03 Teilnahmebedingungen VOB.pdf

Abbrucharbeiten für den Ersatzanbau des Freizeittreffs Stotternheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:19 (Europe/Berlin)

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Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen

Hinweis Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allge- meine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständig- keiten oder Fehler, so hat es unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe darauf hinzuwei- sen. Es ist der Kommunikationsweg entsprechend den Vorgaben in der Aufforderung zur Abgabe ei- nes Angebotes, Punkt 2 zu verwenden. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbe- werbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem vom Auftraggeber angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.

3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.

Die vom Auftraggeber vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

3.4 Unterlagen, die vom Auftraggeber nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von ihm be- stimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforder- ten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheits- preise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen um- legt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen.

3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzu- geben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrech- nungssumme gewährt werden, an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind und dieses mit dem Angebot eingereicht wird. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragser- teilung Vertragsinhalt.

4 Nebenangebote

4.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Üb- rigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu be- schreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.

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Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bau- leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflus- sen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelprei- sen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen.

5 Bietergemeinschaften

5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitgliedern in Textformabzuge- ben,

  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der die Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmäch- tigte Vertreter bezeichnet ist,
  • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbind- lich vertritt
  • dass die Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte/mit Siegel versehene Erklärung abzugeben.

5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

6 Nachunternehmen

Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, sind Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und die vorgesehenen Nachunternehmen soweit möglich mit dem Angebot, spätestens jedoch auf Verlangen des Auftraggebers zu benennen.

7 Eignung

7.1 Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen.

Bei präqualifizierten Unternehmen kann auf die Prüfung der Eignung der benannten Nachunterneh- men verzichtet werden, da diese präqualifizierten Unternehmen sich verpflichtet haben, nur präqua- lifizierte Nachunternehmen oder solche, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen, einzusetzen.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung der präqualifizierten Unternehmen auf gesondertes Verlangen die auftragsspezifischen Eigenerklärun- gen durch entsprechende Nachweise zu bestätigen. Dies gilt auch bei begründeten Zweifeln an der Eignung für die vorgesehenen Nachunternehmen. Auch von diesen sind dann auf gesondertes Ver- langen die „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“, ggf. ergänzt durch geforderte auftrags- spezifische Eigenerklärungen vorzulegen, mitunter ergänzt durch die Nachweise der auftragsspezifi- schen Eigenerklärungen und die in der „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausge- füllte „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auf- tragsspezifische Eigenerklärungen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlan- gen die „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch LV 4.18 08.25 Seite 2 von 3 © Stadt Erfurt

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geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauun- ternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auf- tragsspezifische Eigenerklärungen.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung von den nicht präqualifizierten Unternehmen auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen (ggf. auch die der benannten Nachunternehmen) durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleis- tungen“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen, mitunter ergänzt durch die Nachweise der auftragsspezifischen Eigenerklärungen.

7.2 Beschränkte Ausschreibung/Freihändige Vergabe

Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, kann bei präqualifizierten Unternehmen auf die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmen verzichtet werden, da diese präqualifizierten Unternehmen sich verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmen oder solche, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen, einzusetzen.

Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung der vor- gesehenen Nachunternehmen auf gesondertes Verlangen die „Eigenerklärung zur Eignung für Bau- leistungen“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen vorzulegen, mitun- ter ergänzt durch die Nachweise der auftragsspezifischen Eigenerklärungen und die in der „Eigener- klärung zur Eignung für Bauleistungen“ genannten Bescheinigungen zuständigen Stellen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen.

Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind nur bei begrün- deten Zweifeln an der Eignung auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung für Bauleistungen“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die be- nannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die be- nannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eig- nung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

7.3 Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deut- sche Sprache dem Angebot beizufügen.

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