Fragebogen Exportkontrolle - Teil 1.docx

30 Generatoren 15-20 kVA

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:22 (Europe/Berlin)

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Exportkontrolle – Teil 1: Fragen zur Einstufung der Güter (d.h.: Waren, Technologie, Software)

(Dieser Vordruck ist stets auszufüllen und jedem Angebot beizufügen!)

Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens:

  1. Die Fragen 1-2 sind immer zu beantworten.
  2. Die Fragen 3-5 sind nur dann zu beantworten, wenn Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wurde.
  3. Die Ausfuhr der mit diesem Vergabeverfahren angefragten Güter ist bereits dann nicht mehr genehmigungsfrei, wenn nur eines der angefragten Güter genehmigungspflichtig ist.
JANEIN
1.Es handelt sich um Güter, welche sich gem. Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in den dort genannten Anhängen befinden (Falls „JA“ sind im einzureichenden Angebot die entsprechende Warenbezeichnung und der zugehörige KN-Code anzugeben).[ ][ ]
JANEIN
2.Die Ausfuhr der angefragten Güter ist genehmigungsfrei (auf Anfrage durch eine Negativbescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachzuweisen).[ ][ ]

Bitte nur ausfüllen, wenn die Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wurde:

JANEIN
3.Wenn Frage 2 mit „NEIN“ beantwortet wurde: Es handelt sich um mindestens ein ausfuhrgenehmigungspflichtiges Gut gemäß der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.[ ][ ]
4.Wenn Frage 2 mit „NEIN“ beantwortet wurde: Es handelt sich um ein ausfuhrgenehmigungspflichtiges Gut gemäß der Dual-Use Liste (Anhang I der EU-Dual-Use-VO) in der jeweils gültigen Fassung.[ ][ ]
5.Wenn Frage 2 mit „NEIN“ beantwortet wurde: Es handelt sich um ein ausfuhrgenehmigungspflichtiges Gut gemäß der jeweils gültigen Embargo Verordnung[ ][ ]

Im Falle der Auftragserteilung ist Teil 2 des Fragebogen Exportkontrolle auszufüllen.

Die aktuellen Fassungen der jeweiligen Güterlisten und Verordnungen finden Sie auf der Seite des BAFA unter www.bafa.de.

OrtDatumName des Vertretungsberechtigten in Textform (§ 126b BGB)
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