Tabelle1
| Anlage Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Stand: Januar 2019, Seite 1) - §§ ohne Bezeichnung sind solche der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-V 1) vom Oktober 2014, AmtsBl. M-V / A Az.Nr. 35/2014 S. 513 - | Unnamed: 1 | Unnamed: 2 |
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| Vergabenummer: | S13/5321.9-27-2-Vergabe 2026 | |
| Beachtung der Rechtsvorschriften | Rechtsgrundlage* | |
| grundsätzliche Pflicht zur Beachtung der Vorschriften bei LFoA und VP | § 5; § 16 SGB VII | |
| Der VP ist zur Übertragung seiner Pflichten an von ihm beauftragte Subunternehmer verpflichtet und muss diese hierüber unterrichten. Die Unterrichtung ist zu dokumentieren. Die Übertragung / Weitergabe von Pflichten des VP an Subunternehmer / Nachauftragnehmer / sonstige Dritte entbindet ihn nicht von seiner Haftung. Gegebenenfalls haften beide als Gesamtschuldner. | ||
| Beachtung von betrieblichen Regelungen | ||
| Der VP verpflichtet sich zur Einhaltung betrieblicher Regelungen, die ihm übergeben wurden und informiert darüber seine Beschäftigten vor Beginn der Tätigkeit. Zu den Regelungen gehören insbesondere Rauchverbote, Verbote zum Umgang mit offenem Feuer oder Licht, Alkoholverbote, Maßnahmen im Rahmen des Waldbrandschutzes, Bestimmungen nach den Zertifizierungsanforderungen FSC / PEFC | ||
| Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen | ||
| Die LFoA und der VP verpflichten sich, einander bei der Beurteilung betriebsspezifischer Gefährdungen für ihre Beschäftigten zu unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen bereitzustellen. | §§ 5 und 6 ArbSchG § 5 Abs.3 | |
| Der VP verpflichtet sich, Gefährdungen, die bei der Erledigung des Auftrages auftreten können, vor Aufnahme der Tätigkeit zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe schriftlich festzulegen. Er verpflichtet sich, in seinem Verantwortungsbereich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu vermeiden. | ||
| Die LFoA und der VP verpflichten sich zur Umsetzung der gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. | § 8 Abs.1 ArbSchG | |
| Der VP verpflichtet sich, der LFoA auf deren Verlangen Einsicht in seine Dokumentation der Gefährdungsermittlung sowie der vorgesehenen Schutzmaßnahmen für vereinbarte Tätigkeiten an Arbeitsstätten der LFoA zu gewähren. | § 6 Abs.1 ArbSchG § 15 GefStoffV | |
| Unfälle von Mitarbeitern des VP und seiner Subunternehmer in der Arbeitsstätte der LFoA und Störfälle, die von diesen verursacht werden, sind der LFoA unverzüglich mitzuteilen. | ||
| Unfälle, an denen Beschäftigte der LFoA und des VP beteiligt sind bzw. durch die ein unmittelbarer Sachschaden für die LFoA entstanden ist, werden zumindest von einem Sicherheitsingenieur der LFoA untersucht. | ||
| Besondere Gefahren und Aufsicht | § 5 Abs. 3 | |
| Die LFoA und der VP verpflichten sich zur Mitteilung über mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten des jeweils anderen Arbeitgebers durch Gefahrstoffe, Infektionsgefahren, Gefährliche Strahlungen, Brand-/Explosionsgefahren, Absturzgefahren, Einsturz-/Verschüttungsgefahren, Verletzungen durch herab fallende Teile | § 15 Abs.2 u. 5 GefStoffV § 2 Abs.3 BauStellV | |
| Der Vertrag regelt, welche Arbeiten durch den VP vorher schriftlich zu beantragen sind und nur mit schriftlicher Erlaubnis der LFoA durchgeführt werden dürfen. | ||
| Unterweisung der Beschäftigten | ||
| Der VP verpflichtet sich zur Unterweisung seiner im Bereich der LFoA eingesetzten Mitarbeiter über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. | § 8 Abs.1 ArbSchG § 4 Abs.1 und 2 | |
| Der VP ermöglicht der LFoA angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Unterweisung. | § 8 Abs.2 ArbSchG § 6 Abs.2 | |
| Koordinierung zwischen Auftraggeber und VP | ||
| Sofern Beschäftigte des VP und der LFoA gemeinsam an einem Arbeitsplatz tätig sind, haben sie zusammenzuarbeiten. Soweit erforderlich, ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Dieser Koordinator übt die Aufsicht aus und ist zur Abwehr besonderer Gefahren allen am Arbeitsplatz Anwesenden weisungsbefugt. | § 8 Abs. 1 ArbSchG § 8 Abs. 1 | |
| Die LFoA und der VP stellen sicher, dass die koordinierende Person von ihrer Weisungsbefugnis angemessen Gebrauch machen kann. | ||
| Der VP verpflichtet sich zur Mitwirkung an den Koordinierungsmaßnahmen der LFoA mit den im Betrieb/Projekt Tätigen und zur Bereitstellung aller Informationen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlich sind. | ||
| Aufenthalt im Betrieb | ||
| Beschäftigte des VP haben nur Zutritt zu den Betriebsbereichen, in denen sie die vereinbarten Tätigkeiten ausführen. | ||
| Die Benutzung der angegliederten Sanitär- und Sozialräume ist gestattet, sofern nichts anderes vereinbart ist. | ||
| Verwendung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln | ||
| Die in der Arbeitsstätte eingesetzten Betriebsmittel des Auftragnehmers müssen den einschlägigen staatlichen Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die vorgeschriebenen Prüfungen sind der LFoA auf Anfrage hin nachzuweisen. | § 4 BetrSichV DGUV Vorschrift 3, Vorschrift 73 u.a. | |
| Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel der LFoA dürfen durch den VP nur dann verwendet werden, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt ist. | ||
| Verhalten bei Betriebsstörungen, Brand- und Notfällen | ||
| Die LFoA informiert den VP über angemessenes Verhalten der Beschäftigten im Störfall sowie über die Fluchtwege im Brandfall und stellt auf Anforderung geeignete Unterlagen zur Verfügung. | ||
| Die Sicherstellung der Ersten Hilfe ist grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Arbeitgeber. | § 24 ff. | |
| Beachtung von Arbeitsschutzregelungen und Vereinbarungen | ||
| Die Aufsichtspflicht des VP bleibt von Aufsichtsmaßnahmen der LFoA unberührt, sofern keine anders lautende vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde. | ||
| Der VP verpflichtet sich, bei Verstößen seiner Beschäftigten oder seiner beauftragten Subunternehmer gegen Vorschriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit möglich auszuschließen. | § 15 Abs.3 GefStoffV | |
| Bei Verstößen gegen Vorschriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz kann die LFoA die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung der Mängel, den Ausschluss der zuwider handelnden Mitarbeiter oder Subunternehmer von der weiteren Ausführung verlangen. Der VP ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. | ||
| Alle Vereinbarungen und gemeinsamen Regelungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bedürfen der Schriftform. Informationen über wechselseitige Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgen ebenfalls in schriftlicher Form. | ||
| * = Bundesgesetze/-verordnungen in der jeweils gültigen Fassung; (abrufbar unter http://bundesrecht.juris.de) - ArbSchG = Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 - GefStoffV = Gefahrstoffverordnung vom 26.11.2010 - BauStellV = Baustellenverordnung vom 10.06.1998 - BetrSichV = Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 | ||
| Ort, Datum, gez. Vertretungsbevollmächtigter | ||
| LFoA = Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts (Landesforstanstalt) VP = (jeweiliger) Vertragspartner der LFoA |
Tabelle2
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Tabelle3
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