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Stand: Juli 2026
Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) (gelten für die Liegenschaften der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK)
SPK 10.1 entfällt
SPK 10.2 entfällt
SPK 10.3 entfällt
SPK 10.4 Denkmalschutz Die Bauten der Liegenschaften der Staatlichen Museen zu Berlin Preußischer Kulturbesitz und die Bauten der Staatsbibliothek, für die die Zeitverträge abgeschlossen werden, unterliegen dem Denkmalschutz.
Alle auszuführenden Arbeiten sind daher mit großer Sorgfalt und unter größtmöglicher Schonung der vorhandenen Bausubstanz sowie der Einrichtungs- und Kunstgegenstände auszuführen.
Schutzmaßnahmen gegen Staub und sonstige Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem örtlichen Bauleiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) abzustimmen.
Entstehen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Schäden, sind diese unverzüglich der örtlichen Bauleitung des BBR mitzuteilen.
Es besteht das grundsätzliche Verbot von Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der Liegenschaften. Ein Befahren ist nur zu Lieferzwecken zulässig und darf eine halbe Stunde nicht überschreiten.
In den umliegenden Straßen der Liegenschaften sind Parkplätze im Rahmen der städtischen Parkraumbewirtschaftung vorhanden.
Das Aufstellen und Anbringen eigener Schilde für Werbzwecke ist grundsätzlich untersagt.
SPK 10.5 Verunreinigungen, Bauschutt und Lärm Die Beseitigung bauseitiger Verunreinigungen und Bauschutt sowie besenreines Reinigen ist täglich vorzunehmen. Wird der vorgenannten Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt und die Verunreinigungen beseitigen zu lassen.
Die hierfür entstandenen Kosten werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
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Grundsätzlich dürfen nur schallgedämpfte Geräte eingesetzt werden. Der Lärmpegel (Schallemission) darf 85 dB (A) nicht überschreiten. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Nachweis zur Eignung des eingesetzten Gerätes zu führen.
Bei Abrissleistungen ist es zwingend notwendig, Absauggeräte zur Staubbindung und Abführung einzusetzen.
SPK 10.6 Baustellenausweise und Schlüssel Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten zur Baustelle nur Zutritt, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind.
Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Vornamen, Zunamen, Wohnort, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweise und der Sozialversicherungsnummer beizufügen.
Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben. Auch ist ein etwaiger Verlust sofort anzuzeigen.
Schlüssel für benötigte Zugänge werden vom Auftraggeber täglich gegen Quittung herausgegeben und sind nach Beendigung der Arbeiten täglich wieder zurückzuführen, sobald nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbart ist.
Die Bauarbeiten sind in der Regel in der üblichen Arbeitszeit zu erbringen, sobald nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbart ist.
SPK 10.7 Baubetreuung Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind von einem Bauleiter des Auftragnehmers vor Ort anzuleiten.
Der zuständige Bauleiter ist nach Auftragserteilung dem Auftraggeber namentlich zu benennen. Auf Anforderung hin ist seine Qualifikation für die Leitung der ausgeschriebenen Leistung nachzuweisen.
Der Beginn der Arbeiten ist dem BBR anzuzeigen.
Der Bauleiter des Auftragnehmers hat während der Arbeitszeit im erforderlichen Umfang auf der Baustelle anwesend zu sein; die Kosten sind hierfür durch die Einheitspreise des Standardleistungsbuches abgegolten bzw. durch die Kalkulation zu diesen.
SPK 10.8 Unterkünfte, Bauwagen und Materiallieferung Aufenthaltsräume, Waschgelegenheiten und Räume für Materiallagerung können grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden.
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Die Benutzung der Unterkünfte des Auftragnehmers für Wohn- und Schlafzwecke ist grundsätzlich untersagt.
Bauwagen sind deutlich mit Firmennahmen, Adresse und Telefonnummer zu kennzeichnen. Die Bauwagen dürfen nicht mit Schmierereien versehen sein.
Der Bedarf zur Aufstellung von Bauwagen ist der örtlichen Bauleitung mindestens 7 Tage vor Aufstellung anzuzeigen. Der Aufstellungsort ist mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Die Anfuhr von Stoffen und Bauteilen sowie Montagen, die eine Sperrung der Zentralen Zufahrtswege zu den Liegenschaften notwendig machen, sind mindestens zwei Wochen vorher dem BBR anzuzeigen.
Liegenschaft Museumsinsel: Eine zentrale Einrichtung mit Damen- und Herren-WC steht auf dem Gelände am Kupfergraben zur Verfügung. Diese Anlagen sind von den Mitarbeitern des Aufragnehmers zu benutzen, sofern der Auftragnehmer nicht eigene Toilettenanlagen installiert.
Liegenschaft Staatsbibliothek: Hier sind die öffentlich zugänglichen WC- Anlagen der Staatsbibliothek im Hause bzw. die Anlagen der Hauptbaustelle der Grundinstandsetzung (GIS) zu verwenden.
Liegenschaft Dahlem/ Kulturforum: Hier sind die öffentlich zugänglichen WC-Anlagen der Liegenschaften zu verwenden.
SPK 10.9 Brandschutz Gemäß DIN 18 299, Ziffer 4.14 (vorbeugender Brandschutz) und VOB/ B § 4.2 Ziffer 1 + 2 und § 10, ist der Auftragnehmer verpflichtet, frühzeitig entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
Für jede angeordnete Tätigkeit, die z.B. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Aufbau- und Trennschleifarbeiten beinhaltet, ist ein Erlaubnisschein von dem Beauftragten des Auftragnehmers auszustellen und vom Ausführenden des Auftragnehmers abzeichnen zu lassen und der örtlichen Bauleitung und/oder dem Objektschutz zu übergeben. Täglich ist die örtliche Bauleitung und/ oder der Objektschutz nach Beendigung der Arbeiten schriftlich über die durchgeführten Tätigkeiten zu informieren und Art und Ort der erforderlichen Nachkontrollen festzulegen.
In allen Liegenschaften besteht striktes Rauchverbot.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Mitarbeiter des Auftragnehmers von der Baustelle zu verweisen.
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SPK 10.10 Verbrennungsmotoren Der Einsatz von Maschinen mit Verbrennungsmotoren innerhalb der Liegenschaften ist untersagt.
SPK 10.11 Wasser und Strom Wasser und Strom werden dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt. Jedoch muss die Heranführung an den jeweiligen Arbeitsort mittels Schlauch oder Kabeltrommel durch den Auftragnehmer selbst vorgenommen werden.
SPK 10.12 Baustellenordnung Zur Liegenschaft Staatsbibliothek wird bei Vertragsabschluss, die Baustellenordnung zur Grundinstandsetzung GIS zum Haus 1, mit dem Auftragnehmer zusätzlich besprochen.
SPK 10.13 Ausführungsfristen Einzelaufträge Sind für den Beginn und das Ende der Ausführung keine festen Termine vereinbart, hat der Auftragnehmer mit den Leistungen der Vertragserfüllung spätestens eine Woche nach Zugang des Auftragsschreibens zu beginnen und diese in angemessener Frist zu fördern und abzuschließen. Der Beginn der Arbeiten ist dem AG schriftlich anzuzeigen.
SPK 10.14 Angebotsfrist zusätzliche Leistungen Sollten für die Erfüllung des Einzelauftrages Leistungen notwendig werden, die nicht im Rahmenvertrag vorgesehen sind, wird für die Erstellung eines Angebotes auf Basis eines übermittelten Zusatz-LV eine Angebotsfrist von 2 Wochen eingeräumt. Verstreicht die Frist ergebnislos, wird der nach dem Rotationsprinzip folgende AN aufgefordert.
SPK 10.15 Erteilung der Einzelaufträge Die Erteilung der Einzelaufträge erfolgt nach dem Rotationsprinzip. Zunächst erhält der Auftragnehmer den Auftrag, dessen Angebot nach der oben beschriebenen Wertung auf Rang 1 lag. Die folgenden Einzelaufträge werden an den jeweils rangnächsten Auftragnehmer erteilt. Haben alle Parteien Einzelaufträge erhalten, werden die folgenden Aufträge bis zum Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung jeweils wieder in der beschriebenen Reihenfolge vergeben.
SPK 10.16 Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen Die in den Standardleistungsbüchern angegebenen Preise zuzüglich Auf-/ Abgebot und die vereinbarten Stundenlohnsätze gelten für Arbeiten, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind gesondert zu vereinbaren.
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SPK 10.17 Es erfolgt keine Erstattung ggf. anfallender Parkgebühren.
SPK 10.18 An-/Abfahrtskosten werden nicht gesondert vergütet.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) -
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