04 2026 270 Anlage 1 zu Formblatt 214 Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Abbruch des Asylbewerberwohnheims am Rampenweg 8 in Ludwigshafen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 21:26 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zu Formblatt 214 Besondere Vertragsbedingungen

9 Rechnungen (§ 14 VOB/B)

9.1 Alle Rechnungen sind bei der

PMO ProjektManagement GmbH Weinbergring 10a 55268 Nieder-Olm

einzureichen.

9.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichen,

Handskizzen) sind 2-fach einzureichen.

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: „Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“.

10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in

Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Baubeschreibung

10.2 Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme

10.2.1 Objektbeschreibung

Auf dem Grundstück Rampenweg 6-10 wurden Anfang der 90er Jahre drei zweigeschossige Wohngebäude (nicht unterkellert) mit Flachdächern erbaut. Das Gebäude Nr. 8 soll abgerissen werden, da es nach heutigem Zustand durch einen Wasserschaden und daraus folgenden Schimmelschaden unbewohnbar geworden ist. Die Gebäude wurden ursprünglich als Unterkünfte für obdachlose Personen errichtet und später als Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende renoviert.

Das abzureisende Gebäude Nr. 8 weist einen länglichen, rechteckigen Grundriss auf und ist in massiver Bauweise mit Beton-Fertigteilen errichtet worden. Die Fassaden sind gedämmt, verputzt und mit regelmäßig angeordneten Kunststofffenstern ausgestattet. Die Vorder- und Rückseite sind nahezu identisch.

Der Grundriss der darin liegenden Wohnungen ist einheitlich gestaltet. Jede Einheit besteht aus einem Wohn- und Aufenthaltsraum mit kleiner Küchenzeile, einem Schlafzimmer, einem Flur sowie einem Badezimmer mit Dusche, WC und Waschbecken.

Gemäß den vorliegenden Unterlagen besitzt jedes der Gebäude einen unterirdischen Öltank, welcher außerhalb verbaut wurde und durch den Domschacht ersichtlich ist. Es ist derzeit nicht bekannt, ob sich darin noch Restölmengen befinden.

Weiter Angaben befinden sich im Vortext des LV.

Das Gebäude befindet sich im

Rampenweg 8

67059 Ludwigshafen,

Besichtigungen des Objekts sind nach vorheriger Terminabsprache möglich mit

Stadtverwaltung Ludwigshafen, Gebäudewirtschaft, Herr Abel, 0621/ 5044627

PMO ProjektManagement GmbH, Frau Lotz, 0175-5160432

Organisatorische Hinweise:

siehe Vortext LV

Baustellenzugang:

Rampenweg

10.3 Betriebshaftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer

Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der

Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall

mindestens betragen:

Euro 3.000.000€ für Personenschäden

Euro 1.000.000€ für sonstige Schäden

Der Auftragnehmer hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich

seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom Auftragnehmer eine

Kopie der Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den

Auftraggeber zu senden.

Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers gegenüber

dem Auftraggeber, der Stadtverwaltung Ludwigshafen nicht eingeschränkt.

10.4 Baureinigung

Die Baustelle ist arbeitstäglich besenrein zu verlassen.

10.5 Freistellungsbescheinigung / Rücknahme - Widerruf

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich, innerhalb von einem Werktag, von der

Rücknahme oder dem Widerruf der Freistellungsbescheinigung schriftlich zu unterrichten.

Für den Fall, dass keine gültige Freistellungsbescheinigung für eine Schlusszahlung vorliegt, gilt

als Tag der Schlusszahlung die Zahlung an den Auftragnehmer, nicht die Zahlung an das

Finanzamt. Die Mitteilung nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist daher nach der Zahlung an den

Auftragnehmer zu machen und gemeinsam mit der Unterrichtung über die Höhe des Steuerabzugs

dem Auftragnehmer zu übersenden.

10.6 Baureinigung und Schuttcontainer

Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn verursachten Abfälle (Bauschutt, Abbruch- und eigenes

Verpackungsmaterial), Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Baugrundstück, den

umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich zu

beseitigen.

Größeres Verpackungsmaterial ist direkt vom AN auf eigene Kosten abzufahren.

Für die tägliche Schutt- und Abfallbeseitigung sind ausschließlich Schuttcontainer des AN zu

verwenden.

Wird dies trotz Aufforderung durch die Bauleitung unterlassen, ist die Bauleitung berechtigt, eine

Fremdfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Die Kosten gehen dabei zu Lasten des

Auftragnehmers. Sind mehrere Auftragnehmer für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt die

Kostenumlegung nach billigem Ermessen der örtlichen Bauleitung. Die Kosten werden dem

Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen.

10.7 Baustrom / Bauwasser

Wird vom AG zur Verfügung gestellt.

Allgemeiner Baustrom wird bei Bedarf bauseits vom AG zur Verfügung gestellt.

Der Anschluss leistungsintensiver Verbraucher ist vom Auftragnehmer bereit zu stellen.

10.8 Bauschild

entfällt

10.9 Rechnungsabzüge

Bauschild siehe Pkt. 10.8

Für die Nutzung des vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Baustroms (0.1%), Bauwassers

(0,1%), sowie der WC-Nutzung und -reinigung (0,1%) werden dem Auftragnehmer pauschal 0,3%

von der geprüften Schlussrechnungssumme abgezogen.

10.10 WC-Benutzung

WC-Einrichtungen sind bauseits gegeben / siehe LV Vortext und Baueinrichtungsplan

10.11 Bautagebuch

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Bautagebuch zu führen und auf Verlangen der Bauleitung

Bautagesberichte vorzulegen. Die Bautagesberichte müssen von den Fachingenieuren

abgezeichnet werden.

10.12 Baustellenbesprechungen

Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig

durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

Die Besprechungen finden jeweils 1 mal wöchentlich oder nach Absprache nach Bedarf statt.

10.13 Bauleiter

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Baustelle während der gesamten Bauzeit mit einem

Bauleiter besetzt zu halten, der die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen gemäß

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenrichtlinien,

Auflagen der Berufsgenossenschaften überwacht und entsprechende Maßnahmen ergreift.

Darüber hinaus ist der SiGe-Plan zu beachten und den Weisungen des SiGe-Koordinators Folge

zu leisten. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Baustelle und die angrenzenden Flächen, für

die Verkehrssicherungspflicht besteht. Vom Auftragnehmer ist der firmeneigene verantwortliche

Sicherheitsbeauftragte zu benennen.

10.14 Haftung

Über die Bestimmungen des §4 Nr. 5, VOB-B hinaus übernimmt der Auftraggeber ebenso keine

Haftung für auf der Baustelle gelagerte Materialien des AN.

10.15 Terminplan

Die terminliche Abwicklung und zeitliche Kontrolle der Baudurchführung erfolgt mittels aufgestellten

Balkenplänen und Terminlisten. Der Auftragnehmer erkennt diese Steuerung als verbindlich an.

Er ist verpflichtet, auf Anforderung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Steuerung des

Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandene Kapazitäten).

Ergibt sich bei der Terminkontrolle, dass der Terminplan geändert werden muss, so wird der neue

Terminplan nach Anhörung des betroffenen Auftragnehmers aufgestellt. Dieser neue Terminplan

ersetzt den vorhergehenden als Bestandteil des Bauvertrages.

Die detaillierten Ablauf- und Terminpläne sowie Kapazitäts- und Taktpläne sind auf Verlangen des

Auftraggebers vom Auftragnehmer fortzuschreiben und nach Aufforderung dem Auftraggeber

vorzulegen.

Die Terminplanung sieht vor, je Bauabschnitt zwei Geschossbereiche parallel zu bearbeiten.

Ebenso ist in Teilbereichen (vornehmlich Ferienzeiten) mit drei parallellaufenden Abschnitten zu

kalkulieren. Eventuell können sich aufgrund von Prüfungsterminen in der Schule Verschiebungen

im Bauablauf ergeben.

Dies ist bei der Personalplanung des Projektes zu beachten und bedarf im Nachgang keiner

Mehrleistung.

10.16 Übergabe von Ausführungszeichnungen

Die Ausführungszeichnungen werden dem Auftragnehmer als Lichtpausen, PDF und DWG 2-fach

übergeben.

10.17 Herstellen von Zeichnungen und Unterlagen

Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Ausführung folgende Unterlagen zu erstellen und diese

2-fach als Lichtpause zur Genehmigung vorzulegen.

Montagepläne, Maßstab 1:50; Detailpläne M 1:5 bis M 1:1 nach Erfordernis, Nachweis der

Schalldämmung sowie Tragfähigkeit von Tragkonstruktionen.

Der Auftragnehmer hat die Zeichnungen und Unterlagen normgerecht herzustellen. Die

Zeichnungen sind in einem DIN-A-Format zu fertigen. Das größte zulässige Format ist DIN A 0.

10.18 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über

technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, andere

Arbeitsschutzvorschriften sowie im Übrigen die “allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen

und arbeitsmedizinischen Regeln” beachtet werden. Diese Verpflichtung ist ein Teil des Vertrages.

Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebenden Folgen bleiben vorbehalten.

10.19 Nachtragsangebot (zu § 2 Nr. 5+6 VOB/B)

Für nicht im Angebot enthaltende oder geänderte Leistungen sind rechtzeitig unaufgefordert

schriftliche Nachtragsangebote einzureichen. Nachtragsangebote haben in jedem Fall neben den

Einheitspreisen auch die zugehörigen Mengenangaben zu enthalten.

Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen, aus

der Material-, Geräte- und Lohnkosten sowie der Mittellohn und die Zuschlagsätze ersichtlich sind.

10.20 Abnahme (zu § 12 VOB/B)

Der AN hat dem AG zu ermöglichen, die Abnahme durchzuführen. Sollte es der Baufortschritt mit

sich bringen, das Teile des Bauwerks für eine Abnahme nicht mehr oder nur mit erheblichem

Aufwand, z.B. für Geräte und Gerüste, zugänglich sind, so hat der AN den AG rechtzeitig darauf

hinzuweisen und ihm eine Sachstandsfeststellung zu ermöglichen.

Soweit eine Abnahme vor einer eventuellen erforderlichen behördlichen oder technischen Abnahme

erfolgt, gilt sie vorbehaltlich einschlägiger Auflagen aus dieser behördlichen oder technischen

Abnahme.

10.21 Übernahme betriebstechnischer Anlagen

Sofern die Prüfung auf Vertragsmäßigkeit (Funktionsprüfung) aus Gründen, die der Auftragnehmer

nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung vorgenommen werden

kann, findet zunächst keine Abnahme, sondern nur eine Übernahme statt.

Mit der Übernahme

  • endet die Schutzpflicht des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 5 VOB/B

  • geht die Gefahr nach § 12 Nr. 6 VOB/B auf den Auftraggeber über

  • sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit

  • in Höhe von 3 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge stellt; eine für die

vertragsgemäße Erfüllung gestellte Sicherheit wird angerechnet.

Eine wegen Verzugs erwirkte Vertragsstrafe wird bis zum Tage der Übernahme berechnet.

Die Leistung wird nach § 12 VOB/B abgenommen, sobald die Vertragsmäßigkeit durch eine

Funktionsprüfung nachgewiesen ist. Die Verjährung für die Mängelansprüche beginnt mit der

Abnahme.

10.22 Gewährleistung (zu § 13 VOB/B)

Der AG kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung eine

gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet und dabei festgestellten Mängel in einem von

beiden Vertragsteilen zu unterzeichnenden Protokoll niedergelegt werden. Verweigert der AN die

Teilnahme an der Besichtigung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so muss er den vom

Auftraggeber festgestellten Mangel anerkennen.

Der AN hat auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden bei anderen Gewerken zu

übernehmen, falls diese Schäden durch seine eigene mangelhafte Leistung verursacht wurden.

Für genehmigungspflichtige technische Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit

dem Tag der Genehmigung und Zulassung zum Betrieb.

War neben mangelfreier Beschaffenheit der Leistung ein wirtschaftlicher oder technischer Erfolg

ausbedungen, so gelten die hierzu erforderlichen Eigenschaften als vertraglich zugesichert.

10.23 Baustellenausweise

entfällt

10.24 Arbeitszeiten

siehe Vortext LV

10.25 Lärmschutz

siehe Vortext LV

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm

und nach § 22 Bundesimmissionsschutz vom 15.03.1974 (BGBL 1, S. 721) getroffenen

Festlegungen, soweit diese für die Baumaßnahmen relevant sind, eingehalten werden.

10.26 Ungültigkeit der Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke

herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Vertragsregeln nicht.

10.27 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für den Auftragnehmer ist die Baustelle.

Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

10.28 Bauwesensversicherung

Der Auftragnehmer hat sich an der vom Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung

zu beteiligen. Die anfallenden Kosten, die an der Schlussrechnung abgesetzt werden, betragen

0,2% der jeweiligen Brutto-Abrechnungssumme. Der Auftragnehmer trägt von jedem Schaden eine

Selbstbeteiligung von Euro 250,00. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich getrennter Schäden

ist nicht zulässig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Bauleistungen gem. den

Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesensversicherung von Gebäudeneubauten durch

Auftraggeber (ABN). Entschädigung wird auch geleistet für Verluste durch Diebstahl mit dem

Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile und Glasbruchschäden bis zur Bauabnahme.

  • Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen –
Alle Unterlagen dieser Ausschreibung