04_Bericht-Schadstoffanalytik.PDF

Abbrucharbeiten am Zwischengebäude Bierstraße 32

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 17:32 (Europe/Berlin)

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Stadt Osnabrück, Eigenbetrieb Immobilien und Gebäu- demanagement z. Hd. Frau Hörhammer-Kutz Postfach 4480

49074 Osnabrück

AZ: M 5833 BB

17.08.2026

Sehr geehrte Frau Hörhammer-Kutz,

anbei erhalten Sie den Bericht über die Untersuchung der Baumaterialproben aus dem Anbau des Rat- hauses/ Stadtwaage Osnabrück auf Asbest bzw. KMF, PAK, Blei und HBCD. Die Probenahmen erfolgten durch den Unterzeichner am 21.7.26. Die Ergebnisse wurden Ihnen vorab per E-Mail am 6.8.26 zur Ver- fügung gestellt.

Der UNTERSUCHUNGSBERICHT besteht aus der BEFUNDUNG und dem ANALYSENBERICHT und ist wie folgt geglie- dert:

TEIL 1: BEFUNDUNG:

  1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM AUFTRAG
  2. ERGEBNISDARSTELLUNG
  3. INFORMATIONEN ZU DEN ANALYSIERTEN PARAMETERN
  4. BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
  5. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN

TEIL 2: ANALYSENBERICHT:

  1. AUFTRAGSBESCHREIBUNG
  2. PRÜFVERFAHREN
  3. ERGEBNISSE

Das größtmögliche Verständnis gewinnen Sie, wenn Sie den gesamten Untersuchungsbericht durchlesen. Einen Überblick über die Ergebnisse und die daraus folgenden Empfehlungen geben die Kapitel 2 ERGEB- NISDARSTELLUNG und Kapitel 5 FAZIT UND EMPFEHLUNGEN.

Sollten Sie Fragen zum Bericht haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Bremer Umweltinstitut

Dr. Norbert Weis, Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie

Anlagen: BEFUNDUNG und ANALYSENBERICHT

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 1 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 1: BEFUNDUNG

1 Allgemeine Angaben zum Auftrag

Auftraggeber: Stadt Osnabrück, Eigenbetrieb Immobilien und Gebäudemanage- ment Frau Hörhammer-Kutz Bierstr. 32 a 49074 Osnabrück

Auftragsdatum: 20.07.2026

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 5833 BB

Erstellungsdatum: 17.08.2026

Untersuchungsobjekt: Anbau Rathaus/ Stadtwaage Osnabrück

Untersuchungsbereich: Dachaufbau sowie Räume im EG und KG

Veranlassung / Ziel: Aktuell wird die Sanierung des Untersuchungsbereiches geplant. Hie- rauf ausgerichtet wurde im Vorfeld das Bremer Umweltinstitut mit einer orientierenden, technischen Gefahrstofferkundung des Unter- suchungsbereiches beauftragt. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die weitere Planung der Sanierungsmaßnahmen (z.B. Ableitung sachgerechter Rückbautätigkeiten und Entsorgungswege der Materi- alien im Nachweisfall).

Die Grundlage für die Ermittlung von Verdachtsstoffen bildet die his- torische Erkundung, die Inspektion vor Ort und die Durchführung stichpunktartiger Bauteiluntersuchungen.

Im Rahmen der Erkundung wird das Vorkommen der Gefahrstoffe basierend auf der DGUV-Regel 101-603 Parameterliste (Anhang 4.2) geprüft. Dies umfasst das Vorkommen von: • Asbest • Künstliche Mineralfasern (KMF): Alte Mineralwollen, Hoch- temperaturwollen • sowie teerhaltige Produkte (Analyse auf PAK = polyzykli- sche aromatische Kohlenwasserstoffe) • Blei • HBCD bei Polystyrol-Dämmstoffen

Die Probenahmen erfolgten durch den Unterzeichner, Dr. Norbert Weis (Bremer Umweltinstitut), am 21.7.26. Die Ergebnisse wurden Ihnen vorab per E-Mail am 6.8.26 zur Verfügung gestellt.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 2 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

2 Ergebnisdarstellung

Asbest

In den folgenden untersuchten Materialien wurde kein Asbest nachgewiesen:

• Probe 1: Dach, oberste alte Dachdichtungsbahn unter neuer Mineralwolle (KMF-Nachweis, siehe KMF) • Probe 2: Dach, Dachdichtungsbahn zwischen oberster alter Lage und Betondecke mit Heißbitumen • Probe 3: Anbau, EG, oberer Wandaufbau massiv o 1. Raum links, o 1. Raum rechts, o großer Raum, Außenwand, o Wand zu Nachbarhaus, o Außenwand, Rückwand • Probe 4: Anbau, EG, großer Raum, oberer Wand-/ Deckenaufbau massiv o großer Raum, Decke, o Wand zur Toilette, Reparaturstelle, o Außentür, Türlaibung, o 1.Raum, Fensterlaibung, o 1.Raum, Türlaibung zum großen Raum • Probe 5: Anbau, EG, Fliesenspiegel, Fugenmörtel, Fliesenkleber • Probe 7: Anbau, EG, 1.Raum, Druckasphaltfliesen • Probe 9: Anbau, EG, großer Raum, alte KMF-Dämmung in Decke (KMF-Nachweis, siehe KMF) • Probe 10: Anbau, EG und KG, oberer Wandaufbau massiv o EG, Fassadenputz alt, o EG, Fassadenputz neu, o KG, Außenwand gegenüber Treppe, o KG, Wand rechts, o KG, Wand neben Treppe • Probe 11: Anbau, KG, schwarze Beschichtung/Pappe an der Decke mit Farb-/Putzschicht (beige) (PAK-Nachweis, siehe PAK)

Im untersuchten Fugenmörtel und Fliesenkleber vom Fliesenspiegel im EG des Anbaus (Probe 5) wurde Asbest (Chrysotilasbest) nachgewiesen.

KMF

In den folgenden Materialien wurden lungengängige Fasern nachgewiesen:

• Probe 1: Dach, oberste alte Dachdichtungsbahn unter neuer Mineralwolle • Probe 9: Anbau, EG, großer Raum, alte KMF-Dämmung in Decke

PAK

In drei der untersuchten Materialproben wurden PAK-Summengehalte (16 EPA-PAK) bis maximal 72 mg/kg nachgewiesen:

• Probe 1: Dach, oberste alte Dachdichtungsbahn unter neuer Mineralwolle (KMF-Nachweis, siehe KMF) • Probe 2: Dach, Dachdichtungsbahn zwischen oberster alter Lage und Betondecke mit Heißbitumen • Probe 7: Anbau, EG, 1.Raum, Druckasphaltfliesen

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 3 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die schwarze Beschichtung/ Pappe an der Decke mit Farbe/ Putzschicht in beige (Probe 11) aus dem Kellerraum weist einen PAK-Summengehalt von 21.000 mg/kg sowie einen Benzo(a)pyren-Ge- halt von 2.300 mg/kg und einem Naphthalingehalt von 14 mg/kg auf.

Blei

In der untersuchten Beschichtung der gelben Wandfliesen aus dem 1.Raum des EG (Probe 6) wurde ein Bleigehalt von 42.400 mg/kg ermittelt, dies entspricht etwa 4,24 M%.

HBCD

Im untersuchten Polystyrol auf Heraklithplatte von der Decke des großen Raumes konnte kein HBCD ober- halb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden.

Informationen zum Status der Akkreditierung und der eventuellen Vergabe der Analytik an einen Unterauftragnehmer finden sich in Teil 2: Analysenbericht – Kapitel 2: Prüfverfahren.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 4 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

3 Informationen zu den analysierten Parametern

3.1 Allgemeine Informationen Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine Gruppe faserförmiger Silikate, die in der Natur als gesteinsbildende Minerale vorkommen. Charakteristisch für Asbest ist eine leichte Zerfaserbarkeit zu feinsten Fasern, die als schwebender Feinstaub eingeatmet werden können und aufgrund ihrer Abmessungen lungengängig (gemäß der sog. WHO-Konvention werden hierunter Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser kleiner als 3 µm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3:1 bezeichnet) sind. Asbest kann beim Menschen Krebs und andere schwere Erkrankungen auslösen. Daher sind in Deutschland in der Vergangenheit Herstellungs- und Verwendungsverbote wie folgt in Kraft getreten:

1969: Verbot von Spritzasbest in der DDR 1979: Verbot von Spritzasbest in der Bundesrepublik 1982: Verbot der Verwendung einer Vielzahl schwach gebundener Asbestprodukte in der Bundesrepublik 1992: Verbot der Verwendung von Asbestzementplatten im Hochbau (2. Gefahrstoff-Änderungsverordnung) 11.1993: Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest und asbesthaltigen Materialien (Chemikalien- Verbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung 1993)

Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 20.12.2025 muss in allen Gebäuden mit Baubeginn vor dem Stichtag 31.10.1993, mit Asbest in verwendeten Baustoffen gerechnet werden.

Asbest ist wegen seiner hervorragenden technischen Eigenschaften wie Feuer-, Zug- und Reißfestigkeit, Flexibilität, Beständigkeit gegen Fäulnis, etc. in unterschiedlichen Verwendungen zum Einsatz gekommen. Bei einer Gebäudeerkundung kommt üblicherweise der größte Beprobungsumfang durch das Vorhandensein verschiedener, möglicherweise asbesthaltiger Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber zustande. In Spach- telmassen kann hierbei von einem Asbestgehalt von ca. 0,5 bis 4 Massenprozent ausgegangen werden. Da diese jedoch nur in dünnen Schichten in Gebäuden eingesetzt wurden, tritt hier häufig eine Verdünnung des Asbestgehalts auf, wenn der gesamte Wandaufbau betrachtet wird. So sind auf einen gesamten Querschnitt dann nur deutlich weniger als 0,1 Massenprozent Asbest vorhanden. Trotzdem können bei stark staubenden Arbeiten erhebliche Faserkonzentrationen freigesetzt werden. Spachtelarbeiten werden nicht nur flächig an Wänden vorgenommen, sondern auch lokal im Bereich von Fenster- und Türrahmen, Elektroleitungen und ähnlichen Einbauten. Diese Arbeiten wurden teilweise durch andere Gewerke durchgeführt, als die flächigen Spachtelarbeiten. Zudem sind in älteren Gebäuden immer auch nachträgliche Reparaturarbeiten zu beden- ken. Somit wurden in älteren Gebäuden oft Spachtelarbeiten zu unterschiedlichen Zeiten und durch unter- schiedliche Handwerker vorgenommen, so dass teilweise sehr unsystematisch scheinende Asbestverteilun- gen in Proben der Wandoberflächen auftreten können. Dazu kommen Bodenbeläge, Kleber und Ausgleichsmassen, Dichtbahnen, Abdichtungen in Böden und Wän- den, Fensterkitte, Rohrummantelungen, Estriche, sowie Faserzementprodukte als Verdachtsmaterialien in- frage. In geringerem Umfang kommen z.B. asbesthaltige Beschichtungen, Flachdichtungen und Leichtbau- platten vor.

Baurechtlich werden asbesthaltige Bauprodukte durch die Asbestrichtlinie entsprechend ihrer Rohdichte in schwach- und festgebundene Materialien unterteilt. Festgebundene Bauprodukte (z.B. Faserzementprodukte oder Putze) besitzen gegenüber schwachgebunde- nen einen höheren Anteil mineralischen Bindemittels. Eine Faserfreisetzung bei festgebundenen Produkten ist bei intaktem Material und ohne außerordentliche mechanische Belastung unwahrscheinlich.

Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind nach der GefStoffV grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach §11 der GefahrStoffV:

  1. Abbrucharbeiten am asbesthaltigen Material, dies meint das sachgerechte, vollständiges Entfernen
  2. bestimmte Sanierungsarbeiten am asbesthaltigen Material im Zusammenhang mit einer Nutzersiche- rung, wenn ein vollständiges Entfernen (Abbruch) aus technischen Gründen oder in einer akuten Gefähr- dungssituation nicht sofort möglich ist.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 5 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

  1. bestimmte Instandhaltungsarbeiten: Darunter fallen einerseits Wartung und Inspektion asbesthalti- ger Bauteile oder Materialien sowie andererseits Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher An- lagen, also Tätigkeiten, deren Maßnahme nicht primär auf das asbesthaltige Material ausgerichtet sind. Eine Instandsetzung des asbesthaltigen Materials darf damit nicht verbunden sein. Weitere Anforderungen für Instandhaltungsarbeiten siehe §11 (5) 1 bis 4.

In der GefStoffV wird eine feste Überdeckung oder Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdä- chern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverklei- dungen aus Asbestzement verboten.

Im Gebäude verbleibende asbesthaltige Baustoffe müssen laut GefStoffV entsprechend dokumentiert, schwachgebundene Asbestprodukte nach Asbestrichtline zusätzlich gekennzeichnet werden, um das Risiko einer davon ausgehenden späteren Nutzergefährdung weiter zu minimieren.

3.1 Allgemeine Informationen zu KMF

Unter künstlichen Mineralfasern (KMF) werden aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte, amor- phe (glasige) Fasern verstanden. Sie umfassen Endlosfasern, Mineralwolle, keramische Fasern und Spezial- fasern.

Zur Gruppe der Mineralwolle (Isolierwolle) gehören Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle. Mineralwoll- dämmstoffe finden im Baubereich umfangreiche Verwendung zur Wärmedämmung, zum Kälte- und Brand- schutz sowie zur Schallisolation. Das Hauptanwendungsgebiet der Textilglasfasern (Endlosfasern) liegt in der Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststofffertigteilen. Darüber hinaus erfolgt ihre Verwendung zur Verstärkung anderer Erzeugnisse wie z.B. Bauplatten und Dekorationsstoffen, Tapeten, Schutzanzügen so- wie in der Entstaubungstechnik. Die Gruppe der keramischen Fasern wird insbesondere im Hochtempera- turbereich wie z.B. zur Isolation von Industrieöfen mit Temperaturen über 800°C eingesetzt.

Die bereits in den 80er Jahren begonnene Diskussion um die krebserregende Wirkung künstlicher Mineral- fasern hat die Mineralwoll-Hersteller seit 1996 zur Umstellung der Rezepturen bewegt. Die modernen seit dem 1.6.2000 auf den Markt gebrachten Produkte sind nicht mehr als krebserregend anzusehen. Alte Pro- dukte (solche vor 1996) dürfen nicht wiedereingebaut werden, es sei denn im Rahmen von Instandhaltungs- arbeiten, bei denen keine oder nur eine geringe Faserfreisetzung zu erwarten ist. Entsprechend der Gefahr- stoffverordnung existiert ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für alte Mineralwolle (seit dem 1.6.2000). Der Umgang mit der alten Mineralwolle wird in der TRGS 521 geregelt.

Ausgehend von Produkten aus künstlichen Mineralfasern können u.U. lungengängige Fasern freigesetzt wer- den (gemäß der sog. WHO-Konvention werden hierunter Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm, einem Durchmesser kleiner als 3 µm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3:1 bezeichnet). Werden diese Fasern eingeatmet, so besteht – je nach Faserart - ein kanzerogenes Risiko.

Neben der Fasergröße wird auch die Löslichkeit der Fasern im Organismus nach Aufnahme in das Lungen- gewebe (die Biobeständigkeit) als wichtige Größe angesehen, beständige Fasern sind in tierexperimentellen Untersuchungen als „eher krebsauslösend“ erkannt worden.

Daneben sind alle Fasern, die aus Mineralfaserprodukten freigesetzt werden können, haut- und schleimhaut- reizend und sensibilisierend.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 6 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

3.2 Allgemeine Informationen für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAK kommen als wesentliche Inhaltsstoffe von Steinkohleteerölprodukten wie z.B. Steinkohleteeröl oder bestimmten Asphaltprodukten vor. Steinkohleteeröle sind stark riechende, teerig-ölige Imprägnieröle, die z.T. auch im Holzschutz verwendet werden. Sie schützen vor Pilz- und Insektenbefall. Häufig werden sie auch als Carbolineum bezeichnet. Bei den Teerölen handelt es sich um Stoffgemische aus mehreren tausend Einzelstoffen, von denen nur ca. 500 eindeutig identifiziert sind. Als am toxikologisch bedeutendsten unter diesen gelten die PAK.

Darüber hinaus entstehen PAK immer, wenn organisches Material im Sauerstoffunterschuss auf hohe Tem- peraturen (mind. 400 bis 1.500 °C) erhitzt wird. Sie sind daher immer in Kontaminationen aus Bränden (Wohnungs- oder Hausbränden) enthalten.

Einige der PAK sind als krebserregend erkannt worden. Dies gilt besonders für den direkten Hautkontakt, aber auch für die inhalative Aufnahme. Bekannt ist dies vor allem von Benzo(a)pyren, allerdings sind auch Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Dibenz(a,h)anthracen und In- deno(1,2,3-cd)perylen als krebserregend anzusehen.

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat Steinkohleteeröle als ”Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen” (MAK-Liste, III 1) bewertet. Andere Substanzgemische, die die oben genannten krebserregenden PAK enthalten sind als eindeutig krebserregend im Tierversuch, und zwar unter Bedingun- gen, die der möglichen Exposition am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleichbarkeit abge- leitet werden kann, anzusehen (MAK III 2). Auch bei Naphthalin besteht Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential (MAK III 3).

Darüber hinaus können toxische Wirkungen bei chronischer Exposition nicht ausgeschlossen werden; be- richtet wird von Hautentzündungen, Hautschäden, Atembeschwerden, Erscheinungen am Zentralnervensys- tem, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Nierenreizungen, allgemeines Unwohlsein, Ohrensausen, Schwindel. In schweren Fällen können Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenschäden und Herzversagen auftreten.

Seit 1991 ist die sogenannte Teerölverordnung in Kraft getreten, die die Verwendung und das Inverkehr- bringen von Teerölpräparaten in Innenräumen verbietet (mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 1993 wurde die TeerölV in die GefStoffV §15 Abs.3, bzw. die ChemVerbotsV §1 Abschnitt 17 übernommen).

Folgende Ausnahmen vom Herstellungs- und Verwendungsverbot werden in der Gefahrstoffverordnung ex- plizit genannt: Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle, oder deren Bestandteile oder Destillationsprodukte (Pech) enthalten, dürfen hergestellt und in geschlossenen Anlagen unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

Benzo(a)pyren-Gehalte bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm), sofern die Holzschutzmittel: a) nicht an den privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden b) nicht in Innenräumen verwendet werden, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm): a) zu Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz- oder Holzwerkstoffen b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefen- schutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermin- dern ist, oder c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei de- nen ein gleich guter oder besserer Schutz von Menschen oder Umwelt sichergestellt ist, Benzo(a)pyren-Gehalte größer als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm): nur zur Druckimp- rägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 7 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

3.3 Allgemeine Informationen zu Blei

Blei gehört zur 4. Hauptgruppe des Periodensystems, es ist ein an frischen Schnittflächen bläulichfarblos glänzendes, an der Luft grau anlaufendes, sehr weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall. Frü- her hat man mit Blei geschrieben; die heutigen Bleistifte enthalten dagegen Gemische aus Graphit und Ton. Verwendung findet Blei zur Herstellung von Akkumulatoren (insbesondere Starterbatterien für Kraftfahr- zeuge, auch Traktions- und ortsfeste Batterien), von Letternmetall und Lagermetallen, zur Herstellung oder Auskleidung von Behältern und Rohren für aggressive Flüssigkeiten, als Kabelummantelung, sowie als Heiz- badflüssigkeit, im Strahlenschutz zur Absorption von Röntgen- und Gammastrahlen, zur Herstellung von Pigmenten (Bleiweiß und Buntpigmente, Mennige), von Bleitetraethyl und anderen Blei-organischen Verbin- dungen. In Gebäuden sind als potenziell Bleihaltige Materialien daher vor allem Wandfarben, Blei-Trinkwasserrohre aber auch Bleihaltige Beschichtungen bekannt. Sowohl metallisches Blei als auch seine Verbindungen sind giftig mit dem wahrscheinlichen Risiko frucht- schädigender Wirkung; sie können durch Einnahme, Inhalation oder Hautresorption in den Körper gelangen. Akute Bleivergiftungen sind relativ selten und nur bei Aufnahme sehr hoher Dosen zu erwarten. Sie äußern sich in Erbrechen, Koliken und Kollaps und können zum Tode führen. Weitaus gefährlicher jedoch ist die fortgesetzte Aufnahme kleiner Blei-Mengen. Dabei wird das Blei, nachdem es im Blut zunächst locker an die Erythrocyten gebunden war, nur zum kleinen Teil im Harn ausgeschieden, zum größeren aber gespeichert, und zwar besonders in den Knochen, Zähnen und Haaren, wo es Calcium ersetzen kann. Die resultierende sogenannte Bleikrankheit äußert sich in Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, schmerzhaften Koliken, Blässe der Haut, Anämie, Muskelschwäche insbesondere der Gebrauchshand und gegebenenfalls in dem sogenannten Bleisaum, d.h. Ablagerungen von Bleisulfid am Zahnfleischrand. Kinder scheinen besonders gefährdet hinsichtlich ihrer mentalen Entwicklung. Die organischen Derivate des Bleis werden wegen hoher Lipophilie (Fettlöslichkeit) gut durch die Haut sowie aus der Lunge und dem Darm resorbiert. Sie gelangen rasch ins Gehirn und führen zu Halluzinationen, Erregungszuständen und Krämpfen. Als Spätfolgen können Parkinsonismus und Lähmungen auftreten. Blei und seine anorganischen Verbindungen außer Bleiarsenat und Bleichromat stehen im Verdacht krebserregend zu sein (MAK-Werte-Liste Kategorie 3B). Die Internati- onal Agency on Research für Research of Cancer (IARC) stuft anorganische Blei-Verbindungen in Gruppe 2B (möglicherweise krebserzeugend beim Menschen) und organische Blei-Verbindungen in Gruppe 3 (nicht klassifizierbar) ein. Die Erkenntnisse epidemiologischer Untersuchungen bezüglich einer Beziehung Kanzero- genität und Bleiexposition sind widersprüchlich, eine Auswertung aus dem Jahr 1995 kommt zu dem Schluss, dass Bleiexposition am Arbeitsplatz ein schwach erhöhtes Risiko für die Entstehung der Tumore in Magen, Lunge und Blase sowie möglicherweise Nieren beinhaltet.

3.4 Allgemeine Informationen zu Hexabromcyclododecan (HBCD)

Hexabromcyclododecan ist ein additives Flammschutzmittel, das überwiegend in Polystyrolschaum, in hoch- schlagfestem Polystyrol und in Polstermöbeln eingesetzt wird. Dadurch wird insbesondere erreicht, dass sich lokale Brandherde langsamer entwickeln. HBCD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe können in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden, allerdings gelten für sie ein Getrenntsammlungsgebot, ein Vermischungsverbot sowie Nachweis- und Registerpflichten

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 8 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

4 Bewertungsgrundlagen

4.1 Bewertungsgrundlagen für Asbestprodukte

Die Bewertungen von asbesthaltig identifizierten Materialien unterliegen Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. Zu nennen sind hier insbesondere das Baurecht, das Gefahrstoffrecht sowie das Abfallrecht.

Für schwachgebundene Asbestprodukte gelten die Regelungen der im Rahmen des Baurechts in allen Bun- desländern bauaufsichtlich eingeführten Asbestrichtlinie. Sofern kein kurzfristiges vollständiges Entfernen des schwachgebundenen Asbestproduktes umgesetzt wird, hat für jedes dieser Asbestprodukte eine Bewer- tung der Sanierungsdringlichkeit nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren zu erfolgen. Dabei werden wichtige bauphysikalische Eigenschaften der identifizierten Asbestverwendung sowie der Raumnut- zung mitberücksichtigt. Dies erfordert Ortskenntnisse seitens des Gutachters. Für Dichtungen zwischen Flan- schen in technischen Anlagen, Brandschutztüren und Brandschutzklappen wird eine individuelle Bewertung gefordert. Eine Grundlage für eine solche individuelle Bewertung von Brandschutzklappen stellt die VDI 6202-3.1 dar.

Festgebundene Asbestprodukte stellen lediglich bei mechanischer Bearbeitung oder Schäden am Produkt eine Gefährdung dar, da es nur dabei zu relevanter Faserfreisetzung kommen kann. Im Einzelfall kann auch für festgebundene Produkte die Notwendigkeit zum Handeln bzw. zum vollständigen Entfernen (Abbruch) entstehen.

Asbesthaltige Materialien in Wandaufbauten (Putze, Spachtel oder Farben sowie Fliesenkleber) sind nicht eindeutig als fest- oder schwachgebunden einzuordnen. Sofern der Aufbau der Materialien intakt ist, die Asbesthaltigkeit nicht die oberste Wandschicht betrifft und diese Schichten nicht starken mechanischen Be- einträchtigungen ausgesetzt sind, ist im Allgemeinen eine Nutzergefährdung eher nicht anzunehmen.

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen für Arbeiten an asbesthaltigen Produkten finden sich insbesondere in der Gefahrstoffverordnung und den zugehörigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (kurz TRGS). Beson- dere Bedeutung hat hierbei die TRGS 519, die Regelungen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- arbeiten an asbesthaltigen Produkten beschreibt. Mit Inkrafttreten von Novellierungen der GefStoffV (05.12.2024/20.12.2025) ist die aktuelle TRGS 519 jedoch nicht mehr in allen Belangen stimmig mit der Gesetzeslage und wird derzeit überarbeitet. Bis zum Erscheinen der aktualisierten TRGS 519 kann eine Über- leitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 im Bauwesen (Ausschuss für Gefahrstoffe in einer Bekanntma- chung des BMAS) konsultiert werden.

Die TRGS 910 definiert eine niedrige, im Allgemeinen hinnehmbare Akzeptanzkonzentration in Höhe von 10.000 Fasern/m³ in der Raumluft, sowie eine Toleranzschwelle in Höhe von 100.000 Fasern/m³, die bei Überschreitung mit einem hohen, nicht hinnehmbaren Krebsrisiko assoziiert ist. Für Arbeiten an Asbestpro- dukten sind in der DGUV-Information 201-012 spezielle emissionsarme Verfahren aufgelistet, welche bevor- zugt anzuwenden sind. Diese führen bei korrekter Ausführung nachweislich zu Raumluftkonzentrationen, die unterhalb der Akzeptanzschwelle bleiben.

Bei Abbrucharbeiten und insbesondere abschleifenden Arbeiten muss bei sämtlichen asbesthaltigen Baupro- dukten (auch bei Asbestgehalten < 0,1 Masse-%) mit einer Faserfreisetzung gerechnet werden, so dass hier Arbeitsschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Auch kleinere Eingriffe an asbesthaltigen Wand-, Bo- den- und Deckenaufbauten (wie etwa das Bohren von Löchern oder auch das Einschlagen von Nägeln, zumindest bei nicht mehr ausreichend festsitzenden Putzen) können mit Gefährdungen verbunden sein und sollten nur mit geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Anforderungen der Gefahr- stoff-Verordnung (GefStoffV) sind grundsätzlich einzuhalten. Die in der TRGS 519 aufgeführte Exposition- Risiko-Matrix gibt eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 9 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die TRGS 519 konkretisiert also das Maßnahmenpaket aus der GefStoffV für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbesei- tigung. Die TRGS 517 dagegen gilt für Tätigkeiten mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, welche sogenannten „geogenen“, also nicht tech- nisch zugesetzten, Asbest in Konzentrationen von zumeist < 0,1 Masse-% enthalten.

Asbesthaltige Produkte sollen generell dem Stoffkreislauf entzogen werden. Zur Entsorgung asbesthaltiger Produkte existieren je nachdem, ob Asbest absichtlich (technisch) zugesetzt wurde oder nicht, verschiedene Regelungen. Nach der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) dürfen Baustoffe, welchen Asbest mit Absicht zugesetzt wurde, unabhängig vom Asbestgehalt des Materials generell nicht wieder in Verkehr gebracht (recycelt) werden. Demgegenüber verbietet die GefStoffV (und die TRGS 517) für natürlich vor- kommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Gemische und Erzeugnisse die Wiederverwen- dung lediglich bei Massen-Gehalten von lungengängigen Asbestfasern über 0,1 %.

Die LAGA M23 beschreibt in Tabelle 2 die für verschiedene asbesthaltige und Asbest-entfrachteten Bauma- terialien vorgesehenen Entsorgungswege und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV). As- besthaltige Abfälle sind in der Regel als gefährliche Abfälle eingestuft.

4.2 Bewertungsgrundlagen zu Belastungen mit künstlichen Mineralfasern

Die Einstufung von Mineralfasern nach deutschem Recht wird im Rahmen der Gefahrstoffverordnung und in der TRGS 905 vorgenommen. Hiernach gibt es die Möglichkeit künstliche Mineralfasern anhand von drei sog. Freizeichnungskriterien als nicht krebserregend oder krebsverdächtig frei zu zeichnen. Hierbei handelt es sich entweder um (bestimmte) Tierversuche (zwei unterschiedliche sind hierbei möglich) oder aber Unter- suchungen der Fasern im Hinblick auf ihre Elementzusammensetzung (Bestimmung des sog. Kanzerogeni- tätsindex). Diese Freizeichnung hat der Hersteller für moderne Mineralfaserprodukte durchzuführen.

Die Überprüfung dieser Parameter bei in Gebäude verbauten Produkten ist allerdings nicht praktikabel. Ent- sprechend der TRGS 521 und der TRGS 905 sind alle Mineralwollprodukte, d.h. Mineralwollprodukte, die vor 1996 verbaut wurden, als krebserregend anzusehen.

Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Mineralwollprodukte vor, ist bei der Beurteilung von alter Mineralwolle auszugehen (TRGS 521).

Seit dem 1.6.2000 ist die Herstellung von Mineralwollen, die eine alte Rezeptur haben und daher als eindeutig krebserregend anzusehen sind, verboten.

Eine gesundheitliche Gefährdung setzt jedoch weiterhin voraus, dass eine Exposition mit Fasern aus fragli- chem Material besteht.

Bei staubdicht zum Innenraum hin verbauten Materialien ist eine Faserbelastung in den Innenraum nicht zu erwarten. Daher besteht auch für staubdicht verbaute ältere KMF-Materialien keine zwingende Sanierungs- pflicht.

Ist die staubdichte Verbauung nicht gewährleistet oder etwa der Staubschutz nicht mehr intakt, so kann eine Faserfreisetzung möglicherweise erfolgen. Hier spielen allerdings auch wieder die Eigenschaften des Produkts eine Rolle: Sind im Produkt bereits sog. WHO-Fasern (siehe allgemeine Informationen zu KMF) enthalten, ist eine Faserfreisetzung wahrscheinlicher, als wenn dies nicht der Fall ist.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 10 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Folgende Erfahrungen beschreibt das Umweltbundesamt1 im Hinblick auf die Konzentration kritischer Fasern:

  1. Konzentrationen mit kritischen Fasern sind in der Regel nicht erhöht, wenn ordnungsgemäß durch- geführte Wärmedämmungen vorliegen (Dämmstoff an der Außenwand; zweischaliges Mauerwerk mit innenliegender Dämmschicht; Anwendung im Innenraum bzw. Dachbereich hinter einer dichten Verkleidung, z.B. aus Gipskarton, aus Dampfsperre und Holzpaneel oder vergleichbare Konstruk- tion).
  2. Konzentrationen mit kritischen Fasern sind in der Regel mäßig erhöht, wenn die Mineralwoll-Erzeug- nisse so eingebaut sind, dass sie im Luftaustausch mit dem Innenraum stehen. Dieser Fall liegt vornehmlich in Räumen mit abgehängten Decken (ohne einen funktionsfähigen Rieselschutz) vor.
  3. Konzentrationen mit kritischen Fasern sind im Einzelfall deutlich erhöht (bis zu einigen tausend Fa- sern je m³ Luft) und zwar ständig bei bautechnischen Mängeln oder Konstruktionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder vorübergehend bei baulichen Eingriffen an Bauteilen, die Mi- neralwolle-Erzeugnisse enthalten.

Die durchgeführte Untersuchung stellt insgesamt daher einen Baustein bei der Bewertung einer potenziellen Belastung mit künstlichen Mineralfasern dar. Sie weist aus, um welchen Typ Material es sich handelt (Glas-, Steinwolle-, Schlackenfaser oder anderer) und ob lungengängige WHO-Fasern bereits vorliegen. Weiterhin ist mit der Untersuchung das Elementspektrum der Fasern entsprechend VDI 3492 erfasst, so dass bei evtl. durchzuführenden Untersuchungen von Raumluft oder Staubkontaktproben eine Zuordnung von gefundenen Fasern zu dem Produkt möglich ist. Zur Bewertung ergänzend notwendig resp. sinnvoll ist die Kenntnis über das Alter der Fasern und den Einbauzustand vor Ort.

4.3 Bewertungsgrundlagen für PAK-Belastungen in Materialien

Zu PAK-Belastungen in Materialien liegen nur in beschränktem Umfang Daten vor (Ausnahme PAK in schwar- zen Klebern unter Parkettböden), so dass hier nur eine vorläufige Bewertungsgrundlage angegeben werden kann. Folgende Daten können helfen, PAK-Belastungen in Materialien einzuordnen:

Geringe PAK-Belastungen finden sich vermutlich in den meisten Materialien, da PAK aufgrund von Verbren- nungsvorgängen ubiquitär vorkommen. Im Hausstaub von Wohnräumen werden in der Summe bis zu 4 (Nichtraucherhaushalt) bzw. 10 mg/kg PAK (Raucherhaushalt) nachgewiesen, ohne dass dies auf eine be- deutsame Quelle hinzuweisen scheint. In unbehandelten Althölzern werden bis zu 8 mg/kg PAK nachgewie- sen.

  1. In mit einem PAK-haltigen Holzschutzmittel behandelten Hölzern werden meist mehrere hundert mg/kg PAK nachgewiesen.

  2. In reinen Bitumenmaterialien werden in der Regel weniger als 100 mg PAK bzw. 10 mg/kg Benzo(a)pyren pro kg festgestellt, deutliche Überschreitungen weisen auf einen Teeranteil beim be- treffenden Produkt hin.

  3. Teerprodukte sind nach Gefahrstoffverordnung als krebserregend einzustufen. Auf eine krebserregende Einstufung kann bei einem Benzo(a)pyrengehalt von weniger als 50 mg/kg verzichtet werden (Anmer- kung M zu EU-PL 67/548/EWG).

4.4 Bewertungsgrundlagen zur Bewertung von schwermetallhaltigen (insbes. Blei) Fliesen

Nach der EG-Verordnung Nr 1272/2008 (CLP-Verordnung) werden Materialien bzw. Erzeugnisse mit ≥ 0,3 Masse-% Blei als reproduktionstoxisch Kategorie 1 eingestuft. Daher gelten für den Umgang mit Materialien oder Erzeugnissen ab 0,3 Masse-% Blei besondere Anforderungen für den Arbeitsschutz wie diese in Deutschland durch die TRGS 505 konkretisiert werden. Als eine dort explizit aufgeführte Tätigkeit mit Blei

1 Umweltbundesamt (2000): Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 11 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

und Bleiverbindungen nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse gilt insbesondere auch das „Entfernen bleihaltiger Bauteile bzw. bleihaltiger Baustoffe bei der Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden“. Bei nachge- wiesenen Bleikonzentrationen oberhalb der 0,3 Massenprozent sind daher für einen solchen Umgang die Arbeitsschutzvorgaben der TRGS 505 zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung gilt bereits bei Bleigehalten > 0,03 Massen-% für pulverförmige bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1mm. Schwermetallgehalte sind zudem abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Be- seitigung ein Eintrag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll.

4.5 Bewertungsgrundlagen für HBCD in Polystyrolprodukten

Die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 legt mit der Änderung (EU) 2022/2400 in Anhang IV für HBCD den Grenzwert auf 500 mg/kg fest. Mit dem Grenzwert wird das Ziel verfolgt, HBCD aus dem Wertstoffkreislauf

LAGA M41 -Vollzugshilfe zur Umsetzung der
abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung - Grundlagen und Anwendungsbereiche verwie-
sen.

Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung werden HBCD-haltige Dämmstoffabfälle seit dem 30. September 2016 der Abfallschlüsselnummer „17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“ zugeordnet. HBCD-haltigen Textilien und Möbeln ist kein Abfallschlüssel als gefährlicher Abfall zugeordnet, d.h. es sind keine Entsorgungsnachweise zu führen. Ebenso sind keine Entsorgungsnachweise für Kleinmengen HBCD- haltiger Dämmstoffabfälle (< 2 Tonnen pro Jahr) zu führen. Aber auch für diese Abfälle gilt die Vorschrift der POP-Verordnung, dass das HBCD in ihnen unumkehrbar zerstört oder umgewandelt werden muss. Hier- für ist die Abfallverbrennung das geeignete Verfahren. Neben der Verbrennung sind Verfahren zur selektiven Abtrennung von HBCD aus Polystyrolabfällen in der Erprobung.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 12 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

5 Fazit und Empfehlungen

Ziel der technischen Gefahrstofferkundung ist es, die Grundlagen zur Festlegung des Umfangs von Sanie- rungs-/Abbruchmaßnahmen auch im Hinblick auf notwendige Schutzmaßnahmen, einzuhaltende Vorschrif- ten und ggf. abfallrechtliche Einstufungen zu ermitteln.

So kann sich z.B. ein Handlungsbedarf durch nutzerrelevante Anreicherungen von Schadstoffemissionen oder einer Ausbaunotwendigkeit durch Überdeckungsverbote ergeben. Bei dem Umgang mit den schadstoff- haltigen Materialien sind dann geltende Regeln des Gefahrstoffrechts, sowie für die entstehenden Abfälle die Regeln des Abfallrechts, zu beachten.

Die Abfalltrennung und hochwertige Verwertung sortenreiner Abfallchargen ist nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) vorrangig. Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist das Vermeiden, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung. Grundsätzlich sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreis- lauf durch die Getrennthaltung von verschieden belasteten Abfällen vor. Die festgestellten Gefahrstoffe sind daher im Zuge des kontrollierten Rückbaus vor dem Abbruch von der unbelasteten Bausubstanz zu trennen. Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen unterschiedlich belasteter Baustoffe oder Bauteile ist grundsätzlich verboten. Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweisverordnung. Die Anforderungen an das Recycling von nicht gefährlichen Abfällen regelt die Ersatzbaustoffverordnung.

Die im Rahmen der technischen Erkundung im Vorfeld eines Umbaus oder Abbruch entnommenen und un- tersuchten Materialproben sind in der Regel als exemplarische Untersuchungen zu verstehen, die Rück- schlüsse auf die jeweils gleichartigen Materialien (Verdachtsmomente) im Gebäude erlauben sollen. Eine andere Einstufung erfordert eine gezielte Untersuchung.

Die nachfolgenden Angaben zu Schadstoffen im Gebäude wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion sowie der durchgeführten Analysen zusammengestellt. Da in einem älteren Bauwerk versteckt vorkommende schadstoffhaltige Baustoffe nicht völlig auszuschließen sind und manchmal erst im Rahmen der Baumaßnahmen freigelegt werden (können), bzw. grundlegend nur eine stichprobenartige Erkundung erfolgen kann, können sich weitere Verdachtsmomente im Rahmen eines Rückbaus oder einer Sanierung ergeben. Eine aufmerksame Baubetreuung, die im Bedarfsfall einschreitet (und ergänzende Untersuchungen anfordert), ist daher erforderlich und gesetzlich in der Gefahrstoffverordnung verankert.

Das Mobiliar und nutzungsspezifische Einbauten sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betrachtung. Des Weiteren erfolgten keine Kernbohrungen in den Betonböden oder Außenwänden.

Die untersuchten Materialien werden nachfolgend nach Schadstoffart sortiert aufgeführt:

Asbest

Im untersuchten Fugenmörtel und Fliesenkleber vom Fliesenspiegel im EG des Anbaus (Probe 5) wurde Asbest (Chrysotilasbest) nachgewiesen. Insbesondere beim unsachgemäßen Bearbeiten der Pro- dukte kann jedoch eine Faserfreisetzung bewirkt werden. Ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht dann, wenn freie Fasern erzeugt und eingeatmet werden. Ein unsachgemäßes Bearbeiten ist vor allem im- mer dann anzunehmen, wenn eine Staubentwicklung verursacht wird. Unsachgemäß sind insbesondere Bohrarbeiten, Flexarbeiten oder Schleifarbeiten an asbesthaltigen Produkten.

Die Gefahrstoffverordnung verbietet daher Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anla- gen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen nahezu grundsätzlich. Geltende Ausnahmen davon beziehen sich überwie- gend auf Abbruch-, Sanierungs- (nur bei schwachgebundenen Asbestprodukten) und Instandsetzungsarbeiten. Für diese genau definierten Ausnahmetätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind daher die Vorgaben der Gefahrstoffverord- nung und der TRGS 519 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe), bei schwachgebundenen Asbestprodukten auch die der Asbestrichtlinie im Hinblick auf den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zu beachten. Es wird in diesen Re- gelwerken darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung von asbesthaltigen Produkten einer besonderen Sachkunde bedarf. Daher sollte die Bearbeitung nur durch sachkundige Personen (z.B. von Sanierungsfachunternehmen) erfolgen.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 13 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Für manche Tätigkeiten existieren emissionsarme Arbeitsverfahren (z.B. BT-Verfahren nach DGUV-Information 201-012) auf die dann bevorzugt zurückzugreifen ist.

Tätigkeiten mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn anzuzeigen.

Wie empfehlen bei einer Beauftragung solcher Leistungen den Einsatz von Restfaserbindemittel vertraglich auszuschlie- ßen, um ein Verkleben von Resten an Asbestfasern und damit einen möglichen, langfristigen Verbleib im betroffenen Gebäudebereich möglichst auszuschließen.

Eine unabhängige visuelle Kontrolle sowie Kontrolluntersuchungen der Raumluft sind für viele Abbrucharbeiten asbest- haltiger Materialien zwingend, für andere zumindest empfehlenswert. Sie bilden eine etablierte Methode zur Überprüfung der Arbeitsqualität des Sanierungsfachunternehmens und zur Bewertung des Reinigungszustand vor deren Leistungsab- nahme. Ebenso kommen Kontrolluntersuchungen einer absichernden Schutzfunktion vor Nutzungsrückführung zu. Sol- che Kontrollen sollten dann durch unabhängige Sachverständige erfolgen und nicht durch das Sanierungsfachunterneh- men selber beauftragt / durchgeführt werden.

Zudem muss die ordnungsgemäße Entsorgung aller anfallenden, erheblich mit Asbestfasern belasteten Abfälle garantiert werden. Asbesthaltige Abfälle sind gesondert zu erfassen und getrennt zu halten. Sie unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot. Für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist das LAGA Mitteilung 23 „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ zu beachten.

Für die weiteren untersuchten Baumaterialien ohne Asbestnachweis besteht diesbezüglich kein gesonder- ter Handlungsbedarf. Allerdings bestehen für Probe 1 und 9 Nachweise von lungengängiger KMF (siehe KMF) und für Probe 11 ein erhöhter Nachweis von PAK (siehe PAK).

KMF

Im untersuchten Material der obersten alten Dachdichtungsbahn (Probe 1) und der alten KMF-Dämmung in der Decke des großen Raumes (Probe 9) wurden jeweils lungengängige Fasern nachgewiesen. Entsprechend des zu vermutenden Baualters der Materialien vor dem Jahr 2000 ist somit von einem krebserregenden Material entsprechend der Kategorie 2 der Gefahrstoffverordnung auszugehen.

Bei einem gegenüber dem Innenraum staubdichten Einbau des Produkts besteht hier kein unmittelbarer Sanierungsbedarf.

Bei einer Bearbeitung von sog. alten, als krebserregend anzusehenden künstlichen Mineralfasern sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 521 (TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe) im Hinblick auf den Umgang zu beachten.

PAK

In drei der untersuchten Materialien, davon zwei Dachdichtungsbahnen (Proben 1 und 2) und eine Druck- asphaltfliese (Probe 7), wurde jeweils nur ein geringer PAK-Materialgehalt bis maximal 72 mg/kg festgestellt. Es handelt sich damit nicht um teerhaltige Produkte, sondern um Baumaterialien mit einem entsprechend geringen PAK-Anteil. Aufgrund des geringen PAK-Anteils wird eine gesundheitlich relevante Anreicherung von PAK, wo relevant, in der Innenraumluft nicht erwartet. Somit besteht nicht die zwingende Notwendigkeit diese Materialien aus dem Gebäude zu entnehmen. Zudem handelt sich auf Basis dieses Untersuchungsergebnisses auch nicht um krebserregende Arbeitsma- terialien, so dass im Falle der Bearbeitung keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die entspre- chenden Arbeitsschutzmaßnahmen anzusetzen sind. Im Falle einer Entsorgung wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Entsorgungsunternehmen.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 14 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Die untersuchte schwarze Beschichtung/ Pappe an der Decke mit Farbe/ Putzschicht in beige (Probe 11) aus dem KG enthält eine sehr hohe Gesamtkonzentration an Polyzyklischen Aromati- schen Kohlenwasserstoffen (16 EPA-PAK). Da dabei die Benzo(a)pyren-Konzentration 50 mg/kg erheb- lich übersteigt, kann hier von einem teerhaltigen Produkt ausgegangen werden. Das untersuchte Material ist daher als krebserzeugender Arbeitsstoff einzustufen. Es stellt eine PAK-Primärquelle dar. Anmerkung: Es ist aktuell noch nicht geklärt, ob das Material großflächig an der Decke angebracht ist oder ob nur ein Teilbereich damit ausgekleidet ist.

Zu beachten ist aber, dass sich der Raum durch eine sehr hohe Feuchtigkeit in den Wänden, und den dort lagernden Materialien auszeichnet. Wir gehen von eine hohen mikrobiellen Belastung aus, daher empfehlen wir vor dem Betreten zumindest ein FFP2-Maske zu tragen, noch besser wäre eine komplette PSA.

Wir weisen darauf hin, dass beim Umgang mit teerhaltigen Produkten, die als krebserregende Arbeitsstoffe eingestuft sind, die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 551 zu beachten sind! Hilfreich ist auch die Beachtung der Anleitungen der BG Bau „Gefahrstoffe – Sanierung PAK-haltiger Klebstoffe – Handlungsanleitung zum Entfernen PAK- haltiger Klebstoffe für Holzfußböden“. Um den Erfolg einer PAK-Sanierungsmaßnahme festzustellen, raten wir nach vorläufigem Abschluss der Schadstoffsa- nierung zu einer Kontrolluntersuchung der Raumluft, möglichst noch vor Wiederaufbau des Raumes. Im Falle einer Entsorgung des Materials wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Entsorgungsunternehmen.

Blei

Die Bleikonzentrationen der untersuchten Beschichtung der gelben Wandfliesen aus dem 1.Raum des EG (Probe 6) liegt bei etwa 4,24 M%. Der Grenzwert von 0,3 M% wurde somit deutlich überschritten.

Schwermetallgehalte sind abfall- und entsorgungsrechtlich relevant, da bei der Verwertung oder Beseitigung ein Ein- trag in die Umwelt stattfinden kann und möglichst verhindert bzw. begrenzt werden soll. Bei einem Rückbau sind staub- und aerosolarme Arbeitstechniken neben den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu empfehlen. Für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen wird auf die TRGS 505 verwiesen.

HBCD

Im untersuchten Polystyrol auf Heraklithplatte von der Decke des großen Raumes (Probe 8) wurde HBCD nicht oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. Der Grenzwert von 500 mg/kg wird somit deutlich unterschritten. Hier besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Hinweise auf Regelwerke:

Für den Umgang mit den Schadstoffen verweisen wir auf den nachfolgenden Auszug an Regelwerken (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG - SEITE 15 VON 15 TEIL 2: ANALYSENBERICHT

Arbeitsschutz → Gefahrstoffrecht:

  • DGUV Regel 101-004 (kontaminierte Bereiche)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 505 (Blei)
  • TRGS 519 (Asbest)
  • TRGS 521 (KMF)
  • TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen)
  • TRGS 551 (teerhaltige Erzeugnisse)

Nutzerschutz / Umgebungsschutz → Baurecht:

  • Landesbauordnung der Länder
  • Baustellenverordnung
  • Asbest-Richtlinie (für schwachgebundene Asbestprodukte)
  • PCB-Richtlinie

Deklaration / Entsorgung / Recycling→ Abfallrecht:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
  • PCB-AbfallVerordnung
  • LAGA-Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle)
  • ErsatzbaustoffVerordnung
  • AltholzVerordnung

Für Abstimmungen mit Schadstoffsanierungsfirmen kann neuerdings auf die Regelungen der DIN 18448:2023-09 VOB Teil C - ATV - Arbeiten an schadstoffbelastenten baulichen und technischen Anlagen Bezug genommen werden.

Bremen, 17.08.2026

Dr. Norbert Weis, Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Probenmaterialien. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wie- dergegeben werden.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 1 VON 9

UNTERSUCHUNGSBERICHT

TEIL 2: ANALYSENBERICHT

1 Auftragsbeschreibung

Auftraggeber: Stadt Osnabrück, Eigenbetrieb Immobilien und Gebäudemanage- ment Frau Hörhammer-Kutz Bierstr. 32 a 49074 Osnabrück

Auftragsdatum: 20.07.2026

Auftragnehmer: Bremer Umweltinstitut Gesellschaft für Schadstoffanalytik und Begutachtung mbH Fahrenheitstraße 1 28359 Bremen

Prüfberichtsnummer: M 5833 BB

Probeneingang: 21.07.2026

Prüfzeitraum: 22.07.2026 bis 06.08.2026

Probenahmeort: Anbau Rathaus/Stadtwaage Osnabrück

Probenehmer: Dr. Norbert Weis, Bremer Umweltinstitut

1.1 Probenbeschreibung

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 5833 BB - 1Dach, oberste alte Dachdichtungsbahn unter neuer Mineral- wollePAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 2Dach, Dachdichtungsbahn zwischen oberster alter Lage und Betondecke mit HeißbitumenPAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3; 3.4; 3.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 3.1Anbau, EG, 1. Raum links, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 3
M 5833 BB - 3.2Anbau, EG, 1. Raum rechts, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 3
M 5833 BB - 3.3Anbau, EG, großer Raum, Außenwand, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 3
M 5833 BB - 3.4Anbau, EG, großer Raum, Wand zu Nachbarhaus, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 3
M 5833 BB - 3.5Anbau, EG, großer Raum, Außenwand, Rückwand, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 3

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 2 VON 9

ProbennummerBezeichnungPrüfziel
M 5833 BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3; 4.4; 4.5Asbest (NG ca. 0,001 %)
M 5833 BB - 4.1Anbau, EG, großer Raum, oberer Deckenaufbau massivsiehe Probe - 4
M 5833 BB - 4.2Anbau, EG, 1.Raum, Wand zur Toilette, Reparaturstelle, obe- rer Wandaufbau massivsiehe Probe - 4
M 5833 BB - 4.3Anbau, EG, 1.Raum, Außentür, Türlaibung, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe - 4
M 5833 BB - 4.4Anbau, EG, 1.Raum, Fensterlaibung, oberer Wandaufbau mas- sivsiehe Probe - 4
M 5833 BB - 4.5Anbau, EG, 1.Raum, Türlaibung zum großen Raum, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 4
M 5833 BB - 5Anbau, EG, Fliesenspiegel, Fugenmörtel, FliesenkleberAsbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 6Anbau, EG, 1. Raum, Wandfliese (gelb)Blei
M 5833 BB - 7Anbau, EG, 1.Raum, DruckasphaltfliesenPAK, Asbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 8Anbau, EG, großer Raum, Decke, Polystyrol auf HeraklithplatteHBCD
M 5833 BB - 9Anbau, EG, großer Raum, alte KMF-Dämmung in DeckeKünstliche Mineralfasern
M 5833 BB - 10Mischprobe aus: 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5Asbest (NG ca.0,001%)
M 5833 BB - 10.1Anbau, EG, Fassadenputz alt, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 10
M 5833 BB - 10.2Anbau, EG, Fassadenputz neu, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 10
M 5833 BB - 10.3Anbau, KG, Außenwand gegenüber Treppe, oberer Wandauf- bau massivsiehe Probe - 10
M 5833 BB - 10.4Anbau, KG, Wand rechts, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 10
M 5833 BB - 10.5Anbau, KG, Wand neben Treppe, oberer Wandaufbau massivsiehe Probe - 10
M 5833 BB - 11Anbau, KG, schwarze Beschichtung/Pappe an der Decke mit Farb-/Putzschicht (beige)PAK, Asbest

2 Prüfverfahren

2.1 Probenahme von Baumaterialproben zur Untersuchung auf Asbest

Die Probenahme von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an das BT-Verfahren 32 (BGI 664). Ziel der Beprobung ist die Analyse des potentiell Asbesthaltigen Spachtels. Hierbei werden bei massiven Wand- aufbauten im oberen Wandaufbau Farbschichten, Spachtel und teilweise Putze mit beprobt und bei Leicht- bauwänden Farbschichten, Spachtelmassen und Reste des Gipskartons. Durch geeignete Präparation der Probe im Labor wird möglichst wenig Material des tiefen, unkritischen Wandaufbaus in die Analyse gegeben (Gleiches gilt entsprechend für Deckenaufbauten). Die Untersuchung wird in der Regel als Mischprobenun- tersuchung durchgeführt.

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 3 VON 9

2.2 Prüfverfahren zur qualitativen Untersuchung von Materialproben auf Asbest

Die Untersuchung von Wand-/Deckenaufbauten erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B. Die Auswertung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) (Nachweisgrenze ca. 0,001%).

Die Untersuchung weiterer Materialproben erfolgt in Anlehnung an VDI 3866, Blatt 5:2017-06. Die Auswer- tung erfolgt mittels Elektronenmikroskopie (REM) mit Röntgenmikroanalyse (EDX) nach VDI 3866, Blatt 5:2017-06 Anhang B (Nachweisgrenze ca. 0,001%), bzw. analog VDI 3866, Blatt 5:2017-06 (Nachweis- grenze <1%).

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.3 Prüfverfahren zur Untersuchung von Baumaterialien auf Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

PAW 06:2023-05

  1. Soxhlet-Extraktion mit Toluol
  2. Einengung des Extraktes
  3. Aufreinigung über Minikieselgelsäule
  4. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung kapillargaschromatographisch mit GC/MS

Akkreditierungsstatus: Akkreditiertes Verfahren der Bremer Umweltinstitut GmbH.

2.4 Prüfverfahren zur Untersuchung von Materialproben auf Blei

Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA)

Analytik wurde an ein für das Analyseverfahren akkreditiertes Labor vergeben.

2.5 Prüfverfahren zur Untersuchung auf HBCD

PAW 105:2024-08-16

  1. Extraktion mit Aceton
  2. Trennung, Identifizierung und Quantifizierung mittels LC-MS/MS

Akkreditierungsstatus: das Verfahren unterliegt nicht der Akkreditierung der Bremer Umweltinstitut GmbH.

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 4 VON 9

3 Ergebnisse

3.1 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerProbennahmeortBeschreibungErgebnis
M 5833BB - 3M 5833BB - 3Mischprobe aus: 3.1; 3.2; 3.3;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.
3.4; 3.5massiv
M 5833BB - 3.1Anbau, EG, 1. Raum links,oberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung
M 5833BB - 3.2Anbau, EG, 1. Raum rechts
M 5833BB - 3.3M 5833BB - 3.3Anbau, EG, großer Raum, Au-
ßenwand
M 5833BB - 3.4Anbau, EG, großer Raum,
Wand zu Nachbarhaus
M 5833BB - 3.5Anbau, EG, großer Raum,
Rückwand
M 5833BB - 4Mischprobe aus: 4.1; 4.2; 4.3;oberer Wand- undAsbest wurde nicht nachgewiesen.
4.4; 4.5Deckenaufbau massiv
M 5833BB - 4.1Anbau, EG, großer RaumAnbau, EG, großer Raumoberer DeckenaufbauOhne Einzeluntersuchung
massiv
M 5833BB - 4.2Anbau, EG, 1.Raum, Wand zuroberer Wandaufbau massiv
Toilette, Reparaturstelle
M 5833BB - 4.3Anbau, EG, 1.Raum, Außentür,
Türlaibung
M 5833BB - 4.4Anbau, EG, 1.Raum, Fenster-
laibung
M 5833BB - 4.5Anbau, EG, 1.Raum, Türlai-
bung zum großen Raum
M 5833BB - 10Mischprobe aus: 10.1; 10.2;oberer WandaufbauAsbest wurde nicht nachgewiesen.
10.3; 10.4; 10.5massiv
M 5833BB - 10.1Anbau, EG, Fassadenputz altoberer Wandaufbau massivOhne Einzeluntersuchung
M 5833BB - 10.2Anbau, EG, Fassadenputz neu
M 5833BB - 10.3M 5833BB - 10.3Anbau, KG, Außenwand ge-
genüber Treppe
M 5833BB - 10.4Anbau, KG, Wand rechts
M 5833BB - 10.5M 5833BB - 10.5Anbau, KG, Wand neben
Treppe

Nachweisgrenzen: ca. 0,001%

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 5 VON 9

3.2 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialproben auf Asbest

ProbennummerProbennah-BeschreibungErgebnisNG
meort[%]
M 5833BB - 1DachDachoberste alte Dachdichtung unter neuer MineralwolleAsbest wurde nicht nachgewiesen.0,0010,001
Die Probe enthält künstliche Mineral-
fasern (Typ: unbekannt, 2 Typen)
mit lungengängigen Faserantei-
len.
M 5833BB - 2DachDachdichtungsbahn zwi- schen oberster alter Lage und Betondecke mit Heiß- bitumenAsbest wurde nicht nachgewiesen.0,001
Die Probe enthält künstliche Mineral-
fasern (Typ: Glaswolle-ähnlich, unbe-
kannt) ohne lungengängigen Faseran-
teile nachgewiesen.
M 5833BB - 5Anbau, EGFliesenspiegel, Fugenmör-Die Probe enthält Chrysotilasbest.Die Probe enthält Chrysotilasbest.0,001
tel, Fliesenkleber
M 5833BB - 7Anbau, EG,DruckasphaltfliesenDruckasphaltfliesenAsbest wurde nicht nachgewiesen.0,001
1.Raum
M 5833BB - 9Anbau, EG, großer RaumAnbau, EG,alte KMF-Dämmung in De- ckeAsbest wurde nicht nachgewiesen.1,0
großer RaumDie Probe enthält künstliche Mineral-
fasern (Typ: Glaswolle) mit lungen-
gängigen Faseranteilen.
M 5833BB - 11Anbau, KGschwarze Beschich-Asbest wurde nicht nachgewiesen.Asbest wurde nicht nachgewiesen.0,001
tung/Pappe an der Decke
mit Farb-/Putzschicht
(beige)

NG = Nachweisgrenze

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 6 VON 9

3.3 Ergebnisse der Untersuchung der Baumaterialproben auf PAK

ParameterM 5833 BB - 1 Dach, oberste alte Dachdichtungsbahn unter neuer Mineral- wolle [mg/kg]M 5833 BB - 2M 5833 BB - 7 Anbau, EG, 1.Raum, Druckasphaltfliesen [mg/kg]NG [mg/kg]
Dach, Dachdich-
tungsbahn zwischen
oberster alter Lage
und Betondecke mit
Heißbitumen
[mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylen0,3 n.n. n.n. 0,3 1,7 n.n. 1,0 1,4 2,2 1,8 1,7 n.n. 2,0 n.n. 0,8 3,21,0 0,2 n.n. n.n. 5,1 0,3 7,5 5,3 5,4 3,4 4,2 1,3 1,8 1,5 0,7 1,9n.n. n.n. n.n. n.n. 8,0 0,7 15 9,5 7,5 7,8 6,6 3,0 5,0 3,8 1,2 3,70,2 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6
Summe PAK164072
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)0,2 0,2 1,90,3 0,3 1,7n.n. n.n. n.n.0,2 0,2 0,5

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze 1)Quantifizierung über technisches Dimethylnaphthalin-Isomerengemisch

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 7 VON 9

ParameterM 5833 BB - 11 Anbau, KG, schwarze Beschichtung/Pappe an der Decke mit Farb- /Putzschicht (beige) [mg/kg]NG [mg/kg]
Naphthalin Acenaphthylen Acenaphthen Fluoren Phenanthren Anthracen Fluoranthen Pyren Chrysen Benzo(a)anthracen Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(a)pyren Indeno(1,2,3-cd)pyren Dibenzo(a,h)anthracen Benzo(g,h,i)perylen14 210 3,5 n.n. 300 200 4.200 3.600 1.500 2.200 2.000 1.100 2.300 1.600 360 1.4002 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 6 6 6 6
Summe PAK21.000
1-Methylnaphthalin 2-Methylnaphthalin ∑ Dimethylnaphthaline1)n.n. 2,6 n.n.2 2 5

mg/kg = Milligramm pro Kilogramm n.n. = nicht nachgewiesen NG = Nachweisgrenze 1)Quantifizierung über technisches Dimethylnaphthalin-Isomerengemisch

3.4 Ergebnisse der Untersuchung auf Blei

M 5833 BB - 6BG [mg/kg]
Anbau, EG, 1. Raum, Wandfliese (gelb)
[mg/kg]
Blei42.40050

< = kleiner als, die Gehalte liegen unter der Bestimmungsgrenze BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

3.5 Ergebnis der Untersuchung der Baumaterialprobe auf HBCD

M 5833 BB - 8BG [mg/kg]
Anbau, EG, großer Raum, Decke, Polystyrol auf Heraklithplatte
[mg/kg]
HBCD< BG250

BG = Bestimmungsgrenze mg/kg = Milligramm pro Kilogramm

M 5833 BB TEIL 1: BEFUNDUNG TEIL 2: ANALYSENBERICHT - SEITE 8 VON 9

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Bremen, 17.08.2026

Kay Wendelken, M. Sc. Umwelt- und Gefahrstoffanalytik, Prüfleiter

Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nur auf die geprüften Prüfgegenstände. Auftraggeberseitig erfolgte Probenahmen unter- liegen nicht dem akkreditierten Bereich des Bremer Umweltinstituts. Messunsicherheiten können auf Anfrage vorgelegt werden. Der UNTERSUCHUNGSBERICHT bestehend aus TEIL 1 BEFUNDUNG und TEIL 2 ANALYSENBERICHT darf nur vollständig, bzw. nach Absprache mit dem Bremer Umweltinstitut auszugsweise, wiedergegeben werden.

Die Bremer Umweltinstitut GmbH ist ein nach DIN EN ISO/IEC 17025: 2018 durch die DAkkS akkreditiertes Prüflaboratorium. In Kapitel 2 dieses Analysenberichts wird der Akkreditierungsstatus der angewendeten Prüfverfahren dargestellt.

  • Ende des ANALYSENBERICHTS –
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