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Annahme, Verwiegung und ordnungsgemäße Verwertung von Kabeln im Sinne des ElektroG in der Zeit vom 01.01.2027 bis 31.12.2028
A Leistungsbeschreibung
1. Allgemeines
Durchzuführen sind die, Annahme, Verwiegung und ordnungsgemäße Verwertung.
Des Rest- und Wertstoffes „Kabeln“, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und Kabeln aus dem Bereich Bau- und Abbrucharbeiten, aus den städtischen Wertstoffhöfen. Die Herkunft dieser Kabel ist im Wesentlichen auf private Haushalte, Kleingewerbe, sowie die Betriebsstätten der LHM beschränkt. Im folgenden „Kabel“ genannt.
Auftragszeitraum ist vom 01.01.2027 bis 31.12.2028. (Ausschreibungszeitraum 24 Monate)
Der Großteil der Kabel sind als Elektroschrott anzusehen und das ElektroG findet Anwendung. Kabel fallen in folgende Gerätekategorien des §2 Absatz 1: Kleingeräte, Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte, ein weiterer Teil der Kabel kommt aus Bau- und Abbrucharbeiten, bezeichnet mit „Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen, Abfallschlüsselnummer 17 04 11.
Die üblichen begleitenden Fremdstoffe sind z. B. Klebebänder, Mörtel- bzw. Gipsreste, Stecker, Kupplungen, Klemmen, Kabeltrommel, LED-Leuchten, etc.
Störstoffe sind alle Abfälle, die mit einer Kabeleigenschaft keine Gemeinsamkeit haben. Größere Anhaftungen von Mörtel oder Plastik werden schon bei der Sammlung vom Personal des Wertstoffhofes entfernt.
Die Entsorgung aller Fremd- und Störstoffe ist in die Einheitsvergütung einzurechnen.
Der Störstoffanteil bei den zuvor beschriebenen Kabeln beträgt max. 5 Gewichtsprozent.
Reklamationen hinsichtlich einer Überschreitung des maximalen Störstoffanteils sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem AWM zu melden sowie fotografisch zu dokumentieren und spätestens am Folgetag mit Angabe von Menge und Art anzuzeigen. Ansonsten akzeptiert der AWM die Verrechnung des über 5 % des Gewichts hinausgehenden Störstoffanteils nicht.
Die Unterschrift des Kraftfahrers auf dem Wiegeschein ist kein Nachweis für die Anerkennung eines höheren Störstoffanteils.
Im Auftragszeitraum wird mit folgender Menge gerechnet:
- Kabel aus den Wertstoffhöfen von bis zu 325 Mg (Lose 1 - 4) *.
Die tatsächlich anfallenden Mengen können vom AMW nicht beeinflusst werden. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf mengenmäßig vollständige Auftragserfüllung. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Mengen sind geschätzte Jahresmengen.
Ein Störstoffanteil bis zu 5 Gew-% ist ohne Wirkung auf die Einheitsvergütung. Die Menge wird wie folgt in 4 Lose aufgeteilt:
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| Los | Adresse | Menge/24 Monate |
|---|---|---|
| Los 1 | WSH Mühlangerstr. 100, WSH Am Neubruch 23 | ca. 58Mg |
| Los 2 | WSH Lindberghstr. 8a, WSH Lerchenstr. 13, WSH Savitstrasse 79 | ca. 76 Mg |
| Los 3 | WSH Truderinger Str. 2a, WSH Mauerseglerstr. 9, WSH Bayerwaldstrasse 33 | ca. 83 Mg |
| Los 4 | WSH Arnulfstr. 290, WSH Tischlerstr. 3, WSH Thalkirchnerstr. 260, WSH Tübinger Str. 13 | ca.108 Mg |
Tabelle 1, Mengenübersicht „Kabel“ über die Vertragslaufzeit
Angebote können für ein Los, mehrere und/oder alle Lose abgegeben werden.
Der Auftragnehmer (AN) erhält die Mengen je Los. Es sind jedoch ausnahmsweise vorübergehend auch Mengen anderer Lose (Los 1 – 4) anzunehmen, sofern dies betrieblich erforderlich ist. Dazu würde der AWM ausnahmsweise eine Anlieferung direkt zu den Anlieferstellen oder Verwertungsanlagen des Auftragnehmers durchführen.
Die Zahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann, ist auf maximal 3 Lose beschränkt. Hat ein Bieter in mehr als 3 Losen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, wird der Zuschlag für die 3 Lose mit, der für den Auftraggeber insgesamt wirtschaftlichsten Kombination ermittelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der Vertragslaufzeit wegen Instandsetzungsarbeiten einzelne WSH temporär geschlossen werden können. Aktuelle Hinweise dazu finden Sie auf unserer Homepage (www.awm-muenchen.de).
Eine Besichtigung des o. g. Materials vor Ort ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn der Bieter noch nicht Auftragnehmer beim AWM für die Entsorgung der Kabel war.
Kabel– gesammelt bei den Wertstoffhöfen des AWM – können nach Terminvereinbarung mit Herrn Christian Dietl, Tel: +49 1525 79 86922vor Ort in Augenschein genommen werden.
Der entsprechende Nachweis über eine durchgeführte Besichtigung wird Ihnen am Wertstoffhof vom entsprechenden Personal abgezeichnet und ist den Angebotsunterlagen in unterschriebener Form beizulegen.
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Behälterarten, Fahrzeugtypen und Entladevorgang
Das Abfallmaterial aus den Losen 1 bis 4 wird in vom AWM bereitgestellten Mulden gesammelt und zum Entsorger angeliefert.
• in 10 m³ Mulden mit beidseitigem Deckel (das durchschnittliche Gewicht der Sammelmenge in eine Mulde beträgt zwischen 1,8 – 3 Mg)
Gesammelt werden die Kabel in einer Mulde. Eine weitere Trennung erfolgt nicht.
Die Anlieferung zum Entsorger erfolgt über die vom AWM bereitgestellte Logistik auf Basis von geeigneten Transportfahrzeugen.
Beim Entladen der Sammelbehälter (Mulden) kann es notwendig sein, das Material unterstützend mit geeigneten Gerätschaften aus den Behältern zu holen, z.B. Staplerfahrzeug. Der Entsorger hat entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Entladung der Abfälle sicherzustellen.
2. Leistungen des Abfallwirtschaftsbetriebs München (AWM),
Auftraggeber (AG)
Der Abfallwirtschaftsbetrieb sammelt und sortiert die Kabel gem. der Beschreibung in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter (in der Regel in 10 m3 Mulden mit beidseitigem Deckel) auf dem dafür vorgesehenen Platz innerhalb der jeweiligen Wertstoffhöfe. Die Sammelbehälter stellt der Abfallwirtschaftsbetrieb München bereit.
Die Anlieferung beim Auftragnehmer erfolgt durch den AWM mit eigenen Fahrzeugen und Behältern zu einer behördlich genehmigten Anlieferstelle des Auftragnehmers im Großraum München und näherer Umgebung. Da die Kapazität des Containerdienstes betrieblichen Begrenzungen unterliegt sowie aus ökologischen Gründen, erfolgt eine Beschränkung hinsichtlich der maximalen Fahrzeit zur Anlieferstelle des Bieters.
Die Fahrzeuge kippen den Behälterinhalt auf eine ausgewiesene Fläche ab (es erfolgt kein Behälterwechsel), wobei eine Anlieferung auch mit Anhänger erfolgen kann. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Einfahrt auf das Gelände der Anlieferstelle.
Die maximal zulässige Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) für ein Los, berechnet von der jeweiligen Adresse eines Loses (siehe Angabe 1.3 Lose) zur Anlieferstelle des Bieters, beträgt jeweils 120 Minuten. Bei einer Überschreitung dieser maximalen Fahrzeit wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
Details zur Ermittlung der Fahrzeit und der Transportkostenzuschläge sind Punkt 4. dieser Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Annahme ist zu folgenden Zeiten sicherzustellen: − Montag bis Donnerstag: jeweils von 06:15 Uhr bis 16:00 Uhr − Freitag: von 06:15 Uhr bis 16:00 Uhr − Samstag: von 06:15 Uhr bis 13:00 Uhr, an ausgewählten Terminen nach Vorgabe des Auftraggebers
Die konkret festgelegten Samstagsöffnungen werden vom Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben.
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3. Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Die Annahme, Verwiegung und ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des EAG und des KrWg der unter Punkt 1 genannten Materialien einschließlich Beseitigung aller möglichen Fremd- und Störstoffe.
Der AN stellt eine kontinuierliche und reibungslose Verwertung der Kabelsammlung des AWM sicher; Anlieferzeiten siehe Punkt 2.
Die ausgeschriebenen Kabel fallen zum Großteil unter das ElektroG, weshalb eine Meldung durch den AN an das Elektroaltgeräteregister EAR notwendig ist; verbunden mit einer Kopie der erfolgreichen EAR-Mengenmeldung an den AG.
3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer gestattet, nach vorheriger Anmeldung, beauftragten Personen des AWM vor Auftragsvergabe und im Verlauf der Leistungsausführung Zutritt und Einsicht in alle relevanten Anlagen- und Betriebsteile einschließlich der durchgeführten Dokumentationen.
Es ist sicherzustellen, dass der AN bei planmäßigen Schließungen/Reparaturen dies dem AWM rechtzeitig mitteilt (mindestens 48 Stunden vorher). Bei unvorhergesehenen Störungen ist eine sofortige und umgehende Mitteilung telefonisch und per E-Mail an den Containerdienst des AWM (Tel.: 089/233-31992, E-Mail: awm.containerdienst@muenchen.de) sowie per E-Mail an die Abteilung „Verwaltung und Recht – Vergabestelle 7“ (vergaben.awm@muenchen.de) erforderlich.
Dem AWM ist vom AN – im Falle einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder eines vergleichbaren Qualitätsmanagementsystems mit wiederkehrender Auditierung (siehe auch Fragebogen zur Eignung) - jährlich unaufgefordert das aktualisierte Überwachungszertifikat – mit den schlüssigen Anlagen – vorzulegen.
Wesentliche Änderungen des Entsorgungsweges während der Vertragslaufzeit (also Anlieferstelle, Behandlung) hat der Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen mit Angabe der erforderlichen Informationen gemäß Eignungskriterien wie Zertifikat, Genehmigung. Eine entsprechende Anpassung der Stoffstromdarstellung ist erforderlich.
Der angebotene Festpreis/die angebotene Vergütung, welcher/welche sich im Rahmen der derzeit üblichen Marktkonditionen befinden sollte, versteht sich inklusive aller Nebenkosten (z. B. Verwiegungs-, Sortier- und evtl. Weitertransportkosten sowie Entsorgungskosten der nicht verwertbaren Reststoffe).
3.2 Technische und organisatorische Anforderungen an das Betriebsgelände
Der AN hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Anlieferung durch den AWM möglich ist. Dazu müssen folgende infrastrukturelle und organisatorische Voraussetzungen auf dem Betriebsgelände erfüllt sein:
− Eine amtlich geeichte LKW-Waage muss vorhanden sein. − Die An- und Abfahrt zum Gelände muss den geltenden Vorschriften zur Verkehrssicherheit entsprechen. − Es muss eine ausreichend große Rangierfläche (auch für Hängerzüge) sowie eine zusätzliche Abstellfläche für das Umsetzen von Containern innerhalb des Geländes bereitgestellt werden. − Die befahrbaren Flächen müssen befestigt, eben, ausreichend beleuchtet und auch bei winterlichen Bedingungen sicher befahrbar sein. Sie müssen frei von Gegenständen sein, die zu Fahrzeugbeschädigungen führen könnten.
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− Eine übersichtliche Verkehrsführung ist sicherzustellen, ggf. unterstützt durch Spiegel, Markierungen oder andere technische Hilfsmittel. − Die Abladestelle muss den einschlägigen arbeitssicherheitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Bei überdachter Entladung ist eine Mindestkipphöhe von 9 Metern zwischen Boden und Dach erforderlich. − Der AWM-Fahrer wird bei Bedarf (z. B. beim Rückwärtsfahren) durch einen Mitarbeiter des AN eingewiesen. − Die Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorgaben sind strikt einzuhalten. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der AWM das Betriebsgelände bis zur Behebung des Mangels meiden oder das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. − Vor Arbeitsbeginn benennt der AN dem AWM schriftlich eine verantwortliche Ansprechperson vor Ort (z. B. Vorarbeiter, Meister, Schichtführer), die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Diese Person trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. − Die technischen Voraussetzungen sind so zu gestalten, dass alle Transporte umweltfreundlich sowie geruchs-, lärm- und schmutzarm durchgeführt werden können.
3.3 Verwiegung
Die Verwiegung des angelieferten Materials erfolgt mit einer Ein- und Ausfahrtsverwiegung vor Ort auf einer amtlich geeichten anhängertauglichen LKW-Waage des Auftragnehmers mit Erstellung eines Wiegescheins bei jeder Verwiegung.
Die Wiegescheine sind in doppelter Ausführung an die Fahrer des AWM auszugeben und müssen folgende Angaben enthalten:
• Name der Entsorgungsanlage • Datum der Verwiegung • ID-Nummer (interne Nummer) und polizeiliches Kennzeichen des Anlieferfahrzeugs • Herkunft des Abfalls (Name des Wertstoffhofes, Containerstandort, etc.) • Abfallschlüssel gem. Abfallverzeichnisverordnung (AVV 20 03 07 oder 20 01 38) • Adresse des Rechnungsempfängers (Abfallwirtschaftsbetrieb München) • Wiegescheinnummer • bei einer Waagen-EDV die lfd. Nummer des Datensatzes • Brutto-/Tara- und Nettogewicht • Unterschrift des Wiegepersonals und des Anlieferers • Uhrzeit der Ein- und Ausfahrtsverwiegung • Nummer der Ein- und Ausfahrtsverwiegung.
Das angelieferte Gewicht ist immer mit einer Einfahrts- und Ausfahrtsverwiegung zu ermitteln. Zudem müssen die im Wiegeschein genannten Gewichtsangaben eindeutig der Ein- und Ausfahrtsverwiegung zugeordnet und als solche erkennbar sein.
Eine „Einmalverwiegung“ mit einem hinterlegten Leergewicht ist nicht zulässig. Bei einem Ausfall der Waagen-EDV sind handschriftlich ausgestellte Wiegescheine an die Fahrer des AWM zu übergeben. Die Ersatzwiegescheine müssen ebenfalls die o. g. Angaben enthalten. Nachträglich erstellte Wiegescheine sind entsprechend zu kennzeichnen (z. B. „Wiegescheine nachträglich erstellt“). Diese müssen ebenfalls die o. g. Angaben enthalten.
3.4 Wartezeiten und Vertragsstrafen
3.4.1 Wartezeit vor der Einfahrtsverwiegung
Die Anforderungen an eine verkehrssichere An- und Abfahrt zum Betriebsgelände sowie an die Infrastruktur der Anlieferstelle ergeben sich aus Ziffer 3.2. Zusätzlich muss er sicherstellen, dass die Einfahrtsverwiegung (Erstverwiegung) ohne längere Wartezeiten durchgeführt werden kann.
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Die Wartezeit vor der Einfahrtsverwiegung darf 15 Minuten nicht überschreiten. Der AN hat gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies dauerhaft sicherzustellen.
Wird diese Frist pro Anlieferung mehr als zweimal im Kalendermonat überschritten, fällt ab der 3. Überschreitung pro Kalendermonat eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,– € pro weiterer Überschreitung an.
Maßgeblich für die Beurteilung sind:
• der Fahrtenschreiber des Anlieferfahrzeugs, • die Dokumentation auf dem Wiegeschein.
Bei Überschreitung meldet der Fahrer des AWM diese dem AN bei Übergabe des Wiegescheins. Die tatsächliche Wartezeit wird auf dem Wiegeschein vermerkt.
3.4.2 Wartezeit zwischen Ein- und Ausfahrtsverwiegung
Die Zeitspanne zwischen Ein- und Ausfahrtsverwiegung darf ebenfalls 15 Minuten nicht überschreiten. Der AN hat eine zügige und unterbrechungsfreie Hin- und Rückverwiegung sicherzustellen.
Bei mehr als zwei Überschreitungen pro Kalendermonat wird ab der 3. Überschreitung eine Vertragsstrafe von 100,– € pro weiterer Überschreitung fällig.
Auch hier sind folgende Dokumente maßgeblich:
• Fahrtenschreiberdaten, • Wiegeschein mit Zeitstempeln.
Der Fahrer meldet die Überschreitung ebenfalls dem AN bei Übergabe des Wiegescheins und vermerkt die Dauer auf dem Dokument.
3.4.3 Einzelverwiegungen (Ausnahmefälle)
Im Falle von Einzelverwiegungen gelten die Regelungen aus den Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 entsprechend.
3.4.4 Systematische Überschreitungen
Kommt es über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten jeweils zu mehr als fünf dokumentierten Überschreitungen der zulässigen Wartezeiten, ist der AWM berechtigt, den Sachverhalt schriftlich abzumahnen.
Bei anhaltender Nichtbesserung innerhalb weiterer drei Monate ist der AWM berechtigt,
• das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, oder • weitere geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsqualität einzuleiten (z. B. Ersatzvornahme, Leistungsverweigerung, Schadensersatzforderungen).
3.4.5 Klärung bei strittigen Fällen
Bei Streitigkeiten über die Einhaltung der Wartezeiten wird vorrangig die Dokumentation des Fahrtenschreibers sowie der Wiegeschein mit Zeitvermerk als Grundlage der Beurteilung herangezogen.
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Sollte die Sachlage unklar oder widersprüchlich sein, ist auf Verlangen beider Parteien ein gemeinsames Protokoll zu erstellen. In schwerwiegenden Einzelfällen kann der AWM eine unabhängige Prüfung veranlassen, deren Kosten bei Verschulden vom AN zu tragen sind.
- Fahrzeitermittlung und Transportkostenzuschläge
4.1 Fahrzeitermittlung
Zur Überprüfung, ob die maximale Fahrzeit von 120 Minuten (Hin- und Rückfahrt) bei einem Los überschritten wird und somit ein losweiser Wertungsausschluss des Angebots erfolgen muss, ist der Fahrzeitmittelwert ausschlaggebend.
Der Fahrzeitmittelwert wird für jedes Los aus den einzelnen Fahrzeiten zwischen den im jeweiligen Los enthaltenen Wertstoffhofadressen oder Abfahrtstellen und der Anlieferstelle des Bieters (AN) berechnet. Welche Lose welche Wertstoffhöfe bzw. Abfahrtstellen enthalten, ergibt sich aus der Los-Wertstoffhof-Aufteilung samt zugehörigen Adressen (siehe Punkt 1).
Die Fahrzeitberechnung wird für jeden einzelnen Wertstoffhof oder jede Abfahrtstelle eines Loses mithilfe des Online-Routenplaners unter https://dispatcher.roadlords.com/route-planner durchgeführt.
Folgende Einstellungen sind dabei zwingend zu verwenden:
• Seite: „Routenplaner“ • Fahrzeugauswahl: „Truck 12t“ • Routenpunkte:
- Beladestelle: jeweiliger Wertstoffhof oder Abfahrtstelle eines Loses
- Entladestelle: Adresse der im Leistungsverzeichnis angegebenen Anlieferstelle des Bieters • Datum und Uhrzeit: o Abfahrtsdatum: 11.01.2027 o Abfahrtszeit: 10:00 Uhr (Über die Funktion „Uhrzeit und Datum ändern“ einstellbar) • Routenoptionen: o Keine Meiden-Optionen aktivieren
Der vom Routenplaner vorgeschlagene Routenverlauf darf nicht manuell per Drag & Drop verändert werden. Die Auswahl des Fahrzeugs sorgt dafür, dass der Routenverlauf LKW- relevante Einschränkungen (z. B. Brückenhöhen, Gewichtsbeschränkungen, Fahrverbote) berücksichtigt.
Die Wahl eines zukünftigen Datums und der Zeit für die Fahrtzeitermittlung stellt sicher, dass Verkehrsbehinderungen zum Zeitpunkt der Berechnung nicht berücksichtigt werden und so ein unverfälschtes Ergebnis vorliegt.
Die vom Routenplaner ermittelte einfache Fahrzeit (Hinweg) wird mit dem Faktor 2 multipliziert, um die Gesamtfahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zu berechnen.
Für jeden Wertstoffhof oder jede Abfahrtstelle eines Loses wird so die Fahrzeit zur behördlich genehmigten Anlieferstelle des Bieters ermittelt.
4.2 Berechnung des Fahrzeitmittelwerts
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Nach Ermittlung der einzelnen Fahrzeiten der Wertstoffhöfe beziehungsweise Abfahrtstellen eines Loses wird für jedes Los ein Mittelwert aus diesen Fahrzeiten gebildet. Dieser Mittelwert gilt als maßgebliche Losfahrzeit und entscheidet über einen möglichen Wertungsausschluss.
Die Berechnung erfolgt durch Summierung der mit dem Faktor multiplizierten Fahrzeiten aller Wertstoffhöfe oder Abfahrtstellen eines Loses und anschließende Division durch die Anzahl der enthaltenen Wertstoffhöfe bzw. Abfahrtstellen.
4.3 Beispiele zur Fahrzeitermittlung
Beispiel 1: (Wertstoffhöfe: Lerchenstr. 13 (LER), Lindberghstr. 8a (LBG))
− Fahrzeit Lerchenstr. 13 (LER) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 59 Minuten 59 min × 2 = 118 Minuten − Fahrzeit Lindberghstr. 8a (LBG) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 61 Minuten 61 min × 2 = 122 Minuten
Fahrzeitmittelwert für Beispiel 1: (118 min + 122 min) ÷ 2 = 120 Minuten
Ergebnis: Kein Ausschluss, da die maximale Fahrzeit von 120 Minuten nicht überschritten wird.
Beispiel 2 (Wertstoffhöfe: Tübingerstr. 13 (TÜB), Arnulfstr. 290 (ARN)
− Fahrzeit Tübingerstr. 13 (TÜB) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 65 Minuten 65 min × 2 = 130 Minuten − Fahrzeit Arnulfstr. 290 (ARN) zur beispielhaften Anlieferstelle AN: 75 Minuten 75 min × 2 = 150 Minuten
Fahrzeitmittelwert für Beispiel 2: (130 min + 150 min) ÷ 2 = 140 Minuten
Ergebnis: Ausschluss, da die maximale Fahrzeit von 120 Minuten überschritten wird.
4.4 Transportkostenzuschläge
Die Transportkostenzuschläge werden für jedes Los separat ermittelt. Grundlage für die Berechnung sind die im Abschnitt 4.1 ermittelten fahrzeitbezogenen Mittelwerte (Hin- und Rückfahrt) je Los.
Berechnung des Transportkostenzuschlags (TKZ)
Für Fahrzeitmittelwerte bis einschließlich 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt) gilt folgende Formel:
Fahrzeitmittelwert ≤ 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt)
TKZ = 4,07 €/Minute x Fahrzeitmittelwert in Minuten.
Beispiele:
− TKZ = 61,05 € (15 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) − TKZ = 122,10 € (30 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt).
Ab einem Fahrzeitmittelwert, der 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt), überschreitet, errechnet sich der für diese Fahrzeit maßgebliche Transportkostenzuschlag (TKZ) pro Fuhre aus der Formel:
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Fahrzeitmittelwert > 30 Minuten (Hin- und Rückfahrt)
TKZ = 122,10 € + 6,11 €/Minute x (Fahrzeitmittelwert in Minuten – 30 Minuten).
Beispiele:
− TKZ = 213,75 € (45 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) − TKZ = 305,40 € (60 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt) − TKZ = 672,00 € (120 Minuten Fahrzeitmittelwert für Hin- und Rückfahrt).
Für die Berechnung des Transportkostenzuschlags/Tonne wird pro Fuhre von einer durchschnittlichen Tonnage von 2,70 t ausgegangen.
- Wertungskriterien
5.1 Ausschlusskriterium:
Überschreitung der maximal zulässigen Fahrzeit
Angebote zu den Losen 1 bis 4, bei denen die berechnete Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zwischen den jeweiligen Wertstoffhofadressen bzw. Abfahrtstellen eines Loses und der Anlieferstelle des Bieters den zulässigen Höchstwert von 120 Minuten überschreitet, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Die Berechnung der Fahrzeit erfolgt gemäß Abschnitt 4.1 auf Basis des Fahrzeitmittelwerts je Los. Bei Losen mit nur einer Abfahrtstelle gilt die verdoppelte Einzel-Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) als maßgeblich.
5.2 Zuschlagkriterium: Wirtschaftlichkeit
Unter den fachlich geeigneten Bietern wird gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Maßgeblich für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ist der Gesamtwertungsbetrag eines Angebots je Los. Dieser berechnet sich wie folgt:
a) Im Fall von Kostenangeboten (positive Vergütung an den Bieter):
Gesamtwertungsbetrag = (Festpreis/Tonne zzgl. Umsatzsteuer + Transportkostenzuschlag/Tonne) × Losmenge (t)
b) Im Fall von Vergütungsangeboten (Zahlung an den AWM):
Gesamtwertungsbetrag = (Vergütung/Tonne zzgl. Umsatzsteuer – Transportkostenzuschlag/Tonne) × Losmenge (t)
Hinweis: Bei Vergütungsangeboten ist im Leistungsverzeichnis explizit zu bestätigen, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um Vergütungen zugunsten des AWM handelt.
6. Meldung an das Elektroaltgeräteregister EAR
Der AN nimmt die Mengenmeldung an das EAR vor und informiert den AG über die erfolgreiche Meldung.
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Der AN muss monatlich rechtzeitig (fünf Werktage vor dem 15. eines Monats) Mengenmeldungen nach Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) per E-Mail an den AG melden: wertstoffhoefe.awm@muenchen.de.
Die jeweilige im Auftragszeitraum anfallende Jahresmeldung muss ebenfalls entsprechend der Monatsmeldung ausgeführt werden und ist ebenfalls per E-Mail an den AG bis zum 15.März des Folgejahres abzugeben.
Der AN verpflichtet sich, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Vorgaben aus dem ElektroG, sowie den bezug nehmenden LAGA- Merkblättern (LAGA 31 A).
Der AN hat den Stoffstrom bis zum Endverwerter bezüglich der zur Verwertung überlassenen Kabel (Mengenbilanz, Fraktionen, Endverwerter/Zwischenhändler etc.) zu dokumentieren.
7. Abrechnung
Die Rechnung für Los 1 – 4 wird monatlich auf Grundlage der Wiegescheine durch den AN erstellt. Ab dem 01.01.2027 wird § 2b Umsatzsteuergesetz im Bereich der Landeshauptstadt München zur Anwendung kommen. Mit der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2027 unterliegt die Leistung aufgrund der vorliegenden Wiegescheine der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Aufgrund des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i.V.m. Anlage 3 kommt es jedoch zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Sie als Leistungsempfänger. Bei der Angebotswertung wird mit 19 % Umsatzsteuer gerechnet.
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