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Ausschreibung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem
Unternehmen: Agenturleistungen zur Unterstützung der Bundesstiftung
Gleichstellung bei der Umsetzung von Maßnahmen der zielgruppenadäquaten
Öffentlichkeitsarbeit, vor allem im Bereich der Umsetzung integrierter
Kommunikationsmaßnahmen, der Weiterentwicklung der Stiftungswebsite
und der Grafik- und Content-Erstellung u. a. für die Social-Media-Kanäle der
Stiftung.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und nach der Verordnung über die
Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabeverordnung (VgV). Das Verfahren wird
als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV
durchgeführt.
Verfahrensbedingungen – Los 1
Berlin, 21.08.2026
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INHALTSVERZEICHNIS
1 ALLGEMEINER TEIL ......................................................................................................................................... 4
1.1 EINLEITUNG ............................................................................................................................................. 4 1.1 LEISTUNGSBILD ......................................................................................................................................... 4 1.2 ZU VERGEBENDE LEISTUNGEN ...................................................................................................................... 5 1.3 GESCHÄTZTER AUFTRAGSWERT .................................................................................................................... 5 1.4 ERWEITERUNG DER LEISTUNGSPAKETE ........................................................................................................... 5
2 VERGABEVERFAHREN .................................................................................................................................... 7
2.1 AUFTRAGGEBERIN UND VERGEBENDE STELLE ................................................................................................... 7 2.2 KONTAKTSTELLE DER AUFTRAGGEBERIN ......................................................................................................... 7 2.3 AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN .................................................................................................................... 8 2.4 RÜCKFRAGEN DER BEWERBERINNEN BZW. DER BIETERINNEN .......................................................................... 8 2.5 VERFAHRENSSPRACHE ................................................................................................................................ 9 2.6 ART DES VERGABEVERFAHRENS .................................................................................................................... 9 2.6.1 Erste Stufe des Verhandlungsverfahrens ................................................................................................................. 9 2.6.2 Zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens (erste Angebotseinreichung) ..................................................................... 10 2.6.3 Einreichung des Last and Final Offer (LAFO) ........................................................................................................... 10 2.6.4 Bekanntgabe des Ergebnisses nach Last and Final Offer (LAFO) ................................................................................ 11 2.7 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ ......................................................................................................... 11 2.8 BEKANNTMACHUNG ................................................................................................................................. 12 2.9 TERMINPLAN .......................................................................................................................................... 12 2.9.1 Terminliche Planung - Einleitung .......................................................................................................................... 12 2.9.2 Terminliche Planung der ersten Verfahrensstufe .................................................................................................... 13 2.9.3 Terminliche Planung der zweiten Verfahrensstufe .................................................................................................. 13 2.10 VERGÜTUNG .......................................................................................................................................... 14 2.11 ZUSCHLAGS- UND BINDEFRIST .................................................................................................................... 14 2.12 RECHENFEHLER (GILT FÜR DIE ANGEBOTSEINREICHUNG IN DER ENDFASSUNG - LAFO) ........................................... 14 2.13 VOLLSTÄNDIGKEIT DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN ................................................................................... 15 2.14 MEHRERE HAUPTANGEBOTE ...................................................................................................................... 15 2.15 NEBENANGEBOTE .................................................................................................................................... 15 2.16 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG ..................................................................................................................... 15 2.17 BEWERBERINNEN BZW. BIETERINNENGEMEINSCHAFT .................................................................................. 15 2.18 NACHUNTERNEHMEN*INNEN .................................................................................................................... 16 2.19 SCHADENERSATZ ..................................................................................................................................... 17
3 EIGNUNGSKRITERIEN ................................................................................................................................... 18
3.1 ALLGEMEINES - EIGNUNGSKRITERIEN UND EIGNUNGSNACHWEISE ...................................................................... 18 3.1.1 Nachweise über die allgemeine Zulassung ............................................................................................................. 18 3.1.2 Nachweis der wirtschaftlichen / finanziellen Leistungsfähigkeit ................................................................................ 19 3.1.3 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ......................................................................................................... 19 3.2 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG AM VERFAHREN .................................................................... 19 3.2.1 Exceltabelle....................................................................................................................................................... 19 3.2.2 Allgemeines zu den Mindestanforderungen ........................................................................................................... 19 3.2.3 Eignungsleihe .................................................................................................................................................... 20
4 AUSWAHLVERFAHREN ................................................................................................................................. 21
4.1 ZIEL DES AUSWAHLVERFAHRENS ................................................................................................................. 21 4.2 AUSWAHLKRITERIEN ÜBERSICHT ................................................................................................................. 21
Verfahrensbedingungen 2
[Seite 3]
5 ZUSCHLAGSKRITERIEN ................................................................................................................................. 21
5.1 ANGEBOTSBEWERTUNG ............................................................................................................................ 21 5.2 BEWERTUNGSMATRIX UND ZUSCHLAGSKRITERIEN .......................................................................................... 22 5.3 PREIS .................................................................................................................................................... 22 5.3.1 Einleitung ......................................................................................................................................................... 22 5.4 BEWERTUNGSMETHODIK QUALITÄTSKRITERIEN / KOMMISSION ......................................................................... 22 5.5 GESAMTBEWERTUNG ............................................................................................................................... 25 5.5.1 Berechnung Gesamtpunkte - Zuschlagskriterien ..................................................................................................... 26
6 INFORMATION NACH § 134 GWB UND WARTEFRIST................................................................................... 27
7 ZUSCHLAGSERTEILUNG ................................................................................................................................ 27
8 FORM UND INHALT DER TEILNAHMEANTRÄGE ........................................................................................... 28
8.1 EINREICHUNG ......................................................................................................................................... 28 8.2 ÖFFNUNG DER TEILNAHMEANTRÄGE ........................................................................................................... 28 8.3 EINZUREICHENDE FORMBLÄTTER ................................................................................................................ 29
Verfahrensbedingungen 3
[Seite 4]
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Einleitung
Im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung wird ein Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV mit
Teilnahmewettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung und voraussichtlich einer
Auftragsverhandlung durchgeführt. Die Bundesstiftung Gleichstellung behält sich vor, die
Ausschreibung jederzeit aufzuheben, wenn der Stiftungsrat der Auftragsvergabe nicht zustimmt. In
diesem Fall sind Ansprüche gleich welcher Rechtsgrundlage gegen die Auftraggeberin ausgeschlossen.
1.1 Leistungsbild
Vergabe von Dienstleistungen gem. Leistungsbeschreibung.
Die Erbringung der Dienstleistungen soll als Rahmenvereinbarung erbracht werden. Es handelt sich um
den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen im sogenannten
Oberschwellenbereich für die Dauer von 2 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der
Rahmenvereinbarung. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrags und endet
nach 2 Jahren, sofern dieser nicht auf Grund der vorgesehenen Option, verlängert wird.
Die Auftraggeberin behält sich die Option einer zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils ein
weiteres Jahr bis zu einer Gesamtvertragslaufzeit von maximal vier Jahren vor. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf die Verlängerung.
Diese Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin
Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge sind bei der Berechnung des
geschätzten Auftragswertes (Oberschwellenvergabe) berücksichtigt. Sofern Teile der Leistungen
abgerufen werden, ist der Auftraggeberin für den Zeitraum der Geltung der Rahmenvereinbarung nicht
verpflichtet, die Leistungen zur Gänze abzurufen.
Die Vergabe hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge soll
grundsätzlich unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung erteilt werden. Die
Auftraggeberin wird - je nach Bedarf - von § 21 Absatz 3 letzter Satz VgV Gebrauch machen und sofern
erforderlich das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen auffordern, sein Angebot zu
vervollständigen.
Verfahrensbedingungen 4
[Seite 5]
1.2 Zu vergebende Leistungen
Die Auftraggeberin sieht für die Vergabe der Leistungen ein Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV mit
Teilnahmewettbewerb vor.
1.3 Geschätzter Auftragswert
Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer wurde von der
öffentlichen Auftraggeberin vor der Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 VgV sachkundig
ermittelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des
Vergabeverfahrens durch die öffentliche Auftraggeberin. Bei einem Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung. Grundlage für die
Berechnung des geschätzten Auftragswertes der ausgeschriebenen Leistung ist der Gesamtwert ohne
Umsatzsteuer, der von der Auftraggeberin voraussichtlich zu zahlen sein wird. Bei dieser Berechnung
wurde der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich etwaiger
Vertragserweiterungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen sind, berücksichtigt.
Es besteht jedoch kein Anspruch der Auftragnehmer*innen gegen die Auftraggeberin auf einen Abruf
von Leistungen bis zum Erreichen der geschätzten Vergütungsobergrenze. Die Auftraggeberin ist
ebenfalls nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge an Leistungen zu beauftragen
Die Auftraggeberin hat eigene Schätzungen bzw. Ermittlungen vor Einleitung des Verfahrens
vorgenommen. Siehe dazu Leistungsbeschreibung.
Erweiterungen sind dann keine wesentliche Änderung des Vertrages im Sinne des § 132 GWB, weil sie
im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs 4 Nr. 9 VgV als zulässig angesehen werden und
bereits zum jetzigen Zeitpunkt angegeben wird, dass der Umfang solcher Änderungen bis + 30% des
gesamten geschätzten Auftragswertes (somit jährlich und für maximal 4 Jahre ab dem Zeitpunkt des
Abschlusses der Rahmenvereinbarung) betragen darf.
1.4 Erweiterung der Leistungspakete
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass bei einem Vertrag (wie hier ausgeschrieben) künftig und im
Zuge der Leistungserbringung durchaus der Bedarf an zusätzlichen Leistungen entstehen kann.
Grundlage für solche Erweiterungen des Leistungspaketes können Leistungen sein, die derzeit nicht vom
Leistungsbild erfasst sind und derzeit noch nicht im Rahmen der Ausschreibung geplant sind bzw.
Dienstleistungen, die derzeit nicht als Teil der Leistungsbeschreibung anzusehen sind.
Verfahrensbedingungen 5
[Seite 6]
Daher behält sich die Auftraggeberin ausdrücklich die Anwendung des §14 Abs. 4 Nr. 9 VgV vor:
Die öffentliche Auftraggeberin kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
vergeben, wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger
Leistungen besteht, die durch dieselbe öffentliche Auftraggeberin an das Unternehmen vergeben
werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses
Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme
eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der
Anwendung des Verhandlungsverfahrens wurde bereits in der Auftragsbekanntmachung dieses
Verfahrens angegeben.
Verfahrensbedingungen 6
[Seite 7]
2 VERGABEVERFAHREN
2.1 Auftraggeberin und vergebende Stelle
Auftraggeberin der vorliegenden Ausschreibung ist:
Bundesstiftung Gleichstellung
Karl-Liebknecht-Str. 34
10178 Berlin
2.2 Kontaktstelle der Auftraggeberin
Die Kontaktstelle fungiert für die Dauer des Vergabeverfahrens ausschließlich als Schnittstelle zwischen
Auftraggeberin und Interessenten bzw. Bieter*innen und koordiniert die Kommunikation.
Kontaktstelle ist die
Bundesstiftung Gleichstellung
Frau Karyna Romanova
romanova@bundesstiftung-gleichstellung.de
Die Kontaktstelle ist hiermit durch die Auftraggeberin bevollmächtigt, im Zuge der Ausschreibung und
im Namen der Auftraggeberin Mitteilungen und Informationen an die Bieter*innen zu übermitteln bzw.
bereitzustellen (eine solche Übermittlung von Mitteilungen, die beispielsweise die Bewertung, der
Ausschluss des Angebotes etc. betreffen kann, darf per E-Mail an die Bieter erfolgen), diese
Informationen einzuholen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren und als Kontaktstelle
zu fungieren.
Die Kontaktstelle ist auch bevollmächtigte Ansprechpartnerin für behördliche Stellen, die den Kontakt
zur Auftraggeberin führen müssen oder führen möchten.
Die Bereitstellung aller Informationen oder Aufklärungsschreiben, Aufforderungen zur Nachreichung
von Unterlagen bzw. Mitteilungen per E-Mail gilt als rechtswirksame Zustellung an die Bieter*innen und
muss von Seiten der Auftraggeberin nicht gesondert qualifiziert signiert werden (Textform ist
ausreichend).
Verfahrensbedingungen 7
[Seite 8]
2.3 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus folgenden Teilen:
• Excel-Datei „Eignungskriterien“
• Excel-Datei „Auswahlkriterien“
• Excel-Datei „Zuschlagskriterien“
• Rahmenvereinbarung - Entwurf
• Verfahrensbedingungen
• Leistungsbeschreibung
Alle Teile der Ausschreibungsunterlagen sind verbindlich und entfalten die darin vorgesehenen
Rechtsfolgen, die u. a. auch zum Ausschluss einer Bewerbung vom weiteren Verfahren oder
Ausscheiden eines Angebotes führen können bzw. müssen.
Die Auftraggeberin behält es sich vor, innerhalb der Angebotsfrist, gegebenenfalls unter Verlängerung
der Frist, Berichtigungen und Ergänzungen zu den Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen und diese
allen Interessentinnen bzw. Bewerberinnen und Bieter*innen über die elektronische
Vergabeplattform mitzuteilen.
Stellen die Interessentinnen bzw. Bewerberinnen oder Bieter*innen in den Unterlagen Widersprüche
fest oder erscheinen ihnen einzelne Punkte nicht zweifelsfrei, so hat er sich durch Rückfragen an die
Auftraggeberin Klarheit zu verschaffen. Fallen den Interessentinnen, Bewerberinnen bzw.
Bieter*innen Fehler oder (vermutete) Verstöße gegen Vergabebestimmungen auf oder haben diese
Bedenken gegen die Art der Ausführung, haben sie diese umgehend, spätestens jedoch bis zehn Tage
vor dem Ende der Teilnahmefrist bzw. der Angebotsfrist, der Auftraggeberin (siehe Bekanntmachung –
elektronische Vergabeplattform) mitzuteilen.
2.4 Rückfragen der Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen
Die Bewerberinnen bzw. die Bieterinnen haben inhaltliche Rückfragen zu den
Ausschreibungsunterlagen möglichst frühzeitig und in elektronisch leicht bearbeitbarer Form zu
übermitteln (siehe EU-weite Bekanntmachung – elektronische Vergabeplattform der Auftraggeberin).
Verspätete Rückfragen werden nicht beantwortet, sofern es sich nicht um erforderliche Klarstellungen
handelt. Die Beantwortung der Rückfragen erfolgt unter Anführung der anonymisierten Fragen.
Verfahrensbedingungen 8
[Seite 9]
Fragen an die Kontaktstelle sind dann zulässig, wenn die Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen
beispielsweise Unterstützung bei der Anonymisierung benötigen oder der Meinung ist, dass die
Fragestellung notwendig ist, aber ihr Geschäftsinteresse beeinträchtigt werden könnte, wenn diese
über die elektronische Vergabeplattform der Auftraggeberin gestellt würde etc.
Die Bewerberinnen bzw. die Bieterinnen haben Fragen so zu stellen, dass kein Rückschluss auf die
Fragenden erkennbar ist. Im Zweifel erfolgt die Anonymisierung durch die Auftraggeberin, die es sich
insbesondere in diesem Zusammenhang vorbehält, zum Zwecke der Geheimhaltung ausformulierte
Fragen so zu modifizieren, dass die Anonymität der fragenden Bieter*innen jedenfalls gewährleistet
wird.
2.5 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist ausschließlich Deutsch.
2.6 Art des Vergabeverfahrens
Die Vergabestelle verfährt bei dieser Vergabe nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) und nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabeverordnung (VgV).
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV
durchgeführt.
Die angekündigten Einzelabrufe oder Gesamtabrufe mittels Beauftragungsschreiben oder die
Erweiterungsmaßnahmen sind für die gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung zulässig. Die
Leistungserbringung aufgrund von Einzelabrufen darf je nach Festlegung im Beauftragungsschreiben
auch nach der Geltungsdauer der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Wie in der Richtlinie 2014/24/EU angeführt, muss die Leistungserbringung nicht während der
aufrechten Dauer der Rahmenvereinbarung erfolgen, sondern die Beauftragung auf Basis dieser
Rahmenvereinbarung.
2.6.1 Erste Stufe des Verhandlungsverfahrens
Im Hinblick auf den Verfahrensablauf der ersten Verfahrensstufe werden für das Auswahlverfahren nur
Teilnahmeanträge von Bewerber*innen berücksichtigt, bei denen die Eignung gegeben ist. Von den
geeigneten Bewerbe*innen werden gemäß den in den Unterlagen der ersten Verfahrensstufe
aufgestellten Auswahlkriterien die besten drei Bewerber*innen in die zweite Verfahrensstufe
Verfahrensbedingungen 9
[Seite 10]
eingeladen. Erreichen mehrere Bewerber*innen auf dem dritten Rangplatz die gleiche Punktzahl,
werden alle Bewerber*innen mit dieser Punktzahl in die zweite Verfahrensstufe eingeladen.
2.6.2 Zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens (erste Angebotseinreichung)
Nach Abschluss der ersten Stufe werden die 3 (drei) bestplatzierten Bewerber eingeladen, ihr Angebot
einzureichen (erste Angebotseinreichung).
Diese Bieter*innen haben in den Verhandlungen die Möglichkeit, ihre Preisangebote
weiterzuentwickeln. Die Detaildefinition, Optimierung und Umsetzung der geplanten
Leistungserbringung werden im Zuge der Verhandlungsgespräche gemeinsam mit den Bieter*innen der
zweiten Verfahrensstufe festgelegt.
Die Feinjustierung der Leistungsbeschreibung ist Gegenstand der Verhandlungen. Zielsetzung der
Verhandlungen ist die inhaltliche Abstimmung der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen
Bestimmungen, die eine genauere Kalkulation ermöglichen soll.
Unterlagen, die die zweite Verfahrensstufe betreffen, liegen daher zu diesem Zeitpunkt nur als Entwürfe
vor und dienen ausschließlich zur Information.
2.6.3 Einreichung des Last and Final Offer (LAFO)
Die Auftraggeberin wird nach Abschluss aller Verhandlungen die Bieterinnen zur Legung eines
endgültigen Angebotes einladen und dieses endgültig bewerten (Einreichung des LAFO).
Dieses Angebot wird als „LAFO“ bezeichnet und darf kalkulatorisch vom ursprünglichen Preisangebot
abweichen. Alle Änderungen sind durch die Bieter*innen schriftlich hervorzuheben, zu erläutern, zu
begründen und somit in eine eindeutige Relation zum Verhandlungsergebnis zu bringen.
Die Kalkulation der Bieter*innen wird im Rahmen der ersten Angebotseinreichung als Entwurf
angesehen und die Preisangaben werden nach Einreichung des LAFO bewertet. Das Kriterium Preis setzt
sich aus verschiedenen Preiskomponenten zusammen. Diese Preiskomponenten sind mit einer eigenen
Gewichtung versehen. Die Gesamtbewertung eines Angebotes ergibt sich aus der Addition der
erreichten Punkte für alle Zuschlagskriterien der zweiten Stufe.
Jenes Angebot in der Fassung des LAFO, dass in Summe die höchste Punktezahl erreicht, geht als
technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot hervor und wird auf Rang 1 gereiht.
Verfahrensbedingungen 10
[Seite 11]
2.6.4 Bekanntgabe des Ergebnisses nach Last and Final Offer (LAFO)
Jenes Angebot in der Fassung des LAFO, welches gemäß Punkt 5 der Verfahrensbedingungen und somit
im Sinne der Bewertung die höchste Punkteanzahl erreicht, ist als bestgereihtes Angebot für den
Zuschlag (Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen) vorzusehen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen unter Punkt 6 der Verfahrensbedingungen.
2.7 Vertraulichkeit und Datenschutz
Bei der Bewerbung wird die Pflicht eingegangen, alle mit den angesprochenen Verfahren in
Zusammenhang stehenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte
weiterzugeben. Beispielsweise dürfen die Bewerberinnen bzw. Bieterinnen zu keinem Zeitpunkt
Informationen an Dritte (z.B. durch Medienarbeit oder Veröffentlichung auf eigenen Social-Media-
Plattformen) weitergeben, die Rückschlüsse auf seine Teilnahme bzw. sein Angebot ermöglichen.
Handeln Bieter*innen nachweislich gegen diese Bestimmungen, ist die Auftraggeberin gezwungen,
diese aus dem Verfahren auszuschließen.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich und örtlich unbeschränkt und auch gegenüber den mit
den Bewerberinnen bzw. Bieterinnen verbundenen Unternehmen, Nachunternehmern oder
sonstigen Dritten. Jede Weitergabe von vertraulichen Informationen durch die Bewerber*innen bzw.
die Bieterinnen an die von ihnen beigezogenen Personen (Beraterinnen, Mitarbeitende,
Gesellschaftsorgane, Nachunternehmer*innen, sonstige Dritte etc.) ist nur insoweit zulässig, als dies für
Zwecke der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren notwendig ist und die Bewerber*innen
bzw. Bieterinnen auf Verlangen der Auftraggeberin nachweisen können, dass sich die beigezogenen
Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der ihnen weitergegebenen vertraulichen Informationen in
schriftlicher Form verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind. Im Falle einer Weitergabe
der vertraulichen Informationen an eine beigezogene Person haften die Bewerber*innen bzw. der
Bieter*innen gegenüber der Auftraggeberin für jeden diesbezüglichen Verstoß durch die beigezogene
Person. Im Zuge der Angebotserstellung haben die Bewerberinnen bzw. Bieterinnen für jene
Personen, die eingebunden werden, die Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zu sichern. Bei
Zuwiderhandeln behält sich die Auftraggeberin vor, die betroffenen Unternehmen aus dem weiteren
Verfahren auszuschließen (die beteiligten Unternehmen tragen die Beweislast).
Soweit die Auftraggeberin von dritter Seite in Anspruch genommen wird, weil ein Unternehmen bzw.
Bieter*in oder von ihm beigezogene Personen gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen
Verfahrensbedingungen 11
[Seite 12]
haben, bedeutet das, dass die Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen gegenüber dem Auftraggeber die
volle Haftung für jeden, verschuldeten, Schaden zu übernehmen hat.
Die von den Bewerberinnen bzw. Bieterinnen erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im
Rahmen des Vergabeverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und
gespeichert. Mit der Registrierung in der Vergabeplattform oder der Abgabe eines Teilnahmeantrages
bzw. von einem Angebot erklären sich die Bewerberinnen bzw. die Bieterinnen damit einverstanden,
dass die bekanntgegebenen personenbezogenen Angaben und übrigen Daten im Rahmen des
Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert werden.
Ergänzend zu jeder Datenschutzerklärung teilt die Auftraggeberin mit, dass Daten auch zum Zweck der
Durchführung des Vergabeverfahrens verarbeitet werden. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung
ist Art.6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Im Rahmen des Vergabeverfahrens darf die Auftraggeberin
personenbezogene Daten direkt über die bevollmächtigte Kontaktstelle übermittelt bekommen.
Weitere Übermittlungsempfänger*innen können von der Auftraggeberin für die Durchführung des
Vergabeverfahrens beigezogene Berater*innen sein.
2.8 Bekanntmachung
Die Versendung der EU-weiten Bekanntmachung erfolgte am Freitag, 21. August 2026
2.9 Terminplan
2.9.1 Terminliche Planung - Einleitung
Die Termine sind zwingend einzuhalten. Terminliche Änderungen werden nur dann verbindlich, wenn
von der Auftraggeberin eine entsprechende Berichtigung der Planung vorgenommen und den
Bewerber*innen diese über die Plattform entsprechend mitgeteilt wird. In diesem Zusammenhang wird
ausdrücklich festgehalten, dass die terminliche Planung im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe derzeit
nur als Planungs- und Orientierungshilfe der Bewerber*innen zu verstehen sind. Änderungen müssen
daher vorbehalten bleiben. Der vorgegebene Verhandlungstermin ist aus derzeitiger Sicht der
Auftraggeberin dennoch zu reservieren.
Verfahrensbedingungen 12
[Seite 13]
2.9.2 Terminliche Planung der ersten Verfahrensstufe
| THEMA | DATUM |
|---|---|
| Versendung der EU-weiten Bekanntmachung | Freitag, 21. August 2026 |
| Ende der Frist zu Auskunftsersuchen (inhaltliche Rückfragen) zu den Ausschreibungsunterlagen | Montag, 31. August 2026 12.00 Uhr |
| Beantwortung des Auskunftsersuchens/der Rückfragen (letztmöglicher Termin, es werden auch vor dem Ablauf der Frist Fragen beantwortet.) | Freitag, 11. September 2026 |
| Ende der Frist für die elektronische Abgabe der Teilnahmeanträge | Montag, 28. September 2026 um 00:00 Uhr |
2.9.3 Terminliche Planung der zweiten Verfahrensstufe
| THEMA | DATUM |
|---|---|
| Einladung zur Angebotslegung (voraussichtlich) | Freitag, 2. Oktober 2026 |
| Angebotsfrist (voraussichtlich) | 02.11.2026 |
| Präsentation und Verhandlung – aus organisatorischen Gründen ist bereits im Rahmen der ersten Stufe dieser Termin ganztägig zu reservieren. Es handelt sich grundsätzlich um einen Präsenztermin (die Möglichkeit einer Online-Sitzung kann bei sachlicher Begründung und nach Rücksprache gesondert geklärt werden) | Freitag, 6. November 2026 |
Bei den Terminen können Verschiebungen eintreten. Ein solcher Umstand wird den Bewerber*innen
bzw. Bieter*innen jedoch umgehend bekannt gegeben. Die Kommunikation erfolgt über die
elektronische Vergabeplattform. Die in der Bekanntmachung angeführte Kontaktstelle dient als
Verfahrensbegleitung und Verfahrensaufsicht. Die Zustellung von Rückfragen an die Kontaktstelle gilt
nicht als verbindlich eingegangen und ersetzt nicht die elektronische Vergabeplattform. Die
Beantwortung der Rückfragen erfolgt unter Anführung der anonymisierten Fragen.
Verfahrensbedingungen 13
[Seite 14]
2.10 Vergütung
Aufgrund der Teilnahme (erste Verfahrensstufe) bestehen für die Bewerber*innen kein Anspruch auf
eine Auftragserteilung und auch kein weiterer Anspruch auf eine Abgeltung der Kosten, die im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Verfahren und der sonstigen Aktivitäten im Verlauf des
betreffenden Verfahrens entstehen. Für die Teilnahme an der zweiten Verfahrensstufe wird eine
Aufwandsentschädigung i.H.v. 1.000€ netto gezahlt. Die Rechnung ist spätestens 4 Wochen nach dem
Präsentationstermin an rechnung@bundesstiftung-gleichstellung.de zu stellen.
Eine Aufwandsentschädigung für allfällige Zusatz- und Sonderleistungen im Rahmen der Teilnahme am
Verfahren, ist nicht möglich.
2.11 Zuschlags- und Bindefrist
Die Bieter*innen sind einen Monat ab Ablauf der Angebotsfrist zur Einreichung des Last and Final
Offer an ihre Angebote gebunden. Die genaue terminliche Planung der Angebotseinreichung ist den
Verfahrensbedingungen der zweiten Verfahrensstufe zu entnehmen.
Bei zeitaufwändiger Angebotsprüfung bzw. der Notwendigkeit Gutachten einzuholen etc., kann eine
entsprechende Verlängerung der Frist notwendig sein. In diesem Fall ergeht eine gesonderte
Benachrichtigung.
2.12 Rechenfehler (gilt für die Angebotseinreichung in der Endfassung - LAFO)
Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind nur solche, die aufgrund einer falschen Anwendung eines
mathematischen Vorgangs rechnerische Fehler aufweisen oder die das irrtümliche Mitaddieren einer
Eventualposition betreffen (sofern eine solche überhaupt vorgesehen ist). Eine Berichtigung ist zulässig.
Die Berichtigung erfolgt nach Aufklärung der Auftraggeberin. Eine Vorreihung infolge einer solchen
Berichtigung eines Rechenfehlers ist zulässig. Die Bieter*innen sind in diesem Sinne (nach Berichtigung)
an in ihrem Angebot angegebenen und berichtigten Gesamtpreis in jedem Fall gebunden. Die
Behauptung eines Irrtums durch die Bieter*innen wegen unrichtiger Angebotserstellung ist während
des Verfahrens und nach Abschluss des Vertrages ausgeschlossen. Diese Regelung ist für alle
Preiskomponenten analog anzuwenden.
Verfahrensbedingungen 14
[Seite 15]
2.13 Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen
Mit der Abgabe des Angebotes (zweite Verfahrensstufe) erkennen die Bewerber*innen bzw.
Bieter*innen die Ausschreibungsunterlagen als vollständig an. Für die Erstellung des Teilnahmeantrages
erklären die Bewerber*innen mit ihrer Teilnahme ausdrücklich an, dass die Informationen, die sie
erhalten haben, zur Erstellung eines Teilnahmeantrages ausreichend sind.
2.14 Mehrere Hauptangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote (zweite Verfahrensstufe) ist nicht zugelassen. Reichen
Bieter*innen mehrere Hauptangebote ein, so wird keines dieser Angebote berücksichtigt.
2.15 Nebenangebote
Nebenangebote (zweite Verfahrensstufe) sind nicht zugelassen.
2.16 Ausführung der Leistung
Mit der Ausführung der Lieferung bzw. Leistung darf erst nach Beauftragung durch die Auftraggeberin
(siehe allgemein die Ausführungen bezüglich Abschlusses einer Rahmenvereinbarung) begonnen
werden.
2.17 Bewerberinnen bzw. Bieterinnengemeinschaft
Eine Bewerberinnen- bzw. eine Bieterinnengemeinschaft liegt dann vor, wenn eine Gemeinschaft von
Unternehmen sich insbesondere zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Teilnahmeantrages
bzw. eines Angebotes zusammenschließt. Eine Bewerberinnen- bzw. eine Bieterinnengemeinschaft
hat die Stellung einesr Bewerbersin bzw. einesr Bietersin, welcher als Zusammenschluss mehrerer
Unternehmen die Übermittlung eines gemeinsamen Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes
beabsichtigt.
Im Falle der Zuschlagserteilung kommt eine rechtliche Beziehung unmittelbar zwischen der
Auftraggeberin und der Bieterinnengemeinschaft zustande. Die Mitglieder der
Bieterinnengemeinschaft haften gegenüber der Auftraggeberin als Gesamtschuldnerin.
Eine Änderung der Zusammensetzung einer Bieter*innengemeinschaft ist nach Ablauf der Angebotsfrist
unzulässig und führt zum Ausschluss aller Mitglieder der Bieter*innengemeinschaft vom weiteren
Verfahrensbedingungen 15
[Seite 16]
Verfahren. Das Formular (siehe Vergabeplattform) für die Bildung einer Bewerber*innen- bzw.
Bieter*innengemeinschaft ist zwingend mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot einzureichen.
Die Mitglieder einer Bewerberinnen- bzw. einer Bieterinnengemeinschaft haben zwingend mit dem
Angebot eine gemeinsame Erklärung abzugeben, aus welcher eindeutig hervorgeht, welches Mitglied
der Bewerberinnen- bzw. der Bieterinnengemeinschaft alle anderen Mitglieder vertreten darf und
für welche Leistungsbereiche jedes Mitglied zuständig und befugt ist. Diese Inhalte bilden einen
Bestandteil der Vergabeunterlagen.
2.18 Nachunternehmen*innen
Die Bewerberinnen bzw. Bieterinnen können zur Erfüllung einzelner Tätigkeiten
Nachunternehmer*innen beiziehen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Die
Weitergabe der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Nachunternehmer*innen, die für
den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzen.
Im Übrigen gilt als zwingend, dass – sofern ein Unternehmen zum Nachweis der erforderlichen
finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Nachunternehmer*innen in Anspruch nehmen
möchte – alle betroffenen Unternehmen im Auftragsfall der öffentlichen Auftraggeberin die solidarische
Leistungserbringung schulden.
Für die Nennung der Nachunternehmen ist das entsprechende Formular (siehe Vergabeplattform) nach
Bedarf entsprechend auszufüllen und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Für alle Nachunternehmen werden folgende Nachweise festgelegt:
- Nachweis über die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die beim Nachunternehmen
vorhandenen Mittel und Kapazitäten durch Vorlage einer Erklärung dieser
Nachunternehmer*innen;
- Falls sich die Bieter*innen zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten der Nachunternehmen stützt, haben sie eine Erklärung
dieses Nachunternehmens über die solidarische Haftung des Nachunternehmens gegenüber
der Auftraggeberin zu erbringen;
-
Nachweise über die Befugnis;
-
Nachweise über die berufliche Zuverlässigkeit.
Verfahrensbedingungen 16
[Seite 17]
Der Wechsel von erforderlichen Nachunternehmen nach Ablauf der Teilnahmefrist führt zwingend zum
Ausschluss der Bewerber*innen vom weiteren Verfahren.
Der Wechsel eines einfachen Nachunternehmens und eine allfällige Hinzuziehung weiterer
Nachunternehmen sind während des Verfahrens nur mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Die
Auftraggeberin wird einem Wechsel des Nachunternehmens zustimmen, wenn die Gleichwertigkeit der
Nachunternehmen gewährleistet ist, wofür die Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen beweispflichtig
sind.
Für die Einreichung sind die Formulare der Vergabeplattform zu verwenden, sofern solche den
Bewerberinnen bzw. den Bieterinnen vonseiten der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden.
Diese können den Vergabeunterlagen dieser Ausschreibung entnommen werden. Erforderliche
Angaben, die seitens der Auftraggeberin nicht in Form eines Formulars dargestellt sind, sind von
Bewerberinnen bzw. Bieterinnen selbst zu gestalten und einzubringen. Für den Wechsel des
Nachunternehmens nach Vertragsabschluss sind die Vertragsbestimmungen zu beachten.
2.19 Schadenersatz
Die Auftraggeberin haftet ausschließlich im Falle nachgewiesener grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Handlungen für Schäden. Wird eine der Zuschlagserteilung zugrunde liegende Entscheidung eines
Gerichtes und dem Zuschlag in einem allfällig fortgesetzten Verfahren vor der Nachprüfungsbehörde
nachträglich die vergaberechtliche Legitimität entzogen (ein vergaberechtlicher Verstoß festgestellt),
verzichten die Bieter*innen mit Abgabe des Angebots gegenüber der Auftraggeberin auf jeglichen
Haftungsanspruch, sofern diese kein grobes Verschulden an dem Rechtsverstoß trifft.
Unternehmen, die sich an Wettbewerbsabsprachen beteiligen, haften der Auftraggeberin solidarisch
für sämtliche durch solche Wettbewerbsabsprachen verursachte Schäden und haben allfällige durch
diese Wettbewerbsabsprachen gewonnenen Vorteile an die Auftraggeberin herauszugeben.
Überhaupt verpflichten sich die Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen mit Abgabe des Angebots, sich
während des Vergabeverfahrens so zu verhalten, dass ein Schaden oder eine Ersatzpflicht für die
Auftraggeberin so weit wie möglich vermieden wird.
Verfahrensbedingungen 17
[Seite 18]
3 EIGNUNGSKRITERIEN
3.1 Allgemeines - Eignungskriterien und Eignungsnachweise
Die Bewerber*innen müssen für die Erbringung der anzubietenden Leistungen geeignet sein. Geeignet
sind Unternehmen, die befugt, beruflich zuverlässig, finanziell und wirtschaftlich sowie technisch
leistungsfähig sind. Grundsätzlich sind sämtliche in diesen Unterlagen geforderten Nachweise in
letztgültiger Fassung vorzulegen. Sofern sich die Aktualität der einzelnen Nachweise nicht aus den
Vorgaben der Ausschreibung ergibt, dürfen diese dem Angebot beigelegten Unterlagen bei Vorlage
nicht älter als drei Monate sein. Nachweise deutscher Behörden sind in Kopie beizulegen. Nachweise
von Behörden aus dem EU-Ausland sind, soweit sie in deutscher Sprache abgefasst sind, im Original
oder in Kopie beizulegen. Fremdsprachige Nachweise sind in Kopie und in beglaubigter Übersetzung
beizulegen. Wenn Nachweise nicht dem Teilnahmeantrag zu entnehmen sind bzw. wenn nur eine
Eigenerklärung eingereicht wird, so sind diese nach Aufforderung der Auftraggeberin einzureichen,
sofern nicht Gegenteiliges festgehalten wurde.
Teilnahmeberechtigt sind bei dieser Ausschreibung ausschließlich in den EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten
oder in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die nachweislich gemäß den
Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung befugt sind.
Diesen Nachweis haben die Bewerber*innen selbst zu erbringen und nach Bedarf zu begründen.
Bei Bewerberinnen- bzw. Bieterinnengemeinschaften sind die festgelegten Nachweise oder die
Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Gemeinschaft beizulegen. Bei Namhaftmachung eines
Nachunternehmens haben die Bewerberinnen bzw. Bieterinnen für dieses Nachunternehmen die
festgelegten Nachweise oder eine Eigenerklärung des Nachunternehmens beizulegen.
3.1.1 Nachweise über die allgemeine Zulassung
- Mehrfachbewerbungen natürlicher oder juristischer Personen oder von Mitgliedern von
Bewerber*innengemeinschaften können zum Ausschluss der Beteiligten führen. Siehe Punkt
3.15 der Verfahrensbedingungen.
- Bewerber*innengemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls
teilnahmeberechtigt, wenn jedes Mitglied der Bewerber*innengemeinschaft
teilnahmeberechtigt ist.
Verfahrensbedingungen 18
[Seite 19]
- Zur Teilnahme ist als Nachweis der Auszug aus Handelsregister erforderlich (wenn zutreffend)
3.1.2 Nachweis der wirtschaftlichen / finanziellen Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind von den Bieter*innen nachfolgend
angeführte Nachweise in einer formlosen Eigendarstellung beizubringen:
a) Angaben über die Anzahl der derzeit beschäftigten Mitarbeitenden. Als Mitarbeitende gelten
neben den geschäftsführenden Organen (Geschäftsführer*innen, Vorstände etc.) Beschäftigte
mit aufrechtem Dienstverhältnis (Arbeitnehmer*innen, freie Beschäftigte oder Ähnliches
b) Angaben über die Jahresumsätze der letzten drei Jahre
c) Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen an die Eignung gemäß Exceltabelle zu beachten.
3.1.3 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sind von den Bieter*innen nachfolgend angeführte
Nachweise in einer formlosen Eigendarstellung beizubringen:
a) Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Dienstleistungen
b) Erklärung, dass der Bewerber*innen die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche
berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt
c) Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen an die Eignung gemäß Exceltabelle zu beachten.
3.2 Mindestanforderungen für die Beteiligung am Verfahren
3.2.1 Exceltabelle
Es gelten die Vorgaben gemäß der Datei Eignungskriterien – Mindestanforderungen (siehe
Exceltabelle).
3.2.2 Allgemeines zu den Mindestanforderungen
Im Übrigen ist die Tabelle, wie bereitgestellt, zu beachten (siehe Datei Eignungskriterien –
Mindestanforderungen). Die Unterlagen über alle Mindestanforderungen sind von den Bieter*innen
mit einzureichen. Es handelt sich um verbindliche Erklärungen der Bieter*innen. Stellt sich heraus,
dass die Erklärung der Bieter*innen nicht den Anforderungen entspricht, so wird sein Angebot im
weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Das Nichterfüllen der Mindestanforderungen führt zwingend
zum Ausschluss des Angebotes vom weiteren Verfahren.
Verfahrensbedingungen 19
[Seite 20]
Nachweise von Mitgliedern einer Bewerber*innengemeinschaft und von Nachunternehmen, die
Eignungsleihe gewährleisten, werden zusammengerechnet. Die Inhalte der Vorgaben in den
Exceldateien sind zwingend zu beachten und sind Bestandteil der Unterlagen des
Verhandlungsverfahrens. Die Nichtbeachtung der Vorgaben kann zum Ausschluss des Bieters aus dem
weiteren Verfahren führen.
Die Bewerberinnen bzw. der Bieterinnen erklären sich mit der Einreichung des Teilnahmeantrages
bzw. des Angebotes einverstanden, dass die Auftraggeberin (bzw. die Kontaktstelle) der zur
Überprüfung der angegebenen Referenzprojekte, mit den genannten Referenzauftraggeber*innen
Kontakt aufnehmen darf. Die Auftraggeberin behält sich Aufklärungen und die Nachforderung von
Einzelnachweisen vor.
3.2.3 Eignungsleihe
Nehmen Bieter*innen zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit die Mittel anderer
Wirtschaftsteilnehmer*innen (als solche gelten auch Unterauftragnehmende, verbundene
Unternehmen oder sonstige Dritte) in Anspruch (Eignungsleihe), haben mit der Angebotsabgabe
folgende Unterlagen (kumulativ) vorzulegen:
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB
gesondert für jeden Eignungsverleiher,
-
Eigenerklärung zum Unternehmen/Büro gesondert für jeden Eignungsverleiher,
-
Eigenerklärung und Belege zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung – soweit
zutreffend – gesondert für jeden Eignungsverleiher
Verfahrensbedingungen 20
[Seite 21]
4 AUSWAHLVERFAHREN
4.1 Ziel des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren ist Teil des vorliegenden Verfahrens und dient dazu, nach durchgeführter
Eignungsprüfung der Bewerber gemäß den in diesen Unterlagen aufgestellten Auswahlkriterien die
3 (drei) bestgereihten Bewerber*innen
zur Abgabe eines Angebotes einzuladen (Es gelten die Vorgaben gemäß Datei Auswahlkriterien - siehe
Excel-Tabelle als PDF-Datei).
Sofern nur drei oder weniger Bewerber*inne geeignet sind oder am Verfahren teilnehmen und
vorbehaltlich einer eventuellen Aufhebung des Verfahrens durch die Auftraggeberin, entfällt das
Auswahlverfahren.
Es wird festgehalten, dass die Reihung nach „Positionen“ erfolgt, innerhalb derer Ex-aequo-
Platzierungen (gleiche Punkteanzahl) möglich sind. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber*innen kann
somit mehr als drei betragen, wenn sich innerhalb der gereihten und zur Erreichung der gewünschten
Teilnehmerinnenzahl zu berücksichtigenden Positionen mehr als drei Bewerberinnen mit
gleichwertiger Punktebewertung befinden. Es werden jene Bewerber*innen eingeladen, welche die
höchste Punktezahl (im Hinblick auf die gereihten Positionen; siehe oben) erreichen. Die Auswahl der
Bewerber*innen wird von der Auftraggeberin anhand der Auswahlkriterien beurteilt und das Ergebnis
wird Ihnen als Entscheidungsgrundlage vorgelegt.
4.2 Auswahlkriterien Übersicht
In Bezug auf die genaue Systematik der Punktevergabe gelten die Vorgaben gemäß Datei
Auswahlkriterien (Excel-Tabelle als PDF-Datei).
5 ZUSCHLAGSKRITERIEN
5.1 Angebotsbewertung
Der Zuschlag wird – vorbehaltlich einer Aufhebung des Verfahrens – anhand der Zuschlagskriterien und
Unterkriterien sowie der beschriebenen Bewertungsmethodik auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt
(§ 127 GWB, § 58 Abs. 1, und Abs 2 Nr. 2 und 3 VgV).
Verfahrensbedingungen 21
[Seite 22]
5.2 Bewertungsmatrix und Zuschlagskriterien
In Bezug auf die genaue Systematik der Punktevergabe gelten die Vorgaben gemäß Excel-Tabelle (sie
diesbezügliche PDF-Datei).
5.3 Preis
5.3.1 Einleitung Das Zuschlagskriterium „Preis“ wird bewertet und setzt sich wie folgt zusammen:
Die Bewertung wird nach folgender Rechenroutine ermittelt:
Preis/ jeweilige Komponente zu bewertendes Angebot Punkte zu bewertendes Angebot jeweilige Komponente = [1+(1- )] x G1 Preis/.jeweilige Komponente niedrigstes Angebot
BERECHNUNG GESAMTPUNKTE PREIS
Nach Ermittlung der Bewertungspunkte für die jeweilige Preiskomponente werden die Gesamtpunkte
jedes Angebotes im Kriterium Preis errechnet.
Gesamtpunkte Preis = Summe aller Punkte jeweilige Komponente
Es gilt als klargestellt, dass nach Anwendung der Formel, Minuspunkte möglich sind, diese jedoch nicht
zugelassen werden und diese in der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr werden
Angebote, die aufgrund der Preisangaben und unter Anwendung der Formel Minuspunkte in einer
Preiskomponente ausweisen müssten, im Rahmen des Preiskriteriums 0 (null) Punkte erhalten.
Alle Preispositionen (o.a. Leistungen) sind anzubieten und auszupreisen (keinesfalls zum Preis von 0,00
Euro, anderenfalls darf das Angebot nicht berücksichtigt werden).
5.4 Bewertungsmethodik Qualitätskriterien / Kommission
Die Bewertung der Qualitätskriterien findet durch eine Bewertungs- bzw. Vergabekommission im
Rahmen der Bewertungssitzung statt und betrifft die Bewertung der Qualitätskriterien. Eine
1 Unter G ist die Angabe der Detailgewichtung zu verstehen, z.B. 25 % somit ist G=25 .
Verfahrensbedingungen 22
[Seite 23]
Untergewichtung der Unterkriterien ist nicht erforderlich, dies ist auch in der Excel-Tabelle angeführt
und entspricht § 127 GWB. Die Notenvergabe wird hiermit erläutert. Gewichtet sind die Hauptkriterien.
Um alle Aspekte des Angebots objektiv und fachlich fundiert bewerten zu können, ist die Kommission
aus Expert*innen aus unterschiedlichen Fachbereichen zusammengesetzt. Die Mehrheit der Mitglieder
der Bewertungskommission sind jedenfalls Vertreter der Auftraggeberin.
In der Bewertungssitzung (diese darf auch online stattfinden) findet eine „gemeinsame Beratung“ der
Kommissionsmitglieder im Sinne eines Meinungsaustausches und einer Beratung statt. Der jeweilige
Bewertungsbogen des jeweiligen Kommissionsmitgliedes wird nach der gemeinsamen Beratung, welche
protokolliert wird, von jedem Mitglied der jeweiligen Kommission eigenhändig ausgefüllt und
unterzeichnet. Die Begründungen werden im Sinne des Zuschlagssystems und unter Verweis auf die
gemeinsame Beratung schriftlich festgehalten. Die Benotung durch die Kommission berücksichtigt stets
alle Qualitätskriterien.
Beurteilungsrahmen der Mitglieder der Vergabekommission:
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass jedes Mitglied der Bewertungskommission eine eigene
Benotung vornimmt und diese auf Basis des Beurteilungsrahmens des jeweiligen Qualitätskriteriums
nachvollziehbar in einem eigenen Beurteilungsbogen schriftlich einträgt. Der konkrete Verweis auf die
Niederschrift der gemeinsamen Beratung, welche im Rahmen der Sitzung stattgefunden hat, ist als
Begründung im Beurteilungsbogen zulässig und ausreichend. Folgendes gilt für die Bewertung des
jeweiligen Qualitätskriteriums:
Die Bewertung wird von der Kommission wie folgt vorgenommen.
a) Notensystem der Kommission:
4 = sehr gut
3 = gut
2 = befriedigend
1 = ausreichend
0 = mangelhaft
Werden alle in dem jeweiligen Qualitätskriterium genannten Punkte mangelhaft dargestellt,
wird das Subkriterium mit der Note 0 bewertet.
Verfahrensbedingungen 23
[Seite 24]
b) Zu den einzelnen Noten:
• Sind alle angeführten Punkte (Unterpunkte) des Beurteilungsrahmens im jeweiligen
Qualitätskriterium erfüllt, darf – mit entsprechender Begründung des jeweiligen Mitglieds
der Vergabekommission (siehe Niederschrift) – die Note 4 vergeben werden. Dies bedeutet
in letzter Konsequenz nicht, dass nur geprüft und behauptet wird, dass ein Unterpunkt als
gegeben bejaht oder verneint wird, sondern vielmehr im Zuge einer eingehenden
Begründung dargestellt wird, warum dem qualitativen Anspruch der Auftraggeberin im
Sinne eines weichen Kriteriums entsprochen wird.
• Ist einer der Punkte (Unterpunkte) des Beurteilungsrahmens im jeweiligen Qua-
litätskriterium nicht erfüllt, darf – mit entsprechender Begründung des jeweiligen Mitglieds
der Vergabekommission (siehe Niederschrift) – die Note 3 vergeben werden. Dies bedeutet
in letzter Konsequenz nicht, dass nur geprüft und behauptet wird, dass ein Unterpunkt als
gegeben bejaht oder verneint wird, sondern vielmehr im Zuge einer eingehenden
Begründung dargestellt wird, warum dem qualitativen Anspruch der Auftraggeberin im
Sinne eines weichen Kriteriums entsprochen wird.
• Ist maximal die Hälfte der Punkte (Unterpunkte) im jeweiligen Qualitätskriterium nicht
erfüllt, darf – mit entsprechender Begründung der Kommissionsmitglieder (siehe
Niederschrift) – die Note 2 vergeben werden. Dies bedeutet in letzter Konsequenz nicht,
dass nur geprüft und behauptet wird, dass ein Unterpunkt als gegeben bejaht oder verneint
wird, sondern vielmehr im Zuge einer eingehenden Begründung dargestellt wird, warum
dem qualitativen Anspruch der Auftraggeberin im Sinne eines weichen Kriteriums
entsprochen wird.
• Sind mehr als die Hälfte der Punkte (Unterpunkte) im jeweiligen Qualitätskriterium nicht
erfüllt, darf – mit einer entsprechenden Begründung der Kommissionsmitglieder (siehe
Niederschrift) – die Note 1 vergeben werden. Dies bedeutet in letzter Konsequenz nicht,
dass nur geprüft und behauptet wird, dass ein Unterpunkt als gegeben bejaht oder verneint
wird, sondern vielmehr im Zuge einer eingehenden Begründung dargestellt wird, warum
dem qualitativen Anspruch der Auftraggeberin im Sinne eines weichen Kriteriums
entsprochen wird.
Verfahrensbedingungen 24
[Seite 25]
• Werden alle in dem jeweiligen Qualitätskriterium genannten Punkte mangelhaft dargestellt,
und somit nicht erfüllt, wird das Subkriterium mit der Note „0“ bewertet.
Die Bestnote (4 = sehr gut) darf in dem jeweiligen Qualitätskriterium einem Angebot nur dann gegeben
werden, wenn die Inhalte des Beurteilungsrahmens des jeweiligen Qualitätskriteriums optimal
berücksichtigt erscheinen.
Jedes Mitglied der Kommission wird alle Angebote hinsichtlich des jeweiligen Qualitätskriteriums mit
einer Note bewerten, wobei die möglichen Noten 4, 3, 2, 1 und 0 sind und 4 die Bestnote darstellt. Es
sind lediglich Noten in absoluten Zahlen zu vergeben. Die Kommissionsnote des Angebots in jedem
Kriterium wird dann durch Bildung des arithmetischen Mittels aller vergebenen Noten der Mitglieder
der Vergabekommission gebildet. Anhand dieser Bewertung werden nach Bewertung sämtlicher
Angebote die erreichten Kommissionsnoten der Angebote mittels folgender Rechenroutine korrigiert:
Bewertungspunkte in einem Qualitätskriterium bewertetes Angebot = (arithmetisches Mittel aller Noten in diesem Kriterium bewertetes Angebot) x
(Korrekturfaktor)
wobei sich der Korrekturfaktor wie folgt ermittelt:
Gewichtung
Korrekturfaktor Qualitätskriterium =
arithmetisches Mittel aller Noten in diesem Kriterium bestbewertetes Angebot in diesem Kriterium
5.5 Gesamtbewertung
Die Gesamtbewertung ergibt sich somit aus der Addition der erreichten Punkte für die
Zuschlagskriterien Preis und der Qualitätskriterien – somit sind insgesamt maximal 100 Punkte
erreichbar.
Jenes Angebot hingegen, das in Summe die höchste Punktezahl (Preis und Qualität) erreicht, geht als
wirtschaftlich günstigstes Angebot hervor und wird auf Rang 1 gereiht. Dieses Angebot darf für den
Vertragsabschluss herangezogen werden (sofern das Verfahren nicht nach Ermessen der
Auftraggeberin aufgehoben werden muss). Sofern ein Bieter*in der zweiten Verfahrensstufe übrig
bleibt, entfällt das Bewertungsverfahren, weil das Ergebnis selbsterklärend ist (sofern das Verfahren
nicht nach Ermessen der Auftraggeberin aufgehoben werden muss).
Verfahrensbedingungen 25
[Seite 26]
Es gilt als klargestellt, dass nach Anwendung der Formel Minuspunkte möglich sind, diese jedoch nicht
zugelassen werden und diese in der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr werden
Angebote, die aufgrund der Preisangaben und unter Anwendung der Formel Minuspunkte in einer
Preiskomponente ausweisen müssten, im Rahmen des Preiskriteriums 0 (null) Punkte erhalten. Alle
Preispositionen (o. a. Leistungen) sind anzubieten und auszupreisen (keinesfalls zum Preis von 0,00 €,
da dieser Umstand zum Ausschluss des Angebotes führen muss).
5.5.1 Berechnung Gesamtpunkte - Zuschlagskriterien Jene Bieter*innen mit dem Angebot mit der höchsten Gesamtpunktezahl (Gesamtpunkte Preis +
Gesamtpunkte Qualität) wird für den Abschluss der Rahmenvereinbarung als
Rahmenvereinbarungspartner vorgesehen.
.
Verfahrensbedingungen 26
[Seite 27]
6 INFORMATION NACH § 134 GWB UND WARTEFRIST
Jenes Angebot, welches gemäß Punkt 5 der Verfahrensbedingungen und somit im Sinne der Bewertung
die höchste Punkteanzahl erreichen wird, ist als das Angebot für den Zuschlag (Abschluss der
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen) vorzusehen.
Die öffentliche Auftraggeberin wird den im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter*innen mitteilen, mit
welcherm Bieterin die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.
Diese Mitteilung erfolgt als Information an die Bieter*innen über die Vergabeplattform. Sie gilt auch
dann als ein nach § 134 erfolgtes Informationsschreiben, wenn an die Bieter*innen, eine Information
zugegangen wird, dass auf der Plattform neue Informationen zum Herunterladen zur Verfügung stehen.
Der Textform sei auch dann Genüge getan, wenn diese E-Mail zunächst den Hinweis auf die Mitteilung
nach § 134 GWB aufweist.
In der Mitteilung selbst werden den verbliebenen Bieter*innen das jeweilige Ende der Wartefrist
bekannt gegeben, der Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden solle, die
Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des jeweils unterliegenden Angebots und den
frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Übermittlung des Informationsschreibens nach § 134 GWV kann darüber hinaus in Papierform, auch
per Fax, Computer-Fax oder E-Mail erfolgen. Die Auftraggeberin hat eine grundsätzliche Wahlfreiheit,
welchen Übertragungsweg sie wählt.
7 ZUSCHLAGSERTEILUNG
Im Anschluss – frühestens nach Ablauf der Stillhaltefrist bzw. Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB – erfolgt
die Erteilung des Zuschlags an die erfolgreichen Bieter*innnen.
Verfahrensbedingungen 27
[Seite 28]
8 FORM UND INHALT DER TEILNAHMEANTRÄGE
8.1 Einreichung
Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache und unter Beifügung sämtlicher einzureichender
Erklärungen und Unterlagen fristgerecht und elektronisch ausschließlich, wie in der EU-weiten
Bekanntmachung angeführt, in der Vergabeplattform der Auftraggeberin, welche in den
Verfahrensbedingungen auch „Vergabeplattform“ genannt wird, einzubringen. Der Teilnahmeantrag ist
in Textform nach § 126b BGB elektronisch zu übermitteln (vgl. §§ 10 bis 12 VgV). Die Teilnahmeanträge
müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Verspätet eingetroffene
Teilnahmeanträge nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, sondern sind
vom Verfahren auszuschließen. Teilnahmeanträge außerhalb der Vergabeplattform (per E-Mail, Post,
Fax) werden im Verfahren nicht berücksichtigt. Die Einreichung von Teilnahmeanträgen setzt die
vorherige Registrierung und Aktivierung der Teilnahme am Vergabeverfahren auf der o.g.
Vergabeplattform voraus. Änderungen und Berichtigungen des Teilnahmeantrages müssen als solche
gekennzeichnet und innerhalb der Teilnahmefrist in der für die Abgabe des Teilnahmeantrages
vorgeschriebenen Form ebenfalls über die Vergabeplattform eingereicht werden. Die Verwendung der
von der Auftraggeberin vorgegebenen Formulare ist zwingend. Die bereitgestellten Formulare sind
auszufüllen. Änderungen an diesen Formularen sowie den weiteren Vergabeunterlagen sind im Übrigen
unzulässig und können zum Ausschluss des Teilnahmeantrages führen. Sofern weitergehende
Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise mit dem Angebot übermittelt werden sollen, sind die
Dateiformate WORD, EXCEL, POWERPOINT oder PDF zu verwenden.
Sämtliche in der EU-Bekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen, wie
Erklärungen, Angaben oder sonstige Nachweise, müssen bis zum Ablauf der Teilnahmefrist übermittelt
worden sein, es sei denn, die Auftraggeberin hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
8.2 Öffnung der Teilnahmeanträge
Die Öffnung der Teilnahmeanträge wird elektronisch von Vertreter*innen der Auftraggeberin
durchgeführt. Die Teilnahme der Bewerberinnen bzw. Bieterinnen ist ausgeschlossen.
Verfahrensbedingungen 28
[Seite 29]
8.3 Einzureichende Formblätter
Mit dem Teilnahmeantrag sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
-
Vollständig ausgefüllte Excel-Tabelle „Eignungskriterien“
-
Formulare bzw. Formblätter
-
Nachweise
Verfahrensbedingungen 29