Trockenbauarbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte mit Arztpraxis in Zeutern

Status
Offen
Angebotsfrist
08.10.2026, 10:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Gemeinde Ubstadt-Weiher
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Bauleistung
Veröffentlicht
31.08.2026
Bekanntmachungsnummer
596504-2026
Verfahrensnummer
c3ad59c0-6f5a-4e3f-a31f-5ef984a0cb01
CPV-Codes
45000000 · Bauarbeiten; 45214100 · Bauarbeiten für Kindergärten; 45215100 · Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheitswesen; 45324000 · Gipskartonarbeiten; 45421141 · Einbau von TrennwändenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Ubstadt-Weiher vergibt Trockenbauarbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte mit Arztpraxis im Ortsteil Zeutern. Der Leistungsumfang umfasst etwa 600 Quadratmeter Gipskarton-Montagewände, 225 Quadratmeter Bekleidung einer Holzrahmenkonstruktion und 30 Quadratmeter Gipskarton-Vorsatzschalen. Angebote müssen bis zum 8. Oktober 2026 um 08:59 Uhr (UTC) eingereicht werden.

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Leistungsbeschreibung

Trockenbauarbeiten I GK-Montagewände, GK-Vorsatzschalen)

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Trockenbauarbeiten I (Wände + Vorsatzschalen)

    - GK - Montagewände ca. 600 qm - Bekleidung Holzrahmenkonstruktion ca. 225 qm - GK - Vorsatzschalen ca. 30 qm

    Frist: 08.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Eine Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A

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LOT-0001 · Trockenbauarbeiten I (Wände + Vorsatzschalen)

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Anforderungen

Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Eine Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A

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