07 Erklärung Art.5k EU-Verordnung 833-2014.pdf

Abholung, Beförderung und Zustellung nationaler und internationaler Briefpost

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:43 (Europe/Berlin)

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Auftraggeber: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Vergabe: Postdienstleistungen, Vergabenummer: KVBW_2026_01 Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Bewerber/Bewerbergemeinschaft: (Bitte eintragen: Name, Adresse)




Wir geben die nachfolgende Erklärung verbindlich ab:

  1. Wir (im Folgenden auch Bewerber/Bieter genannt) gehören nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der

Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift

aufweisen,

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung

des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines

der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen

im Umfang von mehr als 50%,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen

oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

  1. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im

Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden,

beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu

dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

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  1. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als

Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit

der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten

Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.


Ort, Datum Firmenbezeichnung/-Stempel, Name des Erklärenden

Im Falle einer Bewerber- / Bietergemeinschaft ist die Erklärung von allen

Bietergemeinschaftsmitgliedern abzugeben:


(Ort, Datum)


(Stempel/Namen der Erklärenden aller Bewerber-/Bietergemeinschaftsmitglieder)

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Auftraggeber: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Vergabe: Postdienstleistungen, Vergabenummer: KVBW_2026_01 Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung

(EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der

Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6

Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie

2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU,

unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie

2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an

folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen

Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen,

Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar

oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf

Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf

die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen,

deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen

werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der

Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer

radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die

Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler

Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung

medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur

radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im

Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder

nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten

in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler

Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

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Auftraggeber: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Vergabe: Postdienstleistungen, Vergabenummer: KVBW_2026_01 Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter

Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch

Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in

Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede

nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von

Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

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