Erklärung nach TVgG MV Anlage1 (2).pdf

Abbruch und Entsorgung der Gebäude Haus 4 und 5

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:24 (Europe/Berlin)

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Erklärung nach TVgG M-V

Anlage 1

Erklärungen des Unternehmens nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) und der Min- destarbeitsbedingungenverordnung (MinArbBV M-V)

Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen (VOM AUFTRAGGEBER ANZUKREUZEN)

Eine Änderung/Ergänzung der vom Auftraggeber angekreuzten Mindestarbeitsbedingungen durch den Bieter gilt als Veränderung der Vergabeunterlagen und führt zum Ausschluss des Angebotes.

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarif- bereiche zu gewähren:

☐ Baugewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 1 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 1 der MinArbBV M-V

☐ Gebäudereinigerhandwerk, § 2 Absatz 1 Nummer 2 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 2 der MinArbBV M-V

☐ Metall- und Elektroindustrie, § 2 Absatz 1 Nummer 3 MinArbBV M-V, Anhang II Num- mer 3 der MinArbBV M-V

☐ Wach- und Sicherheitsgewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 4 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 4 der MinArbBV M-V

☐ IT-Dienstleistungen, § 2 Absatz 1 Nummer 5 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 5 der MinArbBV M-V

☐ Umweltschutz und Industrieservice, § 2 Absatz 1 Nummer 6 MinArbBV M-V, Anhang II Nummer 6 der MinArbBV M-V

☐ Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Vergaberechtlicher Mindestlohn

Soweit nach der MinArbBV M-V keine Pflichten zur Gewährung Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen, ver- pflichtet mein Unternehmen sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 14,68 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V – Nachunternehmen

Mein Unternehmen verpflichtet sich, bei Nachunternehmereinsatz diesen Nachunternehmen die für das Unternehmen selbst geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das/die Nachunternehmen zu überwachen.

Stand Mai 2026 Seite 1 von 4

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Erklärung nach TVgG M-V

Erklärung nach § 15 TVgG M-V – Kontrollen

Mein Unternehmen wird für Kontrollen nach § 15 TVgG M-V vollständige und prüffähige Un- terlagen bereithalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorlegen oder elektronisch über- mitteln; auf Befragen werden zu den Unterlagen Auskünfte erteilt. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitneh- menden hervorgehen oder abgeleitet werden können. Personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen sind dabei zu anonymisieren; die Anonymisierung ist aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt. Die Arbeitnehmenden werden von meinem Unternehmen auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hingewiesen.

Bezeichnung des erklärenden Unternehmens Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform (126b BGB) der Bieter nicht erkennbar, wird das Angebot ausgeschlossen.

Stand Mai 2026 Seite 2 von 4

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Erklärung nach TVgG M-V

Hinweise:

Zur Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V: Verbindlich sind allein die im Anhang II der MinArbBV M-V bekannt gemachten Mindestarbeitsbedingun- gen. Der Text bestehender Tarifverträge ist für die Auftragnehmer unbeachtlich. Der volle Wortlaut der MinArbBV M-V ist beigefügt.

Für die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Bran- chentarifverträgen (vgl. § 6 TVgG M-V, § 3 MinArbV M-V) gilt Folgendes:

Änderungen der MinArbBV M-V während der Ausführungslaufzeit sind nachzu- vollziehen.

Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzu- wendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren in der MinArbV M-V enthaltenen Arbeitsbedingungen einzuhalten, auf die sich die Erklärung des Unternehmens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.

Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätig- keit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung verschiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.

Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeit- nehmenden bei der Ausführung des Auftrags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder eine andere geld- werte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmen- der entspricht.

Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezember des Jahres fällig.

Stand Mai 2026 Seite 3 von 4

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Erklärung nach TVgG M-V

Des Weiteren gilt:

Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, sind Gegenstand einer ge- sondert abzugebenden Erklärung (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 TVgG M-V). Das beauftragte Unternehmen hat seinerseits Vereinbarungen mit Nachunterneh- men und gleichgestellten Unternehmen zu schließen. Entsprechendes gilt auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie (§ 16 Absatz 3 TVgG MV). Un- ternehmen, die zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet worden sind, haben dem öffentlichen Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den begründen- den Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Absatz 4).

Stand Mai 2026 Seite 4 von 4

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