Erklärung nach TVgG MV Anlage2 (6).pdf

Abbruch und Entsorgung der Gebäude Haus 4 und 5

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:24 (Europe/Berlin)

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Erklärung nach TVgG M-V

Anlage 2

Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)

Eine Änderung der vom Auftraggeber vorgegebenen Prozentsätze durch den Bieter gilt als Veränderung der Vergabeunterlagen und führt zum Ausschluss des Angebotes.

Soweit das Unternehmen eine Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen im Sinne des § 14 Satz 1 TVgG M-V abgegeben hat, gelten mit dem Zuschlag folgende Bestimmungen:

  • nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen):

Das Unternehmen verpflichtet sich, mit Nachunternehmen folgende Befugnisse und Pflichten zu vereinbaren:

• Das Unternehmen hat als prüfende Stelle die Befugnis, Kontrollen bei seinen Nachunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.

• Für diese Kontrollen haben die Nachunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen haben sie zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Nachunternehmen haben personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; sie haben die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

• Die Nachunternehmen treffen den vorstehenden Punkten entsprechende Vereinbarungen mit ihren eigenen Nachunternehmen. Sie verpflichten diese, ihrerseits entsprechende Vereinbarungen mit Nachunternehmen auf weiteren Stufen der Vertragshierarchie zu treffen.

Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunter- nehmen gelten als Nachunternehmen.

  • nach Maßgabe von § 16 TVgG M-V (Sanktionen):

• Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Pflichten, die nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, verwirkt das Unterneh- men eine Vertragsstrafe in Höhe von

bis zu fünf Prozent, konkret in diesem Fall 1 Prozent

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der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) . Bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen

1 Prozent (maximal 10 Prozent)

der geschuldeten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) erreichen. Übersteigt die geschuldete Vergütung (ohne Umsatzsteuer) den geschätzten Auftragswert, so tritt der geschätzte Auftragswert (als maximale Obergrenze) an deren Stelle.

• Die schuldhafte Nichterfüllung der nach der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

1 vom Auftraggeber einzutragen

Bezeichnung des erklärenden Unternehemns Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform (126b BGB) der Bieter nicht erkennbar, wird das Angebot ausgeschlossen

Stand Juni 2025 Seite 2 von 2

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