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Bietererklärungen
Angabe der Größe des Wirtschaftsteilnehmers Eine Einordnung der Größe des Wirtschaftsteilnehmers erfolgt gemäß Statistischem Bundesamt über folgende Definition:
Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz
Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz und kein Kleinstunternehmen
Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz und kein kleines Unternehmen
Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Millionen Euro Umsatz
Bietererklärung Auf Grund des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) vom 18.12.2023 (GVOBl. M-V S. 934) in Verbindung mit der Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen (Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen- Verfahrensverordnung - VgMinArbV M-V) des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 19.04.2024 - GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 703 - 5 - 1 - sind vom Bieter folgende Erklärungen abzugeben.
Anlage 1. Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V
Mit meiner/unserer Unterschrift erkenne ich/wir die Anlage 1 an und bestätige diese.
Ort, Datum Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)*
*) Ist •bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Bieter nicht erkennbar oder •bei einem schriftlichen Angebot die Bietererklärung nicht an dieser Stelle unterschrieben und auf Nachforderung innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nicht nachgereicht, wird das Angebot ausgeschlossen.
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Anlage 1
Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V¹
Ich versichere / Wir versichern, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:
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dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640, 641),
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dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073),
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dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123),
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dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23, 24),
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dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441, 442),
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dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97, 98),
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dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201, 202) und
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dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291).
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