Ausschreibungsbedingungen Stadt Lengerich.pdf

Anbau der Grundschule Intrup sowie Zimmer- und Dachdeckerarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 09:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Formular "Ausschreibungsbedingungen Stadt Lengerich"

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!

Bewerbungs- und Vergabebedingungen für die Vergabe von

Aufträgen der Stadt Lengerich

  1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber verfährt nach den landesrechtlichen Vorschriften und der Vergabesatzung der Stadt Lengerich in den jeweils gültigen Fassungen.

  1. Angebotsbedingungen

2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

2.2 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen.

2.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise enthalten; die Möglichkeit zu einer Nachforderung von Unterlagen nach den Vorgaben der Lengericher Vergabesatzung bleibt unberührt.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen georderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preis. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen.

Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen etc.) sind unzulässig. Das gilt insbesondere für eigene AGB des Auftragnehmers.

Bei Angebotsabgabe in Schriftform sind das Angebotsschreiben und alle zu unterschreibenden Anlagen mit Namen (Firma) und Unterschrift des Bieters zu versehen. Näheres zur Form der Angebotsabgabe kann dem beiliegenden Formular "Hinweise Angebotsabgabe" entnommen werden.

Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist form- und fristgerecht einzureichen. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

Bei zugelassener Angebotsabgabe per E-Mail (Direktaufträge / Verhandlungsvergaben) kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. aus der E-Mail muss der Name der abgebenden Person und ggf. des Unternehmens erkennbar sein.

Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

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Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.

Geforderte Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg, soweit möglich in einem verschlossenen Umschlag, Behältnis o. ä. eingereicht werden.

2.4 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

2.5 Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

2.6 Für die Angebotserstellung wird keine Vergütung gewährt.

2.7 Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

  1. Nebenangebote

3.1 Nebenangebote können nur abgegeben werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurden. Die Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

3.2 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe vom Bieter nachzuweisen.

3.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind.

Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

3.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

3.5 Nebenangebote, die den Nummern 3.1 bis 3.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen/Mittelstandskartelle

Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertragsverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

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Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist im Angebotsschreiben abzugeben.

  1. Unteraufträge, Eignungsleihe

Beabsichtigt der Bieter,

  • Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder
  • sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen / Kapazitäten in seinem Teilnahmeantrag / Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (Formular "Anzeigeerklärung Unteraufträge / Eignungsleihe") und diese Unternehmen geeignet (nur Eignungsleihe) sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben. Entsprechende Verpflichtungserklärungen (Formular "Verpflichtungserklärung Unteraufträge / Eignungsleihe) dieser Unternehmen sind bei der Eignungsleihe mit dem Teilnahmeantrag / Angebot, bei der Unterauftragsvergabe auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers vor Zuschlagserteilung vorzulegen.

Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber / Bieter ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber / Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.

  1. Eignung

Unternehmen, die in einschlägigen Präqualifizierungssystemen registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Die gleiche Verfahrensweise gilt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle für Nachunternehmen.

Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

  1. Sonstiges

7.1 Die Preise sind in Euro und ohne Umsatzsteuer anzugeben. Von Bietern aus dem Inland ist der Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bewerber / Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

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7.2 Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.

Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.

7.3 Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.

7.4 Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber / Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag / das Angebot nicht berücksichtigt. Bestimmte Informationen über nicht berücksichtigte Bewerbungen oder über nicht berücksichtigte Angebote können vom Bewerber oder Bieter beim Auftraggeber über die elektronische Vergabeplattform oder schriftlich unter Beifügung eines adressierten Freiumschlages für die Rückantwort beantragt werden.

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