob sie der bisherigen Eingruppierung entspricht.
Protokollerklärung zu Absatz 4: 1Mit der Konkretisierung ist kein Anspruch verbunden, auch andere Tätigkeiten dersel- ben Entgeltgruppe auszuüben. 2Für deren evtl. Übertragung gelten erneut die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Grundsätze. 3Bei befristeter Übertragung einer höherwerti- gen Tätigkeit tritt die höhere Eingruppierung für die Dauer der Befristung ein.
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§ 13 Eingruppierung
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn) sowie dem Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Kraftfahrer TV Autobahn). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die An- forderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Ent- geltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Be- trachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkennt- nisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor- derungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die ge- samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5lst in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6lst in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäf- tigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
- 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbei- ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschrifts- reife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Planung von Umbauten, Aufstellen und Prüfen von Ausschreibungsunterlagen, Erstellung von Sicherheits- und Brand- schutzkonzepten, Fertigung einer Bauzeichnung, Durchführung einer Unterhal- tungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als sol- cher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht auf- gespalten werden.
- Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 4 ist auch das in einem Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgelt- gruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist unbeschadet des § 14 im Arbeitsvertrag anzugeben.
§ 14 Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 13 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vo- rübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ih- rer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 13 Abs.2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate hat die/der Beschäftigte Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe des sich bei Höher- gruppierung zu Beginn der Sechs-Monats-Frist ergebenden Unterschiedsbetrages.
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Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeits-be- freiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbro- chen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten einge- rechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
- Wird der/dem Beschäftigten vor Fristablauf eine Tätigkeit übertragen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt Satz 2 sinngemäß.
(2) 1Soll die/der Beschäftigte eine Tätigkeit ausüben, die ihr/ihm erkennbar weder dauer- haft noch befristet gemäß § 12 übertragen wird und liegen auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zu- lage rückwirkend ab dem ersten Tag, wenn die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entsprechen und sie/er die Tätigkeit zusammenhängend mindestens zehn Arbeitstage ausgeübt hat. 2Die Zulage bemisst sich nach dem Unter- schiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei Übertragung nach § 12 ergeben hätte.
Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter übt eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 2 aus, wenn für sie/ihn erkennbar keine dauerhafte Änderung des bisherigen Tätigkeitsinhalts verbunden sein soll, sie/er jedoch für einen angemessenen Zeitraum auf Verlangen des Arbeitgebers die andere Tätigkeit übernimmt. 2Das liegt z.B. vor bei Einsätzen zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Wiederbesetzung einer Stelle oder zur Vertretung in einem Verhinderungsfall für eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäf- tigten.
§ 15 Tabellenentgelt
1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 3Die je- weilige Entgelttabelle ergibt sich aus der Anlage A.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppen umfassen jeweils sechs Stufen.
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine ein- schlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlä- gige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, er- folgt die Einstellung in die Stufe 3.
Protokollerklärung zu Absatz 2: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
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(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer un- unterbrochenen Tätigkeit innerhalb einer Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufen- laufzeit): − Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, − Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, − Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, − Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und − Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(4) 1Die Stufenlaufzeiten werden nicht unterbrochen durch Schutzfristen nach dem Mutter- schutzgesetz, Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, Zeiten ei- nes bezahlten Urlaubs, Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein betriebliches Interesse anerkannt hat, Zeiten der befristeten Übertragung bzw. vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sowie durch sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat pro Kalenderjahr. 2Zei- ten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(5) 1Die Stufenlaufzeit wird unterbrochen durch Tätigkeitsunterbrechungen bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Absatz 4 erfasst werden, sowie durch El- ternzeit. 2Die Stufenlaufzeit läuft in diesen Fällen mit dem Tag der Arbeitsaufnahme weiter. 3Bei einer längeren Unterbrechung als nach Satz 1 beginnt die Laufzeit der glei- chen Stufe mit dem Tag der Arbeitsaufnahme von neuem.
(6) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe er- reicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
§ 17 Ergänzende Regeln zu den Stufen
(1) Will der Arbeitgeber eine höhere als die nach § 16 maßgebende Stufe (Garantiestufe) oder ein höheres als das dieser Stufe entsprechende Entgelt zusagen, gelten die fol- genden Bestimmungen: a) 1Der Arbeitgeber kann bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen, nicht schon als einschlägige Berufserfahrung (§ 16 Abs. 2) zu berücksichtigende berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2Der Umfang der An- rechnung ist zu dokumentieren und wird der Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 gleichgesetzt. b) Der Arbeitgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs bei der Gewinnung von qualifizierten Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt einerseits und zur Bindung quali- fizierter Fachkräfte im bestehenden Arbeitsverhältnis andererseits abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung eine höhere Einstufung oder ein höheres Entgelt zusagen. c) Der Arbeitgeber kann ferner auch bei Leistungen der/des Beschäftigten, die er- heblich über dem Durchschnitt liegen, bei einem überdurchschnittlichen Einsatz bzw. einer überdurchschnittlichen Qualifikation eine höhere Einstufung oder ein höheres Entgelt zusagen.
(2) 1In den Fällen von Absatz 1 Buchst. b und c hat der Arbeitgeber bei höherer Einstufung festzulegen, ob diese Stufe die Wirkung der tariflichen Garantiestufe hat. 2Sagt er dies zu oder trifft er keine Entscheidung, so hat die höhere Einstufung die Wirkung einer
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Garantiestufe. 3Im Falle von Absatz 1 Buchst. c gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zusage ausdrücklich gemacht hat.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber nicht eine höhere Einstufung vor- nimmt, sondern einen Entgeltbetrag zusagt, der den Wert der Garantiestufe übersteigt. 2In solchen Fällen bezieht sich die Wirkung als Garantiestufe auf die höchste Stufe, de- ren Tabellenwert durch den zugesagten Betrag noch überstiegen wird.
(4) 1Tritt nach Absatz 2 bzw. 3 die Wirkung einer Garantiestufe ein, so ist diese Stufe un- beschadet Absatz 6 Satz 4 für alle sonstigen Ansprüche und Entwicklungen im Rah- men des Tarifwerks maßgebend. 2Dies gilt insbesondere bei späteren Höhergruppie- rungen und sonstigen, von der Stufe abhängigen tariflichen Ansprüchen. 3Tritt die Wir- kung als Garantiestufe nicht ein, so gilt der Erhöhungswert zur Garantiestufe als indivi- duelle übertarifliche Zulage. 4In diesem Fall bleibt hierfür die Garantiestufe unbescha- det der sich aus der Zusage ergebenden individuellen Ansprüche maßgebend.
(5) Hat die/der Beschäftigte bereits die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, gel- ten die Absätze 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Erhöhung, die den Differenzbetrag zwischen der fünften und sechsten Stufe nicht übersteigt, mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung des Arbeitgebers als tarifliches Tabellenent- gelt gilt.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 bis 5: 1Will der Arbeitgeber allgemeine Grundsätze für derartige Zusagen regeln, so unterliegen diese der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG tritt nicht ein; die grundsätzlichen Wertungen der Tarifvertragsparteien sind zu be- achten.
(6) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der glei- chen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, min- destens jedoch der Stufe 2. 2Die in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufen- laufzeit wird in der höheren Entgeltgruppe fortgesetzt. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe er- reichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 4War vor der Höhergruppierung eine höhere Stufe bzw. ein die Garantiestufe übersteigender Ent- geltbetrag in der Weise zugesagt worden, dass die höhere Stufe bzw. der Entgeltbe- trag als Garantiestufe wirken soll und erreicht oder übersteigt dieser Wert den Wert der Stufe gemäß Satz 1, so beginnt die Stufenlaufzeit von vorne.
§ 18 Dreizehntes Monatseinkommen
(1) 1Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. 2Dieser Betrag wird grundsätzlich mit der Entgeltzahlung im November jeden Jahres in Höhe von 1/12 der gesamten, vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jah- res (Bezugszeitraum) bezogenen Entgeltzahlungen (Referenzentgelt) gezahlt.
(2) 1Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Bezugszeitraums bestanden, wird der Bezugszeitraum entsprechend anteilig berechnet. 2Dies gilt sowohl bei einem Eintritt während des Bezugszeitraums als auch bei einem Ausscheiden vor dem 30. November des laufenden Jahres.
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(3) 1Zeiträume der Tätigkeitsunterbrechung im Sinne der in § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 aufge- führten Ereignisse führen nicht zur Kürzung. 2Die für solche Zeiträume bezogenen Ent- gelte bzw. Entgeltersatzleistungen fließen in die Berechnung des Referenzentgelts ein.
(4) Das Referenzentgelt errechnet sich als Summe aller im Referenzzeitraum bezahlten Tabellenentgelte und der in Monatsbeträgen tariflich festgelegten Entgeltbestandteile.
Protokollerklärung zu Abs. 4: In Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile im Sinne von Absatz 4 sind Zulagen für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, persönliche Zulagen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 und § 14 Abs. 2, pauschalierte Erschwerniszuschläge gemäß § 20, persönliche Ausgleichszulagen ge- mäß EÜTV Autobahn sowie die aus solchen Bestandteilen berechnete Entgeltfortzah- lung.
(5) 1Die/der Beschäftigte kann durch schriftliche Erklärung bis zum 31. Juli des jeweiligen Vorjahres ein Wahlrecht ausüben und monatliche Zahlung beantragen. 2An ihre/seine Erklärung ist die/der Beschäftigte für die Dauer des bevorstehenden Bezugszeitraums gebunden. 3In diesem Fall werden die in das Referenzentgelt einbezogenen Beträge des jeweiligen Monats in Höhe von 8,33 v.H. monatlich bezahlt. 4Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, gilt Absatz 1.
§ 19 Unternehmensbonus
(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine jährliche Bonuszahlung, die der Arbeitge- ber unter Beachtung der hier geregelten Vorgaben für die vollständige Erfüllung konk- ret vorgegebener Unternehmensziele auslobt.
(2) 1Der Arbeitgeber legt die Dotierung für den Bonus fest. 2Dabei berechnet sich eine Min- destdotierung aus 10 v.H. des am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Tabel- lenentgelts der Entgeltgruppe EG 10 Stufe 3, multipliziert mit der Anzahl aller am 1. Ja- nuar des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte. 3Der Arbeitgeber soll in der Regel einen mindestens doppelt so hohen Betrag für den Fall vollständiger Erreichung der Ziele ausloben.
(3) 1Der Arbeitgeber gibt die Ziele vor (Unternehmensziele). 2Er bestimmt mindestens zwei, höchstens fünf Ziele, die transparente und messbare Produktionsergebnisse be- treffen.
Protokollerklärung zu Absatz 3: Ziele können z.B. die messbare Entwicklung der Autobahnqualität, die fristgerechte Ab- wicklung von Baumaßnahmen, die Einhaltung von Planungsrahmen, die Arbeitssicher- heit oder vergleichbare Faktoren sein.
(4) 1Der Anspruch ist nicht von individuellen Leistungen, sondern ausschließlich von der Erreichung der vom Arbeitgeber definierten Ziele im jeweils zurückliegenden Ge- schäftsjahr abhängig. 2Er ist für alle Beschäftigten gleich hoch. 3Hat die/der Beschäf- tigte nicht während des ganzen Jahres in Vollzeit gearbeitet, wird der Anspruch nach dem Durchschnitt des zeitlichen Anteils berechnet. 4Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres bestanden, erfolgt anteilige Berechnung. (5) Die Unternehmensziele werden vom Arbeitgeber nach Unterrichtung und Erörterung mit dem Gesamtbetriebsrat festgelegt und spätestens Ende Januar des entsprechen- den Geschäftsjahres gesellschaftsintern publiziert.
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(6) 1Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Feststellung der Zielerreichung jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. 2Das Bonusprogramm wird erstmals für das Jahr 2022 mit Auszahlung im Jahr 2023 durchgeführt.
(7) Prozessregeln wie z.B. konkrete Auszahlungstermine, Methoden der Datenerhebung, Gewichtung der einzelnen Zielvorgaben, Feststellung des Erfüllungsgrades, Konfliktlö- sung werden mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart.
§ 20 Erschwerniszuschläge, Wege- und Zehrgeld
(1) Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus, die plan- mäßig und nicht nur gelegentlich im „Gefahrenraum Autobahn“ eingesetzt werden, ha- ben Anspruch auf einen pauschalen Erschwerniszuschlag in Höhe von 60,00 Euro mo- natlich.
(2) Zusätzlich zu dem Zuschlag gemäß Absatz 1 erhalten zum Ausgleich ihrer außerge- wöhnlichen Belastungen a) Beschäftigte im Kolonnendienst (Arbeitskolonne einschließlich Kolonnenführerin- nen und Kolonnenführer, Fahrerinnen und Fahrer sowie Bedienerinnen und Be- diener von Anlagen an Sonderfahrzeugen) einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 60,00 Euro monatlich, b) Streckenwartinnen und Streckenwarte sowie Straßenmeisterinnen und Straßen- meister einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 25,00 Euro monatlich.
(3) Beschäftigte im Straßenwinterdienst erhalten in den Monaten November bis einschließ- lich März des Folgejahres zusätzlich zu den Zuschlägen gemäß Absatz 1 und 2 einen Winterdienstzuschlag in Höhe von 60,00 Euro monatlich.
(4) Beschäftigte in Werkstätten/Gehöften erhalten anstelle der Zuschläge gemäß Absatz 1 und 2 einen pauschalierten Erschwerniszuschlag in Höhe von 40,00 Euro monatlich; der Winterdienstzuschlag gemäß Absatz 3 beträgt 15,00 Euro monatlich.
(5) Auf die Zuschläge gemäß Absätzen 1 bis 4 findet § 24 Abs. 2 Anwendung.
(6) Alle Beschäftigten mit Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 haben Anspruch auf Einbeziehung in eine arbeitgeberseitig abzuschlie- ßende und zu tragende Gruppenberufsunfähigkeitsversicherung.
Protokollerklärung zu Absatz 6: 1Die Autobahn GmbH wird eine Gruppenversicherung zur Einkommensvorsorge für Be- schäftigte im „Gefahrenraum Autobahn“ abschließen und einen monatlichen Beitrag von 70,00 Euro pro Beschäftigten aufwenden. 2Der Versicherungsvertrag soll eine möglichst effektive Nutzung der möglichen versicherungstechnischen Grundkonzeptio- nen (Berufsunfähigkeitsversicherung / Grundfähigkeitsversicherung / Berufsunfallversi- cherung – einzeln oder in Kombination/-en) vorsehen. 3Die Versicherungs- bzw. Aus- schreibungsbedingungen werden mit den Gewerkschaften abgestimmt.
(7) 1Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes haben zur pauschalen Ent- schädigung für Wege- und Zehrgeldansprüche pro Arbeitstag Anspruch auf eine Au- ßendienstzulage bei einer Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort von bis zu 30 km in
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Höhe von 6,50 Euro und von mehr als 30 km in Höhe von 8,50 Euro. 2Neben der Au- ßendienstzulage wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt.
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 verändern sich bei allgemeinen Entgel- tanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz.
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Ent- geltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausge- nommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsent- gelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
- 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalen- dermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Ka- lendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung lie- genden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
- 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu be- rücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeit- raums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Sätzen 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeit- raums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durch- schnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zu- stehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.
- 1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der indi- viduellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestand- teile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in die- sem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
- Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
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Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Best- immungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Re- habilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, ei- nen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächli- chen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- rung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversiche- rungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Be- rechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversi- cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ge- zahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finan- ziert ist. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Ab- sätzen 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zu- stehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozial- versicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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§ 23 Besondere Zahlungen
(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der An- spruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorange- gangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Ent- geltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzu- schuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 500,00 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 700,00 Euro. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehe- gattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbe- geldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Ar- beitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
Protokollerklärung zu Absatz 3: 1Der Ehegattin/Dem Ehegatten sind im Sinne dieser Vorschrift Lebensgefährtinnen/ Le- bensgefährten gleichgestellt, die mit der/dem Beschäftigten seit mindestens zwölf Mo- naten nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben. 2Der Arbeitgeber kann in Zweifelsfällen die befreiende Wirkung der Zahlung abweichend von Satz 3 auch nach den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen herbeiführen.
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ge- regelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestand- teile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
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Protokollerklärung zu Absatz 1: Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeit- beschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den An- spruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Mo- natsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindes- tens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwi- schenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgelt- bestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Ab- satz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifver- trag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage
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in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Ver- bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weni- ger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27 Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtar- beit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreterin- nen und Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 o- der Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(3) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr ge- währt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zu- sammen 36 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Ab- sätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.
(4) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
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Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechsel- schichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 o- der 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, be- zahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28 Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzah- lung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens- partnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus betrieblichem Grund an einen an- deren Ort ein Arbeitstag, d) 25-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, 40-jähriges Arbeitsjubiläum zwei Arbeitstage, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in ein Arbeitstag im Ka- demselben Haushalt lebt, lenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufen- den Kalenderjahr kein Anspruch nach § bis zu vier Arbeitstage 45 SGB V besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäf- tigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollen- det hat oder wegen körperlicher, geisti- ger oder seelischer Behinderung dau- ernd pflegebedürftig ist, übernehmen bis zu vier Arbeitstage müssen, im Kalenderjahr, f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachge- wiesene Abwesen- heitszeit einschließlich
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erforderlicher Wege- zeiten. 2Eine Freistellung nach Satz 1 Buchst. e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung nach Satz 1 Buchst. e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1 Buchst. a und b: Der Ehegattin/Dem Ehegatten sind im Sinne dieser Vorschrift Lebensgefährtinnen/Le- bensgefährten gleichgestellt, die mit der/dem Beschäftigten seit mindestens zwölf Mo- naten nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außer- halb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzah- lung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2: Zu den „begründeten Fällen” können auch solche Anlässe gehören, für die nach Ab- satz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Grün- den).
(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen satzungsgemäßer Gremien der vertragsschließenden Gewerkschaft ist deren satzungsgemäß gewählten Mitgliedern nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Einhaltung dieser Voraussetzungen auf Anfordern der Ge- werkschaft Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 zu erteilen, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entge- genstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Autobahn GmbH kann auf Anforderung einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversiche- rungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegen- stehen.
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 30 Befristete Arbeitsverträge
(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zuläs- sig. (2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Ar- beitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund ist auf Ausnahmefälle zu be- schränken und soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Ar- beitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wo- chen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Mo- nate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Ver- tragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Aus- scheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbre- chungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5: Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
§ 31 [derzeit nicht belegt]
§ 32 [derzeit nicht belegt]
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§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Al- ter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner, wenn der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Be- schäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsmin- derung erhält. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Ren- tenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch zwei Wochen nach Mit- teilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsver- hältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrati- onsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Renten- versicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Ar- beitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; für den Be- ginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festge- stellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigne- ten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende betriebli- che Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich be- antragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Alters- rente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Renten- versicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärz- tin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeit- punkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a ge- endet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzu- schließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündi- gungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
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von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kön- nen nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Ar- beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. (3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückge- legte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Son- derurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein betriebliches Interesse anerkannt.
§ 35 Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
§ 36 Reisezeiten, Reisekosten
(1) Bei Dienstreisen gelten die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sowie mit folgenden Maßgaben die Reisezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit: a) Als Reisezeiten gelten die Fahrzeiten, die mit dem genehmigten bzw. üblichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden. Protokollerklärung zu Buchstabe a: Die Reisezeiten umfassen die gesamte Zeit, die zur Erreichung des auswärtigen Geschäftsortes erforderlich ist, d.h. einschließlich der Zeit für zu Fuß zurückzule- gende Strecken, Wartezeiten auf Anschlussverbindungen, Zeiten für Sicherheits- kontrollen und vergleichbare Zeiten. b) Wird auch unter Einbeziehung der Reisezeit die für den Tag der Dienstreise dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit reisebedingt nicht erreicht, so wird die auf diesen Tag entfallende regelmäßige, dienstplanmäßige oder be- triebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. c) 1Wird durch die Einbeziehung der Reisezeit die für den Tag der Dienstreise dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit überschritten, so wird die überschreitende Reisezeit mit einem Pauschalbetrag von 15,00 Euro pro Stunde abgegolten. 2Ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht für diese
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Reisezeit nicht. 3Der Betrag in Satz 1 erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen prozentualen Verhältnis wie der Zellenwert der Entgeltgruppe 10 Stufe 4.
(2) Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten und die Zahlung von Trennungsgeld richten sich nach den bei der Autobahn GmbH geltenden Grundsätzen.
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Anwendung weiterer Tarifverträge
Neben diesem Tarifvertrag finden folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung: a) Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Län- der, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Öf- fentliche Dienste, Transport und Verkehr, b) Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 zwischen der Bun- desrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, c) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Feb- ruar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ver.di – Vereinte Dienstleis- tungsgewerkschaft und d) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder vom 25. Mai 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.
§ 39 Schlussbestimmungen
1Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertragswerk der Autobahn GmbH in weiten Teilen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen bzw. sich daran orientiert. 2Sie haben – insbesondere in Abschnitt III dieses Tarifvertrages –
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unternehmensspezifische Vereinbarungen getroffen. 3Zur Förderung der langfristigen rechts- sicheren Anwendung des Tarifvertrages und der am Unternehmen und seinen Beschäftigten ausgerichteten Weiterentwicklung ist deshalb Folgendes vereinbart: a) Soweit wegen der unternehmensspezifischen Bezüge solcher Regelungen Anlass da- für besteht, haben die Tarifvertragsparteien im Anhang verschiedene Begriffe definiert bzw. konkretisiert, die – gegebenenfalls abweichend von sonstigen Definitionen – für dieses Tarifwerk maßgebend sind. b) Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts der „Die Autobahn GmbH“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarif- recht (EÜTV Autobahn) Regeln vereinbart, die im Falle von Meinungsverschiedenhei- ten der Tarifvertragsparteien über die Auslegung des Tarifvertrages, insbesondere in der Anfangsphase des Betriebes, zu einvernehmlichen Lösungen führen sollen. c) 1Ebenso sind im EÜTV Autobahn Verfahren zur Evaluation des Tarifwerks und seiner Passfähigkeit für die spezifischen Belange der Autobahn GmbH vereinbart. 2Die Tarif- vertragsparteien verpflichten sich, diesen Tarifvertrag und das gesamte Tarifwerk nach den im EÜTV Autobahn vereinbarten Regeln weiter zu entwickeln, im Bedarfsfall auch während der Laufzeit der abgeschlossenen Tarifverträge.
§ 40 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
(2) 1Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2023. 2Der Tarifvertrag wirkt nach. 3Verhandlungsverpflichtungen gemäß EÜTV Autobahn bleiben unberührt.
(3) Für die Entgelttabelle gem. Anlage A zu § 15 gelten folgende Sonderregelungen: a) 1Die einzelnen Zellenwerte der in diesem Tarifvertrag vereinbarten Anlage A zu § 15 gelten anstelle der korrespondierenden Zellenwerte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD, wenn und solange sie höher sind als die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD. 2Unterschreitet ein Zellenwert der Anlage A zu § 15 nach einer künfti- gen Änderung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD den korrespondierenden Wert, so tritt für diese Entgeltgruppe und Stufe ab diesem Zeitpunkt der korrespondie- rende Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD an seine Stelle. 3Solange ein Zel- lenwert der Anlage A zu § 15 den korrespondierenden Wert der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD überschreitet, bleibt er gültig. 4Hinsichtlich der Werte der Entgelt- gruppe 16 gelten die Sätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass für die Stufen 1 bis 5 die korrespondierenden Werte diejenigen der Entgeltgruppe 15 Ü gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund sind, und dass der Wert der Entgeltgruppe 16 Stufe 6 jeweils 5,18 v.H. höher als der Wert der Stufe 5 ist. b) Ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Zellenwerte der Anlage A zu § 15 durch die Werte der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD erreicht bzw. ersetzt worden sind, gilt als Anlage A zu § 15 die Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD in der jeweiligen Fas- sung mit den Maßgaben, dass die Entgeltgruppen 1 und 2 ausgenommen sind und die Entgeltgruppe 16 nach den Regeln des Buchstaben a Satz 4 hinzugefügt wird. c) 1Im Hinblick auf Buchstaben a und b wird die Anlage A zu § 15 vor dem 31. De- zember 2025 von einer Kündigung nach Absatz 2 nicht erfasst. 2Sie ist vor die- sem Zeitpunkt nicht selbstständig kündbar. 3Frühestens zum 31. Dezember 2025
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kann sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres unabhängig von Absatz 2 gekündigt werden. d) Die einzelnen Zellenwerte werden nach jeder Erhöhung der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD von den Tarifvertragsparteien fortgeschrieben und als Anlage A zu § 15 dieses Tarifvertrages veröffentlicht.
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Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a
Glossar
Vorbemerkung 1Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifwerk der Autobahn GmbH grundsätzlich die Begriff- lichkeiten der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verwendet. 2Die im Folgenden geson- dert definierten Begriffe werden in Vorschriften verwandt, die ganz oder teilweise einer vom Tarifwerk des öffentlichen Dienstes abweichenden Regelungssystematik folgen. 3Dies gilt vornehmlich für die Fragen der Eingruppierung und die Pauschalierung von Erschwerniszu- schlägen. 4Diese Begriffe werden für das Tarifwerk der Autobahn GmbH entsprechend defi- niert. 5Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. 6Sie schließt deshalb nicht aus, dass sich auch im Zusammenhang mit anderen Regelungen aus dem Gesamtzusammenhang er- geben kann, dass im Einzelfall eine eigenständige und vom tradierten Regelwerk abwei- chende Interpretation sachgerecht und erforderlich ist. 7Soweit das nicht der Fall ist, bleibt es bei den durch Praxis und Rechtsprechung erfolgten Interpretationen.
I. Eingruppierung und Stufenzuordnung Betrifft §§ 12 bis 17 MTV Autobahn.
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Mit der Abkehr von Eingruppierungsvoraussetzungen in der Person der Beschäftigten in § 12 MTV Autobahn haben die Tarifvertragsparteien eine deutliche Abweichung von dem Eingruppierungsmodell nach §§ 12 TVöD bzw. TV-L vereinbart.
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1Grundlage für die Übertragung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber ist die „Eignung“ der/des Beschäftigten. 2Wann sie vorliegt, wird nicht primär aus Nachweisen abgeleitet, sondern aufgrund der individuellen Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Beschäftigten vom Arbeitgeber festgestellt. 3Eignung ist demnach die Gesamtheit der Merkmale, die die Beschäftigte/den Beschäftigten aus Sicht des Arbeitgebers befähi- gen, eine konkrete, vertragskonforme Tätigkeit erfolgreich auszuüben (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn).
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Mit der Übertragung der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit zeigt der Ar- beitgeber, dass seine Bewertung die Übertragung der Tätigkeit rechtfertigt.
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1Dies bedeutet nicht, dass die für die auszuübende Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten qualitativ weniger gewichtig sind als im TVöD. 2Wenn ein Tätigkeits- merkmal auf eine abgeschlossene Ausbildung oder einen formalen Nachweis abstellt, sind diese zwar nicht als formale Eingruppierungsvoraussetzungen nachzuweisen, bil- den aber inhaltlich den Rahmen und die Grundlage für die Qualität der Tätigkeit, die die Tarifvertragsparteien mit dem betreffenden Tätigkeitsmerkmal verbinden. 3Dies führt zu einer gegenüber dem tradierten System erheblichen Änderung der Beweislast. 4Die/der Beschäftigte ist nicht gezwungen, formale und sonstige Voraussetzungen in der Person für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals zu beweisen. 5Ihr/ihm obliegt insoweit nur noch die Darlegung der Übertragung der Tätigkeit als sol- cher.
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1Eine weitere Folge dieser Eingruppierungslogik ist, dass die vom Arbeitgeber festge- stellte Eignung sich nur auf die konkrete, zu übertragende Tätigkeit bezieht und weiter- gehende Fähigkeiten oder Kenntnisse auch dann nicht vorliegen müssen, wenn die Tä- tigkeit eine Eingruppierung bewirkt, die üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt wird, die die Eignung auch für weitere Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe besitzen (vgl.
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Protokollerklärung Nr. 2 zu § 12 Abs. 2 MTV Autobahn). 2Umgekehrt bedeutet dies auch, dass mit der Feststellung der Eignung für eine konkrete Tätigkeit nicht automa- tisch die Eignung für andere Tätigkeiten der gleichen Entgeltgruppe festgestellt ist.
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Soweit aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften formale Abschlüsse erfor- derlich sind, damit bestimmte Tätigkeiten überhaupt übertragen werden dürfen, bleibt dies unberührt.
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Als Folge der in § 12 Abs. 3 MTV Autobahn vereinbarten Einschränkung der Übertra- gung von höherwertigen Tätigkeiten ohne Folgen für die Eingruppierung schränkt auch § 14 Abs. 2 MTV Autobahn die vorübergehende „Übertragung“ höherwertiger Tätigkei- ten ohne Folgen für die Eingruppierung auf Fälle ein, die aus in der Praxis unvermeidli- chen Gründen und in der Regel kurzfristig und ohne längere Dauer vorkommen.
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Der Begriff „Arbeitsvorgang“ (vgl. Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn) ist unverändert anzuwenden.
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1Die Einführung „tariflicher Garantiestufen“ in § 17 MTV Autobahn erweitert in Absatz 1 Buchst. a bis c zunächst die bereits bestehenden Möglichkeiten, aus Gründen der Ge- winnung und Bindung von Beschäftigten höhere Stufen zuzusagen, als das Grundsys- tem sie vorsieht. 2Dem Arbeitgeber wird darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, der/dem Beschäftigten nicht nur ein temporär höheres Entgelt zu gewähren, sondern die gesamte künftige Entgeltentwicklung zu verbessern, ohne dass die Qualität dieser Zusagen den Charakter tariflich garantierter Entgeltbestandteile verliert. 3Dieser Grund- satz ist bei der Interpretation des § 17 MTV Autobahn tragend.
II. Arbeitsort, Arbeitsstätte, Arbeitsplatz, Arbeitsbereich, Versetzung, Betrieb und Wohnort Betrifft insbesondere § 4 MTV Autobahn, §§ 18 und 31 EÜTV Autobahn.
1Das Tarifwerk der Autobahn GmbH verwendet die hier beschriebenen Begriffe in einer auf ihre besonderen Belange zugeschnittenen Formulierung. 2Sie berücksichtigt außerdem die durch den Tarifvertrag zur Regelung der Betriebsstruktur bei der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ vom 30. September 2019 geregelte Organisationstruktur und den Übergang von der Mitbestimmung nach Personalvertretungsrecht zu der nach Betriebsverfassungsrecht.
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1„Arbeitsort“ ist die politische Gemeinde, in deren Grenzen die Beschäftigten ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen haben. 2Dies kann ein einziger Arbeitsort sein oder, wenn es vertraglich vereinbart wurde bzw. durch Konkretisierung individualrechtlich wirksam Vertragsgegenstand geworden ist, können es auch mehrere Arbeitsorte sein (z.B. beim Außendienst).
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1„Betrieb“ ist je nach dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff verwendet wird, die organisato- rische Einheit, innerhalb derer Beschäftigte mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen oder die durch den Tarifvertrag zur Regelung der Betriebsstruktur bei der „Die Autobahn GmbH des Bun- des“ vom 30. September 2019 festgelegte organisatorische Einheit, für die nach die- sem Tarifvertrag ein Betriebsrat zu errichten ist. 2Auch beim „Betrieb“ gilt, dass die/der Beschäftigte im Rahmen individualrechtlicher Vereinbarung und vorbehaltlich evtl. Mit- bestimmungsrechte gemäß §§ 95 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG in mehreren „Betrieben“ eingesetzt sein kann.
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„Arbeitsstätte“ ist der konkrete Ort (Anschrift) innerhalb des Arbeitsortes, an dem die/der Beschäftigte jeweils seinen Arbeitsplatz hat.
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1„Arbeitsplatz“ ist die räumliche und organisatorische Anbindung der/des einzelnen Beschäftigten in/an das Betriebsganze, also der funktionale Bereich, in dem die Beschäftigten unter den technischen und organisatorischen Gegebenheiten ihre Arbeitsaufgaben erfüllen. 2Die funktionalen Aspekte werden dabei insbesondere durch die Organisationeinheit, die Aufgabenbezeichnung und die Hierarchiestufen bestimmt.
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„Wohnort“ im Sinne des § 20 Abs. 7 MTV Autobahn ist der Wohnsitz (Anschrift) der/des Beschäf- tigten.
III. Planmäßig und nicht nur gelegentlich Betrifft § 20 Abs. 1 MTV Autobahn, TV EGV Autobahn Anlage 1 Besonderer Teil Abschnitt 9 Entgeltgruppe 6, Protokollerklärung zu § 3 Abs. 3 EÜTV Autobahn.
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1„Planmäßig“ ist nicht nur im Sinne von Einsatzplanung zu verstehen. 2Planmäßig beschreibt viel- mehr einen inhaltlichen Zusammenhang der für die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (z.B. den Anspruch auf pauschalierte Erschwerniszuschläge) honorierten höheren Ge- fährdung mit der sonstigen Arbeitsleistung des Beschäftigten. 3Die Tätigkeit im „Gefah- renbereich Autobahn“ muss typischerweise zum Aufgabengebiet gehören und von Na- tur aus Komponenten eines oder mehrerer für die Zuordnung zum „Gefahrenbereich Autobahn“ prägender Leistungsinhalte umfassen.
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1„Nicht nur gelegentlich“ trifft ohne Weiteres für die Ausführung handwerklicher Tätigkeiten an der Autobahn zu (z.B. Straßenwärterinnen und Straßenwärter). 2Dies gilt jedoch auch für andere Arbei- ten, die auch im „Gefahrenbereich Autobahn“ durchzuführen sind und für die Beschäf- tigten einen nennenswerten Teil der auszuübenden Tätigkeit darstellen. 3Nur gelegent- lich ist der Einsatz im „Gefahrenbereich Autobahn“, wenn der Aufenthalt zwar von Zeit zu Zeit erforderlich ist, aber diese Komponente im Verhältnis zur gesamten auszuüben- den Tätigkeit der/des Beschäftigten deutlich untergeordnet ist.
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Anlage A
Entgelttabelle MTV Autobahn gültig ab 1. Oktober 2019 (monatlich in Euro)
| Entgelt- gruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 16 | 6.051 | 6.715 | 7.344 | 7.764 | 7.862 | 8.269 |
| 15 | 4.958 | 5.295 | 5.671 | 6.184 | 6.713 | 7.060 |
| 14 | 4.490 | 4.795 | 5.193 | 5.636 | 6.129 | 6.483 |
| 13 | 4.138 | 4.473 | 4.854 | 5.267 | 5.754 | 6.018 |
| 12 | 3.709 | 4.094 | 4.544 | 5.043 | 5.629 | 5.907 |
| 11 | 3.579 | 3.934 | 4.266 | 4.627 | 5.121 | 5.399 |
| 10 | 3.449 | 3.729 | 4.044 | 4.386 | 4.767 | 4.892 |
| 9c | 3.100 | 3.613 | 3.919 | 4.251 | 4.610 | 4.726 |
| 9b | 3.100 | 3.346 | 3.629 | 3.936 | 4.273 | 4.555 |
| 9a | 3.100 | 3.311 | 3.369 | 3.565 | 3.921 | 4.061 |
| 8 | 2.908 | 3.105 | 3.242 | 3.379 | 3.526 | 3.596 |
| 7 | 2.728 | 2.956 | 3.092 | 3.229 | 3.358 | 3.427 |
| 6 | 2.677 | 2.875 | 2.996 | 3.126 | 3.254 | 3.319 |
| 5 | 2.568 | 2.768 | 2.887 | 3.003 | 3.124 | 3.186 |
| 4 | 2.446 | 2.655 | 2.804 | 2.887 | 2.977 | 3.033 |
| 3 | 2.412 | 2.619 | 2.679 | 2.774 | 2.852 | 2.922 |
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Berlin, den 30. September 2019
Für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ Die Geschäftsführung
Für ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Der Bundesvorstand
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