Transport und Verwertung von Altholz in vier Losen

Status
Offen
Angebotsfrist
08.10.2026, 09:30 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
4
Auftraggeber
Landkreis Göttingen
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
30.08.2026
Bekanntmachungsnummer
599488-2026
Verfahrensnummer
0d74e9c8-db9c-4129-853d-86a958fb596b
CPV-Codes
90513000 · Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Göttingen vergibt eine Rahmenvereinbarung für den Transport und die Verwertung verschiedener Altholzfraktionen in vier Losen. Beschafft werden Altholz der Klassen AI–III und A IV aus den Entsorgungsanlagen Deiderode, Dransfeld, Breitenberg und Hattorf am Harz; für AI–III sind unter anderem 3.200 Tonnen in Deiderode, 120 Tonnen in Breitenberg, 80 Tonnen in Dransfeld und 2.800 Tonnen in Hattorf am Harz angegeben. Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet bei Erreichen einer Höchstmenge von 4.500 Tonnen; die Angebotsfrist endet am 8. Oktober 2026 um 7:30 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Göttingen schreibt verschiedene Altholzfraktionen zur Verwertung aus. Die Ausschreibung gliedert sich in vier Lose. Los 1: Altholz AI-III EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg Los 2: Altholz AI-III EA Hattorf am Harz Los 3: Altholz AIV EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg Los 4: Altholz AIV EA Hattorf am Harz

Leistungen nach Losen (4)

  • LOT-0001 · Los 1: Altholz AI-III EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg

    Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

    Frist: 08.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Los 2: Altholz AI-III EA Hattorf am Harz

    Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

    Frist: 08.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Los 3: Altholz AIV EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg

    Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

    Frist: 08.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0004 · Los 4: Altholz AIV / EA Hattorf am Harz

    Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.

    Frist: 08.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0003 · Los 3: Altholz AIV EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
100 %

LOT-0004 · Los 4: Altholz AIV / EA Hattorf am Harz

Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
100 %

Vergabeunterlagen

16 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
CSX 59 - Eigenerklaerung Informationen zum Bieter.docxFormular37 KB
EA Göttingen Preisblatt Altholz-2027.xlsxSonstiges33 KB
Eigenerklaerung EU-Sanktionen VO 2022_576 - 2022-11.docxFormular19 KB
Erklaerung Tariftreue Paragraph 4 NTVergG.docxVertragsbedingungen20 KB
Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Paragr. 13 bis 15 NTVergG (LuD).pdfSonstiges115 KB
VVB 124_LD - Eigenerklaerung zur Eignung Liefer-_Dienstleistungen 07-2019 - Fassung 2022.docxFormular33 KB
VVB 233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen 12-2017.docxSonstiges71 KB
VVB 234 - Erklaerung Bieter-_Arbeitsgemeinschaft 12-2017.docxFormular54 KB
VVB 235 - Verzeichnis der Leistungen_Kapazitaeten anderer Unternehmen 12-2017.docxSonstiges55 KB
VVB 236 - Verplichtungserklaerung anderer Unternehmen 12-2017.docxFormular57 KB
VVB 631 EU - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU - VgV 07-2019.pdfAnschreiben19 KB
VVB 632 EU - Bewerbungsbedingungen fuer die Vergabe von Leistungen - VgV 12-2017.pdfAnschreiben74 KB
VVB 633 - Angebotsschreiben LD 07-2019.pdfAnschreiben14 KB
VVB 634 - Besondere Vertragsbedingungen 12-2017.pdfVertragsbedingungen80 KB
26-08-27 LV Altholz 2027-V.2.pdfLVLeistungsverzeichnis356 KB
635 Zusätzliche Vertragsbedingungen.pdfVertragsbedingungen262 KB

Anforderungen

Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 31.08.2026BekanntmachungBekanntmachung 599488-2026
Vergleichbare Verfahren46vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag99 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 9 Vergaben

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FKForstservice K. HanitzschLandgrafroda1020.08.20261,3 Mio. €steigend
HUHolz und Deine WeltSüdharz OT Schwenda1020.08.20261,3 Mio. €steigend
HMHolzrückunternehmen ManteuffelSüdharz1020.08.20261,3 Mio. €steigend
HTHolzpartner Torsten Fräsdorf - 1020.08.20261,3 Mio. €steigend
KTKnebel Textilrecycling GmbHAttendorn1018.08.202653 Tsd. €steigend
OAOpel Automobile GmbHRüsselsheim am Main1017.08.2026 - steigend
AWAutohaus Wegener Berlin GmbHBerlin1017.08.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Bayern (11) · Baden-Württemberg (6) · Niedersachsen (6) · Nordrhein-Westfalen (5) · Hessen (5) · Sachsen (5)
BSBayerische Staatsforsten AöRRegensburg308.07.2026
LHLandkreis HelmstedtHelmstedt213.08.2026
SLStadt LeipzigLeipzig209.08.2026
DADie Autobahn GmbH des Bundes - NL OstHalle (Saale)209.07.2026
FBForst Baden-Württemberg AöR - BetriebsleitungTübingen-Bebenhausen208.07.2026
DBDRV Bund EinkaufsmanagementBerlin118.08.2026
WDWege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises SegebergBad Segeberg117.08.2026
ASAbwasser-Zweckverband Südholstein - 114.08.2026

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Landkreis Göttingen

Aktiv seit 2026 · 18 Verfahren
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Verfahren pro Jahr18Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 18 seit 2026Spitze KW 28 · 2026 · 5

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
RPRuben Peter Ausbau GmbH129.06.2026870 Tsd. €

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

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