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All-in-One-PCs mit Akkus für die mobile Visite

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:46 (Europe/Berlin)

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All-in-One PCs mit Akku's für die mobile Visite Ausschreibungs-Nr.: 31 101:415

II.6 Bewerbungsbedingungen

Der Auftraggeber verfährt nach (VgV), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, ohne dass diese Vertragsbestandteil wird.

  1. Allgemeines

Nebenabreden bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind ungültig. Der Anbieter versichert mit seiner Unterschrift, dass sämtliche im Rahmen des Angebotes gemachten Angaben tatsächlich richtig sind, er von den hier aufgeführten Vertragsbedingungen Kenntnis genommen hat und mit ihrer Geltung im Fall eines Vertragsabschlusses auf der Grundlage seines eingereichten Angebots einverstanden ist.

Der Bieter sichert mit seiner Unterschrift zu, dass die von ihm genannten Lieferungen und Leistun- gen erbracht werden.

  1. Unklarheiten, Rechtsverstöße und Fragen

Die Bieter haben sich nach Erhalt der Vergabeunterlagen unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis) über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Der Auftraggeber hat die Vergabeunterlagen sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt.

Enthalten die Vergabeunterlagen, die dem Bieter mitgeteilten, übergebenen oder zugänglich ge- machten Unterlagen oder sonstige Informationen Unklarheiten, sind unvollständig oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter den Auftraggeber un- verzüglich, schriftlich darauf hinzuweisen und eine Korrektur der Vergabeunterlagen zu verlangen. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten, die Unvollständigkeit oder den Rechtsverstoß nicht berufen.

Sollten dennoch nach Auffassung eines Bieters Widersprüche oder Unklarheiten in den Unterlagen bestehen, sind diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Auf die gesetzliche Rügeobliegenheit des § 160 Absatz 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.

Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen und zum Gegenstand des Auftrags sind von Rügen deutlich zu trennen und an den genannten Ansprechpartner zu richten. Soweit Fragen bzw. Aus- kunftsersuchen rechtzeitig eingehen, werden diese bis spätestens sechs Tage vor Ablauf der Ange- botsfrist beantwortet.

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Fragen sind ausnahmslos schriftlich nur an die unter II.2 Allgemeine Informationen und Auskünfte, für Anfragen befugte Vergabestelle des Auftraggebers zu richten. Der Auftraggeber wird ergän- zende und berichtigende Angaben schriftlich mitteilen, bzw. auf der Homepage des Universitätskli- nikums Ulm Abt. Materialwirtschaft im Downloadbereich für die Ausschreibungen veröffentlichen. Antworten werden allen Bietern, welche die Vergabeunterlagen abgefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form zugänglich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, Fragen so umzuformu- lieren, dass die Identität des Fragestellers nicht erkennbar wird. Es wird jedoch darum gebeten, bei der Formulierung von Fragen von vornherein zu berücksichtigen, dass diese zusammen mit den Ant- worten allen Bietern zur Verfügung gestellt werden. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt, sie wären – falls sie doch erteilt würden – nicht verbindlich.

Sollten einzelne Bieter Kontakt mit anderen Bereichen oder Mitarbeitern des Klinikums, egal wel- cher Art unterhalten, wird dies von der Vergabestelle ohne Nachfrage als der Versuch von uner- laubten Nebenabreden gewertet. In diesem Fall muss der Bieter mit seinem Ausschluss rechnen.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen oder in sonstiger Art und Weise an Preis- und Wettbewerbsbeschrän- kungen mit anderen Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens beteiligen, werden ausgeschlos- sen.

  1. Anforderungen an das Angebot

Dem Angebot sind die vom Auftraggeber bereitgestellten und unveränderten Vergabeunterlagen zugrunde zu legen. Die Verwendung von Abschriften und Kurzfassungen ist unzulässig. Änderun- gen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

Für das Angebot müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Das unterschriebene und mit Stempel versehene vorgegebene Angebotsschreiben ggf. mit Rah- menvertrag und die Besonderen Vertragsbedingungen inkl. der Leistungsbeschreibung nebst An- hängen. Diese müssen jeweils vollständig ausgefüllt sein.

Angebote sind im Original mit der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Zahl an Ko- pien an die im vorgefertigten Angebotsbrief genannte Anschrift einzureichen. Der vorgefertigte An- gebotsbrief ist zu benutzen. Die darin aufgeführten Unterlagen sind mit einzureichen. Unvollstän- dige Angebote können nicht gewertet werden.

Angebote, die ausschließlich auf postalischem Weg übermittelt werden, sind nicht zugelassen.

Angebote sind ausschließlich auf dem elektronischen Weg (Vergabeplattform cosinex) zu übermit- telten.

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Die Anlagen sind vollständig und korrekt auszufüllen und zusätzlich geforderte Unterlagen bzw. Konzepte sind dem Angebot beizufügen. Angebote mit unvollständigen oder nicht richtigen An- gaben können nicht gewertet werden.

Wenn dem Bieter nicht ausreichend Platz in den Anlagen für Angaben zu den angebotenen Liefe- rungen und Leistungen zur Verfügung steht, sind Zusatzblätter, mit einer entsprechenden Kenn- zeichnung / Beschriftung beizufügen. Hinweise allein, auf die hinzugefügten Prospekte sind nicht ausreichend und daher nicht zulässig.

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen in den Vergabeunterlagen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Andernfalls muss das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV ausgeschlossen werden.

Änderungen und/oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen (wie eigene Vertragsbedingungen) sind unzulässig und führen zwingend zum Angebotsausschluss (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Soweit der Bieter Erläuterungen seines Angebotes für erforderlich hält, hat er diese als besondere Anlage bei- zufügen. In diesem Fall ist zweifelsfrei kenntlich zu machen, dass diese Bestandteil des Angebotes sind.

Die Lieferungen und Leistungen können in einem oder mehreren Losen bzw. Teillosen vergeben werden. Sollte diese Teilung eine Preisänderung bedingen, so ist diese im Angebot zum Ausdruck zu bringen.

Alle Preise sind in EURO ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrun- delegung des geltenden Steuersatzes in der Preiszusammenstellung hinzuzufügen.

Das Angebot ist im Sinne vollständiger Lieferungen und Leistungen gemäß der Leistungsbeschrei- bung mit den im Text beschriebenen Eigenschaften inkl. der anfallenden Nebenkosten wie bspw. Reisekosten oder Spesen abzugeben. Lieferungen und Leistungen, die im Text nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch für die geforderte Leistungserbringung erforderlich sind, müssen im Angebot ent- halten sein. Entsprechende Nachforderungen sind ausgeschlossen.

Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten ist es zwingend erforderlich, die abgefrag- ten Einzelpreise (Positionspreise) anzugeben.

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Das Zubehör sowie die Optionen werden im jeweiligen Positionsteil der Leistungsbeschreibung ab- gefragt. Zubehör das für die volle Funktionsfähigkeit der angebotenen Positionen erforderlich ist, muss der Bieter angeben und im jeweiligen Positionspreis berücksichtigen.

Optionen - und das zu den Optionen erforderliche Zubehör - die für die Erfüllung der geforderten Spezifikationen nicht zwingend erforderlich sind, jedoch die Leistungsfähigkeit der Anlage sinnvoll abrunden, sollten / können unter dem Punkt „Optionen“ angegeben werden.

Der Preis der Komponenten, die unter den Optionen angeboten werden, darf nicht im Gesamtpreis der Position enthalten sein, andernfalls keine Vergleichbarkeit der Angebote gegeben ist.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, tatsächlich benötigte Optionen auch nachträglich zum angegebenen Preis zu bestellen.

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

Falls den Besonderen Vertragsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung firmenspezifische Produktbezeichnungen vorhanden sein sollten, gelten diese nur als Orientierungsangaben. Der Bie- ter kann ein anderes, gleichwertiges Fabrikat mit dem Hinweis „gleichwertig mit ……..... “ anbieten. Ein solches Fabrikat hat jedoch in vollem Umfang den im Leistungsverzeichnis (LV) geforderten Leistungen und Funktionen zu entsprechen. Bei technischen und funktionellen Abweichungen zu den beschriebenen Leistungen sind diese ausdrücklich zu vermerken und eindeutig zu beschreiben. Qualitäts- sowie Funktionseinschränkungen sind unzulässig. Über die Gleichwertigkeit von angebo- tenen Fabrikaten entscheidet allein der Auftraggeber, unter Ausschluss des Rechtsweges und einer Begründung.

  1. Angebotsauswertung

5.1 Abläufe der Angebotsauswertung

Die Auswertung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 56/57 VgV in einem vierstufigen Ver- fahren. Die vier Stufen der Angebotsauswertung sind:

  1. Stufe Formelle Prüfung der Angebote (§§ 56/57 Abs. 1 VgV)
  2. Stufe Eignungsprüfung (§ 57 ivm §124 Abs. 1 GWB)
  3. Stufe Prüfung der Angemessenheit der Preise (§ 60 Abs. 1, Abs. 4 VgV)
  4. Stufe Wirtschaftlichkeitsbewertung (§ 58 Abs. 2 VgV) Für einen Zuschlag kommen

nur solche Angebote in Frage, die nicht ausgeschlossen werden. Auf die Ausschlussgründe des §§ 56,57 VgV wird verwiesen. Verhandlungen mit den Bietern, insbesondere über Angebots- oder Preis- änderungen, sind im Offenen Verfahren unzulässig (§ 15 VgV). An die Bieter können lediglich zur Be- hebung von Zweifeln an den Angeboten oder den Bietern auf Basis von § 15 VgV Aufklärungsersu- chen gerichtet werden. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Der Grund und das Ergebnis der Verhandlungen werden ver- traulich behandelt und schriftlich niedergelegt. Das Ergebnis der Aufklärungen kann zu einer Bestä- tigung der aktenmäßigen Bewertung oder zu einer Abwertung des Angebotes führen. Soweit ein Ausschlusskriterium betroffen ist, kann die Aufklärung auch zum Ausschluss des Angebotes führen.

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5.2 Nachweise

Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berück- sichtigten, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leis- tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen (§ 57 Abs. 1 VgV).

Angaben bzw. Nachweise zur Eignung, die unter II.9 Übersicht geforderte Nachweise aufgeführt sind, müssen mit dem Angebot vorgelegt werden.

5.3 Form

Die unter II.9 Übersicht geforderte Nachweise sind systematisch in der genannten Reihenfolge geord- net und im Einzelnen durch Trennblätter oder Register getrennt einzureichen.

Die Angebotsunterlagen, soweit es auf Vordrucken vorgesehen ist, sind vom Bieter zu unterzeichnen.

5.4 Folgen bei Nichtvorlage der geforderten Nachweise

Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeberin bis zum Ablauf der Angebots- frist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden (§ 56 Abs. 2 VgV). Der Auftraggeber kann Bieter auffordern, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu er- läutern (§ 56 Abs. 2 VgV).

Hat der Bieter den zwingenden Anforderungen zum fachlichen Eignungsnachweis nicht entsprochen, kann das Angebot bei der Wertung nicht berücksichtigt werden, auch wenn es auf den anderen Ge- bieten besonders gute Leistungen enthält (§ 57 Abs. 1 VgV).

  1. Geheimhaltung/Veröffentlichung

Alle Vertragsunterlagen, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sowie im Fall des Zuschlages mit der anschließenden Erfüllung des Vertrages überlassen werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen von dem Auftraggeber genehmigten Nachunternehmer / Zulieferanten handelt. Das gleiche gilt für Unterla- gen, die der Bieter aufgrund von besonderen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Auftrags- abwicklung erhält.

Der Auftraggeber kann jederzeit die unentgeltliche Herausgabe der überlassenen Vertragsunterla- gen von Bietern verlangen, denen der Zuschlag nicht erteilt worden ist.

Alle überlassenen Vertragsunterlagen hat der Bieter als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und ver- traulich zu behandeln. Derjenige Bieter, der gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt, hat dem Auftraggeber alle Schäden, die hieraus erwachsen, zu erstatten.

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Das von dem Auftragnehmer eingesetzte Personal ist zur Geheimhaltung der ihm im Rahmen der Auftragsausführung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten zu verpflichten (Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG).

  1. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote

Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind nicht zugelassen.

  1. Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zugelassen.

Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindliche un- terschriebene Erklärung abzugeben,

• in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,

• in der alle Mitglieder mit postalischer Anschrift und unter Bezeichnung ihrer Vertretungs- verhältnisse aufgeführt sind und ein von allen für die Durchführung des Vertrages gegen- über dem Auftraggeber bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist,

• dass dieser bevollmächtigte Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle Mitglieder rechts- verbindlich vertritt,

• in der für alle Mitglieder die postalische Anschrift des Vertreters gegenüber dem Auftragge- ber angegeben wird, über den der Schriftverkehr abgewickelt wird,

• dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen als Gesamt- schuldner haften,

• in der eine Kontonummer bei einem näher bezeichneten Kreditinstitut angegeben ist, auf die sämtliche Zahlungen des Auftraggebers mit befreiender Wirkung für alle am Vertrag Be- teiligten geleistet werden können.

  1. Nachunternehmer / Unteraufträge

Beabsichtigt der Bieter zur Erfüllung seiner Leistungen im Auftragsfalle sich eines Nachunternehmers zu bedienen, so hat er in seinem Angebot anzugeben,

• welche Leistungsteile (Art und Umfang) durch einen Nachunternehmer erbracht werden sol- len, ggf. nach Losen unterteilt, • welche Firmen hierfür vorgesehen sind (volle Firmenbezeichnung und Anschrift), ggf. nach Losen unterteilt

Soweit mehr als 20% des angebotenen Auftragswertes von einem/mehreren Nachunternehmer(n) ausgeführt werden sollen, hat der Bieter darauf gesondert hinzuweisen.

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Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass ein von ihm beauftragtes Nachunternehmen auf die für den Auftraggeber geltenden Bestimmungen und Gesetze hingewiesen und verpflichtet wird. Dies ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

  1. Kosten und Entschädigungsansprüche

Kosten für die Abgabe dieses Angebotes oder sonstige damit verbundene Aufwendungen werden nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies seitens des Auftraggebers in der Aufforde- rung zur Angebotsabgabe ausdrücklich vorgesehen ist.

Für den Fall, dass keine Vergabe des Auftrages erfolgt, sind – soweit rechtlich zulässig – Entschädi- gungsansprüche der Bieter ausgeschlossen

  1. Mitteilung über nichtberücksichtigte Angebote (bei europaweiten Vergabeverfahren)

Der Auftraggeber informiert Bewerber und Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sol- len, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Angebote schriftlich (§ 134 GWB). In dieser Vor- abinformation werden den nichtberücksichtigten Bietern die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes, der Name des Bieters, dem der Zuschlag erteilt werden soll und der früheste Zeit- punkt des Vertragsschlusses mitgeteilt.

Eine etwaige Aufhebung des Vergabeverfahrens wird den Bietern schriftlich mitgeteilt (§ 63 VgV).

  1. Auftragserteilung

Mit der Erteilung des schriftlichen Zuschlages ist ein Vertrag zu Stande gekommen, der keiner wei- teren Vertragsformulierung bedarf.

Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation (§ 134 GWB) geschlos- sen. Soweit die Vorabinformation per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet wird, ver- kürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Vorabin- formation durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Vorabinformation beim Bieter kommt es nicht an (§ 134 GWB).

Der Auftraggeber übermittelt dem Bieter im Falle des Zuschlags per Telefax ein Zuschlagsschreiben und im Nachgang per Post oder Kurier gegebenenfalls ein gegengezeichnetes Exemplar des Vertra- ges nebst Anlagen. Der Bieter verzichtet mit Abgabe seines Angebotes i.S.v. § 151 Satz 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung.

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  1. Vergabekammer gemäß § 156 GWB

Die Anschrift der Vergabekammer für den Bereich des Auftraggebers lautet wie folgt:

Vergabekammer Baden-Württemberg Durlacher Allee 100 76137 Karlsruhe

Tel: 0721/926-8730 Fax: 0721/926-3985

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht ab- helfen zu wollen, vergangen sind.

Bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 ff. GWB haben alle Beteiligten grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Jeder Bieter hat daher mit der konkreten Möglichkeit zu rech- nen, dass sein Angebot mit allen wesentlichen Bestandteilen, soweit es sich in den Vergabeakten des Auftraggebers befindet, von den Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 155 GWB). Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akten zu versagen, insbesondere auf Fabrik-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuwei- sen und dies gegebenenfalls in einer Eigenerklärung zu erklären.

  1. Mitteilung über vergebene Aufträge (bei europaweiten Vergabeverfahren)

Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt sich der Bieter grundsätzlich damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot entsprechend § 39 VgV sein Name und der zu zahlende Auftragspreis bzw. das höchste / niedrigste Angebot, das berücksichtigt wurde, nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Be- kanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge vorgegebenen Muster bekannt gegeben werden.

Sofern Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen.

  1. Klärungsgespräche

Im Rahmen des Vergabeverfahrens ist möglicherweise ein Klärungsgespräch in den Räumen des Auftraggebers erforderlich. Das Klärungsgespräch hat gänzlich kostenfrei für den Auftraggeber zu erfolgen. Im Falle der Notwendigkeit dieses Klärungsgesprächs werden Sie gesondert zu einem Ter- min gebeten.

Ulm, im September 2026 Universitätsklinikum Ulm Bereich IV Wirtschaft und Logistik

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